• Keine Ergebnisse gefunden

Endgültiger Naturschutz für den Malachitdom Ein 35 Jahre währendes Verfahren kam zum Abschluss

bis zu 20 m Breite und über 10 m Höhe der größte freitragende Höhlenraum in Nord-rhein-Westfalen.

In der sog. Erzkammer hat die Höhle einen Sul-fidminerale führenden Erzgang mit Antimon-und Arsen-Fahlerz, Kupferkies, Pyrit Antimon-und wenig Bleiglanz angeschnitten. Ausgehend von der Verwitterung dieser Erzmineralien haben sich zahlreiche Sekundärmineralien gebildet und die sonst vorwiegend weißen bis gelblichen Sinter wurden durch die Verwitterungslösun-gen grün und bläulich gefärbt. Dabei wurden in den calcitischen Sintern Gehalte von bis zu 6.750 ppm Zink und 2.880 ppm Kupfer eingela-gert. Derartige Sinter sind aus keiner anderen Höhle in Deutschland bekannt und auch welt-weit sehr ungewöhnlich. Neben den von der Vererzung geprägten Sinterbildungen, die der Höhle ihren Namen gaben, konnten vor allem sehr vielfältige und ungewöhnliche Boden- und Kleinsinterformen beobachtet werden, die in dieser „jungfräulich“ aufgefundenen Höhle erhalten blieben und nicht von unachtsamen Besuchern zertreten wurden. Hier wurden erst-malig die Bodensinterformen „Zopfsinter“ und

„Cupula-Sphärolithe“ beschrieben, die

mittler-GMIT 91 · März 2023

88    

|

weile als kryogene Bildungen gedeutet werden, d. h. als Calcitausfällungen, die in eisgefüllten Höhlen entstehen.

Die Entdecker der Höhle, private Höhlenfor-scher, meldeten den Fund den zuständigen Naturschutzbehörden (in NRW damals: „Land-schaftsbehörden“). Der Absicht, das Höhlensys-tem als Naturdenkmal unter Schutz zu stellen, standen aber die berechtigten Interessen des Steinbruchs entgegen, der einen lokal wich-tigen Wirtschaftsfaktor darstellt. Die zustän-dige Bezirksregierung Detmold hat daher das Höhlensystem zunächst bis zum 30.9.1991 als schützenswertes Objekt im Sinne des Land-schaftsgesetzes NRW einstweilig sichergestellt und das damalige Geologische Landesamt (GLA) als geowissenschaftliche Fachbehörde damit beauftragt, wissenschaftlich begründe-tes Abwägungsmaterial für die Frage vorzule-gen, ob eine dauerhafte Unterschutzstellung als Naturdenkmal erforderlich bzw. gerecht-fertigt ist. Das GLA organisierte daraufhin ein umfangreiches Forschungsprojekt, an dem sich insgesamt 35 Mitwirkende von verschiedenen Universitäten und Naturkundemuseen, dem Westfälischen Amt für Bodendenkmalpflege in Münster, dem Niedersächsischen Landesamt für Bodenforschung, dem GLA, dem Verband der deutschen Höhlen- und Karstforscher und dem Deutschen Archiv für Sinterchronologie beteiligten. In insgesamt 20

Forschungsbei-trägen wurde praktisch das gesamte Spekt-rum der Karstforschung abgedeckt, von der Geologie, Mineralogie, Paläontologie und Hydrologie der Höhle und ihrer Umgebung bis zu rezent-faunistischen und klimatischen Un-tersuchungen in der Höhle. Die Ergebnisse des Forschungsprogramms wurden als Gutachten der Bezirksregierung Detmold übergeben und auch in Buchform publiziert (Geologisches Landesamt NRW 1992).

Die Ergebnisse des Untersuchungsprogramms veranlassten die Bezirksregierung Detmold, das Höhlensystem „Kreiselhalle-Malachitdom“

im Steinbruch Düstertal am 28.3.1991 nach dem damaligen Landschaftsgesetz von NRW als Naturdenkmal auszuweisen. Als Unterschutz-stellungsgründe wurden „wissenschaftliche, naturgeschichtliche, landeskundliche und erd-geschichtliche Gründe“ genannt und es wurde auf die „Seltenheit, Eigenart und Schönheit des Objekts“ verwiesen. Diese Unterschutzstellung galt für 20 Jahre, d. h. bis zum Jahr 2011. Da-nach war die Höhle ohne formalen Schutz.

Dem Steinbruch wurden 1993 als Ausgleich zusätzliche Flächen und eine Vertiefung der Abgrabung genehmigt, die den durch die Unterschutzstellung bedingten Abbauverlust kompensierten.

In den Jahren 2010 und 2011 führte ein Fachin-stitut im Auftrag der Bezirksregierung umfang-reiche Untersuchungen zum Vorkommen von Fledermäusen im Höhlensystem durch. Durch diese Untersuchungen wurde die Funktion des Höhlensystems als Quartier für mindestens elf Fledermausarten nachgewiesen. Seit dem Inkrafttreten des Landesnaturschutzgesetzes im November 2016 gelten Höhlen in NRW als geschützte Biotope, ebenso seit Mai 2018 nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG).

Auf Grund dieser Gesetze bestand seit Ende 2016 wieder ein rechtlicher Schutz für das Höhlensystem als Biotop, unabhängig von der erloschenen Ausweisung als Naturdenkmal.

Im Jahr 2018 plante das Steinbruchunterneh-men den Abbau von Kalkstein im Höhlenbe-Durch Metallionen gefärbte Sinter in der „Erzkammer“

des Malachitdoms bei Bad Wünnenberg-Bleiwäsche;

im Vordergrund Erzbrocken mit Azurit (Foto: V. Wrede)

GMIT 91 · März 2023

|

    89

reich (wieder)aufzunehmen und beantragte bei der Bezirksregierung Detmold hierfür eine Befreiung von den Restriktionen, die sich aus der Ausweisung als Biotop nach dem Bundes-naturschutzgesetz ergaben. Es begründete den Antrag unter anderem damit, dass die vollstän-dige Ausnutzung einer bereits erschlossenen hochwertigen Lagerstätte und der Erhalt der Arbeitsplätze in einem überwiegenden öffentli-chen Interesse lägen.

Die Bezirksregierung lehnte diesen Antrag ab, unter anderem, da das Naturschutzinteresse wegen der geologischen Sonderstellung des Malachitdoms und seiner Bedeutung für die Fledermauspopulationen das öffentliche Inte-resse am Rohstoffabbau an dieser Stelle über-wiegen würde. Gegen diese Ablehnung klagte das Unternehmen.

Von den verschiedenen Argumenten hat das Gericht ausschließlich die Eigenschaft der Höhle als geschütztes Biotop nach § 30 BNatSchG geprüft. Demnach ist im Sinne dieses Para-graphen „eine Höhle … ein natürlicher oder künstlich geschaffener Hohlraum, der über eine Verbindung zur Außenwelt verfügt, wobei auch der von Restlicht beeinflusste Eingangs-bereich zur Höhle zählt, und der höhlentypi-sche Tierarten wie Fledermäuse oder sonstige hochspezialisierte Arten beheimaten muss.“

Diese Voraussetzung ist beim Malachitdom vor allem durch den Nachweis der Fleder-mausquartiere gegeben, so dass er unter die Schutzregel des § 30 BNatSchG fällt. Ob die Höhle auch ohne das Vorkommen von Fleder-mäusen als schutzwürdig anzusehen wäre, hat das Gericht nicht detailliert untersucht.

Es führt jedoch in seiner Urteilsbegründung unter ausdrücklichem Bezug auf die Unter-suchungen des GLA von 1992 aus: „Nicht ent-scheidungstragend sei jedoch angemerkt, dass der Kammer der Malachitdom auch jenseits seiner Funktion als Biotop schützenswert er-scheint. So ist seine Zentralhalle von ihren Aus-maßen her die größte bekannte freitragende Höhle in Nordrhein-Westfalen und die im Ma-lachitdom vorkommenden blau- und

grünge-färbten Calcitsinter kommen in keiner anderen Höhle Deutschlands vor und sind auch aus der internationalen Literatur nicht bekannt.“ Somit wären offenbar auch die Argumente des reinen Geotopschutzes für das Gericht erwägenswert und möglicherweise ausschlaggebend gewe-sen, wenn der Biotopschutz allein nicht schon die Schutzwürdigkeit begründet hätte.

Ein das Schutzgebot nach § 30 BNatSchG über-wiegendes öffentliches Interesse (z.B. Versor-gungssicherheit, Arbeitsplätze etc.), das eine Befreiung von dessen Restriktionen rechtferti-gen würde, verneinte das Gericht. Die Versor-gung mit hochwertigem Kalkstein ist sowohl überregional (deutschlandweit) wie regional und in diesem Fall auch für das Unternehmen selbst durch die aktuell genehmigten Abbau-flächen und bereits beantragte Erweiterungen längerfristig gesichert. Eine unzumutbare wirt-schaftliche Belastung des Steinbruchunterneh-mens durch die Unterschutzstellung konnte das Gericht wegen der bereits 1993 gewährten

„Ersatzabbaufläche“ ebenfalls nicht erkennen.

Die Klage des Unternehmens wurde daher abgewiesen.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden, Az. 9 K 4760/18, ist in anonymisierter Form im Internet zu finden:

www.justiz.nrw/BS/nrwe2/index.php

Volker Wrede · Kempen

GMIT 91 · März 2023

90    

|

Zur zeitlichen Einordnung und Korrelation von kontinentalen Sedimentgesteinen des Perm können Landwirbeltierfossilien hilfreich sein.

Leider ist der Skelettbeleg oft spärlich – nicht selten zu spärlich für die Biostratigraphie und auch für die Untersuchung vieler anderer pa-läontologischer Fragestellungen. Spurenfossili-en von Vierfüßern könnSpurenfossili-en daher helfSpurenfossili-en, LückSpurenfossili-en zu schließen. Sie sind deutlich häufiger als Ske -lettreste und können ergänzende Informatio-nen zur Biologie der Spurenerzeuger liefern.

Die Fundstellen der mittelpermischen Horn-burg-Formation bei Eisleben in Sachsen-Anhalt haben eine Vielfalt an Spurenfossilien hervor-gebracht, die auf den Lebensraum und die Pa-läoumwelt schließen lassen. Die Lebensspuren wurden in einer vegetationsarmen Landschaft hinterlassen, die von Schuttfächern, weiten Sandebenen, Dünenablagerungen und kleinen in ihrer Ausdehnung wechselnden Playa-Seen geprägt war. Mit ihren für „trockene“ Rotsedi-mente (dry red beds) charakteristischen Sedi-mentstrukturen und der reichen Spurenfossil-führung stellt die Hornburg-Formation für das Mittelperm Mitteleuropas eine Seltenheit dar und ist daher stratigraphisch von besonderem Interesse.

Im aufgelassenen Steinbruch Held bei Wolfero-de sind mehrere Meter feinlaminierte Ton- und Siltsteine im Wechsel mit Sandsteinbänken des sogenannten Blätterton-Members der jüngeren Hornburg-Formation aufgeschlossen. Der klei-ne Steinbruch ist schon seit Jahrzehnten als Fundpunkt für Spurenfossilien bekannt. Neben Insektenlauf- und -liegespuren kennt man von dort auch Abdrücke von Süßwasserquallen und Vierfüßer-Fährten. Die Sedimente wurden in Playa-Tümpeln und Seen vor rund 260 bis 266 Mio. Jahren abgelagert.

Im September 2022 leiteten Daniel Falk (Uni-versity College Cork, Irland) und Michael

Buch-Saurier- und Insektenspuren in Sachsen-Anhalt