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EL. Vermögensbewertung

Im Dokument OFAS / UFAS (Seite 135-140)

Urteil des EVG vom 20. Januar 1993 I. Sa. J. L.

Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG; Art. 17 Abs. 4 ELV: Ermittlung des Ver-kehrswertes von Liegenschaften. Die EL-Durchführungsstelle hat in allen Fällen die gleiche Stelle mit der Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften zu beauftragen. Es ist unzulässig, für die Belange der EL auf eine aus einem anderen Verfahren bekannte Verkehrs-wertschätzung abzustellen (vorliegend auf die Teilung des Vermö-gensnachlasses der verstorbenen Ehegattin des EL-Ansprechers).

Der 1899 geborene, im Alterszentrum W. wohnende J. L. und seine frau V. L. bezogen seit September 1987 mit Unterbrächen eine EL zur Ehe-paar-Altersrente. V.L. verstarb am 18. Januar 1991. Die kantonale Aus-gleichskasse nahm in der Folge eine neue Berechnung des EL-Anspruchs vor, wobei sie u. a. bei der Ermittlung des Vermögens für die im Eigentum des Versicherten stehende Liegenschaft entsprechend der ammannamtli-chen Verkehrswertschatzung gemäss «Inventar und Teilung über den mögensnachlass> der verstorbenen Ehegattin vom 25. April 1991 einen Ver-kehrswert von Fr. 670000.— einsetzte. Entsprechend dem: resultierenden Einnahmenüberschuss lehnte sie den Anspruch auf EL am 13. März 1992 verfügungsweise ab.

Im Rahmen einer weiteren Neuberechnung setzte die Kasse für die Lie-genschaft einen Wert von Fr. 167500.— ein. Sie gelangte wiederum zum Ergebnis, dass die gemäss ELG anrechenbaren Einkommensteile, ein-schliesslich eines Vermögensverzehrs von Fr. 23583.—, die Ausgaben über-stiegen. Daraufhin eröffnete sie J. L. mit Verfügung vom 6. April 1992, der bisherige Anspruch auf EL falle ab 1. April 1992 dahin.

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Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher J. L. sinngemäss die weitere Ausrichtung einer EL ab April 1992 beantragen liess und insbeson-dere die Höhe des für die Liegenschaft eingesetzten Verkehrswertes bean-standete, wies das kantonale Versicherungsgericht ab (Entscheid vom 6. Juli 1992).

J. L. lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, der vorinstanzliche Entscheid und die angefochtene Verfügung seien aufzuhe-ben und die Ausgleichskasse sei anzuweisen, eine neue Berechnung der EL vorzunehmen. Dabei sei sie zu verhalten, den Verkehrswert seiner Liegen-schaft bei der Katastmchätzung des Kantons abklären zu lassen. Er legt u. a. die im Oktober 1988 bei einem Architekturbüro eingeholte Verkehrs-wertschätzung ins Recht.

Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichts-beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; das BSV beantragt, die Verwal-tungsgerichtsbeschwerde sei abzuweisen.

Das EVG heisst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Erwägungen gut:

In formellrechtlicher Hinsicht bringt die Ausgleichskasse vor, ange-sichts des Wortlautes des Beschwerdebegehrens erscheine es fraglich, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht mangels Rechtsschutzinteresses durch Nichteintreten erledigt werden müsse.

Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Im Antrag des Beschwerdeführers, die Ausgleichskasse sei anzuweisen, eine Neuberech-nung der EL vorzunehmen, ist das Begehren um neuerliche Zusprechung einer EL — aufgrund der durchzuführenden neuen Berechnung — ohne wei-teres miteingeschlossen. Insoweit wird mit der Verwaltungsgerichtsbe-schwerde nicht die Berichtigung der Begründung des angefochtenen Ent-scheides, sondern die Zusprechung einer Leistung beantragt, weshalb das Rechtsschutzinteresse klarerweise zu bejahen und daher auf die Verwal-tungsgerichtsbeschwerde einzutreten ist.

Das kantonale Gericht hat die Voraussetzungen, unter denen Bezüger von Renten der AHV eine EL beanspruchen können (Art. 2 Abs. 1 ELG), die für Bewohner von Heimen und Heilanstalten geltenden Bestimmungen (Art. 2 Abs. lbis und 4 Abs. 1 ELG; Art. la Abs. 1 ELV; § lbis und § lter der kant. Vollzugsverordnung vom 7. Januar 1966 zum Gesetz über EL) sowie die vorliegend massgebenden Vorschriften über das anrechenbare Einkommen und Vermögen und den Vermögensverzehr (Art. 3 Abs. 1 Bst.

b und 4 Abs. 1 Bst. e ELG i. Verb. m. § lquater der kant. Verordnung) zutref-fend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Zu ergänzen ist, dass der

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Bundesrat gestützt auf die ihm in Art. 3 Abs. 6 ELG eingeräumte Befugnis in Art. 17 ELV die Bewertung des Vermögens geregelt hat. Nach Abs. 1 die-ser Bestimmung (in der seit 1. Januar 1992 geltenden, vorliegend anwend-baren Fassung) ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Ver-mögens im Wohnsitzkanton zu bewerten. Dienen Grundstücke dem Bezü-.

ger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs.

4).

3. Im vorliegenden Fall ist einzig streitig, wie der Verkehrswert der im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden, von ihm nicht zu Wohn-zwecken genutzten Liegenschaft zu ermitteln ist, der gemäss Art. 17 Abs. 4 ELV bei der Festsetzung des anrechenbaren Reinvermögens im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Bst. b ELG zu berücksichtigen ist.

Die Vorinstanz setzte entsprechend der anunannamtlichen Schatzung gemäss «Inventar und Teilung über den Vermögensnachlass» der verstorbe-nen Ehegattin des Versicherten eiverstorbe-nen Betrag von Fr. 670000.— als Verkehrs-wert in die EL-Berechnung ein, womit sich nach Berücksichtigung des Spar-guthabens und Abzug der Schulden und des gesetzlichen Freibetrages ein anrechenbares Vermögen von Fr. 253 095.— ergab. Da gemäss Art. 4 Abs. 1 Bst. e ELG in Verbindung mit § 1 quater der kantonalen Vollzugsverord-nung ein Fünftel davon (Vermögensverzehr) als Einkommen anzurechnen ist (Fr. 50619.—), ergibt sich nach den Berechnungen des kantonalen Gerichts ein beträchtlicher Einnahmenüberschiiss (von Fr. 28595.—).

Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, der ammannamt-lich geschätzte Verkehrswert sei für die Belange der EL nicht entscheidend.

Praxisgemäss erteile die kantonale Ausgleichskasse den Auftrag zur Festle-gung des massgebenden Verkehrswertes nach Art. 17 Abs. 4 ELV an die kantonale Schätzungskommission. In diesem Sinne sei auch im vorliegen-den Fall zu verfahren, hätten doch andere Verkehrswertschätzungen, ins-besondere diejenige des Architekturbüros S., einen erheblich tieferen Betrag ergeben.

Nachdem die Ausgleichskasse die Ausführungen des Beschwerdefüh-rers, die Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften werde für die Belange der EL der kantonalen Schätzungskommission übertragen, nicht bestritten hat, kann davon ausgegangen werden, dass dieses Vorgehen der Praxis im Kanton X entspricht. Wie es sich damit verhält, braucht jedoch im letztinstanzlichen Verfahren nicht geprüft zu werden, wie aus den nachste-henden Erwägungen erhellt.

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Über die von ihr als massgebend erachtete Verkehrswertschätzung des Ammannamtes verfügte die Ausgleichskasse nur, weil im Zusammenhang mit dem Tod von V.L. am 18. Januar 1991 eine neue Berechnung des EL-Anspruches vorgenommen werden musste (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a ELV), weshalb die entsprechenden Unterlagen betreffend den Nachlass der Ver-storbenen beizubringen waren. Hätte sich der Beschwerdeführer im Jahre 1991 erstmals zum EL-Bezug angemeldet, wäre die Verwaltung gehalten gewesen, bei der von ihr als zuständig erachteten Stelle eine Verkehrswert-schätzung einzuholen. Es geht nicht an und widerspricht dem Gebot rechts-gleicher Behandlung, für die EL-Berechnung auf eine aus einem anderen Verfahren bekannte Verkehrswertschätzung abzustellen, wenn eine solche zufälligerweise vorliegt, während in den übrigen Fällen — insbesondere bei erstmaliger Anmeldung zum EL-Bezug — regelmässig eine bestimmte Behörde mit der Schätzung betraut wird. Vielmehr hat die Ausgleichskasse in allen Fällen die gleiche Amtsstelle mit der Verkehrswertermittlung von Liegenschaften im Eigentum von EL-Ansprechern oder -Bezügern zu • beauftragen. Gerade in einem Kanton, der den Vermögensverzehr bei Altersrentnern in Heimen und Heilanstalten auf einen Fünftel erhöht hat, ist eine rechtsgleiche Ermittlung des Verkehrswertes von Liegenschaften unerlässlich, da sich Differenzen in diesem Bereich erheblich auf einen (all-fälligen) EL-Anspruch auswirken.

Aus den dargelegten Gründen ist es unerheblich, dass die Erben die ammannamtliche Schätzung im vorliegenden Fall nicht angefochten haben.

Nach dem Gesagten ist die Sache an die Ausgleichskasse zurückzuwei-sen. Diese wird bei der kantonalen Schätzungskommission oder der von ihr praxisgemäss beauftragten Amtsstelle eine Verkehrswertschätzung der Lie-genschaft des Beschwerdeführers einholen und gestützt darauf die EL-Berechnung neu vornehmen und eine entsprechende Verfügung erlassen.

(P 41 /92)

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Neue gesetzliche Erlasse und amtliche Publikationen

Faltprospekt «Sozialversicherung der Schweiz», Ausgabe 1993

Die schweizerische MTV. Informationsschrift.

Ausgabe 1993

(herausgegeben von der MIV-Informationsstelle) Invaliditätsstatistik 1993

Merkblatt «Taggelder der IV», gültig ab 1. Januar 1993 Merkblatt «Abgabe von Hilfsmitteln durch

die Invalidenversicherung», gültig ab 1. Januar 1993 Merkblatt «Berechnung der IV-Renten»,

gültig ab 1. Januar 1993 Nachtrag 3 zum Kreisschreiben

über die Kostenvergütung für individuelle Leistungen, gültig ab 1. Januar 1993

Bezugsquelle*

Bestellnummer Sprachen, Preis EDMZ 318.001, df Ausgleichskassen

EDMZ 318.124.92, df Fr. 13.—

Ausgleichskassen 4.02, d/f/i Ausgleichskassen 4.03, d/f/i Ausgleichskassen 4.04, d/f/i EDMZ 318.507.043, d/f Fr. —.80

* EDMZ = Eidgenössische Drucksachen- und Materialzentrale, 3000 Bern.

Ausgleichskassen: die Adressen finden sich auf den letzten Seiten der offiziellen Telefonbücher.

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