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4.1 Argumente für eine flächendeckende Parkplatzbewirtschaftung

Verkehrsintensive Vorhaben und nicht zuletzt auch Detailhandelseinrichtungen haben aufgrund des von ihnen induzierten Verkehrs erhebliche Auswirkungen auf Raum, Umwelt und Verkehrsqualität. Diese und weitere Gründe sprechen für eine flächendeckende Parkplatzbewirtschaftung.

Finanzielle Aspekte:

- Im Sinne einer optimalen Bodennutzung werden die knappen Parkflächen einer möglichst grossen Anzahl von Nachfragenden zur Verfügung gestellt.

- Der Betreiber der Anlage bzw. der Grundeigentümer erhält einen Gegenwert für den Boden, den er für Parkplätze zur Verfügung stellt.

- Keine oder eine zu tief angelegte Bewirtschaftung fördern das Fremd-Langzeitparkieren (der eigent-liche Aufenthalt in DHE beschränkt sich – wenn überhaupt – auf eine kurze Dauer. Das «günstige»

Parkieren dient v.a. anderen Zwecken wie z.B. Freunde im Café treffen, Park&Ride etc.). Dies kann nicht im Interesse der Betreiber sein.

- Eine gute Abstimmung zwischen der Bewirtschaftung der öffentlichen und privat öffentlich zugäng-lichen Parkplätze ermöglicht Mehrfachnutzungen (Tages- und Nachtnutzungen) und kommt sowohl den Gemeinden wie auch den DHE-Betreibern zu Gute.

- Der Unterhalt einer Parkplatzbewirtschaftung bei entsprechender Gebührenhöhe kann kostende-ckend und selbsttragend sein.

Umwelt Aspekte:

- Ausweichbewegungen und Suchverkehr innerhalb und zwischen den einzelnen Gemeinden werden reduziert. Dies führt insgesamt zu einer Verkehrsreduktion und Reduzierung des Anteils des MIV am Gesamtverkehr. Der Suchverkehr verlagert sich nicht in Quartiere, ist sozialverträglich und die Sicherheit in den Quartieren wird nicht unnötig gefährdet. Der MIV wird mittels Parkplatzbewirt-schaftung gelenkt.

- Die Parkplatzbewirtschaftung trägt zur Kostenwahrheit im MIV bei, mit dem Ziel das Verkehrsauf-kommen und die Auswirkungen auf Raum und Umwelt verträglich zu gestalten.

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Soziale Aspekte:

- Eine transparente Kommunikation der Ziele und Gründe der Parkplatzbewirtschaftung für die Be-völkerung trägt zur Akzeptanz bei.

- Eine kooperative Planung mit den Detailhändlern und deren Gleichbehandlung kann das Verständ-nis und die Akzeptanz einer Parkplatzbewirtschaftung fördern. Auf die verschiedenen BedürfVerständ-nisse kann bei der Ausgestaltung der Bewirtschaftung Rücksicht genommen werden.

Verkehrliche Aspekte:

- Die Parkplatzbewirtschaftung bezweckt eine geordnete, verträgliche und verkehrssichere Parkie-rung. In Gebieten mit hohem Parkierdruck nimmt dieser ab.

- Das Verkehrsnetz kann entlastet werden, in dem kurze Fahrten gefördert werden. Das Verhalten wird nicht dadurch beeinflusst, ob irgendwo gebührenfrei parkiert werden kann.

- Mit einer konsequenten Parkplatzbewirtschaftung kann die Verkehrsverlagerung auf den Fuss- und Veloverkehr und den ÖV unterstützt werden.

- Bei ViV trägt eine einheitliche Parkplatzbewirtschaftung dazu bei, die in den kantonalen und regio-nalen Richtplänen festgehaltenen Fahrtenkontingente einzuhalten.

- Das Parkplatzangebot ist ein Teil des Anreizsystems, welches die Attraktivität des MIV beeinflusst.

Ein Überangebot und eine fehlende Parkplatzbewirtschaftung steigert die Attraktivität des MIV und kann zu einer Verkehrszunahme führen. Die Bewirtschaftung des Parkplatzangebots – sowohl in Bezug auf die verfügbare Menge als auch in Bezug auf den Preis (Parktarife) – ist deshalb ein wichti-ges Instrument der Verkehrsplanung.

4.2 Empfehlungen zur Umsetzung

Voraussetzung der erfolgreichen Umsetzung einer flächendeckenden kommunalen Parkplatzbewirt-schaftung, ist ein politischer Konsens in Bezug der Verkehrspolitik. Damit die Bewirtschaftung von priva-ten Parkplätzen zielführend ist, sind der Einbezug der Betroffenen und die nötigen Abstimmungs- und Interessenabwägungsprozesse wichtig. Die Gemeinden sollten als gutes Beispiel vorangehen und die öffentlichen sowie gemeindeeigenen (z.B. bei Gemeindeverwaltung) Parkplätze bewirtschaften.

4.2.1 Ausgestaltung der Parkplatzbewirtschaftung

Die nachfolgenden Empfehlungen beinhalten Ansätze zur Gestaltung der Parkplatzbewirtschaftung und der differenzierten Betrachtung von Anlagen.

- Die Abstimmung der Bewirtschaftungsart auf die Bedürfnisse der verschiedenen Nutzergruppen verhindert unerwünschte Auswirkungen auf den Gesamtverkehr.

Die Gemeinde muss sich die Frage stellen, welche verschiedenen Nutzergruppen von der Parkplatzbe-wirtschaftung betroffen sind und wie sie die einzelnen Nutzergruppen behandeln bzw. welche Nutzer-gruppen oder Parkierungsmuster (z.B. Langzeitparker) sie möglicherweise ausschliessen will. Die Art der Bewirtschaftung sowie die Tarifgestaltung und die Parkzeitbeschränkung können für die verschiedenen Nutzergruppen (Anwohnende, Kunden, Mitarbeitende etc.) differenziert ausgestaltet werden.

Verschiedenen Arten von Parkplatzbewirtschaftung sind möglich: beispielsweise mittels Gebühren (Park-uhren), Berechtigung (Blaue Zone mit kostenpflichtigen Anwohnerparkkarten, Parkkarten), zeitlicher Bestimmungen (Blaue Zone mit Parkscheibenpflicht, Höchstparkzeiten) oder physischen Vorkehrungen (Markierung Parkfelder).

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Die Bewirtschaftung der Parkplätze soll abgestimmt nach Lage und Nutzung erfolgen. Im Stadtzentrum (beispielsweise gebührenpflichtige Parkfelder) kommt eine andere Art der Parkplatzbewirtschaftung zum Einsatz als in Wohnquartieren (beispielsweise blaue und weisse Zonen mit Parkscheibenpflicht und An-wohnerprivilegierung) oder in ländlichen Gebieten.

Die Parkzeitbegrenzung kann beispielsweise auch auf den jeweiligen Bestimmungszweck abgestimmt werden. An Standorten, wo ein hoher Umschlag gewünscht ist (z.B. vor Bäckerei, Kiosk), ist die maximale Parkzeit kurz (15 oder 30 Min.), dafür wird auf eine Gebührenerhebung verzichtet. Die Parkzeitbegren-zung verhindert eine unerwünschte Belegung durch Langzeitparkierende.

Besteht in gewissen Gebieten ein hoher Parkierungsdruck, kann beispielsweise mit der weissen Zone mit Parkscheibenpflicht eine stärkere Beschränkung als in der blauen Zone umgesetzt werden. So werden diese Plätze z.B. für Veranstaltungsbesuche unattraktiv. Mit einer kostenpflichtigen Parkkarte für die ent-sprechende Zone darf in beiden Zonenarten zeitlich unbeschränkt parkiert werden.

- Eine differenzierte Preispolitik trägt dazu bei, die Parkplatzbewirtschaftung bedarfsgerecht zu steu-ern.

Die Tarifgestaltung kann nach verschiedenen Kriterien erfolgen. Parkplatzgebühren können sich bei-spielsweise nach den Kosten und der Lage der Parkplätze (in Richtung Zentrumslagen zunehmende Ge-bühren), dem Wert des beanspruchten Bodens, der Höhe der Tarife des ÖV und der Parkhäuser sowie dem Zweck der Anlage und der Grösse der Anlage (Anzahl Parkfelder, Geschossfläche etc.) orientieren.

In Abhängigkeit zum Zweck der Anlage und den Bedürfnissen der erwünschten Nutzergruppen kann bei-spielsweise der Preis und die Parkzeit gestaltet werden (progressiv, degressiv, linear etc.).

Wenn beispielsweise angestrebt wird, die Parkierung auf den Strassen zu reduzieren und möglichst in die bestehenden Parkhäuser bzw. Parkanlagen zu verlagern, sollten die Tarife von Strassenparkplätzen und Parkhäuser aufeinander abgestimmt werden. Die Tarife für das Parkieren auf den Strassen werden dabei tendenziell angehoben.

Die Tarifgestaltung kann beispielsweise auch in Abhängigkeit der Zentralität angepasst werden, wobei für jede Gemeinde der Zentralitätsbegriff aufgrund der unterschiedlichen räumlichen Typen eine andere Bedeutung hat. So können zum Beispiel Tarife in den «zentrumsfernen» Parkierungsanlagen oder Park-plätze tiefer sein als an «zentralerer» Lage.

- Eine differenzierte Betrachtung der Anlagen wird dem Prinzip der Gleichbehandlung gerecht.

Anlagen sollten differenziert betrachtet werden, je nach Lage und Ausmass der räumlichen Auswirkung.

Die Differenzierung kann anhand verschiedener Kriterien (Nutzungsart/-mass, Verkehrssituation im Um-feld, Auswirkungen auf Quartiere etc.) erfolgen.

Ein mögliches Kriterium für die räumliche Unterscheidung kann beispielsweise die Kategorisierung der Raumtypen6 gemäss dem kantonalen Richtplan 2030 sein. Auch die ÖV-Erschliessungsgüte bzw. ÖV-An-gebotsstufen und die Anbindung an den Velo- und Fussverkehr sind zu berücksichtigen.

Es können Schwellenwerte definiert werden, ab denen ein Mobilitätskonzept erarbeitet und/oder die Parkplatzbewirtschaftung umgesetzt werden müssen.

Für ViV, die per Definition mehr als 2'000 pro Tag aufweisen, sollten die Parkplätze nach einheitlichen Grundsätzen bewirtschaftet werden.

Generell sollte die Parkplatzbewirtschaftung mit den Zielen der Verkehsplanung über die Gemeinde-grenzen hinweg abgestimmt werden. Würden die verschiedenen Parkierungskonzepte und Verordnun-gen koordiniert werden und einem gemeinsamen Grundsatz folVerordnun-gen, käme man der Stossrichtung einer harmonisierten Parkplatzbewirtschaftung näher.

6 Hierzu benötigt es vermutlich ergänzende Ziele zur Parkplatzbewirtschaftung im RGSK.

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4.2.2 Instrumente der Umsetzung

Die nachfolgenden Empfehlungen zeigen auf, in welchen Instrumenten eine Parkplatzbewirtschaftung erwirkt werden kann.

Unabhängig von Bauprojekten:

- Gemeinden ohne spezifisches Parkplatzreglement oder ohne konkrete Bestimmungen zur Park-platzbewirtschaftung in den existierenden Reglementen wird empfohlen, ein solches zu erlassen oder in den bereits vorhandenen Instrumenten (z.B. Verkehrsrichtplan) eine Festlegung zur Park-platzbewirtschaftung aufzunehmen. Diese Empfehlung bezieht sich vor allem auf die öffentlichen und gemeindeeigenen Parkplätze. Es zeigt nach Aussen, dass der Wille einer flächendeckenden Parkplatzbewirtschaftung auf kommunaler Ebene existiert.

- Umwandlung von öffentlichen Parkplätzen mit Parkscheibenpflicht in gebührenpflichtige Park-plätze. Das Parkieren in der blauen bzw. weissen Parkkartenzone ist oft günstiger als auf den ge-bührenpflichtigen Parkfeldern und führt zu unterwünschten Suchfahrten durch die Quartiere. Mit höheren Tarifen bei den gebührenpflichtigen Parkplätzen verstärkt sich dieser Effekt. Wo zweck-mässig, sollen Parkplätze mit Parkscheibenpflicht in gebührenpflichtige Parkplätze umgewandelt werden. Für Anwohner können Anwohnerparkkarte mit Privilegierungen eingeführt werden (nut-zerspezifische Handhabung). Parkkarten berechtigen zum unbeschränkten Parkieren innerhalb der einen, entsprechenden Parkkartenzone.

- Ein Mobilitätmanagementkonzept in Betrieben mit Bestimmungen zur Parkplatzbewirtschaftung.

Gemeinden können eine aktive Rolle einnehmen und auf die in der Gemeinde liegenden Betriebe und Unternehmen zugehen, um mit ihnen im Rahmen eines Mobilitätmanagementkonzepts die Be-wirtschaftung von privaten Parkplätzen zu diskutieren. Eine aktive Zusammenarbeit mit Unterneh-men fördert die Lebensqualität in der Gemeinde sowie innerhalb des Betriebs. Dank Mobilitätsmas-snahmen in gemeindeeigenen Betrieben, schafft die Gemeinde Glaubwürdigkeit. Mit MobilService und RundumMobil stehen den Gemeinden kompetente und professionelle Ansprechstellen zur Ver-fügung.

- Im Zusammenhang mit dem Suchverkehr und dem Parkierungsdruck spielen die Signalisation von Parkplätzen bzw. Parkanalgen und die Parkleitsysteme eine bedeutende Rolle. Mir der fortschrei-tenden Digitalisierung bieten sich neue Chancen. So gibt es seit einiger Zeit auf dem Markt soge-nannte Parkierungs-Apps, über die die Parkgebühren mit dem Smartphone bezahlt werden kön-nen. Die Stadt Thun testet seit 2018 das parkingpay.ch App. Ein weiteres solches App ist das SEPP-App, welches zum Beispiel in Spiez und Steffisburg eingesetzt wird.

Mit dem Einsatz von Apps kommt auch die Frage nach und Bedeutung der Datensicherheit auf. Wer hat Zugriff auf die Daten und wo werden sie gespeichert? Welche Daten (Nummernschild, Parkzeit, -kosten und -dauer etc.) werden gespeichert? Handelt es sich um sensible Daten?

Um die Chancen und Risiken aber auch Folgen und Auswirkungen solcher bargeldlosen Parkie-rungs-App in Erfahrung zu bringen, ist es zweckmässig, in einem separaten Kurzbericht die Vor- und Nachteile von Parkierungs-Apps sowie Hinweise zum Datenschutz zusammenzufassen. Ein solches Papier könnte sich auf den Perimeter der Agglomerationsgemeinden begrenzen und würde dazu beitragen, Synergien zu schaffen, den Austausch zwischen den Gemeinden zu fördern und allenfalls könnte auf ein gemeinsames App gesetzt werden. In Form einer Hilfestellung für die Gemeinden könnte aufgezeigt werden, was bei der Wahl eines solchen Apps zu beachten ist (Datenschutz-gründe etc.).

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Im Rahmen von Bauprojekten:

- Festsetzung genereller Vorgaben im Zonenplan und im Baureglement (z.B. mittels Zone mit Pla-nungspflicht (ZPP)). Das Baureglement und der Zonenplan sind für alle bewilligungspflichtigen Bau-ten und Anlagen verbindlich. In den VorschrifBau-ten können beispielsweise für ganze Zonen mittels ei-ner ZPP allgemeine Vorgaben zur Parkplatzbewirtschaftung gemacht werden. Diese müssen im Rah-men einer UeO oder einem qualifizierten Verfahren konkretisiert und im Baubewilligungsverfahren umgesetzt werden. Die Bestimmungen in ZPP-Vorschriften können beispielsweise dahingehend an-gepasst werden, dass private Besucher- und Kundenparkplätze ab der ersten Minute gebühren-pflichtig sein müssen. Solche Festlegungen sind für DHE, andere publikumsintensive Einrichtungen wie Sport- und Freizeitanlagen oder grössere Arbeitszonen sinnvoll.

- Für Bauten und Anlagen, die der Planungspflicht gemäss Kapitel 2.1.2 unterliegen, können direkt in einer Überbauungsordnung (UeO) Vorgaben zur Parkplatzbewirtschaftung erlassen werden.

- Die Gemeinden können in ihrem Baureglement Bestimmungen zur Zonenkonformität von besonde-ren Bauten und Anlage festhalten, unter die auch die DHE’s fallen. Indem sie beispielsweise Festle-gungen zur Grundordnung und den baupolizeilichen Massen treffen, kann eine DHE oder eine Anla-gen von regionaler Bedeutung nur mit einer UeO realisiert werden.

- Infrastrukturverträge oder verwaltungsrechtliche Verträge mit den Arealnutzern abschliessen.

Verwaltungsrechtliche Verträge (z.B. Infrastrukturverträge) erlauben es der Gemeinde, die Rechte und Pflichten zwischen ihr und Bauwilligen festzulegen. Ein Vertrag kann – auf freiwilliger Basis – auch für Anlagen abgeschlossen werden, die bereits in Betrieb sind. Der Druck auf den Betreiber/Ei-gentümer einer Anlage, einen solchen Vertrag abzuschliessen, kann erhöht werden, wenn innerhalb der Gemeinde ein Konsens zur Parkplatzbewirtschaftung besteht und eine entsprechende Bestim-mung in einem kommunalen Parkplatzreglement oder in einem Verkehrsrichtplan verankert ist.

- Einfordern der Parkplatzbewirtschaftung im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen. Die UVP ist kein eigenes Verfahren, sondern immer an ein Bewilligungsverfahren für ein bestimmtes Vorhaben oder an eine kommunale Überbauungsordnung geknüpft. Die kantonalen Umweltschutz-fachstellen beurteilen die Umweltverträglichkeit des Projekts in ihrem Zuständigkeitsbereich. Bei Bauten und Anlagen, die der UVP-Pflicht unterstehen, können über diesen Weg Vorgaben und Best-immungen zur Parkplatzbewirtschaftung gefordert werden. Dafür müssen die Gemeinden im Bau-reglement eine entsprechende Bestimmung festhalten.

- Ein Mobilitätskonzept mit Bestimmungen zur Parkplatzbewirtschaftung. In der Überbauungsord-nung oder in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag zwischen Gemeinde und Bauherrschaft kann verbindlich festgesetzt werden, dass der Betreiber einer Anlage in einem Mobilitätskonzept Aussa-gen zur Bewirtschaftung der Parkfelder macht. Es können beispielsweise Schwellenwerte bestimmt werden, ab wann ein Mobilitätskonzept erstellt werden muss, das unter anderem die Art und Weise der Parkplatzbewirtschaftung regelt. Im Parkplatzreglement können die zu behandelnden Inhalte eines Mobilitätskonzepts festgehalten werden.