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Erörterung der Hypothesen

5. Möglichkeiten zur Schätzung der Größenordnung von MH/A

6.4 Erörterung der Hypothesen

Abschließend soll auf die in der Einleitung aufgestellten Hypothesen zur Erklärung der Diskrepanz zwischen dem vermuteten Dunkelfeld und dem Hellfeld der aufgedeckten Fälle des Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung eingegangen werden.

(1) Die Ergebnisse unserer Recherche zeigen, dass von den Beratungsstellen auch in Berlin und Brandenburg Fälle beraten wurden, die Anhaltspunkte auf einen Anfangstatverdacht MH/A bieten, die aber nicht zur Anzeige gebracht wurden. Daher lässt sich schlussfolgern, dass es auch in Berlin und Brandenburg ein Dunkelfeld extrem ausbeuterischer Beschäftigungsverhältnisse gibt, die bei näherer Prüfung möglicherweise den Tatbestand des Menschenhandels zum Zweck der Arbeitsausbeutung erfüllen würden. Über das Ausmaß lassen sich aber mit den zurzeit verfügbaren Informationen keine verlässlichen Aussagen machen. Die im Abschnitt 5 vorgestellten Überlegungen verdeutlichen, dass durchaus Ansätze entwickelt werden können, um zu besser gesicherten Einschätzung zu kommen.

(2) Ist das Hellfeld so klein, weil die Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden das Delikt MH/A nicht angemessen verfolgen? Die Informationen und Daten der Berliner Polizei und Staatsanwaltschaft zeigen, dass die Polizei dem Delikt große Aufmerksamkeit und

Aufklärungsintensität gewidmet hatte. Beim Berliner Landeskriminalamt ist ein Kommissariat auf die Bearbeitung von Verdachtsfällen von MH/A spezialisiert. Im ersten Jahr nach Einführung des Straftatbestandes MH/A wurden 54 Ermittlungsverfahren eingeleitet. Trotz intensiver und prioritärer Aufklärungsbemühungen konnte aber bei 98 in den Jahren 2006 bis 2009 eingeleiteten Ermittlungsverfahren nur in einem Fall ein Strafbefehl erreicht werden. Es ist zumindest für die Berliner Polizei nicht plausibel, das kleine Hellfeld auf fehlendes Bewusstsein und Interesse der Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden zurückzuführen. Auch die Aussagen von FKS-MitarbeiterInnen verweisen darauf, dass es durchaus Versuche zur Anwendung des § 233 StGB gab, die aber scheiterten, weil die Betroffenen keine Aussagen machten.

(3) Die Probleme der Strafverfolgung lassen sich zu einem erheblichen Teil auf die Komplexität des Straftatbestandes, die hohen Anforderungen an die Beweisführung und insbesondere die Bestimmung des schützenden Rechtsgutes als Freiheit, über seine Arbeitskraft zu verfügen, zurückführen. Es würde zur Klarheit beitragen, wenn nicht nur das Bringen in Arbeitsausbeutung strafbar wäre, sondern Arbeitsausbeutung an sich, wobei ein abgestuftes System von Straftatbeständen eine je nach Schwere angemessene Intervention erlauben müsste.

(4) Personen, die an einer Situation extremer Ausbeutung als Opfer beteiligt sind, ist in der Regel nicht bekannt, dass der Tatbestand MH/A zu ihren Gunsten zur strafrechtlichen Bearbeitung Anwendung finden kann. Da die Betroffenen oft noch über ein gewisses Maß an Handlungsfähigkeit verfügen, sehen sie sich selbst nicht als Opfer von Menschenhandel. Da sie selbst an der Verletzung von Gesetzen mitgewirkt haben bzw. mitwirken, fürchten sie zu Recht, bei der Einschaltung von Strafbehörden selbst bestraft zu werden. Sie sind also nicht hinreichend informiert über einen möglicherweise angebotenen Schutz, der sich aus der Anerkennung eines Status als Opfer von Arbeitsausbeutung ergibt. Selbst wenn sie darüber informiert wären, könnten weder sie selbst noch ihre BeraterInnen vorab realistisch einschätzen, ob ihnen ein Opferstatus tatsächlich zugesprochen würde (Vexierlogik des Menschenhandelskonzepts). Vor diesem Hintergrund wären Maßnahmen unterhalb der strafrechtlichen Verfolgung ein Weg, um Betroffenen durch Ermöglichung und Unterstützung bei der zivilrechtlichen und arbeitsgerichtlichen Durchsetzung von Ansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis zu ermutigen, ausbeuterische Beschäftigungsverhältnisse nicht hinzu-nehmen. Das Beispiel der chinesischen Spezialitätenköche zeigt, dass auf diesem Wege auch die Bereitschaft für die Kooperation mit Strafverfolgungsbehörden erhöht werden kann.

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ANHANG

Anhang 1:

Erkenntnisse zu MH/A in den Niederlanden

Einen differenzierten und anschaulichen Eindruck der Probleme, die im Zusammenhang mit der Erhebung und (statistischen) Darstellung von MH/A verbunden sind, vermittelt der Fünfte Bericht der Beauftragten der Niederländischen Regierung für Menschenhandelsangelegenheiten (Dettmeijer-Vermeulen 2007: 169-190). In dem Bericht wird versucht, Informationen und Erkenntnisse zu MH/A in den Niederlanden methodisch reflektiert zusammenzufassen. Dabei ist zunächst bemerkenswert, dass es zum Zeitpunkt der Erstellung des Berichts keine einzige Verurteilung wegen MH/A in den Niederlanden gegeben hatte. Zur Annäherung an MH/A wurde daher durch schriftliche Befragung von Kontrollbehörden und Beratungsstellen Fälle extremer Arbeitsausbeutung erhoben. Im Ergebnis wurde eine Liste mit 119 Fallbeschreibungen erstellt, die ausdrücklich als Informationen aus zweiter Hand (bzw. vom Hörensagen) benannt wurden, weil sie ausschließlich auf Berichten der angefragten Stellen beruhte. Im zweiten Schritt wurden die Fallschilderungen danach bewertet, ob die beschriebene Fallkonstellation eine Ausbeutungssituation im Sinne des niederländischen Menschenhandelsparagraphen darstellen. Es wurde ausdrücklich erläutert, dass es auf Grundlage der erhobenen Fallschilderungen nur möglich sei einzuschätzen, ob es sich um eine Situation der Arbeitsausbeutung im Sinne des niederländischen Menschenhandelsparagrafen handelt. Eine Einstufung als Menschenhandel sei auf Grundlage der Fallschilderung nicht möglich, da es an Informationen über die subjektiven Absichten der Täter fehle und auch eine Einschätzung nicht möglich sei, inwiefern die geschilderten Sachverhalte sich gerichtlich nachweisen lassen. Es wurde also eine deutliche Einschränkung gemacht, dass man keine Fälle von Menschenhandel darstellt, sondern Fälle von Arbeitsausbeutung im Sinne des niederländischen Menschenhandelsparagraphen, die zumindest vom Sachverhalt den Tatbestand erfüllen (und bei Vorliegen der subjektiven Tatvoraussetzung der Absicht den Tatbestand erfüllen würden).

Vorgeführt wird, wie intensiv die AutorInnen sich um eine transparente Definition der Bedeutung des Schlüsselkonzepts der Arbeitsausbeutung im Sinne des niederländischen Menschenhandelsparagrafen (i.S.n.M.) bemühen. Als Kriterium für das Vorliegen von Arbeitsausbeutung i.S.n.M wird bestimmt, dass als Grundvoraussetzung (konstanter Faktor) eine Einschränkung der Freiheit und zusätzlich mindestens ein Element der erzwungenen Arbeit gegeben sein muss. Die Einschränkung der Freiheit bildet das feste Element zur Definition von Arbeitsausbeutung i.S.n.M. Als variable Elemente erzwungener Arbeit werden genannt (1) Zwang, einschließlich der Ausübung oder Androhung körperlicher oder sexueller Gewalt, die Androhung der Anzeige eines illegalen Aufenthaltes oder einer illegalen Beschäftigung, die Ausnutzung einer Autoritätsposition oder die Ausnutzung einer verletzlichen Position; oder (2) schlechte Arbeitsbedingungen, einschließlich unverhältnismäßig langer Arbeitszeiten, niedriger Entlohnung oder gefährlicher Arbeitsbedingungen unter Missachtung der Schutzbestimmungen; oder (3) mehrfache Abhängigkeiten, einschließlich der Beschäftigung zum Abarbeiten von Schulden und die gleichzeitige Abhängigkeit von einer Person bei Beschäftigung und Unterbringung oder Vorenthaltung von Dokumenten.

„Eine Situation kumuliert dann zu Ausbeutung (i.S.n.M.), wenn eines dieser Probleme besteht und die

„Eine Situation kumuliert dann zu Ausbeutung (i.S.n.M.), wenn eines dieser Probleme besteht und die