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Der Leiter der Verbandsausgleichskasse CIVAS in Lausanne, Emile Schmocker, ist am 7. Dezember 1971 nach langer und mit grosser Tapfer-keit ertragener Krankheit im 57. Altersjahr entschlafen.

Der Verstorbene hatte seine Ausbildung mit dem Lizentiat der Phi- losophie an der Sorbonne in Paris abgeschlossen. Der Kriegsausbruch im Jahre 1939 rief ihn in seine Heimat zurück. Zuerst war er in der Schweizerischen Depeschenagentur als Übersetzer tätig. Dann trat er in die kantonale Ausgleichskasse Waadt über. Auf den 1. März 1946 wurde er Adjunkt der Wehrmanns- und Familienausgleichskasse Mobsic/

Cafsic. Von Juni 1948 bis zu seinem Hinschied betreute er als Kassen-leiter die Augleichskasse CIVAS. Er widmete sich dieser Aufgabe mit grossem Einsatz. Seine Loyalität und seine Fähigkeit, auch ernsten Dingen eine frohe Note abzugewinnen, verschufen ihm zahlreiche Freunde. Das Bundesamt für Sozialversicherung wusste seine Mitarbeit in verschiedenen Kommissionen, so zum Beispiel in der Expertenkom-mission für die Einführung der Invalidenversicherung und in der Studien- gruppe für technische Fragen der AHV, stets sehr zu schätzen. Sie zeichnete sich durch Sachkenntnis und durch einen nie erlahmenden Eifer aus. Das BSV entbietet der Familie des Verstorbenen ihr Beileid;

es wird Emile Schmocker ein ehrendes Andenken bewahren.

FACHLITERATUR

Gysin Arnold, Holzer Max, Maurer Alfred: Lehrveranstaltungen zur Sozial-versicherung an den Hochschulen der Schweiz. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversicherung», 1971, Heft 4, S. 249-259.

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Jecklin Heinrich: Personalversicherung und Verantwortung des versicherungs-mathematischen Experten. In «Schweizerische Zeitschrift für Sozialversiche-rung», 1969, S. 17-29.

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Mortzfeld Alwin: Mit Maschinen lernen. 80 S. mit Illustrationsanhang. Verlag der Ostfriesischen Beschützenden Werkstätten, Emden, 1970.

Nolfi P.: Neue Erfahrungen und Methoden in der Invaliditätsversicherung.

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Stettler Michael: Freizügigkeit zwischen Pensionskassen. In «Personalfür-sorge», Bd. 5, Heft 3, 1970, S. 67-70.

Thiinm Walter: Blinde In der Gesellschaft von heute. Heft 3 der Beiträge zur Sehgeschädigtenpädagogik, 185 S., Abb. Carl Marhold Verlagsbuchhandlung, Berlin-Charlottenburg, 1971.

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Arbeit und Altern. Bericht über den zweiten Lehrkurs des International Center of Social Gerontology in Florenz, Mai 1971. In «Pro Senectute» 1971, Heft 3, S. 117-126.

Ein Lebenswerk zugunsten der Personalfürsorge (Dr. H. F. Moser, Ehren-präsident des Interkantonalen Verbandes für Personalfürsorge). In «Personal-fürsorge», Bd. 5, Heft 2, 1969, S. 47-58.

Rechtsfragen in der Personalvorsorge. In «Vorsorge» (Information der Win-terthur-Leben), 1971, Heft 1, S. 1-11.

MITTEILUNGEN

-i

Erledigte Der Nationalrat hat am 7. Dezember 1971 die Postulate parlamentarische B u s s e y und D a f f 10 n betreffend die Gewährung Vorstösse eines Teuerungsausgleichs zu den AHV- und 1V-Renten angenommen, nachdem der Bundesrat bereits am 11. Ok-tober seine Stellungnahme zu den zwei Vorstössen so-wie zu zwei ähnlich lautenden Kleinen Anfragen be-kanntgegeben hatte (ZAK 1971, S. 576).

Motion Wyer Am 8. Oktober hatte der Nationalrat eine Motion Wyer vom 23. Juni 1971 angenommen (ZAK 1971, S. 575), in der eine vermehrte Harmonisierung der Sozialversicherung und eine wirk-samere Koordination innerhalb der Sozialen Sicherheit verlangt wurde. Der Ständerat schloss sich am 16. De-zember materiellrechtlich dem Nationalrat an, hielt aber die Form einer Motion als nicht gerechtfertigt. Daher lehnte er den imperativen Auftrag an den Bundesrat ab;

formell ist die Motion damit gegenstandslos geworden.

Dringliche Der Bundesrat hat die Dringliche Kleine Anfrage Eg- Kleine Anfrage genberger (ZAK 1971, S. 639) am 20. Dezember 1971 Eggenberger wie folgt beantwortet:

vom «Wie der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 30. November 1971 11. Oktober 1971 zu den Postulaten Bussey und Dafflon sowie zur Kleinen Anfrage Dellberg und der Dring- lichen Kleinen Anfrage Allgöwer ausgeführt hat, be- trachtet er den Teuerungsausgleich für die AHV- und TV-Rentner als Selbstverständlichkeit. Am 1. Dezember 1971 stand der Landesindex der Konsumentenpreise auf 123,4 Punkten, während die Teuerung bei den AHV/IV- Renten bis zu einem Indexstand von 118,6 Punkten ausgeglichen war. Der Rückstand gegenüber dem Preis- index beträgt heute 4,0 Prozent und erreicht somit die im AHV-Gesetz festgelegte Schwelle von 8 Prozent noch nicht.

Der Bundesrat ist sich aber bewusst, dass viele Rentner durch die Teuerung des Jahres 1971 in eine schwierige Lage geraten sind, weil ihre wirtschaftliche Existenz durch die bisherigen Basisleistungen der AHV und IV nicht gesichert war und die zusätzlich zur Rente be- nötigten Einkünfte, insbesondere der Ertrag der Er- sparnisse, mit der Teuerung nicht Schritt halten konn- ten. Sofern sich der allgemeine Preisanstieg im Jahre 1972 in ähnlicher Weise fortsetzt, sind noch vor dem

Inkrafttreten der achten AHV-Revision am 1. Januar 1973 besondere Massnahmen zugunsten der Betagten, Hinterlassenen und Invaliden zu erwägen.

Dabei ist zu beachten, dass die Höhe der AHV/IV-Renten gesetzlich festgelegt ist und jede Erhöhung auf dem Wege der Gesetzgebung beschlossen werden muss, was normalerweise, einschliesslich Referendumsfrist, fast ein Jahr benötigt. Selbst wenn man ausserordent-liche Wege (einen dringausserordent-lichen Bundesbeschluss) wählen würde, könnte eine solche Massnahme frühestens im Sommer 1972 in Kraft treten. In diesem Zeitpunkt würde aber eine Erhöhung der laufenden Renten um einen bestimmten Prozentsatz oder um einen festen Betrag die rechtzeitige Durchführung der achten AHV-Revision gefährden.

Als einzig mögliche Massnahme zugunsten der Rentner käme die doppelte Ausrichtung einer Monatsrente im dritten Quartal 1972 in Frage. Auf das ganze Jahr umgerechnet entspräche dies einer Teuerungszulage von 8 1/ Prozent. Dies wäre sogar mehr als eine 10prozen-tige Rentenerhöhung ab 1. Juli 1972 (= 5 Prozent der Jahresrente). Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass eine solche Aktion, die auf die Verhältnisse an einem bestimmten Stichtag abstellt, jene Rentner, deren An-spruch kurz zuvor weggefallen ist oder erst später ent-steht, kaum befriedigen wird. Für den Grossteil der Bezüger von AHV/IV-Renten dürfte sie aber einen an-gemessenen Teuerungsausgleich bewirken.

Der Bundesrat hat das Eidgenössische Departement des Innern ermächtigt, mit den parlamentarischen Kom-missionen, welche die achte AHV-Revision vorbereiten, eine Lösung in diesem Sinne zu erörtern. Ein ent-sprechender Beschluss müsste spätestens in der Juni-Session 1972 verabschiedet werden.»

Neue Nationalrat Ulrich hat folgendes Postulat eingereicht:

parlamentarische «In der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Vorstösse die Invalidenversicherung sind die Bundesbeiträge an Postulat Ulrich Heime und Schulen (Defizitbeiträge gemäss Art. 105, vom Abs. 2), die Beiträge an Sonderschulbauten und Ein- 1. Dezember 1971 richtungen und an die Invalidenwerkstätten (Art. 99 und 100 sowie Art. 110) und die Ansätze für Pflegefälle (hilflose Minderjährige gemäss Art. 13) geregelt.

Die Auswirkungen der Teuerung, wie wir sie in der letzten Zeit erfahren mussten, haben zur Folge, dass viele Schulen, Heime und Invalidenwerkstätten den Rechnungsausgleich nicht mehr finden und in eine be-drohliche Finanzlage geraten sind. Wir haben aber anderseits alles Interesse, dafür zu sorgen, dass diese

meist privaten Heime weiterexistieren und ihre grosse humanitäre Aufgabe weiterhin erfüllen können.

Ich beantrage daher dem Bundesrat, nicht nur die In-validenrenten mit der AHV-Revision anzupassen, son-dern insbesondere möglichst bald die obgenannten, in der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Invalidenversicherung und in den dazugehörigen Wei-sungen festgelegten Beiträge und Kostenanteile der Teuerung anzupassen und zu erhöhen.»

Postulat Sauser Nationalrat Sauser hat folgendes Postulat eingereicht:

vom «Unter den ausländischen Arbeitnehmern in der Schweiz Dezember 1971 ist eine grosse Beunruhigung festzustellen, weil das am 1. Januar 1972 in Kraft tretende neue Arbeitsvertrags-recht keine Rückzahlung der an eine betriebliche Pen-sionskasse entrichteten Arbeitnehmerbeiträge mehr zu-lässt. Das Gesetz räumt allerdings den privaten Vor-sorgeeinrichtungen eine Frist von fünf Jahren zur An-passung ihrer Statuten ein, und es gestattet ausserdem die Rückzahlung der Beiträge auch in Zukunft, wenn es sich nur um geringfügige Summen handelt.

Da die Mehrheit der ausländischen Arbeitnehmer nicht daran denkt, ihren Lebensabend in der Schweiz zuzu-bringen, sollte ihnen zugesichert werden können, dass die an eine betriebliche Pensionskasse entrichteten Bei-träge ihnen in gleicher Weise zugute kommen werden wie die an die AHV bezahlten Prämien.

Der Bundesrat wird deshalb eingeladen, die Möglichkeit des Abschlusses von Sozialabkommen mit den Her-kunftsländern unserer ausländischen Arbeitnehmer zu prüfen, die neben der ersten auch die zweite Säule unse-rer Altersvorsorge einbeziehen.»

Kleine Anfrage Nationalrat Oehen hat folgende Kleine Anfrage einge-

Oehen reicht:

vom «Die deutlich begonnene Konjunkturnormalisierung, die Dezember 1971 sich aller Voraussicht nach im Jahre 1972 fortsetzen wird, hat als erwünschte Nebenwirkung auch die künst- lich zurückgestaute Strukturbereinigung auf industriel- lem Gebiet in Gang gebracht. Dies bringt auf einzelnen Sektoren eine deutliche Entlastung des Arbeitsmarktes mit sich.

Nach verschiedenen Informationen werden nun vorerst ältere (d. h. über 65jährige) schweizerische Arbeitneh- mer entlassen, die bis jetzt ihre AHV-Rente durch Teil- oder Voll-Arbeit noch wesentlich aufbessern konnten.

Da es sich meist um Leute ohne Zusatz-Einkommen (Vermögen, Pension usw.) handelt, geraten sie durch

diese Entlassung in eine soziale Notlage. Gleichzeitig entstehen dadurch schwere Spannungen im Verhältnis zu den jüngeren und insbesondere auch zu den aus-ländischen Arbeitnehmern, die in den Betrieben weiter arbeiten können.

Welche Massnahmen sind vorgesehen, um

- die sozialen Härten derart betroffener AHV-Rentner zu lindern?

unerwünschte Spannungen zwischen den älteren schweizerischen und den jüngeren und ausländischen Arbeitnehmern zu verhindern ? »

(Der Vorstoss wird vom Eidgenössischen Volkswirt-schaftsdepartement behandelt.)

Kleine Anfrage Nationalrat Diethelm hat folgende Kleine Anfrage ein- Dietheim gereicht:

vom «Im Zusammenhang mit der Informationswoche der 16. Dezember 1971 schweizerischen Vereinigung der Eltern von geistig

Be-hinderten wurden in der Presse vollständig wider-sprechende Angaben über die Zahl von geistig Behin-derten in der Schweiz veröffentlicht. Einige Zeitungen schrieben von 10 000 Schweizern, andere von 17 000 und wieder andere von 170 000 Schweizern, die unter einer geistigen Behinderung leiden. Berichterstatter, die zu Prozentzahlen Zuflucht nahmen, schrieben von 0,4 bis 3 Prozent der Gesamtbevölkerung.

Die ausserordentlich stark auseinandergehenden Zahlen zeigen, dass es bedauerlich ist, dass wir in der Schweiz noch keine Behindertenstatistik zur Verfügung haben.

Ich bin überzeugt, dass es im Interesse einer vernünfti-gen Planung und Koordination in der staatlichen und privaten Behindertenhilfe liegen würde, eine gründliche Statistik über die Behinderten zu führen.

Ich frage daher den Bundesrat an, ob er bereit ist, eine entsprechende Statistik erstellen zu lassen und ob er im Interesse einer objektiven Information der schwei-zerischen Öffentlichkeit bereit ist, das Ergebnis in der Presse zu veröffentlichen.»

Parlamentarische Die parlamentarischen Kommissionen für die Vorbera- Kommissionen tung der Vorlagen über die achte A H V - R e v i - sion und die Änderung der Bundesverfas-s u n g (Art. 34quater) Bundesverfas-sind beBundesverfas-stellt worden. Die Kom-mission des Nationalrates (Priorität) befasst sich am 2. Februar mit den Vorlagen.

Die n a t i o n a 1 r ä t 1 i c h e Kommission setzt sich zusammen aus den nachgenannten Parlamentariern, worunter auch erstmals drei Damen figurieren: Bürgi

(Präsident), Allgöwer, Barchi, Blatti, Brosi, Cevey, Egli, Fischer- Weinfelden, Fischer-Bern, Freiburghaus, Frau Lang, Mugny, Müller-Bern, Naegeli, Peyrot, Prim-borgne, Frau Ribi, Riesen, Schuler, Schütz, Frau Spreng, Tschopp, Wtithrich, Wyer, Wyler (25).

Der Kommission des Ständerates gehören an die Herren Reimann (Präsident), Andermatt, Arnold, Eggenberger, Graf, Guisan, Heimann, Honegger, Hürli-mann, Jauslin, Leu, Pquignot, Stefani, Theus, Vincenz (15).

Eidgenössische Alt Bundesrichter Kurt Schoch, der in der AHV/IV-Komniission Kommission die Invalidenhilfe vertrat, hat auf Ende 1971 den Rücktritt erklärt. An seine Stelle hat der Bundesrat Erika L i n i g e r, Zentralsekretärin Pro Infirmis, gewählt.

Fürsprecher Jean-Pierre Bonny, Vize-direktor des Schweizerischen Gewerbeverbandes, war bisher Vertreter der Arbeitgeber. Infolge seiner Wahl zum stellvertretenden Direktor des Bundesamtes für Industrie, Gewerbe und Arbeit ist er aus der Kommis-sion ausgeschieden. Der Bundesrat hat ihn durch 1 c.

rer. pol. Markus Kamber, Sekretär des Schwei-zerischen Gewerbeverbandes, ersetzt.

Ärztetarif der IV Zwischen der SUVA, der Militärversicherung und der IV einerseits und der Verbindung der Schweizer Ärzte anderseits wurde vereinbart, den Ta.xpunktwert infolge anhaltender Teuerung mit Wirkung ab 1. Januar 1972 von bisher 2.20 Franken auf 2.50 Franken zu er-höhen (vgl. ZAK 1969, S. 403, und 1971, S. 97).

Familienzulagen Nach dem geltenden Recht haben Landwirte, die keine im Kinderzulagen gemäss FLG beanspruchen können, An- Kanton Neuenburg spruch auf eine kantonale Kinderzulage von 30 Franken im Unterland und von 35 Franken im Berggebiet. Durch die Gesetzesnovelle vom 13. Dezember 1971 wurde der Anspruch der Landwirte auf Kinderzulagen in der Weise neu geordnet, dass sämtliche Landwirte eine Kinder-zulage von 40 Franken je Kind und Monat erhalten.

Im einzelnen gilt folgendes:

1. Landwirten, die keinen Anspruch auf Kinderzulagen gemäss FLG haben, wird eine kantonale Kinder-zulage von 40 Franken gewährt.

2. Landwirten, die Anspruch auf Kinderzulagen gemäss FLG haben, wird eine kantonale Kinderzulage von 10 Franken im Unterland und von 5 Franken im Berggebiet gewährt.

Eine Änderung erfährt auch die Finanzierung der kan-tonalen Kinderzulagen. Gegenwärtig werden die Auf-wendungen gedeckt durch einen Beitrag der selbständi-gen Landwirte von 30 Prozent des persönlichen AHV/

IV/E0-Beitrages und einen jährlichen Beitrag von 24 000 Franken der kantonalen Familienausgleichs-kasse; ein allfälliger Fehlbetrag geht zu Lasten des Kantons. Nach neuer Ordnung entfällt der Beitrag der kantonalen Familienausgleichskasse.

Die neuen Bestimmungen sind rückwirkend auf den 1. Oktober 1971 in Kraft getreten.

Adressenverzeichnis Seite 8, Ausgleichskasse 15, Appenzell A. Rh.:

AHV/IV/EO Neue Postfachadresse: Postfach 108, 9100 Herisau Neue Telefonnummer: (071) 53 1111

Seite 9, Ausgleichskasse 21, Ticino:

Neue Telefonnummer: (092) 2545 33 Seite 11, Ausgleichskasse 32.1, Ostschweiz.

Handel, Zweigstelle St. Gallen:

Neue Adresse: St. Gallen, Gallusstrasse 16/Postfach 699, 9001 St. Gallen

Seite 23, Ausgleichskasse 100, Stickerei:

Neue Adresse: St. Gallen, Gallusstrasse 16/Postfach 699, 9001 St. Gallen

Seite 24, Ausgleichskasse 105, Gewerbe Neuer Gründerverband:

Vereinigung schweiz. Bettfedernfabriken

Seite 25, Ausgleichskasse 106.2, FRSP, Agence CIFA:

Neue Postfachadresse: Case postale 149, 1700 Fribourg 5

Seite 28, 1V-Kommission Appenzell A. Rh.:

Neue Postfachadresse: Postfach 108, 9100 Herisau Neue Telefonnummer: (071) 53 1111

Seite 28, 1V-Kommission Ticino:

Neue Telefonnummer: (092) 2545 33 Seite 29, IV-Regionalstelle Lausanne:

Neue Telefonnummer: (021) 20 74 01

Seite 35, Kantonale Wehrsteuerverwaltung, Freiburg:

Neue Telefonnummer: (037) 21 11 11

Personelles Das Eidgenössische Departement des Innern hat fol- BSV gende Mitarbeiter des Dienstzweiges Alters-,

Hinter-lassenen- und Invalidenvorsorge und der Dienstgruppe Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit im BSV zu wis-senschaftlichen Adjunkten II befördert:

Sektion Individuelle Leistungen an Invalide:

lic. iur. Jürg Maeschi

- Sektion rechtliche Organisation:

Dr. Franz Nussli

- Sektion Ergänzungsleistungen und Altersfragen:

Dr. Rolf Wettstein

Dienstgruppe Zwischenstaatliche Soziale Sicherheit:

Verena B r o m b a c h e r

1V-Kommission Der bisherige Präsident, 1 i c. i u r. Tobias Ku o n i, Graubünden ist zum Regierungsrat gewählt worden und als solcher aus der IV-Kommission ausgeschieden. An seiner Stelle wird Dr. med. Friedrich Leutenegger der Kommission vorstehen.

GERICHTSENTSCHEIDE

Alters- und Hinter1assenenvericherung Beiträge

Urteil des EVG vom 15. Juni 19711. Sa. Einwohnergemeinde der Stadt X Art. 4 AHVG. Auch eine für den Materialdienst der Feuerwehr ge-währte pauschale Entschädigung ist Feuerwehrsold und daher nicht Erwerbseinkommen.

Anlässlich einer Arbeitgeberkontrolle wurde festgestellt, dass die Einwohner-gemeinde der Stadt X von einer Lohnsumme von 4 174.50 Franken keine Lohn-beiträge entrichtet hatte. Es handelte sich um Vergütungen von 1 832 Franken (1966) und 2342.50 Franken (1967) an zwei Funktionäre der städtischen Feuerwehr für die Leistung von Materialdiensten. Die Ausgleichskasse erliess eine entsprechende Nachzahlungsverfügung. Die Einwohnergemeinde erhob Beschwerde und machte geltend, die fraglichen Vergütungen seien beitrags-freie Soldzahlungen für Feuerwehrdienste. Das kantonale Versicherungs-gericht hiess die Beschwerde in dem Sinne teilweise gut, als es nur die feste jährliche Vergütung von 1200 Franken für Verwaltungsarbeiten im Zusam-menhang mit dem Materialdienst an Oblt U nicht als Soldvergütung be-trachtete. Gegen diesen Entscheid legte die Einwohnergemeinde Verwaltungs-gerichtsbeschwerde ein. Das EVG hiess diese aus folgenden Erwägungen gut:

Es ist unbestritten, dass der Feuerwehrsold - grundsätzlich unab-hängig von seiner Höhe im Einzelfall - nicht Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 5, Abs. 1 und 2, AHVG darstellt; er gehört daher nicht zu dem für die Beitragspflicht massgebenden Lohn (vgl. Art. 6, Abs. 2, Buchst. a, AHVV). Denn auch der Feuerwehrdienst ist - wie der Militärdienst - als allgemeine Bürgerpflicht nicht eine auf Erwerb gerichtete Tätigkeit.

Streitig ist dagegen vor letzter Instanz, ob die dem Materialoffizier der städtischen Feuerwehr 1966 und 1967 für seine Spezialdienste gewährte Pau-schalvergütung von jährlich 1200 Franken ebenfalls Feuerwehrsold darstelle oder ob sie - wie die Vorinstanz angenommen hat - Erwerbseinkommen sei.

Entscheidend für die Qualifikation dieser Pauschalvergütung ist, ob die damit abgegoltenen Arbeiten funktionell Bestandteil des gesamten - nebenamtlichen - Feuerwehrdienstes sind. Im Rahmen der Organisation dieses Feuerwehrdienstes entspricht es geradezu einer Notwendigkeit, dass einzelne Funktionäre mit besonderen Aufgaben zu vermehrten Dienstleistun-gen aufgeboten werden und daher einen höheren Soldanspruch haben als

andere Dienstpflichtige. Ferner versteht es sich von selbst, dass die ständige Einsatzbereitschaft einer Feuerwehr nur gewährleistet ist, wenn Geräte, Material, Fahrzeuge und Ausrüstung stets in einsatzfähigem Zustand ge-halten werden, namentlich nach jedem übungs- oder ernstfallmässigen Einsatz der Feuerwehr wieder kontrolliert und retabliert werden. Es ist unbestreitbar, dass dieser unerlässliche Materialdienst auch zahlreiche wiederkehrende administrative Arbeiten mit sich bringt. Demnach unterliegt es keinem Zwei-fel, dass der Materialdienst als ganzer einen unerlässlichen Teil des gesamten Feuerwehrdienstes darstellt. Feuerwehrdienstpflichtige, welche diesen Ma-terialdienst versehen, leisten somit Feuerwehrdienst und die ihnen dafür ge-währte Entschädigung im Rahmen der allgemeinen Soldansätze für den nebenamtlichen Feuerwehrdienst ist rechtlich Feuerwehrsold und nicht Er-werbseinkommen. Schon in einem Urteil vom 23. September 1968 (ZAK 1969, S. 183) hat es das EVG abgelehnt, den Feuerwehrsold im Rahmen der zu den Aufgaben der Feuerwehr gehörenden Dienstleistungen beitragsrechtlich nach der Qualifikation des Dienstes zu beurteilen. Auch die Pauschalierung ändert mithin nichts am Umstand, dass die Entschädigung als Feuerwehrsold nicht zum massgebenden Lohn gehört und daher von der Beitragspflicht nicht er-fasst wird.

Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin glaubhaft und im übrigen unwidersprochen dargetan, dass die mit der Pauschale abgegoltenen Arbeiten zum eigentlichen Feuerwehrdienst gehören, dass sie ausserhalb der ordentlichen Arbeitszeit erbracht worden sind und dass die Pauschalierung aus Zweckmässigkeit erfolgt, aber aufgrund des Zeitaufwandes einerseits und der allgemeinen Soldansätze anderseits festgesetzt worden ist.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanz ist kein Kriterium für die Ab-grenzung zwischen Sold und massgebendem Lohn in dem Umstand zu er-blicken, ob für die einzelnen Dienstleistungen jeweils ein besonderes Auf-gebot ergangen sei. Aus dem Erfordernis, die abgegoltenen Arbeiten müssten Bestandteil des Feuerwehrdienstes bilden, was für den Materialdienst -

wie gesagt - ohne Zweifel zutrifft, ergibt sich ohne weiteres, dass es im Rahmen des gesamten Feuerwehrdienstes nicht auf die Aufgabe des Ein-zelnen und die Art, wie er damit beauftragt wird, ankommen kann, um die dafür bezogene Entschädigung beitragsrechtlich zu qualifizieren (vgl. das erwähnte Urteil in ZAK 1969, S. 183). Ebenso geht auch die Berufung der Beschwerdegegnerin auf Art. 32, Abs. 1, des Reglementes über die Organi-sation der Feuerwehr der Einwohnergemeinde X fehl, wonach die Instand-haltung der Feuerwehrgeräte Aufgabe der Einwohnergemeinde - nicht der Feuerwehr als solcher - sei; denn für die Abgrenzung der sozialversiche-rungsrechtlichen Beitragspflicht kann es auch nicht darauf ankommen, aus welcher Kasse des Gemeinwesens die zur Instandhaltung des Materials er-forderlichen Aufwendungen bezahlt werden.

Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwoh-nergemeinde der Stadt X gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf-zuheben. Dabei ist eine besondere negative Feststellung, dass eine Beitrags-schuld nicht bestehe, überflüssig. Vielmehr hat es mit der blossen Aufhebung der streitigen Verwaltungsverfügung und des angefochtenen kantonalen

Aus diesen Gründen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Einwoh-nergemeinde der Stadt X gutzuheissen und der angefochtene Entscheid auf-zuheben. Dabei ist eine besondere negative Feststellung, dass eine Beitrags-schuld nicht bestehe, überflüssig. Vielmehr hat es mit der blossen Aufhebung der streitigen Verwaltungsverfügung und des angefochtenen kantonalen