• Keine Ergebnisse gefunden

Betrieb

Produktionsstätte, die Sachgüter oder Dienstleistun-gen erstellt, auch örtlich getrennte NiederlassunDienstleistun-gen der Unternehmen, einschließlich der zugehörigen oder in der Nähe liegenden Verwaltungs- und Hilfsbetrie-be.

In die Statistiken der gewerblichen Berufsgenossen-schaften geht die Anzahl der Unternehmen (Betriebe, Verwaltungen, Einrichtungen, Tätigkeiten) ein, wobei sich die Einteilung nach Betriebsgröße unter Verwen-dung des statistischen Begriffs des Vollarbeiters am europäischen Standard orientiert.

Im Bereich der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-schaften wird keine Größeneinteilung der Unterneh-men nach Anzahl der Beschäftigten vorgenomUnterneh-men.

In den Statistiken der Bundesländer (Jahresberichte) gehen die Betriebe im Sinne von Betriebsstätten in die Statistik ein.

Betriebsstätte

Eine Betriebsstätte ist eine örtlich fixierte Ge-schäftseinrichtung, in dem das Unternehmen seine gewerbliche Tätigkeit ausübt.

In den Statistiken der Bundesländer zählen Filialbe-triebe und Betriebsteile mit anders lautender Anschrift als einzelne Betriebsstätten. Nicht zu den Betriebsstät-ten zählen dagegen Baustellen, Anlagen ohne ständi-gen Arbeitsplatz (z. B. Aufzuganlaständi-gen in Wohnhäu-sern, Pumpstationen, Sprengstofflager), Ausstellungs-stände auf Messen, Märkten und Volksfesten, Straßen und Wasserfahrzeuge, Heimarbeitsstätten und private Haushalte ohne Beschäftigte.

Erwerbstätige

Erwerbstätige sind Personen, die als Arbeitnehmer in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen, als Selbstständige ein Gewerbe bzw. eine Landwirtschaft betreiben, einen freien Beruf ausüben oder als mithel-fende Familienangehörige tätig sind. Quelle der in diesem Bericht ausgewiesenen Erwerbstätigenzahlen nach Status (Arbeitnehmer, Selbstständiger ein-schließlich mithelfender Familienangehöriger), Wirt-schaftszweigen und Bundesländern sind die vom Sta-tistischen Bundesamt veröffentlichten Zahlen aus dem Mikrozensus 2012. Für die Erwerbstätigenzahlen nach Geschlecht, Alters- und Berufsgruppen werden Jah-resdurchschnittszahlen des Hessischen Statistischen Landesamtes unter Zugrundelegung der Erwerbsstruk-tur des Mikrozensus berechnet. Diese

Jahresdurch-schnittszahlen werden nicht über eine Befragung er-hoben und können daher als objektiver angesehen werden.

Selbstständige

Zu den Selbstständigen gehören tätige Eigentümer und Miteigentümer in Einzelunternehmen und Perso-nengesellschaften, selbstständige Landwirte (auch Pächter), selbstständige Handwerker, selbstständige Handelsvertreter, freiberuflich und andere selbststän-dig tätige Personen.

Mithelfende Familienangehörige

Zu den mithelfenden Familienangehörigen werden alle Personen gerechnet, die regelmäßig unentgeltlich in einem Betrieb mitarbeiten, der von einem Famili-enmitglied als Selbstständiger geleitet wird.

Arbeitnehmer

Als Arbeitnehmer zählt, wer als Arbeiter, Angestell-ter, BeamAngestell-ter, RichAngestell-ter, Berufssoldat, Soldat auf Zeit, Wehr- oder Bundesfreiwilligendienstleistender, Aus-zubildender, Praktikant oder Volontär in einem Ar-beits- und Dienstverhältnis steht und hauptsächlich diese Tätigkeit ausübt. Eingeschlossen sind auch Heimarbeiter.

Arbeitsunfall

Ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, den eine versicherte Person infolge der Ausübung einer versicherten Tä-tigkeit innerhalb und außerhalb der Arbeitsstätte er-leidet (vgl. § 8 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – SGB VII).

Meldepflichtiger Unfall

Ein Unfall ist gemäß § 193 SGB VII meldepflichtig, wenn eine versicherte Person durch einen Unfall getö-tet oder so verletzt wird, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Wegeunfall

Als Wegeunfall wird jeder Unfall bezeichnet, den eine versicherte Person auf dem Weg zum oder vom Ort der versicherten Tätigkeit erleidet. Dabei handelt es sich schwerpunktmäßig um Straßenverkehrsunfälle, diese stellen mehr als die Hälfte der Wegeunfälle.

Wegeunfälle sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII den Arbeitsunfällen gleichgestellt.

Drucken

Tödlicher Arbeits- oder Wegeunfall

Ein Unfall mit Todesfolge wird im Berichtsjahr regist-riert, wenn der Tod sofort oder innerhalb von 30 Ta-gen nach dem Unfall eingetreten ist (seit 1994 ist damit die Vergleichbarkeit mit anderen Todesfallsta-tistiken hergestellt).

Unfallquoten

Unfallquoten dienen der Beurteilung der durchschnitt-lichen Unfallhäufigkeit bezogen auf die geleistete Arbeitszeit (Arbeitsunfälle je 1 Mio. Arbeitsstunden) bzw. bezogen auf die Anzahl der Vollarbeiter (Ar-beitsunfälle je 1.000 Vollarbeiter).

Neue Arbeits- oder Wegeunfallrenten

Unter „neue Unfallrente“ wird derjenige Versiche-rungsfall aus der Gesamtmenge der Arbeits- bzw.

Wegeunfälle ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw. eine Abfin-dung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist. Das SGB VII bestimmt die Voraussetzungen für Rentenzahlungen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfähigkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach dem Unfall hinaus bestehen. Für die übrigen Versicherten, die einen Arbeits- oder Wege-unfall erleiden, erbringen die Unfallversicherungsträ-ger Bar- und Sachleistungen für medizinische, beruf-liche und/oder soziale Rehabilitation.

Berufskrankheit

Berufskrankheiten sind Krankheiten, die die Bundes-regierung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 SGB VII durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bun-desrates als Berufskrankheiten (BK) bezeichnet und die Versicherte infolge der Ausübung einer versicher-ten Tätigkeit erleiden (vgl. Anlage zur Berufskrank-heiten-Verordnung (BKV) vom 31. Oktober 1997 in der Fassung der Verordnung zur Änderung der Be-rufskrankheiten-Verordnung (BKV-ÄndV) vom 5. September 2002 – im nachfolgenden Text BK-Liste genannt). Darüber hinaus ermöglicht § 9 Abs. 2

Berufskrankheit die Anzeige zu erstatten. Für Unter-nehmer besteht nach § 193 Abs. 2 SGB VII Anzeige-pflicht bei Anhaltspunkten für das Vorliegen einer Berufskrankheit. Es können jedoch auch Versicherte, Krankenkassen oder andere Stellen den Verdacht an-zeigen.

Anerkannte Berufskrankheit

Als anerkannte Berufskrankheit gilt eine Krankheit, wenn sich der Verdacht auf das Vorliegen einer Be-rufskrankheit im Feststellungsverfahren bestätigt hat, d. h. eine Krankheit gemäß § 9 Abs. 1 SGB VII vor-liegt bzw. eine Krankheit, die gemäß § 9 Abs. 2 SGB VII wie eine Berufskrankheit zu entschädigen ist.

Neue Berufskrankheitenrente

Unter „neue Berufskrankheitenrente“ wird derjenige Versicherungsfall aus der Gesamtmenge der aner-kannten Berufskrankheiten ausgewiesen, für den im Berichtsjahr erstmals eine Rente an Versicherte (bzw.

eine Abfindung) oder eine Rente an Hinterbliebene (bzw. ein Sterbegeld) durch Verwaltungsakt festge-stellt worden ist. Das SGB VII bestimmt mit

§ 56 Abs. 1 die Voraussetzungen für Rentenzahlun-gen. So muss als Voraussetzung für die Zahlung einer Rente an Versicherte eine Minderung der Erwerbsfä-higkeit um mindestens 20 % über die 26. Woche nach Erkrankung hinaus bestehen. Für die übrigen Versi-cherten, die an einer anerkannten Berufskrankheit leiden, erbringen die Unfallversicherungsträger Bar- und Sachleistungen für medizinische, berufliche und/

oder soziale Rehabilitation.

Tod infolge einer Berufskrankheit

Tod als Folge einer Berufskrankheit wird dann ange-nommen, wenn die Berufskrankheit alleinige Ursache oder mindestens rechtlich wesentliche Teilursache des Todes war.

Unfallversicherungsträger

Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) ist der Spitzenverband der gewerblichen

Vollarbeiter

Die Zahl der „Vollarbeiter“ ist eine statistische Re-chengröße und dient zur Berechnung von Unfallhäu-figkeiten. Die verschiedenen zeitlichen Beschäfti-gungsverhältnisse (z. B. Teilzeitbeschäftigung, Über-stunden) der Versicherten, werden zur Ermittlung der Zahl der Vollarbeiter auf Beschäftigungsverhältnisse mit normaler ganztägiger Arbeitszeit umgerechnet. In die Zahl der Vollarbeiter fließen anteilig z. B. auch ehrenamtlich Tätige, Blutspender und Arbeitslose ein, die ebenfalls in der Unfallversicherung versichert sind.

Versicherte in der gesetzlichen Unfallversicherung Der § 2 SGB VII bezeichnet den kraft Gesetzes versi-cherten Personenkreis. § 3 bestimmt, dass unter be-stimmten Voraussetzungen die Versicherungspflicht kraft Satzung erweitert werden kann. § 6 regelt die freiwillige Versicherung.

Versichert in der gesetzlichen Unfallversicherung sind demnach u. a. (beispielhafte, verkürzte Aufzählung):

– Beschäftigte (Arbeitnehmer),

– Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbil-dung,

– Behinderte in Behinderten- bzw. Blindenwerkstätten, – Landwirtschaftliche Unternehmer, ihre

mitarbeiten-den Ehegatten und sonstigen Familienangehörigen, – Kinder während des Besuchs von Kindertagesstätten, – Schüler und Studierende,

– Bestimmte Personen, die im Interesse des Gemein-wohls tätig werden (z. B. im öffentlichen Bereich eh-renamtlich Tätige, Hilfeleistende, Blutspender), – Arbeitslose bei der Erfüllung ihrer Meldepflicht, – Rehabilitanden,

– Selbsthelfer im öffentlich geförderten Wohnungsbau, – Pflegepersonen,

– Gefangene bei einer Beschäftigung, – Entwicklungshelfer,

– Unternehmer und ihre mitarbeitenden Ehegatten, die kraft Satzung versichert sind oder sich freiwillig ver-sichert haben.

Für Beamte gelten besondere Vorschriften zur Unfall-fürsorge.

Versicherungsverhältnisse

Aus der Beschreibung des versicherten Personenkrei-ses (§§ 2, 3 und 6 SGB VII) resultieren Tätigkeiten, die den Versicherungsschutz der Unfallversicherung und damit ein Versicherungsverhältnis begründen.

Diese Versicherungsverhältnisse werden einzeln

er-fasst, auch wenn bei der versicherten Person eine Mehrfachversicherung vorliegt z. B. als Arbeitnehmer und daneben als ehrenamtlich Tätiger.

Gewichtete Versicherungsverhältnisse

Da die für die Berechnung von Wegeunfallquoten optimale Bezugsgröße, nämlich die Zahl der auf dem Weg zur Arbeit zurückgelegten Kilometer, nicht zur Verfügung steht, wird die verfügbare Zahl der Versi-cherungsverhältnisse zugrunde gelegt. Die Zahl der Versicherungsverhältnisse wird jedoch für diejenigen Gruppen von Versicherten, die eine deutlich geringere Zahl von versicherten Wegen als Unternehmer und abhängig Beschäftigte zurücklegen, entsprechend ihrem tatsächlichen Risiko gewichtet. Der Gewich-tungsfaktor beträgt für

– Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 SGB II 0,5 – Pflegepersonen 0,5

– Hausangestellte 0,3

– Versicherte bei nicht gewerbsmäßigen Bauarbeiten 0,25

– ehrenamtlich Tätige 0,1

– Tätige in Unternehmen, die Hilfe leisten 0,1 – Arbeitslose 0,02

– sonstige regelmäßig in nicht unerheblichem Umfang Tätige 0,01

– Rehabilitanden 0,005 – Blutspender 0,002 – Strafgefangene 0,0.

GKV-Mitglieder

In die Statistiken zur Arbeitsunfähigkeit und die Schätzungen der Volkswirtschaftlichen Kosten gehen Daten der Pflicht- und freiwilligen Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit Kran-kengeldanspruch ein. D. h. Rentner und mitversicherte Familienangehörige werden hierbei nicht berücksich-tigt.

Klassifikationen

Links zu den benutzten Klassifikationen sind unter

2.2 Abkürzungen

a. n. g = anderweitig nicht genannt

BAuA = Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin

BK = Berufskrankheit

BKV = Berufskrankheiten-Verordnung

BMAS = Bundesministerium für Arbeit und Soziales DGUV = Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung DRV = Deutsche Rentenversicherung

GDA = Gemeinsamen Deutschen Arbeitsschutz-strategie

GKV = Gesetzliche Krankenversicherung ICD = International Statistical Classification of

Diseases (dt.: Internationale Klassifikation von Krankheiten)

ISCO = International Standard Classification of Occupations (dt.: Internationale Standard-klassifikation der Berufe)

LASI = Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik

Mio. = Millionen Mrd. = Milliarden

NACE = Nomenclature générale des activités éco-nomiques dans les Communautés euro-péennes (dt.: Systematik der Wirtschafts-zweige in der Europäischen Gemeinschaft) RVO = Reichsversicherungsordnung

SGB = Sozialgesetzbuch

SVLFG = Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau

Tsd. = Tausend

UVT = Unfallversicherungsträger WZ = Wirtschaftszweig 2.3 Symbole

Logos zur Differenzierung der Darstellungen nach den verschiedenen Unfallversicherungsträgern:

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung Sozialversicherung für

Landwirtschaft, Forsten

Piktogramme zur Differenzierung der Themenfelder:

Rahmendaten zur Situation von Sicherheit und Gesundheit Rechtliche Rahmenbedingungen Aktivitäten der GDA, der Länder (LASI) und der UVT

Unfallgeschehen

Berufskrankheitengeschehen Gesundheit und

Arbeitsbedingungen

Ressourcen und Aktivitäten des betrieblichen Arbeitsschutzes Aus-, Weiter- und Fortbildung im Bereich Sicherheit und Gesundheit Prävention und Wirtschaftlichkeit

Schülerunfallgeschehen

Hinweise im Textteil auf weiterführende Tabellen im Tabellenteil mit Tabellenbezeichnung: TA 3

3. Überblick zum Stand von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit