der EBD
1) EBD = Europäisches Bewertungsdokument ETB = Europäische Technische Bewertung OTBS = Organisation Technischer Bewertungsstellen.
Bild D4.9. Verfahrensablauf einer Europäischen Technischen Bewertung
108 D Bauprodukte und Bausysteme zum Konstruktiven Holzbau D4.4.2 Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung
Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) erteile als deutsche Zulassungsstelle "Allgemeine bau-aufsichtliche Zulassungen" (abZ) für Bauprodukte und Bauarten. Für den Anwendungsbereich in den Landesbauordnungen werden vom DIBt "Allgeneine bauaufsichtliche Zulassungen" für Bau-produkte und Bauarten erteilt, für die es weder allgemein anerkannte Regeln der Technik noch DIN-Normen gibt oder die von diesen wesentlich abweichen. Zur Erfüllung der bautechnischen Anfor-derungen an Bauwerke gelten die allgeneinen bauaufsichtlichen Zulassungen als entscheidende Ver-wendbarkeits- und Anwendbarkeitsnachweise.
Für die Erteilung einer "Allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung" und für Änderungen, Ergän-zungen und Verlängerungen bereits bestehender Zulassungen ist das DIBt zuständig. Unterlagen für diese verschiedenen Verfahren stellt das DIBt zur Verfügung. Zur Übersicht ist der Verfahrensab-lauf in Bild D4.10. dargestellt.
Bauprodukte: Nicht Harmonisierter Bereich (Nationale Zulassung)
Schritt 1 Antragsteller DIBt
Schritt 2 Vorgespräche
Schritt 3 Antrag
Schritt 4 Verfahrensablauf 1)
Schritt 5 Technische Nachweise
Schritt 6 Prüfung durch DIBt 2)
Schritt 7 Zulassung durch DIBt
1) DIBt erstellt (wo erforderlich) ein Prüfprogramm und lege die erforderlichen Nachweise fest.
2) Abstimmung mit den Sachverständigenausschüssen des DIBt (falls erforderlich).
Bild D4.10. Verfahrensablauf einer Nationalen Zulassung
D4 Wesentliche Merkmale – CE-Kennzeichnung – Ü-Zeichen 109
Fachbuch: "Baustoffe für den konstruktiven Holzbau" Aktualisierung April 2020 D4.5 Schlüsselzahlen, Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Bis zum 30. Juni 2013 konnten, wenn keine Leitlinie vorlag, Europäische Technische Zulassungen auch mit einem Zulassungsantrag und mit abgestimmten Beurteilungskriterien bezogen auf einen Produktbereich erteilt werden. Während der Gültigkeit dieser Europäischen Technischen Zulassun-gen können sie bis auf weiteres als "Europäische Technische BewertunZulassun-gen" verwendet werden. Al-lerdings unterscheidet sich das Verfahren zur Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung durch die Technischen Bewertungsstellen nach der Bauprodukte-Verordnung von dem Verfahren zur Erteilung einer Europäischen Technischen Zulassung durch eine Zulassungsstelle nach der Bau-produktenrichtlinie.
D4.5.1 Schlüsselzahlen: Hauptgruppen, Produktgruppen, Produktbereiche
Da es im konstruktiven Holzbau nur wenige Leitlinien für die europäische technische Zulassungen (ETAG) gab, kam es häufiger vor, dass Zulassungen auf Antrag in einem Produktbereich gestellt und erteilt wurden. Die EOTA als "Europäische Organisation für technische Zulassungen" hatte die Produktionsbereiche verwaltungstechnisch wie folgt unterteilt
Beispiel: Schlüsselzahlen eines Produktbereichs: 01.03/05
♦ Hauptgruppe: 01 ♦ Produktgruppe: 03 ♦ Produktbereich 05 ♦
Die vom Deutschen Institut für Bautechnik (DIBt) herausgegebene Liste der "Produktbereiche, in denen europäische technische Zulassungen ohne Leitlinie erteilt werden können", enthält die Pro-duktbereiche, die von der Europäischen Kommission bisher freigegeben wurden (Tabelle D4.5).
► Beispiel aus Tabelle D4.5: Produktbereich 03.04./05
♦ Hauptgruppe 03 "Tragende Bauteile"
♦ Produktgruppe 04 "Holz und Holzwerkstoffe"
♦ Produktbereich 05 "Leichte Holzbauträger und -stützen"
Die Bauprodukte-Verordnung legt in Art. 26 Abs.1 fest, dass eine "Europäische Technische Be-wertung" (European Technical Assessment - ETA) auf der Grundlage" eines Europäischen Bewer-tungsdokuments" (European Assessment Document - EAD) zu erstellen ist. Nach der Bauproduk-te-Verordnung Abs.66 Abs.3 können Leitlinien, die bis zum 30. Juni 2013 nach der Bauprodukten-richtlinie veröffentlicht wurden, weiterhin als Europäische Bewertungsdokumente verwendet wer-den, allerdings mit der Einschränkung, dass die Zulassungsfrist eingehalten und das Bauprodukt voll abgedeckt wird. Zusätzlich ist zu prüfen, ob die Bewertungskriterien durch eine Leitlinie vollständig abgedeckt werden, anderenfalls ist auf der Basis der Leitlinie ein neues Europäisches Bewertungs-dokument zu erarbeiten.
Die für den konstruktiven Holzbau wichtigen Produktbereiche, in denen Europäische Technische Bewertungen durch Technische Bewertungsstellen erteilt werden, sind in der Bauprodukte-Verord-nung (BauPVO) Anhang IV Tabelle 1 die folgenden:
Anhang IV Tabelle 1: Produktbereiche Technischer Bewertungsstellen (Auszug) BEREICHS-
CODE PRODUKTBEREICH
4 WÄRMEDÄMMPRODUKTE, DÄMMVERBUNDBAUSÄTZE/ -SYSTEME 7 GIPSPRODUKTE
13 PRODUKTE AUS BAUHOLZ FÜR TRAGENDE ZWECKE UND HOLZVERBINDUNGSMITTEL 14 HOLZSPANPLATTEN UND -ELEMENTE
21 INNEN- UND AUSSENWAND- UND DECKENBEKLEIDUNGEN BAUSÄTZE FÜR INNERE TRENNWÄNDE 35 BRANDSCHUTZABSCHOTTUNGEN UND BRANDSCHUTZBEKLEIDUNGEN, FLAMMSCHUTZPRODUKTE
110 D Bauprodukte und Bausysteme zum Konstruktiven Holzbau
Zudem macht nach der Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) Art. 29 Abs.2 die Kommission das Verzeichnis der Technischen Bewertungsstellen für die betreffenden Produktbereiche bekannt.
Diese Technischen Bewertungsstellen führen nach BauPVO Art. 30 Abs.1 für ihre zugelassenen Produktbereiche Bewertungen durch und stellen die erforderlichen Europäischen Technischen Be-wertungen aus.
Tabelle D4.5: Hauptgruppen und ihre Produktgruppen, aufgebaut auf der EOTA-Nummer 1) 02 Fertigteilbauten und Bausysteme
02.03 Bausysteme, gesamt
02.03/01 Bausätze für den Holzrahmenbau 02.03/02 Bausätze für vorgefertigte Blockhäuser 02.04 Bausysteme, partiell
02.04/06 Teilbausatz für den Holzrahmenbau
02.04/07 Vorgefertigte tragende Holzrahmen-Wandelemente 03 Tragende Bauteile 03.04 Holz und Holzwerkstoffe
03.04/03 Vorgefertigte tragende Tafeln aus Holz und Holzwerkstoffen 03.04/05 Leichte Holzbauträger und -stützen
03.04/06 Plattenförmige Kreuzlagen-Holzelemente für tragende Bauteile in Bauwerken 03.04/07 Holzbauelemente für Wände, Dächer und Decken/Böden
03.04/09 Leichte Holzbauträger 03.04/10 Sonderbrettschichtholzträger
03.04/12 Leichte Holzbauträger und -stützen mit Isocyanat-Klebstoff
03.04/13 Tragende Holzwerkstoffprodukte: Langspanholz (LSL) und Furnierstreifenholz (PSL) 03.04/14 Brettschichtholzbalken mit zwei oder mehreren baumkantigen (fehlkantigen) Lamellen 03.04/15 EPI-Klebstoffsysteme
03.04/16 Plattenförmiges Vollholzbauteil - Bauteil aus mit Dübeln verbundenen Holzplatten zur Ver- wendung als tragendes Bauteil in Gebäuden
03.04/17 Vorgefertigte plattenförmige Brettstapel- und Dübelholzelemente zur Verwendung als tragende Bauteile in Bauwerken
03.04/18 Tragende Wandtafeln aus Holz
03.04/19 Nicht trocken keilgezinktes Holz für tragende Zwecke
03.04/20 Balken aus ein bis vier auf Zugfestigkeit geprüften keilgezinkten Hölzern 03.04/21 Brettschichtholz mit hochfesten Lamellen und spezieller Stoßausbildung
03.04/22 Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke - Baumkantige Massivholzbalken 03.04/23 Träger und Blockbalken aus Vollholz oder geklebten Holzbauteilen
03.04/24 Brettschichtholzstützen mit 2 bis 4 Lamellen für den Holzrahmenbau
03.04/25 Verbundplatte aus mehreren Materialien zur Verwendung in Bausätzen für Gebäude 03.04/26 Holzkonstruktionen - Eingeklebte Stahlstäbe als Holzverbindungsmittel
03.04/27 Wände, Dächer, Decken aus vollflächig verklebten Lagen von OSB-Platten 03.04/28 Nicht trocken verklebtes Brettschichtholz
03.04/29 Brettschichtholz aus Laubholz
06 Befestigung und Abdichtung 06.03 Holz
06.03/01 Stahlblechformteile
06.03/05 Nägel mit profilierter Schaftausbildung und Schrauben zum Anschluss von Blechen und Blech- formteilen im Holzbau
06.03/08 Selbstbohrende Schrauben als Holzverbindungsmittel 06.03/10 Stiftförmige Verbindungsmittel mit Harzbeschichtung 06.03/12 Profilierte Aluminiumnägel als Holzverbindungsmittel
1) Produktbereiche, in denen Europäische Technische Bewertung ohne Leitlinie erteilt werden können.
D4 Wesentliche Merkmale – CE-Kennzeichnung – Ü-Zeichen 111
Fachbuch: "Baustoffe für den konstruktiven Holzbau" Aktualisierung April 2020 Die Europäischen Technischen Spezifikationen sind nach den Vorgaben der Bauprodukte-Verord-nung die alleinige Grundlage der CE-KennzeichBauprodukte-Verord-nung von Bauprodukten. Hierbei kann es sich so-wohl um harmonisierte europäische Normen (hEN) als auch um Europäische Technische Zulassun-gen/Bewertungen (ETA handeln (Bild D4.11). Die rechtlichen Grundlagen für die Europäischen Technischen Spezifikationen liefert die Bauprodukte-Verordnung in
► Kapitel IV Artikel 17 "Harmonisierte Normen",
► Kapitel IV Artikel 26 "Europäische Technische Bewertung".
Europäische Technische Spezifikationen
Harmonisierte Normen Europäische Bewertungsdokumente
mit Bewertungsdokument ohne Bewertungsdokument Anhang ZA
der Norm
Dokument für Europäische Technische Bewertungen
abgestimmte Beurteilungskriterien Leistungserklärung
CE - Kennzeichnung
Bild D4.11. Europäische Verfahren zur Bewertung von Bauprodukten
Die Erteilung einer Europäischen Technischen Bewertung kann auch ohne Europäisches Bewer-tungsdokument erfolgen, wenn die Technische Bewertungsstelle in Abstimmung mit den anderen Technischen Bewertungsstellen eine Bewertungsgrundlage erarbeitet und die Brauchbarkeit des Bauproduktes festgestellt hat.
Die Landesbauordnungen (LBO) gliedern die Bauprodukte in (siehe auch Abschnitt A2.4.1):
► Geregelte Bauprodukte
Die bekannt gemachten technischen Regeln werden eingehalten oder weichen nicht wesent-lich von diesen ab.
► Nicht geregelte Bauprodukte
Diese Bauprodukte weichen wesentlich von den geregelten Bauprodukten ab oder es gibt für sie keine Technischen Baubestimmungen bzw. keine allgemein anerkannten Regeln der Technik.
► Sonstige Bauprodukte
Für diese Bauprodukte gibt es allgemein anerkannte Regeln der Technik, sie sind aber nicht in der MVV TB aufgeführt.
Die nationalen Verwendbarkeitsnachweise nach der Musterbauordnung § 21 (Ü-Zeichen) werden zum Unterschied zu den europäischen Verwendbarkeitsnachweisen nach der Bauprodukte-Verord-nung (CE-KennzeichBauprodukte-Verord-nung) definiert für
► Geregelte Bauprodukte
Übereinstimmung mit den bekannt gemachten technischen Regeln.
► Nicht geregelte Bauprodukte
aus der Übereinstimmung mit ♦ der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung
♦ dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis
♦ der Zustimmung im Einzelfall.
112 D Bauprodukte und Bausysteme zum Konstruktiven Holzbau
In den Landesbauordnungen wird eine Bauart als das Zusammenfügen von Bauprodukten zu bauli-chen Anlagen oder Teilen von baulibauli-chen Anlagen definiert. Geregelte Bauarten sind Bauarten, die in den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen aufgeführt werden oder nicht wesentlich von diesen abweichen. Nicht geregelte Bauarten dagegen sind Bauarten, die von den Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es keine anerkannten Regeln der Technik gibt.
D4.5.2 Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) bezieht sich auf fol-gende rechtlichen Vorgaben der Musterbauordnung (MBO), im Folfol-genden gekürzt aufgezählt:
§ 85a (1) Die Grundanforderungen an Bauwerke können durch Technische Baubestimmungen konkretisiert werden.
(2) Die Konkretisierung der Technischen Baubestimmungen kann durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen.
Im Rahmen dieser Ermächtigung wurde die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestim-mungen (MVV TB) erarbeitet. Diese Verwaltungsvorschrift konkretisiert die Technischen Baube-stimmungen für allgemeine Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen. Die in der Musterbauordnung § 85a (2) aufgeführten Vorgaben legen die bau-aufsichtlichen Anforderungen fest, die in der MVV TB wie folgt umgesetzt wurden:
MVV TB Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
Wesentliche Inhalte: Umsetzung der Grundanforderungen der Bauprodukte-Verordnung und Benennung der zugehörenden Eurocodes
Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind Wesentliche Inhalte: Konstruktionen, die den Anforderungen in Teil A nicht zugeordnet
werden können bzw. einen anderen Rechtshintergrund haben.
Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
Wesentliche Inhalte: Bauprodukte, für die keine harmonisierte Norm (hEN) oder keine Europäische Technische Bewertung (ETA) vorliegt.
Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
Wesentliche Inhalte: Bauprodukte ohne Verwendbarkeitsnachweis und von bauordnungs- rechtlich untergeordneter Bedeutung.
Zu beachten ist allerdings, dass in der MVV TB nur die Technischen Baubestimmungen aufgeführt werden, die für die Erfüllung der Anforderungen für bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen in den Bauordnungen erforderlich sind.
In der Muster-Verwaltungsverordnung Technische Baubestimmungen (MVV TB) Teil A und Teil B werden Bauprodukte genannt, die europäisch geregelt sind (EU-Mitgliedstaaten; EWR-Vertrags-staaten) und nur mit CE-Kennzeichnung in den Verkehr gebracht und gehandelt werden dürfen. Die in diesen Teilen benannten Produkte erfüllen mit vorgegebenen technischen Spezifikationen oder Zulassungsleitlinien/Bewertungsdokumenten (hEN bzw. ETA) die Anforderungen der Baupro-dukte-Verordnung. Zudem ist damit festgelegt, mit welchen Klassen und Leistungsstufen das An-forderungsprofil für den jeweiligen Verwendungszweck erfüllt wird.
D4 Wesentliche Merkmale – CE-Kennzeichnung – Ü-Zeichen 113
Fachbuch: "Baustoffe für den konstruktiven Holzbau" Aktualisierung April 2020 In der CE-Kennzeichnung wird erkennbar, welcher Klasse oder Leistungsstufe das Bauprodukt ent-spricht. Entgegen der bisherigen Regelung in der Bauproduktenrichtlinie ist nach der Bauprodukte-Verordnung für Bauprodukte und Bausätze im Geltungsbereich mit oder ohne Leitlinien für euro-päische technische Zulassungen/Euroeuro-päische Bewertungsdokumente die CE-Kennzeichnungs-pflicht festgelegt.
Die bisher in den Bauregellisten A und B für den Holzbau benannten Technischen Regeln werden jetzt in der MVV TB Teil A1.2.5, Teil B2.2 und Teil C2.3 aufgeführt:
Tabelle D4.6: Zuordnung der Technischen Regeln der Bauregelliste (BRL - MVV TB) Zuordnung der Normen zwischen der BRL und der MVV TB
BRL B Teil 1 Abschnitt 1.3 MVV TB DIN EN 438-7 nicht aufgeführt
DIN EN 520 Teil B2.2
BRL A Teil 1 Abschnitt 3 MVV TB DIN EN 13986 nicht aufgeführt
DIN 1052-1 bis -3 und -10 Teil A1.2.5 und Teil C2.3 DIN EN 14080 Teil C2.3 DIN 4102-1, -2, -4 und -22 Teil C2.3 DIN EN 14081-1 nicht aufgeführt DIN 68705-3 bis -5 nicht aufgeführt DIN EN 14190 nicht aufgeführt
DIN 68141 Teil C2.3 DIN EN 14250 Teil A1.2
DIN 68763 nicht aufgeführt DIN EN 14374 nicht aufgeführt
DIN EN 301 Anlage A1.2.5 und Teil C2.3 DIN EN 14545 Teil A1.2
DIN EN 13501-1 Anhang 4 DIN EN 14592 Teil A1.2 und Teil C2.3
DIN EN 13501-2 A1.2 und Anhang 4
DIN EN ISO 11925-2- Teil C2 und Teil C3 BRL B Teil 1 Abschnitt 2 MVV TB DIN EN ISO 11925-2- Teil C2 und Teil C3 ETAG 007 nicht aufgeführt
ETAG 011 nicht aufgeführt
ETAG 012 nicht aufgeführt
ETAG 018 Anhang 4
Die bisher in der Muster-Liste der Technischen Baubestimmungen (MLTB) enthaltenen Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile und ihre Übernahme in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen ((MVV TB) ist der folgen Ta-belle zu entnehmen (TaTa-belle D4.7).
Tabelle D4.7: Zuordnung der Technischen Regeln der Muster-Liste der Technischen Baubestim- mungen (MLTB - MVV TB)
Zuordnung der Normen zwischen der MLTB und der MVV TB MLTB Teil I Abschnitt 2.5 MVV TB
DIN EN 301 Anlage A1.2.5 und Teil C2.3 DIN 1052-10 Teil A1.2.5 und Teil C2.3 DIN EN 1995-1-1 A1.2.5
DIN EN 1995-1-2 A1.2.5
DIN EN 1995-2 A1.2.5
DIN EN 13501-1 Anhang 4 MLTB Teil I Abschnitt 5.2 MVV TB
DIN EN 13501-2 A1.2 und Anhang 4 DIN 68800-1 A1.2.5
DIN EN 13986 nicht aufgeführt DIN 68800-2 A1.2.5
DIN EN 14080 Teil C2.3
DIN EN 14081-1 nicht aufgeführt
DIN EN 14250 Teil A1.2
DIN EN 14374 nicht aufgeführt
DIN EN 14545 Teil A1.2
DIN EN 14592 Teil A1.2 und Teil C2.3
114 D Bauprodukte und Bausysteme zum Konstruktiven Holzbau
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) führt im Teil A1 Ab-schnitt A1.2.5 Technische Regeln für folgende Anforderungen an Planung, Bemessung und Aus-führung gem. § 85a Abs. 2 MBO auf:
► A1.2.5 Bauliche Anlagen im Holzbau
A1.2.5.1 Bemessung und Konstruktion von Holzbauten Tragwerksbemessung für den Brandfall Brücken
Herstellung und Ausführung von Holzbauwerken A1.2.5.2 Holzschutz
Grundsätzlich enthält die Haupttabelle in Teil A1 Technische Regeln für Bauprodukte, die zur Um-setzung der Anforderungen aus den Landesbauordnungen und der Erfüllung des vorgegebenen wendungszwecks dienen. Technische Bestimmungen und/oder technische Vorschriften anderer Ver-tragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie nicht harmonisierte europäische Normen für Bauprodukte können ebenfalls Bestandteil der MVV TB Teil A und Teil B sein, sofern sie das festgestellte Schutzniveau dauerhaft erreichen und die CE-Kennzeichnung tra-gen.
Die in der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) enthaltenen Technischen Regeln für den Holzbau sind als Auszüge in den Tabellen D4.8 bis Tabelle D4.11 zusammengefasst.
Tabelle D4.8: Auszug aus der MVV TB Teil A1.2.1 Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem.
§ 85a Abs. 2 MBO
A 1.2.1 Grundlagen der Tragwerksplanung und Einwirkungen auf Tragwerke A 1.2.1.1 Grundlagen der
Tragwerksplanung
DIN EN 1990:2010-12 DIN EN 1990/NA:2010-12
Anlage A 1.2.1/1 A 1.2.1.2 Einwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991
Wichten, Eigengewicht und Nutzlasten im Hochbau
DIN EN 1991-1-1:2010-12 DIN EN 1991-1-1/NA:2010-12 DIN EN 1991-1-1/NA/A1: 2015-05
Anlage A 1.2.1/2 Brandeinwirkungen auf Tragwerke DIN EN 1991-1-2:2010-12
DIN EN 1991-1-2 Ber. 1:2013-08 DIN EN 1991-1-2/NA:2015-09
Anlage A 1.2.1/3
Schneelasten DIN EN 1991-1-3:2010-12
DIN EN 1991-1-3/NA:2019-04
Anlage A 1.2.1/4
Windlasten DIN EN 1991-1-4:2010-12
DIN EN 1991-1-4 Ber. 1:2013-08 DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12
Anlage A 1.2.1/5 Außergewöhnliche Einwirkungen DIN EN 1991-1-7:2010-12
DIN EN 1991-1-7/NA:2019-09
Anlage A 1.2.1/6 Der Teil C der gleichen Verwaltungsvorschrift (MVV TB) bezieht sich auf Bauprodukte und Bau-arten, für die keine harmonisierte Norm (hEN) und/oder eine Europäische Technische Bewertung (ETA) nach der Bauprodukte-Verordnung vorliegt oder die wesentlich von diesen Normen abwei-chen. Für den Holzbau wichtige Technische Regeln zu Bauprodukten im Holzbau sind (Tabelle D4.12):
► C2.3 Bauprodukte für den Holzbau C2.3.1 Vorgefertigte Bauteile C2.3.2 Verbindungsmittel
C2.3.3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile
D4 Wesentliche Merkmale – CE-Kennzeichnung – Ü-Zeichen 115
Fachbuch: "Baustoffe für den konstruktiven Holzbau" Aktualisierung April 2020 In der MVV TB Teil C2.3 werden nur Bauprodukte genannt, für die Anforderungen an die erforder-liche Feuerwiderstands- oder Baustoffklasse geregelt sind:
► Regelungen zum Erreichen einer Feuerwiderstandsklasse,
► Ermittlung der Baustoffklasse.
Hierzu benennt die MVV TB Teil C2.3.1 die Norm DIN 4102-4 und DIN 4102-22. Diese Normen-angaben können entfallen, wenn für das Bauprodukt die Baustoffklasse bekannt ist oder in der auf-geführten Produktnorm ein Hinweis auf DIN 4102 enthalten ist.
In Teil C der Verwaltungsvorschrift MVV TB werden für Bauprodukte und Bauarten, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, Vorgaben zur Abgabe der drei Arten von Übereinstimmungserklärungen definiert (MVV TB Abschnitt C1):
► ÜH Übereinstimmungserklärung des Herstellers,
► ÜHP Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle,
► ÜZ Übereinstimmungszertifikat durch eine anerkannte Zertifizierungsstelle.
Tabelle D4.9: Auszug aus der MVV TB Teil A1.2.5 Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem.
§ 85a Abs. 2 MBO
A 1.2.5 Bauliche Anlagen im Holzbau A 1.2.5.1 Bemessung und Konstruktion von
Holzbauten
Brücken DIN EN 1995-2:2010-12
DIN EN 1995-2/NA:2011-08
Anlage A 1.2.5/1 Herstellung und Ausführung von
Holzbauwerken
DIN 1052-10:2012-05
A 1.2.5.2 Holzschutz DIN 68800-1:2011-10
DIN 68800-2:2012-02
Anlage A 1.2.5/2
1) Anlage A1.2.5/1 (Auszug)
Neben DIN EN 1995-1-1 sind für Planung, Bemessung und Ausführung noch folgende Anwendungsnormen zu beachten.
DIN 20000-1:2017-06 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 1: Holzwerkstoffe
DIN 20000-3:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 3: Brettschichtholz und Balkenschichtholz nach DIN EN 14080
DIN 20000-4:2013-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 4: Vorgefertigte tragende Bauteile mit Nagelplattenverbindungen nach DIN EN 14250:2010-05
DIN 20000-5:2012-03 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 5: Nach Festigkeit sortiertes Bauholz für tragende Zwecke mit rechteckigem Querschnitt
DIN 20000-6:2015-02 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 6: Stiftförmige und nicht stiftförmige Ver- bindungsmittel nach DIN EN 14592 und DIN EN 14545
DIN 20000-7:2015-08 Anwendung von Bauprodukten in Bauwerken – Teil 7: Keilgezinktes Vollholz für tragende Zwecke nach DIN EN 15497
Die Konkretisierung der "Wesentlichen Merkmale" von Baustoffen in der Bauprodukte-Verordnung erfolgt produktbezogen für die jeweiligen Normen und Zulassungsleitlinien/Bewertungsdokumen-ten in den Anhängen ZA.1 bis ZA.3 für die erforderlichen Stufen und Klassen in Abhängigkeit vom Verwendungszweck. Eine Zusammenstellung für die Bauprodukte nach DIN EN 1995-1-1 ist dem Bild D4.12 zu entnehmen.
116 D Bauprodukte und Bausysteme zum Konstruktiven Holzbau Tabelle D4.10: Auszug aus der MVV TB Teil A2.2
Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem.
§ 85a Abs. 2 MBO
A 2.2.1 Planung, Bemessung und Ausführung
A 2.2.1.2 Bauprodukte und Bauarten Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwen-dung von Bauprodukten, Anwen-dung von Bauarten: 2016-06 A 2.2.1.3 Klassifizierte Baustoffe und Bauteile,
Ausführungsregeln
DIN 4102-4:2016-05 Anlage A 2.2.1.3/1 A 2.2.1.4 Hochfeuerhemmende Bauteile in
Holzbau-weise
Tabelle D4.11: Auszug aus der MVV TB Teil A5.2 und Teil A6.2 Lfd. Nr.
Anforderungen an Planung, Bemessung und Ausführung gem.
§ 85a Abs. 2 MBO
A5.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO
A 5.2.1 Schallschutz im Hochbau DIN 4109-1:2018-01 Anlagen A 5.2/1 bis A5.2/4 A6.2 Technische Anforderungen hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung an bestimmte
bauliche Anlagen und ihre Teile gem. § 85a Abs. 2 MBO
A 6.2.1 A 6.2.1 DIN 4108
DIN 4108-2:2013-02 Anlage A 6.2/1 DIN 4108-3:2018-10 Anlage A 6.2/2
DIN 4108-4:2017-03 Anlagen A 6.2/3 und A 6.2/4 DIN 4108-10:2015-12 Anlage A 6.2/5
A 6.2.2 Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung
DIN 18159-2:1978-06
Bauprodukte im konstruktiven Holzbau nach DIN EN 1995-1-1
Holz Gips
Vollholz Holzplatten Späne Fasern
Bauholz 1)
1) DIN EN 14081: 2016-06 Anhang ZA.1-ZA.3 6) zuzüglich der Anlagen in Tabelle D4.10
2) DIN EN 14080: 2013-09 Anhang ZA.1-ZA.3 7) DIN EN 520: 2009-12 Anhang ZA.1-ZA.3
3) DIN EN 14374: 2016-07 Anhang ZA.1-ZA.3 8) DIN EN 15283: 2009-12 Anhang ZA.1-ZA.3
4) DIN EN 16351: 2015-12 Anhang ZA.1-ZA.3 9) zuzüglich der Anlagen in Tabelle D4.11
5) DIN EN 13986: 2015-06 Anhang ZA.1-ZA.3
Bild D4.12. Baustoffe für den konstruktiven Holzbau auf der Basis von DIN EN 1995-1-1
D4 Wesentliche Merkmale – CE-Kennzeichnung – Ü-Zeichen 117
Fachbuch: "Baustoffe für den konstruktiven Holzbau" Aktualisierung April 2020 Tabelle D4.12: Auszug aus der MVV TB Teil C2.3 Bauprodukte für den Holzbau
Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Übereinstimmungs-
bestätigung
1 2 3 4
C 2.3.1 Vorgefertigte Bauteile
C 2.3.1.1 Geklebte tragende Holzbauteile nach DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis 6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach lfd. Nr. C 2.3.1.5
C 2.3.1.2 Tragwerke aus Balkenschichtholz, Brettschichtholz oder Furnierschichtholz aus Nadelholz mit C 2.3.1.3 Geklebte Verbundbauteile aus
Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz C 2.3.1.4 Beidseitig bekleidete oder beplankte
nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z. B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart
DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05 Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
C 2.3.1.5 Beidseitig bekleidete oder beplankte geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart
DIN 1052-10:2012-05 Zusätzlich gilt sinngemäß: 1) Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06) Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
C 2.3.2.1 Betonrippenstähle, Gewindestangen und Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde für den Holzbau
DIN 1052-10:2012-05
Zusätzlich gilt: Anlage C 2.3.2 ÜH C 2.3.2.2 Klammern, sofern nicht durch
DIN EN 14592 erfasst
DIN 1052-10:2012-05
ÜHP C 2.3.3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile
C 2.3.3.1 Phenoplaste und Aminoplaste des Klebstofftyps I für geklebte tragende Verbindungen in und von Holzbauteilen
DIN EN 301:2013-12, DIN 68141:2008-01 Zusätzlich gilt: Anlage C 2.3.3
ÜHP
1) in Verbindung mit lfd. Nr. A 2.2.1.2.
118 E Bauprodukte und ihre Verwendbarkeit E Bauprodukte und ihre Verwendbarkeit
E1 Übersicht der Bauprodukte und ihre Leistungsmerkmale E1.1 Übersicht
E1.1.1 Zielsetzung von Teil E
Mit der Einführung der Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) zum 01. Juli 2013 wurden umfassen-de Regelungen zur Markteinführung umfassen-der Bauprodukte festgelegt. Die für die Planer und ausfüh-renden Firmen entscheidenden Beurteilungskriterien, bezogen auf die Bauprodukte, sind in diesem Teil E "Bauprodukte und ihre Verwendbarkeit" in Text, Bildern und Tabellen, dargestellt. Ziel von Teil E ist das Aufzeigen von Produktregelungen und Materialkennwerten für Baustoffe aus Holz,
Mit der Einführung der Bauprodukte-Verordnung (BauPVO) zum 01. Juli 2013 wurden umfassen-de Regelungen zur Markteinführung umfassen-der Bauprodukte festgelegt. Die für die Planer und ausfüh-renden Firmen entscheidenden Beurteilungskriterien, bezogen auf die Bauprodukte, sind in diesem Teil E "Bauprodukte und ihre Verwendbarkeit" in Text, Bildern und Tabellen, dargestellt. Ziel von Teil E ist das Aufzeigen von Produktregelungen und Materialkennwerten für Baustoffe aus Holz,