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Evaluierung des IZG LSA .1 Die Evaluierung rückt näher

§ 15 IZG LSA bestimmt, dass die Auswirkungen dieses Gesetzes nach ei-nem Erfahrungszeitraum von fünf Jahren durch die Landesregierung unter Mitwirkung der kommunalen Spitzenverbände und gegebenenfalls weiterer Sachverständiger geprüft werden müssen. Die Landesregierung soll dem Landtag über das Ergebnis der Evaluierung berichten. Nach dem Wortlaut der Norm trifft die Landesregierung eine Evaluierungs- und Berichtspflicht.

Der in § 15 IZG LSA genannte Erfahrungszeitraum von fünf Jahren endet, da das IZG LSA am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten ist, am 30. September 2013. Die Pflicht zur Evaluierung des Gesetzes rückt also näher. Evaluiert werden sollen nach dem Gesetzesauftrag die Auswirkungen des Gesetzes.

Die Landesregierung und der Landtag sind bereits zu dem Ergebnis gekom-men, dass sich das Informationszugangsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt und insbesondere der damit verbundene Rechtsanspruch auf freien Zugang zu amtlichen Informationen der öffentlichen Stellen des Landes bislang grundsätzlich bewährt haben. Es besteht Einigkeit, dass dem gesellschaftli-chen Anspruch nach mehr Transparenz und stärkerer bürgerschaftlicher Kontrolle der Verwaltung sowie dem Prinzip der grundsätzlichen Aktenöffent-lichkeit aus gesetzgeberischer Sicht Rechnung getragen wurde (vgl. Nr. 5.3 f.

dieses Tätigkeitsberichts).

Ziel der Evaluierung muss es daher m. E. sein, das Informationszugangs-recht in Sachsen-Anhalt weiter zu optimieren. § 15 IZG LSA bestimmt zwar keine Frist, innerhalb derer die Landesregierung die Evaluation abgeschlos-sen und dem Landtag ihren Bericht vorgelegt haben muss. Da es Hand-lungsbedarf gibt, sollte die Evaluierung zügig angegangen werden, damit das Gesetz zum Wohle der Bürgerinnen und Bürger des Landes Sachsen-Anhalt baldmöglichst weiter optimiert werden kann.

10.2 Es gibt Handlungsbedarf!

Das IZG LSA hat sich bewährt, aber es kann – wie ich an den verschiedens-ten Stellen in diesem Tätigkeitsbericht ausgeführt habe – noch besser wer-den. Sachsen-Anhalt hat derzeit noch ein Informationsfreiheitsgesetz der al-ten Generation. Informationszugangsrechtlich sollte Sachsen-Anhalt jedoch nicht den Anschluss an die anderen Bundesländer verlieren und ein moder-neres Informationsfreiheitsrecht bekommen.

Das Landesrecht sollte daher an die Informationsfreiheitsgesetze der neuen Generation angepasst werden, d. h. es sollten die verschiedenen Informa-tionsfreiheitsgesetze möglichst in einem Gesetz zusammengelegt und ein Landesinformationsregister geschaffen werden (vgl. Nrn. 4.2 und 9.5 dieses Tätigkeitsberichts). Insbesondere die Einführung eines Landesinformations-registers wäre ein Meilenstein in der Weiterentwicklung des Landesrechts.

Aus dem Informationsrecht der Bürgerinnen und Bürger, die sich die Informa-tionen mit individuellen Anträgen beschaffen müssen, könnte eine grundsätz-liche Informationspflicht der Behörden gemacht werden. Diese müssten ver-pflichtet werden, zur Veröffentlichung geeignete Informationen in ein landes-weites Register einzustellen. Informationsrechte und -pflichten lassen sich jedoch nur verwirklichen, wenn der Staat dafür Sorge trägt, dass die entspre-chenden Informationen zur Verfügung stehen. Die alte Aktenordnung für die Landesverwaltung Sachsen-Anhalt aus dem Jahre 1991, die regelt, welche Informationen zu den Akten genommen werden müssen, könnte durch die Einführung von Aktenergänzungspflichten und Sanktionsmöglichkeiten über-arbeitet werden, damit der Informationszugangsanspruch nicht durch Verstö-ße gegen die Aktenordnung unterlaufen wird (vgl. Nr. 7.4 dieses Tätigkeits-berichts).

Auch muss der Informationszugang schneller erfolgen. Eine überlange Ver-fahrensdauer müsste sanktioniert werden können (vgl. Nr. 4.5.2. des I. Tätig-keitsberichts).

Des Weiteren sollte das Verhältnis des IZG LSA zu anderen Regelungen über den Informationszugang geklärt werden (vgl. Nr. 6.7 und Nr. 7.16 dieses Tätigkeitsberichts). Das gilt insbesondere für das Verhältnis des IZG LSA zur GO LSA (vgl. Nr. 6.8.5 dieses Tätigkeitsberichts).

Die modernen Informationsfreiheitsgesetze sehen ferner eine Begrenzung der Ausschlussgründe vor. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sollten da-her – wie im UIG LSA geschehen – nicht mehr absolut geschützt sein. Der Zugang zu diesen Informationen sollte vielmehr von einer Güterabwägung zwischen dem Informations- und dem Geheimhaltungsinteresse des Unter-nehmers abhängig gemacht werden. Entsprechende Regelungen haben die meisten Bundesländer in ihr Landesrecht bereits aufgenommen (zur Not-wendigkeit vgl. auch Nr. 7.1 dieses Tätigkeitsberichts).

Nachdem ich auf Bitte der Landesregierung nicht nur die Einhaltung des IZG LSA, sondern auch die Anwendung bereichsspezifischen Informations-zugangsrechts durch die öffentlichen Stelle prüfe, müsste mir eine entspre-chende Kontrollbefugnis auch gesetzlich eingeräumt werden (vgl. Nr. 6.7.1 und Nr. 7.16). In eigener Sache möchte ich ferner darauf hinweisen, dass meine Tätigkeit als Streitschlichter endet, wenn die Beteiligten den Streit vor Gericht austragen. Ab diesem Zeitpunkt fällt die Schlichtung des Streits in die Kompetenz des Gerichts. Ich könnte allerdings den Streit weiter (oder auch erstmals) begleiten, wenn mir – wie es nach der Verwaltungsgerichtsordnung nach § 36 VwGO möglich ist – für den Anwendungsbereich des IZG LSA die Rechtsstellung eines Vertreters des öffentlichen Interesses eingeräumt wür-de (vgl. Nr. 3.2.1 dieses Tätigkeitsberichts). Dieser ist unparteiisch und hat u. a. auch zur Entlastung des Gerichts eine streitschlichtende Funktion.

Handlungsbedarf besteht mit Blick auf die im Vergleich zu den anderen Bun-desländern überdurchschnittlich hohen Gebühren für die Bearbeitung von In-formationszugangsanträgen (vgl. Nr. 5.4.1 dieses Tätigkeitsberichts). Es ist den Bürgerinnen und Bürgern nicht vermittelbar, dass die Gebühren nach dem IZG LSA deutlich über denen des VIG und des UIG LSA liegen (vgl. Nr.

7.16 dieses Tätigkeitsberichts). Der Informationszugang sollte grundsätzlich gebührenfrei sein. Lediglich besonders aufwendige Verfahren könnten kos-tenpflichtig bleiben (vgl. Nr. 7.4. des I. Tätigkeitsberichts zur Informationsfrei-heit).

Gerade weil die Rechtsmaterie sowohl für den Antragsteller als auch für die Behördenmitarbeiter oft komplexer Natur ist, sollte entsprechend dem be-hördlichen Datenschutzbeauftragten ein behördlicher Informationsfreiheits-beauftragter geschaffen werden (vgl. Nr. 6.12 dieses Tätigkeitsberichts).

10.3 Die zehn wichtigsten Vorschläge für die Evaluierung

Im Folgenden fasse ich aus meinem I. und II. Tätigkeitsbericht noch einmal die zehn wichtigsten Vorschläge für eine Evaluierung des IZG LSA zusam-men:

1. Die Informationsfreiheitsgesetze sollten zusammengeführt werden.

2. Bereichsspezifische Informationszugangsrechte sollten überprüft und zu-gunsten des allgemeinen Zugangsanspruchs reduziert werden.

3. Es sollte ein Landesinformationsregister für amtliche Informationen ge-schaffen werden.

4. Die Ausschlussgründe sollten reduziert und/oder klarer geregelt werden (z. B. besondere Amtsgeheimnisse, der unverhältnismäßige Verwal-tungsaufwand sowie die Beurteilungsspielräume).

5. Der Zugang zu Informationen mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sollte mittels einer Abwägungsklausel neu geregelt werden. Insbesonde-re sollte klargestellt werden, dass Verträge, die der Staat mit Dritten schließt, grundsätzlich dem Informationszugang unterliegen.

6. Dem Landesbeauftragten sollte entsprechend der datenschutzrechtlichen Regelung eine Kontrollbefugnis für alle Informationszugangsrechte, also auch für bereichsspezifische Informationszugangsrechte gegeben wer-den. Im Gerichtsverfahren sollte er die Stellung eines Vertreters des öf-fentlichen Interesses erhalten.

7. Der Informationszugang sollte grundsätzlich gebührenfrei sein, nur be-sonders aufwendige Verfahren sollten gebührenpflichtig bleiben.

8. Der Informationszugang muss schneller erfolgen, es sollten Sanktions-möglichkeiten bei überlanger Verfahrensdauer geschaffen werden.

9. Die Bestellung behördlicher Informationsfreiheitsbeauftragter sollte ver-bindlich vorgegeben werden.

10. Die Aktenordnung des Landes Sachsen-Anhalt sollte angepasst werden (Aktenergänzungspflicht, Sanktionsmöglichkeiten bei groben Pflichtver-stößen), damit Behörden den Informationszugangsanspruch nicht durch Verstöße gegen die Aktenordnung unterlaufen.

11 Schlussbemerkung

Als ich vor zwei Jahren meinen I. Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit vorgelegt habe, habe ich eine positive Bilanz gezogen und konstatiert, dass die Verwaltung von Sachsen-Anhalt durch das IZG LSA zwar nicht gläsern, aber transparenter geworden ist. Mit Vorlage meines II. Tätigkeitsberichts kann ich nunmehr auf vier Jahre Anwendungspraxis zurückblicken und fest-stellen: Das IZG LSA hat den Praxistest endgültig und erfolgreich bestanden, dennoch muss es – wie der Vergleich mit den Informationsfreiheitsgesetzen der neueren Generation zeigt – noch weiter verbessert werden. Ich hoffe, dass mit der Evaluierung insbesondere die Zusammenführung der Landesin-formationsfreiheitsgesetze in einem Informationsfreiheitsgesetzbuch sowie die Aufnahme eines Informationsregisters ins Landesrecht gelingt. Damit würde sich Sachsen-Anhalt in die Gruppe der im Bereich der Informations-freiheit führenden Länder einreihen. Zudem würde sowohl der gesellschafts-politischen Bedeutung der neuen Rechtsmaterie als auch dem Wunsch der Bürgerinnen und Bürger nach mehr Transparenz und Bürgerbeteiligung Rechnung getragen.

Anlage 1