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5.1 Erfassungsgrundlagen und Datenmerkmale

Neue Datenquelle ab den Daten 2019

Die Auswertung der Daten ab 2019 erfolgt nach neuer Methodik, die eine exaktere Zuordnung der Beschäftigten der gewerblichen Wirtschaft auf die einzelnen Standorte sowohl nach Fach-gruppen als auch nach Standorten erlaubt. Dies führt im Vergleich zu den Auswertungen der vergangenen Jahre teilweise zu deutlichen Verschiebungen auf Branchen- und Regional-Ebene.

Datenquelle für die vorliegende Beschäftigtenstatistik ab den Daten 2019 stellt die Beschäftig-tenstatistik in der Kammersystematik der Wirtschaftskammer Österreich (erstellt von der Stabsabteilung Statistik) dar, der das Unternehmensregister von Statistik Austria und die Daten des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger zu Grunde liegen.

Die Abgrenzung der gewerblichen Wirtschaft von der Rest-Ökonomie erfolgt auf der Ebene der rechtlichen Einheit und mittels Schwerpunktklassifizierung der Dienstgeber nach der wirtschaftlichen Tätigkeit. Da rechtliche Einheiten eine Vielzahl von Tätigkeiten ausüben kön-nen, bedeutet das, dass Dienstgeber, die zwar eine Mitgliedschaft in der Wirtschaftskammer besitzen, deren die Mitgliedschaft begründeten Tätigkeiten aber nicht den jeweiligen Tätig-keitsschwerpunkt ausmachen, aus dem Bereich der gewerblichen Wirtschaft ausgenommen werden -> diese sind in der vorliegenden Publikation nicht enthalten. Beispiele: die freien Be-rufe, Land- und Forstwirtschaft, Körperschaften öffentlichen Rechts.

Bei den Daten mit Stichtag 31. Juli 2020 handelt es sich um vorläufige Daten; im Rahmen der jährlichen Wartung der Tätigkeitsschwerpunkte in der Kammersystematik können sich Daten ändern.

Daten bis einschließlich 2018 – Zeitreihen-Tabellen

Die Daten in dieser Publikation bis zum Jahr 2018 erfassen Dienstnehmer, die in den Betrieben der Mitgliedsunternehmen der Wirtschaftskammer Steiermark jeweils Ende Juli in diesem Bun-desland beschäftigt waren.

Die hierzu erforderlichen Grundlagen wurden von der damaligen Steiermärkischen Gebiets-krankenkasse, von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau und von den einzel-nen Betriebskrankenkassen zur Verfügung gestellt.

Es handelte sich dabei um die Zahl der beim Sozialversicherungsträger geführten Arbeitgeber-konten, denen eine Mitgliedsnummer bei der Wirtschaftskammer Steiermark zugeordnet wer-den konnte.

5.2 Meldeeinheiten

Arbeitgeber-Unternehmen = Rechtliche Einheit

Die rechtliche Einheit entspricht fast immer dem Unternehmen. In dieser Publikation sind alle Arbeitgeber-Unternehmen (rechtliche Einheiten) mit mindestens einem unselbständig Beschäf-tigten und einer Branchenzuordnung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft gezählt.

Standorte = Arbeitsstätten

Die Arbeitgeber-Unternehmen werden zusätzlich nach Standorten = Arbeitsstätten geführt, wobei ein Arbeitgeber-Unternehmen eine oder mehrere Arbeitsstätten darstellen kann. In die-ser Publikation sind alle Arbeitsstätten mit mindestens einem unselbständig Beschäftigten und einer Branchenzuordnung im Bereich der gewerblichen Wirtschaft gezählt.

Besitzt ein Arbeitgeber-Unternehmen bzw. eine Arbeitsstätte mehrere Gewerbeberechtigun-gen, wird es trotzdem nur einmal gezählt. Dabei wird es jener Fachgruppe/Sparte zugeordnet, in welcher der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeit liegt.

5.3 Beschäftigte

Hier ist zu beachten, dass als „Beschäftigte“ nicht Personen, sondern eigentlich

Beschäfti-gungsverhältnisse gezählt werden. Eine Person kann mehrere BeschäftiBeschäfti-gungsverhältnisse bei

verschiedenen Dienstgebern haben und somit auch mehrmals in diese Zählung eingehen.

Die Beschäftigungsverhältnisse werden jener Branche zugeordnet, der der Dienstgeber schwer-punktmäßig angehört.

Es gilt im Zusammenhang mit den vorliegenden Beschäftigtenzahlen zu berücksichtigen, dass zu den in diesem Verfahren errechneten Beschäftigten auch Teilzeitbeschäftigte zählen, zu denen es aber keine detaillierten Daten gibt. Das zeitliche Ausmaß der jeweiligen Beschäfti-gungsverhältnisse kann also nicht eruiert werden.

Ebenso eingeschlossen in diesen Daten sind die geringfügig Beschäftigten sowie Lehrlinge.

Im Kapitel 1 auf Seite 6 sind eine Übersicht zum Thema „Voll- und Teilzeitbeschäftigte“ aus der Arbeitskräfteerhebung von Statistik Austria sowie zum Thema „Geringfügig Beschäftigte in der gewerblichen Wirtschaft“ zu finden.

Kein Aufschluss über berufliche Tätigkeiten der Beschäftigung

Aus den nachstehend angeführten Gründen im Absatz „Zuordnung zu den Fachgruppen“ ist klar, dass diese Beschäftigtenstatistik keinen Aufschluss über die Art der beruflichen Tätigkeit der Dienstnehmer in den einzelnen Betrieben geben kann.

5.4 Zuordnung zu den Fachgruppen (Branchen)

Die Zuordnung der Einheit Arbeitgeber-Unternehmen oder Arbeitsstätte sowie der bei ihnen gezählten Beschäftigten erfolgt dort nach dem Schwerpunkt seiner wirtschaftlichen Haupttä-tigkeit zur Gänze der maßgeblichen Fachgruppe.

Branchenzuordnung der Arbeitgeber-Unternehmen (AGU)

Die Arbeitgeber-Unternehmen werden nach dem Tätigkeitsschwerpunkt des (Haupt-)Unterneh-mens im Bereich der gewerblichen Wirtschaft zugeordnet, auch wenn dieses Haupt-Unterneh-men seinen Sitz nicht in der Steiermark hat. Das geschieht auch dann, wenn im Bundesland Steiermark vielleicht gar keine Kammer-Mitgliedschaft oder keine in der entsprechenden Fach-gruppe/Sparte besteht.

Alle Arbeitsstätten sowie deren gesamten Beschäftigen, die zu diesem ArbeitgeberUnternehmen gehören, werden jenem Tätigkeitsschwerpunkt des (Haupt)UnternehArbeitgeberUnternehmens zugeordnet

->Arbeitgeber-Unternehmen-Schwerpunkttätigkeit.

Branchenzuordnung der Arbeitsstätten (AS)

Jede Arbeitsstätte führt einen separaten Tätigkeitsschwerpunkt; dieser Arbeitsstätten-Tätig-keitsschwerpunkt kann vom TätigArbeitsstätten-Tätig-keitsschwerpunkt der rechtlichen Einheit abweichen und ent-spricht in der Regel den regionalen Mitgliedschaften in der Wirtschaftskammer -> Arbeitsstät-ten-Schwerpunkttätigkeit.

Ein Beispiel dazu: ein Lebensmittelhändler (rechtl. Einheit = Arbeitgeber-Unternehmen-Schwerpunkt Handel) führt an einem Standort= Arbeitsstätte eine Lebensmittelproduktion (Ar-beitsstätten-Schwerpunkt Lebensmittelgewerbe).

Fachliche/Branchenmäßige Vergleichbarkeit mit den Vorjahren

Wie unter 5.1. beschrieben liegt ab 2019 für die gesamten Daten in dieser Publikation eine an-dere Datenquelle mit einer anan-deren Methodik zu Grunde. Deshalb ist ein Vergleich mit den Da-ten davor nicht sinnvoll.

Mit 1. Juli 2002 ist die Spartenordnung (SpO) - beschlossen vom Erweiterten Präsidium der Wirtschaftskammer Österreich – in Kraft getreten. Es wurde eine neue, 7. Sparte geschaffen.

Die Sparte Information und Consulting setzt sich aus früheren Innungen des Gewerbes, Gre-mien des Handels und einer Fachvertretung der Sparte Transport und Verkehr zusammen. Des-halb ist ein Vergleich der Werte auf Spartenebene mit jenen vor dem Jahr 2002 nicht möglich.

Auf Fachorganisationsebene sind Vergleiche mit den Vorjahresdaten aufgrund der Fachorgani-sationsordnung ab 1.1.2010 und ab 1.1.2015 nicht möglich.

5.5 Regionale Zuordnung

Die Aufteilung der unselbständigen Beschäftigungsverhältnisse erfolgt auf Bundesländer/Be-zirke/Gemeinden.

Die Summe der Arbeitgeber-Unternehmen für die Steiermark ist geringer als die Summe der

Da die Beschäftigungsinformation nur für die rechtliche Einheit (Arbeitgeber-Unternehmen) insgesamt vorliegt, muss für deren Beschäftigte eine Methode der Aufteilung auf Arbeitsstät-ten gefunden werden. Hierfür finden die jährliche Beitragsgrundlagenmeldung an den Haupt-verband und – für Fälle, für die aus dieser Quelle keine Meldung vorliegt - die Leistungs- und Strukturerhebung von Statistik Austria Verwendung; es handelt sich dabei um eine modellbe-dingte Aufteilung der Beschäftigten auf die jeweiligen Arbeitsstätten in den Gemeinden.

Nicht zuordenbar:

Im Bundesland Steiermark gibt es unselbständig Beschäftigte in Meldeeinheiten, von denen al-lerdings kein genauer Arbeitsort (Gemeinde) im gewerblichen Unternehmensregister eingetra-gen ist (z.B. Personalüberlasser, Reinigungsfirmen, etc.).

Regionale Vergleichbarkeit mit den Vorjahren Bezirkszusammenlegungen:

Ab 1.1.2012 Bezirke Judenburg und Knittelfeld zum Bezirk Murtal Ab 1.1.2013 Bruck und Mürzzuschlag zum Bezirk Bruck-Mürzzuschlag

Hartberg und Fürstenfeld zum Bezirk Hartberg-Fürstenfeld Feldbach und Radkersburg zum Bezirk Südoststeiermark.

5.6 ÖNACE-Abteilung

Gemäß Verordnung des Rates der Europäischen Gemeinschaft (ABl.Nr. L 293 v. 24.10.90) muss in den Mitgliedstaaten allen Statistiken, die nach Wirtschaftszweigen gegliedert sind, die „Sta-tistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft“ (NACE Rev.1.1) oder eine davon abgeleitete nationale Fassung zugrunde gelegt werden. Dies hat den Vorteil, dass künftig die nationalen Statistiken mit denen der anderen EU-Länder besser vergleichbar sind. Die "Systematik der Wirtschaftstätigkeiten - ÖNACE 2008" stellt die österreichische natio-nale Fassung der NACE Rev. 1.1 dar.

Vergleiche bzw. eine Umschlüsselung zwischen der Systematik ÖNACE und der Kammersyste-matik sind nicht möglich.

Die Abkürzung „NACE“ bedeutet „Nomenclature générale des activités économiques dans les communautés européennes“ (Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäi-schen Gemeinschaft/ÖNACE = österreichische Fassung der NACE).

5.7 Geheimhaltung „G“

Alle Beschäftigtendaten, die weniger als drei Arbeitgeber-Unternehmen betreffen, wurden auf Grund der Geheimhaltungsbestimmungen des Bundesstatistikgesetzes nicht ausgewiesen und durch ein „G“ ersetzt.

Die geheim gehaltenen Daten sind aber in den Summen enthalten; das zwingt auch dort Daten

durch ein „G“ zu ersetzen, wo eine Geheimhaltung nicht notwendig wäre, aber die

Möglich-keit unterbindet, durch Zeilen- oder Spaltenberechnung die geheim gehaltenen Daten zu

er-mitteln.

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Ausarbeitung: Beatrix Karner, BA Gertrude Schmölzer

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