Übersicht 2: Branchenbezogene Entwicklungspotenziale
IV. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Wiesbaden
Fortschreibung des Einzelhandelskonzeptes für die Landeshauptstadt Wiesbaden 2020
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IV. Einzelhandels- und Zentrenkonzept Wiesbaden
1. Städtebauliche Leitlinien der Wiesbadener Einzelhandelsentwicklung
Die Landeshauptstadt Wiesbaden verfolgt seit Ende der 1990er Jahre eine Einzelhandelspolitik, die sich an Zielsetzungen der Einzelhandelsentwicklung orientiert. Zukünftig sind vor dem Hintergrund der aktuellen Herausforderungen durch den Online‐Handel, der durch die Corona‐Pandemie ausgelösten Krise sowie unter Berücksichtigung der Entwicklung des Handelsstandortes Wiesbaden die Leitlinien der Einzelhandelsentwicklung zu schärfen und als Basis für die geordnete Entwicklung und Steuerung wie folgt zu empfehlen:
„Wiesbaden – Handelszentrum für den Rheingau‐Taunus‐Kreis“
Sicherung und Ausbau eines vielfältigen oberzentralen Warenangebotes
Schaffung und Sicherung eines funktionsfähigen und polyzentrisches Zentrensystems mit Ergänzung durch Sonderstandorte des vorwiegend nicht zentrenrelevanten Einzel‐
handels
Wiesbaden Innenstadt – dominierende oberzentrale Einkaufslage
Schutz, Stärkung und strategische Weiterentwicklung der Innenstadt als attraktives und lebendiges Zentrum für Stadt und Region
Sicherung der Anziehungskraft der Innenstadtangebote mit zentrenrelevanten Sorti‐
menten durch Ausschluss der Ansiedlung großflächiger Betriebe mit zentrenrelevanten Kernsortimenten außerhalb der Innenstadt (mit Ausnahme im Einzelfall für das Stadt‐
teilzentrum Biebrich)
Nahversorgung und Zentrenentwicklung – kurze Wege für den täglichen Einkauf
Sicherung, Weiterentwicklung und Ausbau einer flächendeckenden Versorgung in fuß‐
läufiger Entfernung zu den Wohngebieten
Ergänzung der Nahversorgungsangebote durch zentrenrelevanten Einzelhandel in den ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereichen im Stadtgebiet
Die Empfehlungen zum Einzelhandelskonzept umfassen folgende Bausteine (vgl. Abbildung 19):
Sortimentskonzept: Die Sortimentsliste definiert stadtspezifisch die nahversorgungs‐, zen‐
tren‐ und nicht zentrenrelevanten Sortimente und dient somit als Grundlage für die bau‐
planungsrechtliche Beurteilung von Ansiedlungs‐ und Erweiterungsvorhaben des Einzel‐
handels.
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Standortkonzept: Im Rahmen des Standortkonzeptes erfolgt die Festlegung und Begrün‐
dung der zentralen Versorgungsbereiche im Sinne von § 1 Abs. 6 BauGB, § 2 Abs. 2 BauGB,
§ 9 Abs. 2a BauGB, § 34 Abs. 3 BauGB und § 11 Abs. 3 BauNVO. Auf dieser Basis werden im Rahmen des Zentrenkonzeptes standort‐ und branchenspezifische Grundsätze zur Einzel‐
handelsentwicklung formuliert.
Nicht zuletzt definieren die Steuerungsempfehlungen, wie Sortiments‐ und Standortkon‐
zept zusammenwirken sollen und so ihre steuernde Wirkung entfalten können.
Abbildung 19: Ziele und Aufbau des Einzelhandelskonzeptes
GMA‐Darstellung 2020
2. Sortimentskonzept
Das Sortimentskonzept bildet die branchenbezogene Grundlage für die Grundsätze zur zukünftigen Einzelhandelsentwicklung bzw. zur Beurteilung zukünftiger Ansiedlungs‐ / Erweiterungsvorhaben. Da‐
bei ist zu definieren, welche Einzelhandelssortimente hinsichtlich des Angebotscharakters, der Attrak‐
tivität der Sortimente sowie der Betriebsstruktur heute im Wesentlichen den zentralen Versorgungs‐
bereichen zugeordnet werden können bzw. zukünftig zugeordnet werden sollen und welche Sorti‐
mente auch außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche angesiedelt werden können bzw. sollen.
Ziele
Wiesbaden als Handelszentrum für den Rheingau‐Taunus‐Kreis
Die Innenstadt als dominierende oberzentrale Einkaufslage
Nahversorgung und Zentrenentwicklung – kurze Wege für den täglichen Einkauf
Sortimentskonzept
Überprüfung der Wiesbadener Sortimentsliste aus dem Jahr 2015 unter Berücksichtigung
der derzeitigen räumlichen Verteilung des Einzelhandels
der städtebaulichen Zielsetzungen
Standortkonzept
Aktualisierung der Zentren‐ und Standort‐
struktur aus dem Jahr 2015
ggf. Neuabgrenzung und Definition zent‐
raler Versorgungsbereiche
Klassifizierung sonstiger Standorte mit Versorgungsbedeutung
Steuerungsempfehlungen
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2.1 Begriffsdefinition
Zur Einordnung der in der Praxis üblichen Differenzierung der zentrenrelevanten, nahversorgungsre‐
levanten und nicht zentrenrelevanten Sortimente erfolgt zunächst eine Definition der Begriffe.
Im Allgemeinen sind zentrenrelevante Sortimente Warengruppen, bei denen von einem besonderen „Gefährdungspotenzial“ für die gewachsenen Zentren auszugehen ist, wenn diese außerhalb der Zentren angeboten werden. Auf das Vorhandensein dieser Sortimente und deren Anziehungskraft gründet sich das aus städtebaulicher Sicht wünschenswerte
„Einkaufserlebnis“ bzw. eine zusätzliche Belebung der integrierten Lagen (z. B. durch Ver‐
bundkäufe).
Darüber hinaus sind Sortimente zu erwähnen, die vorwiegend der Nahversorgung der Be‐
völkerung dienen, zugleich aber auch zentrenbildende Funktionen aufweisen (v. a. Nah‐
rungs‐ und Genussmittel, Gesundheits‐ und Körperpflegeartikel). Dabei handelt es sich um Angebote des kurzfristigen Bedarfs, die regelmäßig (täglich bzw. mehrmals die Woche) nachgefragt werden. Infolge dessen sollten sich diese Angebote in räumlicher Nähe zu den Wohngebieten bzw. verbrauchernah in zentralen Versorgungsbereichen lokalisiert werden.
Diese Sortimente sind als nahversorgungsrelevant zu bezeichnen. Diese sind eine Teil‐
menge der zentrenrelevanten Sortimente.
Das Angebot von nicht zentrenrelevanten Sortimenten stellt im Allgemeinen auch an
Standorten außerhalb von Zentren keine wesentliche Gefährdung für die zentralen Versor‐
gungsbereiche dar; sie sind an solchen Standorten aus planerischer Sicht aufgrund ihres großen Platzbedarfs und der durch sie hervorgerufenen Verkehrsfrequenz u. U. sogar er‐
wünscht. Nicht zentrenrelevante Sortimente sind häufig großteilig und werden überwie‐
gend mit dem Pkw transportiert.
In Südhessen wird im Regionalplan eine Auflistung möglicher zentren‐ und nicht zentrenre‐
levanter Sortimente bereitgestellt, die auf den „Hinweisen und Erläuterungen des Hessi‐
schen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung zu großflächigen Ein‐
zelhandelsvorhaben im Bau‐ und Landesplanungsrecht“ aus dem Jahr 2005 basiert. Abwei‐
chungen bei der Zuordnung der Sortimente in Wiesbaden (wie z. B. in den Bereichen Tier‐
nahrung / Zooartikel, Pflanzen, Lampen) sind auf die räumliche Verteilung des Einzelhan‐
dels in der Stadt sowie auf die Zielsetzungen des Einzelhandelskonzepts zurückzuführen.
Die Sortimentsliste ist an die lokale Situation angepasst und somit stadtspezifisch.
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2.2 Kriterien zentren‐ / nahversorgungsrelevanter und nicht zentrenrelevanter Sortimente
Im Allgemeinen und vor dem Erfahrungshintergrund der GMA erfolgt die Einordnung von Sortimenten bezüglich ihrer Zentren‐, Nahversorgungs‐ bzw. Nichtzentrenrelevanz vor dem Hintergrund folgender Kriterien: