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Entschließungsantrag

Im Dokument Beschlussempfehlung und Bericht (Seite 24-37)

der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Umweltrechts-Behelfsgesetz und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

- Drucksache

17/10957-Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umweltrechts-Behelfsgesetz und anderer umweltrechtlicher Vorschriften

Der Bundestag wolle beschließen:

I. Der Deutsche Bundestag stellt fest:

Es ist zu begrüßen, dass die Bundesregierung nunmehr die Vorgaben der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 12. Mai 2011 (sog. Trianel-Urteil) umsetzt und die Ursache für die Entscheidung des EuGH streicht. Der EuGH hatte entschieden, dass die Rügebeschränkung auf subjektiv-öffentliche Rechte für Umweltvereinigungen gegen Europarecht verstößt. Diese Rügebeschränkung wird nun aus dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz gestrichen.

Bereits vor einem Jahr hatte die Bundestagsfraktion von Bündnis 90/DIE GRÜNEN einen Gesetzentwurf (BT Drs 17/7888) eingebracht, der, im Gegensatz zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung, Klagemöglichkeiten anerkannter Umweltverbände europa- und völkerrechtskonform anpasst ohne gleichzeitig eine Verschärfung der prozessualen Anforderungen an Umweltrechtsbehelfe vorzunehmen.

Im Gegensatz dazu versucht die Bundesregierung mit ihrem Gesetzentwurf die europarechtlich und völkerrechtlich gebotene Ausweitung des Verbandsklagerechts zum Anlass zu nehmen, durch

„flankierende Regelungen“ nicht nur das Verbandsklagerecht, sondern auch den Individualrechtsschutz an anderer Stelle wieder einzuschränken. Dies betrifft insbesondere den neu eingefügten §4a. Dieser schränkt die Begründungsfrist für Klagen auf sechs Wochen ein, die zukünftig nur auf Antrag durch das Gericht verlängert werden kann. Zudem begrenzt er die gerichtliche Kontrolle bei Beurteilungsermächtigungen und schränkt den einstweiligen Rechtsschutz ein. Nach dem Entwurf der Bundesregierung sollen Rechtsbehelfe zukünftig nur dann aufschiebende Wirkung haben, wenn im Rahmen einer Gesamtabwägung ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Diese Begrenzung des Rechtschutzes gilt nicht nur für Umweltvereinigungen, sondern auch für sonstige Personen, insbesondere für Bürgerinnen und Bürger.

Durch diese Regelung, wird für einen begrenzten Bereich ein Sonderrecht außerhalb der Verwaltungs-Gerichtsordnung (VwGO) geschaffen. Neben der Umsetzung des Trianel Urteils ist es gleichzeitig Ziel des Gesetzentwurfes der Bundesregierung, die Klagerechte von Umweltverbänden und Bürgerinnen und Bürgern aber auch sonstigen juristischen Personen im Umweltbereich weiter einzuschränken. Warum bei

DE U T SC H E R BU N D E ST A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache 17(16)646

zu Top 15 der TO am 7.11.2012 06.11.2012

der Genehmigung von umweltrelevanten Vorhaben für die prozessrechtlichen Möglichkeiten von Individuen strengere Maßstäbe gelten sollen als sonst ist nicht nachvollziehbar. Der Gesetzentwurf führt damit zu erheblichen Rechtsunsicherheiten und provoziert erneut gerichtliche Auseinandersetzungen, die eine Verzögerung der Projektumsetzung zur Folge haben können.

Im Verwaltungsvollzug und der Rechtsprechung bestehen zudem erhebliche Rechtsunsicherheiten bei der Anwendung des § 4 Absatz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Insbesondere besteht Unklarheit darüber, ob nach Satz 1 allein der "Totalausfall", d.h. die Nichtdurchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder UVP-Vorprüfung klagefähig ist oder ob auch die zwar durchgeführte, aber mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung gerichtlich überprüft werden kann. Auch eine mangelhafte Umweltverträglichkeitsprüfung muss der gerichtlichen Überprüfung unterliegen. Jegliche wesentliche Verfahrensfehler und wesentliche Mängel in der Abwägung sollten durch Umweltvereinigungen gerichtlich gerügt werden können.

Zu kritisieren ist ebenfalls die im Gesetzentwurf vorgeschlagene Einschränkung der naturschutzrechtlichen Verbandsklage im Anwendungsbereich des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. Dieses hat auch schon der Umweltausschuss des Bundesrates in seiner Empfehlung zum Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz festgestellt.

II. Der Bundestag fordert die Bundesregierung auf:

• Einen neuen europa- und völkerrechtskonformen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Rechte der Verbände, Bürger und sonstiger juristischer Personen im Umweltbereich nicht einschränkt. Dazu muss zwingend der Paragraph 4a des vorliegenden Gesetzentwurfes der Bundesregierung zum Umweltrechtsbehelfsgesetz gestrichen werden;

• Im neuen Gesetzentwurf erweiterte Rechtsbehelfsmöglichkeiten für Umweltvereinigungen zu verankern.

Berlin, den 15. November 2012

Renate Künast, Jürgen Trittin und die Fraktion Berlin, den 7. November 2012

Deutscher Bundestagb

des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit Frau Eva Bulling-Schröter, MdB im Hause

Sehr geehrte Frau Vorsitzende,

seit der Ergänzung der Gemeinsamen Geschäftsordnung der

Bundesministerien um Satz 4 in § 44 Abs. 1 im Mai 2009 besteht für alle Ressorts die Verpflichtung, in der Gesetzesbegründung jeweils

darzustellen, ob die Wirkungen des Vorhabens einer nachhaltigen Entwicklung entsprechen, insbesondere welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat.

Der Deutsche Bundestag hat den Parlamentarischen Beirat für

nachhaltige Entwicklung mit dem Einsetzungsbeschluss vom 17. Dezember 2009 (BT-Drs. 17/245) damit beauftragt, im parlamentarischen

Gesetzgebungsverfahren eine Bewertung der betreffenden Aussagen zur Nachhaltigkeit vorzunehmen.

Der Parlamentarische Beirat greift bei seiner Prüfung auf die Managementregeln und Indikatoren der nationalen

Nach-haltigkeitsstrategie zurück, in denen die Bundesregierung Maßnahmen für sämtliche Politikfelder definiert hat. Zu Ihrer Information füge ich diese Regelung als Anlage bei.

Im Rahmen dieses Verfahrens hat der Parlamentarische Beirat auch den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 469/12) bewertet und hierzu eine Stellungnahme beschlossen, die ich Ihnen mit der Bitte des Beirats übersende, in den Ausschussberatungen bei der Bundesregierung nachzufragen, welche konkreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie zu erwarten sind.

Berlin, 28. September 2012 Anlagen: 2

Andreas Jung, MdB Platz der Republik 1 11011 Berlin

Telefon: +49 30 227-31892 Telefon: +49 30 227-31891 Fax: +49 30 227-36447 vorzimmer.pa23@bundestag.de

Dienstgebäude:

Dorotheenstr.88 10117 Berlin

DE U T S C H E R BU N D E S T A G Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache 17(16)633

26.10.2012

Ich darf Sie bitten, entsprechend der Maßgabe des Einsetzungsbeschlusses diese Stellungnahme in Ihren Beratungen zu behandeln und Ihre Bewertung in Ihre Beschlussempfehlung einfließen zu lassen. Zudem wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie mich nach Abschluss der Beratungen Ihres Ausschusses darüber informieren würden, in welcher Form die Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung berücksichtigt wurde.

Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit erhält eine Kopie unserer Stellungnahme zur Kenntnisnahme.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Jung, MdB Vorsitzender

Deutscher Bundestag – Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung

Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und ande-rer umweltrechtlicher Vorschriften

Bundesrats-Drucksache 469/12

- Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung –

Nachhaltigkeitsrelevanz:

Die Nachhaltigkeitsrelevanz des Gesetzentwurfs ergibt sich bezüglich der Managementre-geln

(2) Erneuerbare Naturgüter (wie z. B. Wald oder Fischbestände) dürfen auf Dauer nur im Rahmen ihrer Fähigkeit zur Regeneration genutzt werden.

Nicht erneuerbare Naturgüter (wie z. B. mineralische Rohstoffe oder fossile Energieträger) dürfen auf Dauer nur in dem Umfang genutzt werden, wie ihre Funktionen durch andere Ma-terialien oder durch andere Energieträger ersetzt werden können.

(3) Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht größer sein als die Anpassungsfähigkeit der natürlichen Systeme – z. B. des Klimas, der Wälder und der Ozeane.

(4) Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden.

(5) Der durch technische Entwicklungen und den internationalen Wettbewerb ausgelöste Strukturwandel soll wirtschaftlich erfolgreich sowie ökologisch und sozial verträglich gestaltet werden. Zu diesem Zweck sind die Politikfelder so zu integrieren, dass wirtschaftliches Wachstum, hohe Beschäftigung, sozialer Zusammenhalt und Umweltschutz Hand in Hand gehen.

sowie bezüglich der Indikatoren

(1) Ressourcenschonung: Ressourcen sparsam und effizient nutzen (2) Klimaschutz: Treibhausgase reduzieren

(3) Erneuerbare Energien: Zukunftsfähige Energieversorgung ausbauen (5) Artenvielfalt: Arten erhalten – Lebensräume schützen

(13) Luftqualität: Gesunde Umwelt erhalten

(14) Gesundheit und Ernährung: Länger gesund leben

Eine Übersicht über die Managementregeln und Nachhaltigkeitsindikatoren liegt als Anlage bei.

Deutscher Bundestag – Parlamentarischer Beirat für nachhaltige Entwicklung

Bewertung:

In der Gemeinsamen Geschäftsordnung der Bundesministerien wurde festgelegt, dass dar-zustellen ist, dass dardar-zustellen ist, ob die Wirkungen der Gesetzes eine nachhaltigen Ent-wicklung entsprechen und welche langfristigen Wirkungen das Vorhaben hat. Der Parlamen-tarische Beirat für nachhaltige Entwicklung hat festgestellt, dass zwar eine Aussage zu den Wirkungen des Gesetzentwurfes auf eine nachhaltige Entwicklung vorhanden ist. Es ist je-doch nicht erkennbar, welche Managementregeln und Indikatoren wie betroffen sind. Die Nachhaltigkeitsprüfung ist deshalb nicht plausibel.

Insbesondere zu folgenden Bereichen fehlen aussagekräftige Informationen:

Managementregeln 2, 3, 4 und 5

Indikatoren 1, 2, 3, 5, 13 und 14

Empfehlung:

Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung bittet den federführenden Aus-schuss, in den Ausschussberatungen bei der Bundesregierung nachzufragen, welche kon-kreten Auswirkungen auf die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie in den oben ge-nannten Bereichen zu erwarten sind und die Ergebnisse in Kurzform in den Bericht des Aus-schusses aufzunehmen.

Berlin, 28. September 2012

Andreas Jung, MdB Cornelia Behm, MdB - Berichterstatter - - Berichterstatterin -

Managementregeln, Indikatoren und Ziele der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie

- Grundregel-

(1) Jede Generation muss ihre Aufgaben selbst lösen und darf sie nicht den kommenden Generationen aufbürden. Zugleich muss sie Vorsorge für absehbare zukünftige Belastungen treffen.

- Regeln der Nachhaltigkeit für einzelne Handlungsbe-reiche -

(2) Erneuerbare Naturgüter (wie z. B. Wald oder Fischbestände) dürfen auf Dauer nur im Rahmen ihrer Fähigkeit zur Regeneration ge-nutzt werden.

Nicht erneuerbare Naturgüter (wie z. B. mi-neralische Rohstoffe oder fossile Energieträ-ger) dürfen auf Dauer nur in dem Umfang genutzt werden, wie ihre Funktionen durch andere Materialien oder durch andere Ener-gieträger ersetzt werden können.

(3) Die Freisetzung von Stoffen darf auf Dauer nicht größer sein als die Anpassungsfähigkeit der natürlichen Systeme – z. B. des Klimas, der Wälder und der Ozeane.

(4) Gefahren und unvertretbare Risiken für die menschliche Gesundheit sind zu vermeiden.

(5) Der durch technische Entwicklungen und den internationalen Wettbewerb ausgelöste Struk-turwandel soll wirtschaftlich erfolgreich so-wie ökologisch und sozial verträglich gestal-tet werden. Zu diesem Zweck sind die Politik-felder so zu integrieren, dass wirtschaftliches Wachstum, hohe Beschäftigung, sozialer Zu-sammenhalt und Umweltschutz Hand in Hand gehen.

(6) Energie- und Ressourcenverbrauch sowie die Verkehrsleistung müssen vom Wirtschafts-wachstum entkoppelt werden. Zugleich ist anzustreben, dass der wachstumsbedingte Anstieg der Nachfrage nach Energie, Res-sourcen und Verkehrsleistungen durch Effi-zienzgewinne mehr als kompensiert wird.

Dabei spielt die Schaffung von Wissen durch Forschung und Entwicklung sowie die Wei-tergabe des Wissens durch spezifische Bil-dungsmaßnahmen eine entscheidende Rolle.

(7) Die öffentlichen Haushalte sind der Generati-onengerechtigkeit verpflichtet. Dies verlangt die Aufstellung ausgeglichener Haushalte durch Bund, Länder und Kommunen. In ei-nem weiteren Schritt ist der Schuldenstand kontinuierlich abzubauen.

(8) Eine nachhaltige Landwirtschaft muss nicht nur produktiv und wettbewerbsfähig, son-dern gleichzeitig umweltverträglich sein so-wie die Anforderungen an eine artgemäße Nutztierhaltung und den vorsorgenden, ins-besondere gesundheitlichen Verbraucher-schutz beachten.

(9) Um den sozialen Zusammenhalt zu stärken, sollen

- Armut und sozialer Ausgrenzung soweit wie möglich vorgebeugt,

- allen Bevölkerungsschichten Chancen er-öffnet werden, sich an der wirtschaft-lichen Entwicklung zu beteiligen,

- notwendige Anpassungen an den demo-grafischen Wandel frühzeitig in Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erfolgen,

- alle am gesellschaftlichen und politischen Leben teilhaben.

(10) Die internationalen Rahmenbedingungen sind gemeinsam so zu gestalten, dass die Menschen in allen Ländern ein menschen-würdiges Leben nach ihren eigenen Vorstel-lungen und im Einklang mit ihrer regionalen Umwelt führen und an den wirtschaftlichen Entwicklungen teilhaben können. Umwelt und Entwicklung bilden eine Einheit. Nach-haltiges globales Handeln orientiert sich an den Millenniumsentwicklungszielen der Ver-einten Nationen. In einem integrierten Ansatz ist die Bekämpfung von Armut und Hunger mit

- der Achtung der Menschenrechte,

- wirtschaftlicher Entwicklung,

- dem Schutz der Umwelt sowie

- verantwortungsvollem Regierungshan-deln

zu verknüpfen.

1a

1b

1c

I. Generationengerechtigkeit Ressourcenschonung Ressourcen sparsam und effizient nutzen

Energieproduktivität

Primärenergie- verbrauch

Rohstoffproduktivität

Verdopplung von 1990 bis 2020

Senkung um 20 % bis 2020 und um 50 % bis 2050 jeweils gegenüber 2008

Verdopplung von 1994 bis 2020

2 Klimaschutz Anteil des Stroms aus erneuerbaren Ener- giequellen am Strom- verbrauch

Anstieg auf 18 % bis 2020 und 60 % bis 2050

Anstieg auf 12,5 % bis 2010, auf destens 35 % bis 2020 und auf min-destens 80 % bis 2050

4 Flächeninanspruchnahme

Nachhaltige Flächennutzung Anstieg der Sied- lungs- und Verkehrs- fläche

Reduzierung des täglichen Zuwach-ses auf 30 ha bis 2020

5 Artenvielfalt

Arten erhalten – Lebensräume schützen

Artenvielfalt und Landschaftsqualität

Anstieg auf den Indexwert 100 bis zum Jahr 2015

Jährliches Staatsdefizit kleiner als 3 % des BIP

Strukturell ausgeglichener Staats-haushalt, gesamtstaatliches struktu-relles Defizit von max. 0,5 % des BIP Schuldenstandsquote max. 60 % des BIP

7 Wirtschaftliche Zukunftsvor- sorge

Gute Investitionsbedingungen schaffen – Wohlstand dauerhaft erhalten Zukunft mit neuen Lösungen ge- stalten

Private und öffentli- che Ausgaben für Forschung und Ent-wicklung

Steigerung auf 3 % des BIP bis 2020

18- bis 24-Jährige oh-ne Abschluss

30- bis 34-Jährige mit tertiärem oder

Verringerung des Anteils auf unter 10 % bis 2020

Steigerung des Anteils auf 42 % bis 2020

Erhöhung auf 40 % bis 2010, anschlie-ßend weiterer Ausbau und Stabilisie-rung auf hohem Niveau

II. Lebensqualität Wirtschaftliche Leistungsfä-higkeit

Wirtschaftsleistung umwelt- und sozialverträglich steigern

BIP je Einwohner Wirtschaftliches Wachstum

Mobilität

Mobilität sichern – Umwelt scho-nen

Gütertransportinten-sität

Absenkung auf 98 % gegenüber 1999 bis 2010 und auf 95 % bis 2020

Absenkung auf 90 % gegenüber 1999 bis 2010 und auf 80 % bis 2020

Steigerung auf 25 % bis 2015

Steigerung auf 14 % bis 2015

Landbewirtschaftung In unseren Kulturlandschaften umweltverträglich produzieren

Stickstoffüberschuss Verringerung bis auf 80 kg/ha land-wirtschaftlich genutzter Fläche bis 2010, weitere Absenkung bis 2020

Erhöhung des Anteils des ökologi-schen Landbaus an der landwirt-schaftlich genutzten Fläche auf 20 % in den nächsten Jahren

Luftqualität

Gesunde Umwelt erhalten

Schadstoffbelastung der Luft

Verringerung auf 30 % gegenüber 1990 bis 2010

Rückgang auf 190 Fälle pro 100 000 bis 2015

Rückgang auf 115 Fälle pro 100 000 bis 2015

14a Gesundheit und Ernährung Länger gesund leben

14b

14c Raucherquote von Jugendlichen

Absenkung auf unter 12 % bis 2015

(12 bis 17 Jahre)

14d Raucherquote von Absenkung auf unter 22 % bis 2015

Erwachsenen (ab 15 Jahre)

14e Anteil der Menschen

mit Adipositas

Persönliche Sicherheit weiter er- höhen

Straftaten

Rückgang der Zahl der erfassten Fälle je 100 000 Einwohner auf unter 7 000 bis zum Jahr 2020

III. Sozialer Zusammenhalt

16a Beschäftigung Erwerbstätigenquote Erhöhung auf 73 % bis 2010 und Beschäftigungsniveau steigern insgesamt 75 % bis 2020

(15 bis 64 Jahre)

16b Erwerbstätigenquote Erhöhung auf 55 % bis 2010 und

Ältere 60 % bis 2020

(55 bis 64 Jahre)

17a Perspektiven für Familien Ganztagsbetreuung für Anstieg auf 30 % bis 2010 und 35 %

Vereinbarkeit von Familie und Kinder bis 2020

Beruf verbessern 0- bis 2-Jährige

17b Ganztagsbetreuung für

Kinder

Anstieg auf 30 % bis 2010 und 60 % bis 2020

3- bis 5-Jährige

18 Gleichstellung Verdienstabstand zwi- Verringerung des Abstandes auf Gleichstellung in der Gesellschaft

fördern

schen Frauen und Männern

15 % bis 2010 und auf 10 % bis 2020

19 Integration Ausländische Schulab- Erhöhung des Anteils der ausländi-Integrieren statt ausgrenzen solventen mit Schulab-

schluss

schen Schulabgänger mit mindes-tens Hauptschulabschluss und An-gleichung an die Quote deutscher Schulabgänger 2020

IV. Internationale Verantwortung

20 Entwicklungszusammenar- Anteil öffentlicher Steigerung auf 0,51 % bis 2010 und beit

21 Märkte öffnen Deutsche Einfuhren aus Weiterer Anstieg Handelschancen der Entwick-

lungsländer verbessern

Entwicklungsländern

- 5 -

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Sehr geehrter Herr Kollege,

Berlin, 1.

NOV.

2012

vielen Dank für die Übersendung der Stellungnahme des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften, in der der Beirat geltend macht, die Aussagen zu Nachhaltigkeitsaspekten in der Begründung des Gesetzentwurfs seien zu unspezifisch.

Die knappe Darstellung zur Nachhaltigkeit ist dem besonderen Charakter des

Regelungsvorhabens geschuldet. Ziel des Gesetzentwurfs ist die Beseitigung verschiedener punktueller Defizite bei früheren Umsetzungen von EU-Rechtsakten in das deutsche Umweltrecht. Die vorgesehenen Änderungen beschränken sich überwiegend auf

rechtstechnische Anpassungen und geringfügige inhaltliche Modifikationen. Insofern lässt sich nicht im Detail abschätzen, welche Nachhaltigkeitsziele und -indikatoren in welcher Weise hierdurch direkt beeinflusst werden können. Insgesamt führen die Änderungen im Umwelt-Rechtsbehelfgesetz zu Verbesserungen der zivilgesellschaftlichen Teilhabe und

Verantwortung (Bezug zu Grundlagen der Nachhaltigkeitsstrategie, Fortschrittsbericht S. 27 I, d); Managementregel 9 sowie Teil 3 der Agenda 21 „Stärkung der Rolle wichtiger Gruppen", Präambel").

Zustelladresse: Robert-Schuman-Platz 3, 53175 Bonn, Lieferadresse: Stresemannstraße 128-130, 10117 Berlin Verkehrsanbindung. Potsdamer Platz, 5-111-Bahn: 51, 52, U2, Bus: 200, M41, M48

An den

Vorsitzenden des Parlamentarischen Beirates für nachhaltige Entwicklung

Herrn Andreas Jung MdB Platz der Republik 1 11011 Berlin

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, ZG III 4, 11055 Peter Altmaier

Bundesminister

Mitglied des Deutschen Bundestages

TEL +49 301 8 305-2000 FAX +49 3018 305-2046

maileingang©bmu.bund.de www.bmu.de

DE U T S C H E R BU N D E S T A G

Ausschuss für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Ausschussdrucksache 17(16)637

01.11.2012

Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit

Seite 2

Einen deutlicheren Bezug zum Leitgedanken der Nachhaltigkeit weisen die Artikel 1 und 6 des Gesetzentwurfs - Änderung des Umwelt-

Rechtsbehelfsgesetzes, Änderung des Wasserhaushaltsgesetzes - auf. Hierzu verweise ich auf die ergänzenden Erläuterungen in der beigefügten Unterlage.

Ich hoffe, dem Anliegen des Beirats mit diesen Anmerkungen hinreichend Rechnung getragen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Anlage

Anlage

zum Schreiben an den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung betref-fend den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und anderer umweltrechtlicher Vorschriften (BT-Drs. 17/10957 vom 10. Oktober 2012)

- Exemplarische Betrachtung von Artikel 1 und 6 des Gesetzentwurfs: Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes und des Wasserhaushaltsgesetzes -

Artikel 1 des Gesetzentwurfs dient der Umsetzung des sog. „Trianel-Urteils" des Europäischen Gerichtshofs durch Änderung des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes. Die neuen Regelungen werden zu einer Ausweitung des Umweltverbandsklagerechts führen. Künftig werden anerkannte Umweltvereinigungen auch Verstöße gegen Umweltvorschriften rügen können, die nicht dem Schutz subjektiv-öffentlicher Rechte, sondern Umweltbelangen der Allgemeinheit dienen. Hierunter fallen bspw. alle wasser- und naturschutzrechtlichen Bestimmungen sowie immissionsschutzrechtliche Vorsorgeanforderungen.

Durch die Ausweitung der Klagerechte anerkannter Umweltverbände wird der Schutz der Umwelt gestärkt.

Damit werden die neuen Regelungen dazu beitragen, die Ziele der nationalen Nachhaltigkeitspolitik

wirkungsvoller zu erfüllen, insbesondere die zivilgesellschaftliche Teilhabe und Verantwortung zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung (Bezug zu Grundlagen der Nachhaltigkeitsstrategie, Fortschrittsbericht S. 27 1,

d); Managementregel 9 sowie Teil 3 der Agenda 21 „Stärkung der Rolle wichtiger Gruppen", Präambel).

Artikel 6 des Gesetzentwurfs setzt im Wesentlichen EU-Recht 1:1 in das deutsche Recht um.

In diesem Rahmen werden unter Nummern 1 bis 3 erstmals der Begriff der Wasserdienstleistungen sowie das Kostendeckungsprinzip im deutschen Wasserrecht geregelt. Klargestellt wird, dass zum Kostendeckungsprinzip auch Umwelt- und Ressourcenkosten gehören. Hiermit wird zur Erreichung der Ziele der nationalen

Nachhaltigkeitsstrategie im Bereich Gewässerschutz beigetragen, wie sie zuletzt im Fortschrittsbericht 2012 im Schwerpunktkapitel

„Nachhaltige Wasserpolitik" auf S. 162 dargelegt wurden: „Nachhaltige Wasserpolitik bedeutet eine schonende und damit zukunftsfähige Bewirtschaftung, unter Beachtung aller Wasser(teil)kreisläufe, damit verbundener Nutzungen und nötiger Schutzbelange.

Unter Nummer 4 wird eine Rechtsgrundlage für die wasserrechtlichen Teile eines Nationalen

Im Dokument Beschlussempfehlung und Bericht (Seite 24-37)

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