• Keine Ergebnisse gefunden

9.1 Bewertung der Gefährdung

Die Ermittlung der Mindestabstände erfolgt im Prinzip unter Addition der Ge-fährdung der einzelnen hier untersuchten GeGe-fährdungspotenziale, Abwurf von Trümmern, Abwurf und Fall von Eisfragmenten, Abwurf des Maschinenhauses.

Da die Gefährdung durch jeweils eines der Gefährdungspotenziale eintreten kann, sind die jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten zu addieren. Die Berück-sichtigung der Eintrittswahrscheinlichkeit der Gefährdung durch Turmbruch ist nur dann erforderlich, wenn der Grenzwert für das entsprechende Schutzobjekt geringer ist als die hier angesetzte Eintrittswahrscheinlichkeit für den Turm-bruch. Einzelheiten hierzu sind in Anlage A 12 beschrieben. Darüber hinaus wer-den Gefährdungen nur dann aufaddiert, wenn sie geometrisch überhaupt mög-lich sind.

Die Ermittlung der Abstände erfolgt rechnerisch durch schrittweises Nähern des jeweiligen Schutzobjektes an den Standort der WEA. Mit abnehmender Entfer-nung erhöht sich die Trefferwahrscheinlichkeit. Die EntferEntfer-nung gilt als Mindest-abstand, bei der der Grenzwert in diesem Iterationsprozess signifikant über-schritten wird.

9.2 Darstellung der Ergebnisse

9.2.1 Definition von Klassen der Windenergieanlagen

Ziel der Untersuchungen ist eine allgemein gültige Festlegung von Mindestab-ständen zwischen WEA und Schutzobjekten. Die Darstellung der Ergebnisse soll unabhängig vom Hersteller erfolgen. Da die Ergebnisse von den Parametern der einzelnen WEA abhängen, werden die WEA und damit die Ergebnisse nach den wesentlichen Parametern klassifiziert. Als wesentliche Parameter wurden der Rotordurchmesser, das Gewicht des Rotorblattes sowie die Nabenhöhe identifi-ziert. Zusätzlich wird die Nennleistung als Hilfsgröße verwendet (siehe 9.2.2.).

Aus der Marktanalyse und unter Berücksichtigung von Grundlagen zur aerody-namischen Dimensionierung von WEA wurden die in der folgenden Tabelle an-gegebenen Klassen definiert. Die Klassen werden nach dem Rotordurchmesser

G:\2019\77919\07_Bericht\03_Gutachte n\Rev.09\Ga_A_R09.docx

77919 Ausgabe 12/2020 und dem Blattgewicht (und der Nennleistung) beschrieben. Weiterhin zeigt sich,

dass nicht bei jeder Nennleistung alle möglichen Nabenhöhen realisiert werden.

WEA mit geringer Nennleistung werden mit Nabenhöhen bis maximal 100 m erstellt. Dagegen werden WEA mit hoher Nennleistung mit Nabenhöhen ab 80 m hergestellt. Im Einzelnen gelten die folgenden Werte:

Klasse Rotordurchmesser RD in m Tabelle 5: Definition der WEA-Klassen

Die Angaben von Mindestabständen gemäß den Anlagen A 15 bis A 25 erfolgen unter Berücksichtigung der hier definierten Klassen.

9.2.2 Ergänzende Bemerkungen

Die Definition der Klassen von WEA erfolgte anhand des Rotordurchmessers und des Blattgewichtes. In einzelnen Fällen von WEA können die Daten nicht korre-lieren, d. h., dass die Zuordnung je nach Rotordurchmesser oder Blattgewicht zu unterschiedlichen Klassen erfolgen müsste. In diesem Fall ist der größere Min-destabstand maßgebend. Die Nennleistung stellt eine Hilfsgröße dar und ist nicht maßgebend. Die Nennleistung kann zur Klassifizierung verwendet werden, wenn andere Parameter nicht bekannt sind (z. B. im frühen Projektstadium).

Die Ermittlung von Mindestabständen erfolgt anhand der konkreten WEA gemäß Anlage A 14.

9.2.3 Plausibilitätsprüfung der Mindestabstände

Die zuvor beschriebenen Berechnungen erfolgen unter Berücksichtigung der Daten der konkreten WEA je WEA-Anlage und Nabenhöhe. Es ergeben sich

Min-G:\2019\77919\07_Bericht\03_Gutachte n\Rev.09\Ga_A_R09.docx

77919 Ausgabe 12/2020

Seite 63 destabstände, die sich im Prinzip mit steigender WEA-Klasse und mit steigender

Nabenhöhe vergrößern.

Allerdings ergeben sich in einzelnen Fällen Abweichungen von diesem allgemei-nen Trend (s. a. Kapitel 6.4). Hintergrund ist der sich mit steigender WEA-Klasse und steigender Nabenhöhe vergrößernde Kreis möglicher Aufprallstellen. Die Vergrößerung des Kreises bedingt eine Verringerung der Wahrscheinlichkeit der einzelnen Aufprallstelle. Dies führt in Einzelfällen dazu, dass sich bei größerer WEA-Klasse und größerer Nabenhöhe ein geringerer Mindestabstand ergeben kann.

In den Tabellen der Anlagen A 15 ff. weisen die Mindestabstände mit zunehmen-der WEA-Klasse und zunehmenzunehmen-der Nabenhöhe eine steigende, gelegentlich konstante Tendenz auf.

9.3 Allgemeine Anwendungshinweise

Die ermittelten Mindestabstände werden tabellarisch zusammengestellt. Für die Ermittlung dieser Mindestabstände wurden in den vorangegangenen Kapiteln Annahmen getroffen. Diese werden für die Anwendung der Tabellen im Folgen-den noch einmal zusammengestellt:

• Die Mindestabstände der Anlagen A 15 ff. sind bei eingeerdeten Leitun-gen vom Mittelpunkt des Standortes der WEA bis zur Achse der Leitung definiert. Bei allen anderen Schutzobjekten gilt der Mindestabstand vom Mittelpunkt des Standortes der WEA bis zur nächst gelegenen Außen-kante dieses Schutzobjektes.

• Die Tabellen gelten für Anlagen, deren maschinenbautechnischer Teil nach den Richtlinien des GL (Unterlagen U 15 bis U 17) zertifiziert und deren Turmbauwerke nach der DIBt-Richtlinie (U 18 bis U 20), unter Einbeziehung der DIN EN 41400 (Unterlage U 13), dimensioniert wurden.

Die Tabellen gelten weiterhin für Anlagen, deren Gründungen nach Vor-gaben eines durch einen Sachverständigen erstellten Gründungsgutach-tens hergestellt wurden. Unter den genannten Voraussetzungen gelten die angegebenen Mindestabstände sowohl für zu errichtende WEA in Nähe der benannten Schutzobjekte als auch für zu errichtende Schutzobjekte in der Nähe bereits bestehender WEA.

G:\2019\77919\07_Bericht\03_Gutachte n\Rev.09\Ga_A_R09.docx

77919 Ausgabe 12/2020

• Die Ermittlung der Mindestabstände erfolgt für die in Anlage A 14 ange-gebenen WEA-Typen. Die Ergebnisse können für hier nicht berücksich-tigte WEA-Typen verwendet werden, sofern deren charakteristische Da-ten von den hier berücksichtigDa-ten WEA-Typen abgedeckt sind. Im Zweifel ist dies sachverständig zu prüfen.

• Bei eingeerdeten Leitungen innerhalb von Windparks gilt der Mindest-abstand für maximal drei WEA auf einer Leitungslänge von einem Kilo-meter.

Ggf. sind je Schutzobjekt weitere Anwendungshinweise zu beachten. Diese sind in den jeweiligen Kapiteln bzw. in den dazugehörigen Tabellenblättern angege-ben.

G:\2019\77919\07_Bericht\03_Gutachte n\Rev.09\Ga_A_R09.docx

77919 Ausgabe 12/2020

Seite 65

10. Bewertung der Schutzobjekte für das Medium