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4. Ergänzung Baureglement

4.3 Erläuterungen

Abs. 1 Mobilfunkanlagen sind grosse wahrnehmbare Objekte im Strassen-, Orts- und Landschaftsbild. Eine gute Einfügung ist daher zwingend notwendig.

Abs. 2 Ein nachvollziehbarer Nachweis des Standorts für Mobilfunkanlagen unter Berücksichtigung des neuen Artikels 11a ist Voraussetzung für eine Baube-willigung. Damit soll eine Auseinandersetzung mit möglichen Standorten sowie Koordination mit bestehenden Anlagen erfolgen.

Abs. 3 Nicht mehr genutzte Mobilfunkanlagen erfüllen keine Zwecke im Sinne der Fernmeldegesetzgebung. Somit wäre die Notwendigkeit nicht mehr gege-ben. Solche Anlagen sind daher zu entfernen.

Abs. 4 Das Kaskadenmodell für visuell als solche wahrnehmbaren Mobilfunkanla-gen priorisiert Industrie- und Gewerbezonen vor Kern-, Zentrums- und Wohngewerbezonen sowie vor den weiteren Bauzonen. Damit kann positiv auf die Standortwahl einer Mobilfunkanlage Einfluss genommen werden.

Das Kaskadenmodell verbietet Mobilfunkanlagen in Bauzonen der Priorität 2 und 3 nicht, sondern stellt vielmehr eine Auseinandersetzung mit einem solchen Standort voraus.

Abs. 5 Innerhalb der Gemeinde Freienbach liegen drei Schutzzonen historischer und kultureller Stätten. Dies sind:

• Schlossanlage mit Schlossturm und Wassergraben, Parz. Nr. 568, 569;

• Kapelle Drei Eidgenossen, Parz. Nr. 309;

• Kapelle in Hurden, Parz. Nr. 813.

• In der Gemeinde liegen verschiedene Schutzobjekte, welche im In-ventarplan bezeichnet sind.

In der unmittelbaren Umgebung werden die anliegenden Parzellen sowie die nähere Umgebung betrachtet.

Grundsatz Die Gemeinde legt mit der vorliegenden Ergänzung des Baureglements Grundsätze für neue visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen auf dem Gemeindegebiet fest. Die Festlegungen entsprechen den Mög-lichkeiten der Gemeinde und greifen nicht in die Fernmeldegesetzgebung ein.

Die Vorschriften legen für neue Standorte Prioritäten fest. Neue Standorte erfordern somit mehr Auseinandersetzung der räumlichen Gegebenheiten und bereits bestehender Anlagen. Als unzulässige Bauzonen werden einzig Schutzzonen historischer und kultureller Stätten bezeichnet sowie deren Umgebungsbereich von Schutzobjekten.

Anhang

Vorprüfungsbericht Volkswirtschaftsdepartement, vom 12. April 2019 Zusammenstellung und Behandlung der Mitwirkung (16.08.2019-16.09.2019)

Num Einsp Nr. -nicht Gegenstand der Nutzungsplanung -nicht berücksichtigen

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Verlängerung Planungszone Die Mobilfunkplanungszone sei zu verlängern. Siehe Erläuterungsbericht S.5.

1. Ist es sinnvoll, dass der Gemeinderat zum jetzigen Zeitpunkt, da die Debatte um G5 läuft, eine Baureglementsänderung in Angriff nimmt? Die Debatte könnte doch u.U. weitere Handlungsspielräume öffnen.

Nicht berücksichtigen Die Planungszone ist bis 3 Jahre befristet (Erlass 21.09.2018) und kann begründet um höchstens 2 Jahre verlängert werden. Zudem fertigen die Mobilfunbetreiber jetzt die Gesuche aus, ein Zuwarten ist nicht zielführend.

2 2

Absatz 2 (Ergänzung Bedürfnisnachweis)

Abs. 2 Ergänzung "Bedürfnisnachweis".

"Die Gesuchsteller haben im Baugesuch die Standortwahl nachvollziehbar zu begründen auch im Sinne eines Bedürfnis-Nachweises. In jedem Fall ist eine Koordination mit bestehenden

Antennenanlagen zu prüfen.

Die Mobilfunk-Industrie soll nachvollziehbar belegen, weshalb (und welche) Zusatz-Kapazitäten auf dem Gebiet der Gemeinde Freienbach nötig sind. Es geht nicht, dass die Mobilfunk-Betreiber ihren Baugesuchen ein sozusagen automatisches, gottgewolltes Mobilfunk-Wachstum unterlegen. Wenn schon potentiell gesundheitsschädliche Infrastruktur erstellt wird, soll deren Notwendigkeit ortsspezifisch begründet werden.

Nicht berücksichtigen

Die umweltrechtliche Regelung des Schutzes der Bevölkerung vor schädlicher und lästiger Strahlung in der NISV lässt für strengere kantonale und kommunale

Schutzanforderungen gegen die Strahlung von Mobilfunkanlagen wie etwa durch Moratorien, Nachweise der Unbedenklichkeit der Strahlung, Zweckmässigkeitsprüfungen, Bedürfnisnachweise,

Nachtabschaltungen etc. keinen Raum. (Auszug Mail von RA Ziegler vom 25.06.2018)

Num Einsp Nr. -nicht Gegenstand der Nutzungsplanung

Die Koordinationspflicht unter den verschiedenen Mobilfunkanbietern sei zu wenig verbindlich formuliert und beschränke sich auf die bestehenden

Mobilfunkanlagen. Es reiche eine "Prüfung", wie im Entwurf vorgesehen, nicht aus. Mobilfunkanbieter haben einen konkreten Nachweis zu erbringen, dass sie auch tatsächlich eine Koordination mit anderen Mobilfunkanbietern geprüft haben.

Vorschlag:

"Die Gesuchsteller haben im Baugesuch die Standortwahl nachvollziehbar zu begründen. In jedem Fall ist eine Koordination mit bestehenden Antennenanlagen zu prüfen. Mit dem Baugesuch ist der Baubewilligungsbehörde ein

Zusammenarbeitskonzept unter den verschiedenen Mobilfunkanbietern zu unterbreiten, welches die Koordination nachweist."

In der Praxis werden die meisten bestehenden Mobilfunkanlagen mit der gesetzlich maximal zulässigen Leistung betrieben, sodass eine

Mitbenutzung durch einen anderen Mobilfunkanbieter gar nicht in Frage kommt. Mit einem Zusammenarbeitskonzept würden die verschiedenen Mobilfunkanbieter je nach Möglichkeit dazu angeregt, Standorte gemeinsam zu planen beziehungsweise zu betreiben.

Nicht berücksichtigen

Ein Zusammenarbeitskonzept zu verlangen, kann nur zu einem Mehrwert führen, wenn dieses von allen Mobilfunkanbietern gemeinsam unterzeichnet wird. Wenn infolge Konkurrenzsituationen die Unterschrift verweigert werden sollte, ist das Zusammenarbeitungs-konzept wertlos.

Eine gesetzliche Grundlage besteht dafür nicht.

4 1

Absatz 4c (Formulierung) Art. 11a Absatz 4c sei zweifelhaft formuliert, und kann zu erheblichem Potential für Widerstand beim Stimmvolk führen.

In Absatz 4a ist die Rede von zwei Zonen, in Absatz 4b sind es drei Zonen und in Absatz 4c sind es nicht bezeichnete, acht Zonen, worunter z.B. die Landhauszone, die Intensiverholungszone, die Spezialzone

Seeufernutzung oder die offene Bauzone. Ich könnte mich täuschen aber gewisse Kreise könnten argumentieren, dass in dieser unscheinbaren bzw.

pauschalen Bestimmung der künftige Hauptanwendungszweck für Mobilfunkanlagen "versteckt" werden soll und dass Standorte in solchen, sensiblen Zonen nicht akzeptabel seien.

berücksichtigen

Die Absicht bei dieser Formulierung war nicht, etwas zu "verstecken", sondern das Kaskadenmodell mit a, b und c vollständig darzustellen. Im Sinne einer schlanken Formulierung von Absatz 4 wurden unter Bst. c nicht sämtliche Bauzonen einzeln aufgeführt. Die Grundnutzungs-zonen werden vollständig aufgeführt.

Num Einsp Nr. -nicht Gegenstand der Nutzungsplanung -nicht berücksichtigen

5 1

Absatz 5 (Formulierung) Was bedeute bei Art.11a Absatz 5 "… unmittelbaren

Umgebung…"? Mit Blick auf z.B. BGE 1C_906/2013 vom 20.11.2014 , Erw. 4.3+4.4, würde

sich eventuell eine greifbarere Formulierung empfehlen. Nicht berücksichtigen

Im erwähnten BGE 1C_906/2013 vom 20.11.2014 hatte das Bundesgericht den Fall einer Mobilfunkantenne beim Bahnhof Kempraten (Rapperswil-Jona) zu beurteilen. Die Natur- und

Denkmalschutzverordnung von Rapperswil-Jona (NDV) verwendet ebenfalls den Begriff «unmittelbare Umgebung». Gemäss Bundesgericht wird unter der «unmittelbaren Umgebung» nach allgemeinem Sprachgebrauch die distanzmässig sehr nahe Umgebung verstanden. Die Distanz zwischen der Mobilfunkanlage und dem Schutzobjekt muss gering bzw. der optische Zusammenhang erheblich sein. Mit diesem BGE wurde der unbestimmte Rechtsbegriff derart präzisierend ausgelegt, dass er praxistauglich ist und der

Baubewilligungsbehörde noch einen Ermessensspielraum belässt.

(Auszug Mail von RA Ziegler vom 27.11.2019)

6 3

Absatz 3

(Teil-Streichung & Ergänzung)

Absatz 3; Teil-Streichung & Ergänzung:

Mobilfunkanlagen, die nicht mehr genutzt werden, sind zu entfernen.

Neuer Formulierungsvorschlag:

Mobilfunkanlagen, welche für den

Netzzusammenhang nicht mehr benötigt werden, sind innert nützlicher Frist zu entfernen.

Es werde nie einzelne Mobilfunkanlagen geben, die nicht mehr genutzt werden, weshalb diese Formulierung von Absatz 3 voraussichtlich nie zum tragen kommt. Vielmehr ist es wichtig, dass aufgrund des künftigen Ausbaus weiterer Mobilfunkanlagen die Netztopografie (geografische Verteilung der am Netz beteiligten Mobilfunkanlagen) erforderlich wird, dass einzelne Standorte nicht mehr von Bedeutung sein werden und somit entfernt werden könnten.

Nicht berücksichtigen Für die Vollzugsbehörde ist der Netzzusammenhang nicht kontrollierbar. Zudem würde mit der Formulierung "innert nützlicher Frist"

eine unklare Definition geschaffen.

Num Einsp Nr. -nicht Gegenstand der Nutzungsplanung

Abs. 4a Ergänzung "Pufferzonen".

"Erste Priorität: Industrie- und Gewerbezonen. Grenzen diese an sensible Anlagen wie Schulen, muss ein Mindestabstand von 200 Metern eingehalten werden.

Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder aufgrund des fernmelderechtlichen

Versorgungsauftrages nicht ausreichen, sind Standorte in der zweiten Priorität zulässig."

Die gemeinderätliche Definition der ersten Priorität versagt zum Beispiel in Freienbach bei der Schulanlage Schwerzi. Sie bedarf deshalb einer Ergänzung im Sinne von "Pufferzonen" gegenüber sensiblen, personenintensiv genutzten Objekten.

Teilweise berücksichtigen

Mobilfunkstandorte in den Industrie- und Gewerbezonen müssen einen Abstand von 50m gegenüber den Zonen der 2. und 3. Priorität einhalten.

Die massgebenden Grenzwerte sind auf bundesebene abschliessend geregelt und müssen eingehalten werden. Sämtliche Regelungen auf kommunaler Stufe wie das

Kaskadenmodell beziehen sich nur auf die visuell als solche wahrnehm-baren Mobilfunkantennen.

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Absatz 4 (Teil-Streichung)

Abs. 4; Teil-Streichung.

"Für die Erstellung von visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen gilt bei der Standortwahl folgende Prioritätenfolge:"

Die Beschränkung auf (nur) visuell wahrnehmbare Mobilfunkanlagen in der Baureglementsänderung negiert den gesundheitsschädlichen Aspekt der Mobilfunkanlagen vollständig und ist deshalb zu streichen.

Nicht berücksichtigen

Aufgrund der Rechtssprechung (BGE) kann die Raumplanung nur für visuell wahrnehmbare Anlagen

Bestimmungen vorschreiben.

Weitergehende Einschränkungen sind nicht möglich.

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Absatz 4&5 (Teil-Streichung)

Absatz 4 und 5; Teil-Streichung:

"Für die Erstellung von visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen gilt bei der Standortwahl folgende Prioritätenfolge:

In den Schutzzonen historischer und kultureller Stätten und in der unmittelbaren Umgebung von

Schutzobjekten sind visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkantennen nicht zulässig."

Der neue Baureglementartikel bietet "Missbrauchspotential"

beziehungsweise ermöglicht es den Mobilfunkanbietern, die im Entwurf vorgesehene Prioritätenfolge auszuhebeln. Denn der neue Artikel schränkt die Mobilfunkanlagen ein, indem nur "visuell als solche wahrnehmbare" Mobilfunkanlagen von der Regelung betroffen sind.

Beispiel: KTN 603, Churerstrasse 25, Pfäffikon SZ; niemand weiss, dass dort auf dem Dach eine Mobilfunkanlage installiert ist, da sie "visuell nicht wahrnehmbar" ist (man hat sie mit einer Haube "verkleidet"). Somit werden die Mobilfunkanbieter künftig die Mobilfunkanlagen verkleiden und müssen somit den neuen Baureglementartikel nicht beachten.

Nicht berücksichtigen

Aufgrund der Rechtssprechung (BGE) kann die Raumplanung nur für visuell wahrnehmbare Anlagen

Bestimmungen vorschreiben.

Weitergehende Einschränkungen sind nicht möglich.

Num Einsp Nr. -nicht Gegenstand der Nutzungsplanung

"Für die Erstellung von visuell als solche wahrnehmbare Mobilfunkanlagen gilt bei der Standortwahl folgende Prioritätenfolge:

a) Erste Priorität: Ausserhalb von Bauzonen (namentlich Hochspannungsmasten bestehende Sendemasten, etc.). Ist in diesen Zonen ein Standort nicht möglich oder aufgrund des

fernmelderechtlichen Versorgungsauftrages nicht ausreichend, sind Standorte in der zweiten Priorität zulässig.

b) Zweite Priorität: Industrie- und Gewerbezonen. ..., sind Standorte in der dritten Priorität zulässig.

c) Dritte Priorität: Kernzonen, Zentrumszonen, Wohngewerbezonen. ..., sind Standorte in der vierten Priorität zulässig.

d) Vierte Priorität: Übrige Bauzonen. "

Der Kantonale Richtplan W-3.1, welcher als Planungsgrundlage für die Ergänzung des Baureglements dient, sagt ganz klar: "Mobilfunkanlagen können auch ausserhalb der Bauzone bewilligt werden, wenn sie standortgebunden sind oder wenn der Standort ausserhalb der Bauzone aus objektiven Gründen vorteilhafter ist als mögliche Standorte innerhalb der Bauzone."

Im neuen Baureglementartikel wird nur von Bauzonen gesprochen. Dass Mobilfunkanlagen auch ausserhalb von Bauzonen errichtet werden können, namentlich auch auf Hochspannungsmasten oder bestehenden Sendemasten, wie das übrigens in einem früheren Entwurf des

Baureglemtsartikels einmal vorgesehen war, wird jetzt nicht mehr erwähnt.

Nicht berücksichtigen Auszug Mail RA Ziegler vom 25.06.2018:

Mobilfunkanlagen dürfen ausserhalb von Bauzonen nur erstellt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann.

Das Bundesgericht hat strenge raumplanerische Anforderungen formuliert und lässt eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone nur zu, wenn sie insbesondere aus funktechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist oder wenn am vorgesehenen Standort bereits eine Anlage besteht.

(Zuständigkeit BaB liegt beim Kanton)

Num Einsp Nr. -nicht Gegenstand der Nutzungsplanung -nicht berücksichtigen

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Mobilfunkanlagen in der

Nichtbauzone Bei der Ergänzung des Baureglements sei zwar lediglich von Bauzonen die Rede, aber ob damit Nichtbauzonen ausgeschlossen sind, sei mangels einer Grundsatzbestimmung nicht klar.

Ich kann mir durchaus sinnvolle - nicht störende - Standorte in Nichtbauzonen vorstellen, zumal das Mobilfunknetz auch dort funktionieren soll.

Auch sind Grenzbereiche in der Nichtbauzone zur Bauzone vorstellbar, welche sich für Mobilfunkanlagen eignen, da künftige Einzonungen wesentlich langsamer erfolgen werden als vor den letzten Anpassungen des Raumplanungsgesetzes.

Nicht berücksichtigen Auszug Mail RA Ziegler vom 25.06.2018:

Mobilfunkanlagen dürfen ausserhalb von Bauzonen nur erstellt werden, wenn eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt werden kann.

Das Bundesgericht hat strenge raumplanerische Anforderungen formuliert und lässt eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone nur zu, wenn sie insbesondere aus funktechnischen Gründen unbedingt erforderlich ist oder wenn am vorgesehenen Standort bereits eine Anlage besteht.

(Zuständigkeit BaB liegt beim Kanton)

Im Dokument Erläuterungsbericht nach Art. 47 RPV (Seite 11-21)

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