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Zuwendungsrichtlinien 1 Gewährung von Zuwendungen nach § 14 Abs. 2 VwO

III. Rechnungsabgrenzungsposten VII. Rechnungsabgrenzungsposten

2. Erfassung und Bewertung des Vermögens

Die Erfassung und Bewertung des Vermögens ist entsprechend der folgenden Tabelle vorzunehmen:

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung

Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung

011 I. A 1.1 Unbebaute Grundstücke einschließlich Erbbau-grundstücke

Art: einzeln Erstmalig: Verkehrswert Neuzugang: Anschaffungskosten Fortschreibung: ob und nach welchen

Regeln, ist örtlich festzulegen (z. B.

nach steuerrechtli-chen Bestimmungen) 012 I. A 1.2 Land- und

forstwirt-schaftlich genutzte Grundstücke einschließ-lich Weinberge

Art: einzeln Erstmalig: Verkehrswert Neuzugang: Anschaffungskosten Fortschreibung: ob und nach welchen

Regeln, ist örtlich festzulegen (z. B.

nach steuerrechtli-chen Bestimmungen)

013 I. A 1.3 Grünflächen Art: einzeln

Erstmalig: Verkehrswert Neuzugang: Anschaffungskosten Fortschreibung: ob und nach welchen

Regeln, ist örtlich festzulegen (z. B.

nach steuerrechtli-chen Bestimmungen)

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung

0141 I. A 1.4.1 Bebaute Grundstücke (Grund und Boden)

Art: einzeln Erstmalig: Verkehrswert Neuzugang: Anschaffungskosten Fortschreibung: ob und nach welchen

Regeln, ist örtlich festzulegen (z. B.

nach steuerrechtli-chen Bestimmungen) 0142 I. A 1.4.2 Bebaute Grundstücke

(Gebäude) Fortschreibung: 1 – 2 %

Abschrei-bung 015 I. A 1.5 Straßen, Wege, Plätze Art: summarisch

Erstmalig: Erinnerungswert Neuzugang: Erinnerungswert Fortschreibung: entfällt

019 I. A 1.9 Grundstücksgleiche Rechte

Art: einzeln Erstmalig: Verkehrswert Neuzugang: Verkehrswert Fortschreibung: ob und nach welchen

Regeln, ist örtlich festzulegen (z. B.

nach steuerrechtli-chen Bestimmungen)

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung

031 I. A 2.1 Technische Anlagen Art: einzeln

Erstmalig: Anschaffungs-/Her-stellungskosten ver-mindert um Ab-schreibungen Neuzugang:

Anschaffungs-/Her-stellungskosten Fortschreibung:

Abschreibungszeit-raum nach betriebs-gewöhnlicher Nut-zungsdauer 032 I. A 2.2 Maschinen und Geräte Art: einzeln, summarisch

Erstmalig: Anschaffungs-/Her-stellungskosten ver-mindert um Ab-schreibungen Neuzugang:

Anschaffungs-/Her-stellungskosten Fortschreibung: Abschreibung nach

betriebsgewöhnli-cher Nutzungsdauer

033 I. A 2.3 Fahrzeuge Art: einzeln

Erstmalig: Anschaffungs-/Her-stellungskosten ver-mindert um Ab-schreibungen Neuzugang:

Anschaffungs-/Her-stellungskosten, Fortschreibung: Abschreibung nach

betriebsgewöhnli-cher Nutzungsdauer

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung

034 I. A 2.4 Einrichtung Art: summarisch

Ausstattung Erstmalig: Anschaffungs-/Her-stellungskosten ver-mindert um Ab-schreibungen Neuzugang:

Anschaffungs-/Her-stellungskosten, Fortschreibung: Abschreibung nach

betriebsgewöhnli-cher Nutzungsdauer

035 I. A 2.5 Kunstwerke, Bilder Art: einzeln

Erstmalig: Versicherungswert Neuzugang:

Anschaffungs-/Her-stellungskosten Fortschreibung: entfällt 039 I. A 3 Immaterielle

Vermögens-gegenstände

Art: einzeln, summarisch Erstmalig:

Anschaffungs-/Her-stellungskosten ver-mindert um Ab-schreibungen Neuzugang:

Anschaffungs-/Her-stellungskosten Fortschreibung: Abschreibung nach

betriebsgewöhnli-cher Nutzungsdauer

051 – Geldanlagen vom

Kapi-talgrundstock

Art: einzeln Erstmalig: Buchwert Neuzugang: Buchwert Fortschreibung: entfällt

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung

11 – Geldanlagen bei Banken Art: einzeln

Erstmalig: Buchwert Neuzugang: Buchwert Fortschreibung: entfällt

13 – Geldanlagen bei

Bauspar-kassen

Art: einzeln Erstmalig: Buchwert Neuzugang: Buchwert Fortschreibung: entfällt

14 – Wertpapiere Art: einzeln

Erstmalig: Anschaffungskosten Neuzugang: Anschaffungskosten Fortschreibung: ob und nach welchen

Regeln, ist örtlich festzulegen (z. B.

nach steuerrechtli-chen Bestimmungen)

17 – Darlehnsforderungen Art: einzeln

Erstmalig: Darlehnsrestbetrag Neuzugang: Darlehnsbetrag Fortschreibung: Tilgung

18 – Beteiligungen Art: einzeln

Erstmalig: Anschaffungskosten Neuzugang: Anschaffungskosten Fortschreibung: ggf. außerordentliche

Abschreibung

21 – Innere Darlehn Art: einzeln

Erstmalig: Darlehnsrestbetrag Neuzugang: Darlehnsbetrag Fortschreibung: Tilgung

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung

22 – Fremddarlehn Art: einzeln

Erstmalig: Darlehnsrestbetrag Neuzugang: Darlehnsbetrag Fortschreibung: Tilgung

29 – Rückstellungen, soweit

nicht finanziert

Art: einzeln Erstmalig: Bedarfssumme Neuzugang: Bedarfssumme Fortschreibung: ob und nach welchen

Regeln, ist örtlich festzulegen (z. B.

nach steuerrechtli-chen Bestimmungen)

– II. A Forderungen Art: einzeln

Erstmalig: Nominalbetrag, zweifelhafte Forde-rungen besonders ausweisen Neuzugang: Nominalbetrag,

zweifelhafte Forde-rungen besonders ausweisen Fortschreibung:

uneinbringliche/er-lassene Forderungen abschreiben/wertbe-richtigen

– II. B Liquide Mittel Art: einzeln

Erstmalig: Kassenbestand Neuzugang: entfällt

Fortschreibung: Veränderung des Kassenbestandes

Vermögensbestandteil Erfassung und Bewertung Zu 1.1 Zu 1.2 Bezeichnung

– II. C Sonstiges Umlaufvermö-gen

Art: summarisch Erstmalig: Anschaffungskosten Neuzugang: Anschaffungskosten Fortschreibung: nach

Bestandsauf-nahme

Anlage zu § 46 Absatz 1 VwO.k1

Richtlinie zur Nutzung von Kirchengebäuden und sonstigen Gottesdienststätten (Gottesdienststätten)

Grundsätze für Veranstaltungen in Gottesdienststätten

1. Gottesdienststätten dienen grundsätzlich dem Gottesdienst. Der Charakter aller Ver-anstaltungen in Gottesdienststätten sowie die Nutzung der Gottesdienststätten müssen sich an diesem besonderen Widmungszweck orientieren. Alle Besucherinnen und Besucher haben sich der Würde des Ortes angemessen zu verhalten. Veranstaltungen müssen mit dem christlichen Glauben vereinbar sein und zu dem Raum zu der Kirche, zu dem Kirchenjahr und zu seinen Festen in Beziehung stehen. Das Presbyterium ist als Hausrechtsinhaber für die Art und Weise der Durchführung jeder Veranstaltung verantwortlich. Veranstaltungen, die nicht Gottesdienste der Gemeinde sind, bedürfen der Zustimmung des Presbyteriums. Das Veranstaltungsprogramm, aus dem die Art und die Nutzung hervorgehen, soll wenigstens sechs Wochen vor Veranstaltungsbe-ginn dem Presbyterium zur Genehmigung vorliegen. Wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung soll das Presbyterium eine Entscheidung treffen. Das Presbyterium hat einen Verantwortlichen zu bestimmen, der während der Veranstaltung anwesend ist und die Einhaltung dieser Nutzungsordnung überwacht.

2. Es ist sicherzustellen, dass den Belangen mobilitätseingeschränkter Personen hinrei-chend Rechnung getragen wird.

3. Die Fluchtmöglichkeit durch die Türen des Kirchengebäudes muss stets gegeben sein.

Es ist sicherzustellen, dass alle Ausgangstüren unverschlossen und frei zugänglich sind. Auf zusätzliche Bestuhlung in Mittel- und Seitenschiffgängen oder Emporen soll verzichtet werden, es sei denn, eine wesentliche Einschränkung der Fluchtwe-gebreiten erfolgt nicht.

4. Bei Veranstaltungen während der Dunkelheit sollen ausreichend ortskundige Ver-antwortliche für den Veranstalter zur Verfügung stehen, um eine eventuelle Evaku-ierung zu organisieren. Eingeschränkt begehbare Fluchtwege sind mit netzunabhän-giger Beleuchtung auszustatten.

5. Die Eignung der Kirche für überregional bedeutsame Veranstaltungen ist insbeson-dere im Hinblick auf Besucher- und Parkverkehr, sanitäre Anlagen sowie ausrei-chende Luftwechselraten sorgfältig zu prüfen.

6. Drittveranstalter sind zu verpflichten, sämtliche in dieser Richtlinie normierten Pflichten zu beachten und umzusetzen. Alles Weitere ergibt sich aus dem

abzu-1 Anlage angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016.

schließenden Nutzungsvertrag (siehe „Mustervertrag – Nutzungsüberlassung von kirchengemeindlichen Räumen“ aus dem „Immobilien-Handbuch der EKD“).

7. Veranstaltungstechnik im Sinne der Sonderbauverordnung soll grundsätzlich nur durch fachlich eingewiesenes Personal eingesetzt werden.

8. Podien müssen den Sicherheitsvorschriften entsprechen. Insbesondere bei der Auf-stellung größerer Podien muss die Planung und Ausführung fachlich qualifiziert er-folgen. In besonderen Fällen wird eine Abnahme empfohlen.

9. Eine regelmäßige Sachverständigenprüfung der elektrischen Installationen ist durch-zuführen. Die Erforderlichkeit zusätzlicher Beleuchtungsinstallationen ist kritisch zu prüfen. Zusätzliche Elektroinstallationen dürfen nur von Fachfirmen ausgeführt wer-den.

10. Kerzen sind grundsätzlich so aufzustellen, dass ein ausreichender Sicherheitsabstand zu brennbaren Stoffen verbleibt und den Sicherheitsbelangen Genüge getan wird.

Anlage zu § 50 Absatz 3 VwO.k1

Richtlinie für Finanzanlagen zu § 50 Absatz 3 Verwaltungsordnung kameral I. Zielsetzung

I.1 1Ziel dieser Richtlinie ist, das gesamte Geldvermögen der kirchlichen Körper-schaften dem kirchlichen Auftrag entsprechend anzulegen und zu verwalten.

2Die Richtlinie regelt die Anlage von Guthaben und Depotwerten bei Banken, Vermögensverwaltern und Investmentgesellschaften (Finanzanlagen).

I.2 Die Anlagestrategie ist darauf ausgerichtet,

a) eine möglichst große Sicherheit bei angemessener Rentabilität und not-wendiger Liquidität der Finanzanlagen zu erreichen; die Strategie folgt der Maßgabe „Sicherheit vor Ertrag“,

b) nachhaltig im Sinne der Grundsätze aus dem „Leitfaden für ethisch-nach-haltige Geldanlage in der evangelischen Kirche, EKD-Texte 113“ (EKD-Leitfaden) in der jeweils aktuellen Fassung zu sein.

I.3 1Kirchliche Finanzanlagen sollen durch Geldinstitute verwaltet werden, die ei-nem Einlagensicherungsfonds angehören und die glaubhaft die Kriterien der Nachhaltigkeit bestätigen. 2Bei privatwirtschaftlichen Kreditinstituten ist zu überprüfen, ob die Einlagensumme der Körperschaft durch den Einlagensi-cherungsfonds ausreichend abgedeckt ist. 3Werden Vermögensverwalter, Fondsgesellschaften oder Portfoliomanager beauftragt, sollen die Anlage-grundsätze als Vertragsbestandteil oder in die Anlagebedingungen einbezogen sein. 4Über die Einhaltung der Richtlinie sollen die Geldinstitute mindestens jährlich berichten.

II. Anlagerestriktionen II.1 Anlagestrategie

1Grundsätzlich verfolgen die Kirchengemeinden, die Kirchenkreise, die kirch-lichen Verbände und die Landeskirche (Evangelische Kirche von Westfalen) eine defensive und langfristige Anlagestrategie. 2Auf eine ausgewogene Streu-ung der Risiken ist zu achten. 3Kurzfristiges Ausnutzen von Marktschwan-kungen soll nicht angestrebt werden. 4Die Basiswährung ist Euro, der Fremd-währungsanteil soll 30 % der gesamten Finanzanlagen nicht übersteigen.

II.2 Anlageklassen

1 Anlage IV angefügt durch Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 13. Dezember 2012; Überschrift geändert durch Verordnung zur Änderung der Verwaltungsordnung der Ev. Kirche von Westfalen vom 27. Oktober 2016; Anlage zu § 50 Absatz 3 VwO.k neu gefasst durch Richtlinie für Finanzanlagen zu § 50 Absatz 3 Verwaltungsordnung kameral vom 11. Juni 2019.

a) Folgende Grenzen werden festgelegt:

(1) Liquidität bis zu 100 % – kurzfristige Anlagen –

(z. B. Girokonto, Tagesgeldkonto, Geldmarktfonds, Festgelder, Kündi-gungsgelder)

(2) Ertragswerte bis zu 100 % – mittel- und langfristige Anlagen –

(z. B. Wachstumssparen, Jahresgelder, Sparbriefe, verzinsliche Wertpa-piere, Rentenanteile in gemischten gemanagten Mandaten, Mikrofinanz-fonds)

(3) Substanzwerte bis zu 30 %

– Beteiligung an der Substanz eines Unternehmens –

(z. B. Aktienfonds, Aktienanteile in gemischten Anlageformen, Aktien-anteile in gemischten gemanagten Mandaten)

(4) Sachwerte bis zu 20 % (z. B. offene Immobilienfonds) (5) Rohstoffe bis zu 5 % (z. B. Rohstofffonds)

b) 1Das kurzfristige Überschreiten der Grenzen für Substanzwerte, Sachwer-te und Rohstoffe infolge von Kursgewinnen oder anderen passiven Vor-gängen ist zulässig. 2Bei einem passiven Überschreiten der Grenzen sind spätestens nach einem Zeitraum von sechs Monaten entsprechende Maß-nahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.

II.3 Risikoklassen

a) Unter Berücksichtigung der Grenzen für Anlageklassen sind die gesamten Finanzanlagen so zu strukturieren, dass folgende Grenzen in den jeweili-gen Risikoklassen (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“) einge-halten werden:

(1) Risikoklasse 1 bis zu 100 % (2) Risikoklasse 2 bis zu 100 % (3) Risikoklasse 3 bis zu 30 % (4) Risikoklasse 4 bis zu 0 % (5) Risikoklasse 5 bis zu 0 %

b) Für die Zuordnung der Risikoklasse soll auf die an den Finanzmärkten geltende standardisierte Risikoklasseneinstufung zurückgegriffen werden (Beschreibung siehe Anlage „Risikoklassen“).

c) 1Bei den im Bestand gehaltenen Anleihen soll die Einschätzung von in-ternationalen Rating-Agenturen hinzugezogen werden, wenn keine Risi-koklasse vorliegt. 2Die Ratings sind regelmäßig (mindestens jährlich) zu überprüfen und müssen mindestens „Investment-Grade“ sein. 3Bei einer drohenden passiven Überschreitung sind unverzüglich entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielsetzung dieser Richtlinie zu ergreifen.

d) 1Sobald die stetige Überprüfung der Grenzen eine Überschreitung erkenn-bar werden lässt, sind entsprechende Maßnahmen im Sinne der Zielset-zung dieser Richtlinie zu ergreifen. 2Das Überschreiten der Grenzen in-folge von passiven Vorgängen gilt bis zu 5 % der Summe der gesamten Finanzanlagen für einen Zeitraum von 6 Monaten als zulässig.

II.4 Ausnahmen

a) Absicherungsgeschäfte in Form von Optionen und Futures sind unabhän-gig von den genannten Grenzen in den jeweiligen Risikoklassen in ver-walteten Mandaten (Publikums-, Spezialfonds, Vermögensverwaltungen) erlaubt.

b) 1Geschäfte zur Absicherung von Zinsänderungsrisiken bei der Darlehens-aufnahme sind in Form von Caps und Swaps möglich. 2Diese Geschäfte sind nur in Verbindung mit dem Darlehen zulässig und sind bei vorzeitiger Ablösung aufzulösen.

II.5 Nachhaltigkeit

a) 1Der Mindeststandard für eine nachhaltige Anlage richtet sich nach den Grundsätzen des EKD-Leitfadens in der jeweils aktuellen Fassung. 2Die Prüfung der Einhaltung der Nachhaltigkeit kann sich am Nachhaltigkeits-filter der Bank für Kirche und Diakonie eG orientieren; für die Auswertung der Nachhaltigkeitskriterien bedient sich die Bank für Kirche und Diako-nie eG einer externen Research-Agentur. 3Andere nachvollziehbare nach-haltige Konzepte müssen die Grundsätze des EKD-Leitfadens erfüllen.

b) Auch bei der Investition in Publikums- und Spezialfonds sowie in Ver-mögensverwaltungen ist sicherzustellen, dass ein Investmentansatz ver-folgt wird, der den Grundsätzen des EKD-Leitfadens entspricht.

c) Investitionen in anderen Anlageklassen als unter II.2 erwähnt und für die zurzeit keine oder nur unzureichende Aussagen über den Grad der Nach-haltigkeit möglich sind, werden auf maximal 5 % der Finanzanlagen be-schränkt.

Anlage „Risikoklassen“

Gängige Einstufung der Risiko-klasse

Beispielhafte Anlage-formen (dient der Ori-entierung, wenn weder eine wAI noch ein Risi-koindikator nach Mi-FID vorliegt) 1. deutscher Banken

2. nach EU-Normierung Einstufung Risikoklasse laut EU-Gesetzgebung

- bei Fondsanlagen – wAI = wesentliche An-legerinformationen – - weitere Anlageformen

– Risikoindikator nach MIFID –

bis zu 100 % geringes Risiko

Konservativ (Risikoklasse 1) = 1. Substanzerhaltung, hohe

Si-cherheits- und Liquiditätsbe-dürfnisse mit nur geringer Renditeerwartung, Stabilität und kontinuierliche Entwick-lung der Anlage gewünscht;

Toleranz gegenüber geringen Kursschwankungen.

2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 2“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risiko-indikator „1 und 2“.

- Einlagen bei Banken - verzinsliche

Wertpa-piere mit sehr guter Bonität („Invest-ment-Grade“)

bis zu 100 % mäßiges Risiko

Risikoscheu (Risikoklasse 2) = 1. Sicherheitsbedürfnisse

über-wiegen Liquiditätsbedarf und Renditeerwartung, höhere Rendite als bei konservativer Risikobereitschaft gewünscht;

Toleranz gegenüber geringen bis mäßigen Kursschwankun-gen.

2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 4“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risiko-indikator „3 und 4“.

- verzinsliche Wertpa-piere mit guter Boni-tät („Investment-Grade“)

- europäische Renten-fonds

- globale Rentenfonds - gemischte

Publi-kums-, Spezialfonds, Vermögensverwal-tungen, mit defensi-ver Ausrichtung (Ak-tienanteil bis zu 35 %) - gemischte Anlagen mit Wertsicherungs-strategie

- strukturierte Wertpa-piere mit Kapitalga-rantie von Emittenten - offene

Immobilien-fonds

bis zu 30 %

Risikobereit (Risikoklasse 3) = 1. Sicherheit und Liquidität

wer-den höherer Renditeerwartung untergeordnet; langfristig ren-dite-/kursgewinnorientiert;

Toleranz gegenüber mäßigen bis teilweise starken Kurs-schwankungen und gegebe-nenfalls Kapitalverlusten.

2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 6“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risiko-indikator „5“.

- verzinsliche Wertpa-piere mit mittlerer Bonität („Invest-ment-Grade“) - gemischte

Publi-kums-, Spezialfonds, Vermögensverwal-tungen mit ausgewo-gener bis offensiver Ausrichtung

- strukturierte Wertpa-piere ohne

0 %

Spekulativ (Risikoklasse 4) = 1. Streben nach kurzfristig hohen

Renditechancen überwiegt Si-cherheits- und Liquiditätsa-spekte. Inkaufnahme von er-heblichen Kursschwankungen und Kapitalverlusten.

2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risiko-indikator „6“.

- verzinsliche Wertpa-piere mit mittlerer und schlechter Boni-tät („Non - Fondsanlagen mit

ho-hen Risiken

0 % sehr hohes

Risiko

Hochspekulativ (Risikoklasse 5) = 1. Nutzung höchster Rendite-chancen bei hohem Risiko un-ter Inkaufnahme von Totalver-lusten.

2. Entspricht üblicherweise der Risikoklasse „bis 7“ in den wAI bzw. dem MiFID-Risiko-indikator „7“.

- direkt gehaltene Opti-onen, Optionsscheine und Future

- direkter oder indirek-ter Erwerb von Hed-ge- bzw. DachhedHed-ge- Dachhedge-Fonds

- Private-Equity-Anla-gen

- geschlossene Immo-bilienbeteiligungen