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Einzelfragen zur Gewinnermittlung

Im Dokument Ich mache mich selbstständig! (Seite 44-142)

44 ICH MACHE MICH SELBSTSTÄNDIG!

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6. Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

Die nachfolgenden Ausführun-gen gelten grundsätzlich für beide Gewinnermitt lungsarten

(Betriebs-vermögensvergleich und Einnahmen-überschussrechnung).

6.1 Betriebsvermögen – Privatvermögen

Für die steuerliche Gewinnermittlung wird zwischen Vermögensgegenstän-den (Wirt schaftsgütern) des Betriebs-vermögens und des PrivatBetriebs-vermögens unterschieden, um die Aufwendun-gen und die Erträge für das Wirt-schaftsgut zutreffend abzugrenzen.

Die Zuordnung eines Wirtschaftsgu-tes zum Betriebsvermögen hat zur Folge, dass die damit zusammenhän-genden Aufwendungen Betriebsaus-gaben sind und dass im Fall eines Verkaufes des Wirtschaftsgutes ein etwaiger Veräußerungsverlust den steuerlichen Gewinn mindert. Ande-rerseits sind mit dem Wirtschaftsgut zusammen hängende Einnahmen als Betriebseinnahmen zu verbu-chen; ein bei einem Verkauf erzielter Überschuss erhöht den steuerlichen Gewinn.

Dem notwendigen Betriebsvermögen sind alle Wirtschaftsgüter zuzurech-nen, die ausschließlich und unmit-telbar Ihrem Betrieb dienen oder

zu dienen bestimmt sind, wenn und soweit sie Ihnen als Eigentümer/-in bzw. Miteigentümer/-in gehören.

Gemischt genutzte bewegliche Wirt-schaftsgüter (z. B. Pkw) sind notwen-diges Betriebsvermögen, wenn sie zu mehr als 50 Prozent dem Betrieb dienen. Aufwendungen und Erträge stellen in vollem Umfang betriebli-che Ausgaben bzw. Einnahmen dar;

die auf einen privaten Nutzungsan-teil entfallenden Kosten sind aber als Entnahme zu behandeln und dem Gewinn hinzuzurechnen.

Ein Wirtschaftsgut, das zu weniger als 10 Prozent betrieblichen Zwecken dient, gehört in vollem Umfang zum Privatvermögen; gleichwohl sind die betrieblich bedingten Auf wendungen – anteilig – Betriebsausgaben.

Ist ein Wirtschaftsgut nach den vor-stehenden Kriterien weder zwingend dem not wendigen Betriebsvermögen noch dem Privatvermögen zuzuord-nen, können Sie wählen, ob Sie es

45 STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMENSGRÜNDER 45 als – gewillkürtes –

Betriebsvermö-gen behandelt wissen wollen.

Für Grundstücke und Gebäude gel-ten hinsichtlich der Zuordnung zum Betriebsvermögen einige Besonder-heiten, denn für steuerliche Zwecke

wird auf den jeweiligen Nutzungsan-teil abgestellt.

Zum Anlagevermögen gehören alle Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dauerhaft dienen. Zum Verkauf oder alsbaldigen Verbrauch bestimmte Wirtschaftgüter ge hören dagegen zum Umlaufvermögen.

6.2 Betriebseinnahmen

Zu den Betriebseinnahmen zählen alle Einnahmen in Geld oder Sach-werten, die durch den Betrieb veran-lasst sind. Hierzu gehören

■ Umsätze aus dem Handelsbetrieb, z. B. der Veräußerung der erzeug-ten Pro dukte, und aus den Werk- und Dienstleistungen,

■ die Einnahmen aus der Veräuße-rung von Wirtschaftsgütern des An-lagevermögens,

■ der Wert von Gegenständen, die dem Betrieb für private Zwecke ent-nommen wurden, und

■der Wert für die Nutzung betrieb-licher Gegenstände zu privaten Zwecken (siehe Abschnitt 6.3.4).

Bei der Einnahmenüberschussrech-nung gehören auch die vereinnahm-ten Um satzsteuerbeträge zu den Betriebseinnahmen.

Einlagen, d. h. Wirtschaftgüter (z. B. Bargeld, Grundstücke), die aus dem privaten Vermögen dem Betrieb zugeführt werden, sind keine Betriebseinnahmen. Entsprechendes gilt für durchlaufende Posten, die Sie im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmen.

§ 4 EStG

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6. Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

6.3 Betriebsausgaben

Betriebsausgaben sind Aufwen-dungen, die durch den Betrieb ver-anlasst sind. Hierzu gehören z. B.

Kosten für den Wareneinkauf, Perso-nalkosten, Finanzierungskosten und auch Abschreibungen (= Absetzun-gen für Abnutzung, siehe Abschnitt 6.3.3). Gehört ein Wirtschaftsgut zum Betriebsvermögen, sind alle Aufwen-dungen, soweit sie mit der betriebli-chen Nutzung des Wirtschaftsguts zusammenhängen, Be

triebsausga-ben. Gehört ein Wirtschaftsgut zum Privatvermögen, können die anteili-gen Aufwendunanteili-gen, die durch eine betriebliche Nutzung entstehen, als Be triebsausgaben abgesetzt werden.

Abzugsfähig sind nicht nur die laufen-den, im Betrieb anfallenden Aufwen-dungen, sondern auch die vor der Betriebseröffnung gemachten Ausga-ben, die im Zusam menhang mit der Aufnahme der Tätigkeit stehen.

6.3.1 Abgrenzung der Betriebsausgaben von den Kosten der privaten Lebensführung

Kosten der privaten Lebensführung sind nicht durch den Betrieb ver-anlasst und können daher nicht als Betriebsausgaben abgezogen wer-den. Hierzu gehören beispielsweise

■Aufwendungen für Ihren Haushalt oder den Unterhalt Ihrer Familie (z. B. Miete, Verpflegung, Kleidung, Privatfahrten mit dem Auto, Ur-laubsreisen),

■ Ihre Einkommensteuer, die Um-satzsteuer für Entnahmen sowie Vorsteuerbe träge auf nichtabzieh-bare Aufwendungen,

■ Beiträge zu privaten Versicherun-gen; in Betracht kommt evtl. ein Ab-zug als Sonderausgabe,

■Zuwendungen (Spenden und Mit-gliedsbeiträge) an steuerbegünstig-te Einrichtungen und politische Par-teien; diese können nur im Rahmen des Sonderaus gabenabzugs oder als Steuerermäßigung bei der Ein-kommensteuerveranlagung sowie der Gewerbesteuerveranlagung berücksichtigt werden,

■Geldstrafen und Rechtsfolgen im Zusammenhang mit Strafverfah-ren.

47 STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMENSGRÜNDER 47 Gemischte Aufwendungen können

als Betriebsausgaben abziehbar sein, soweit privat veranlasste und damit nicht abziehbare Teile ausgeschieden

werden und nicht gesetzlich etwas anderes geregelt ist.

§§ 4 Abs. 4, 12 EStG

6.3.2 Abzugsfähigkeit der Betriebsausgaben Für den Betriebsausgabenabzug ist

zu unterscheiden zwischen

■sofort abzugsfähigen Betriebsaus-gaben,

■nicht sofort abzugsfähigen Betrieb-sausgaben,

■nicht abzugsfähigen oder be-schränkt abzugsfähigen Betrieb-sausgaben.

6.3.2.1 Sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Zu den sofort abzugsfähigen

Betrieb-sausgaben gehören im Wesentlichen alle be trieblich veranlassten Aufwen-dungen, die laufend anfallen, wie z. B.

■Wareneinkauf; beim Betriebsver-mögensvergleich wirken sich die Warenbestände am Anfang bzw.

am Ende des Wirtschaftsjahres gewinnmindernd bzw. gewinnerhö-hend aus,

■ Miet- und Zinszahlungen,

■ Lohn- und Gehaltszahlungen,

■ Reparaturkosten, soweit es sich nicht um Herstellungskosten han-delt,

■ Zahlung von betrieblichen Versi-cherungsbeiträgen, betrieblichen Steuern,

■Anschaffungs- oder Herstellungs-kosten für Roh-, Hilfs- und Be-triebsstoffe.

Darüber hinaus können die Anschaf-fungs- und Herstellungskosten für sog. gering wertige Wirtschafts-güter sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Ein ge ringwerti-ges Wirtschaftsgut liegt vor, wenn die Anschaffungs- und Herstellungskos-ten eines betrieblich genutzHerstellungskos-ten beweglichen Gegenstandes des Anla-gevermögens, der einer selbstständi-gen Nutzung fähig ist, nicht mehr als 410 Euro (ohne Umsatzsteuer) betra-gen. Geringwertige Wirtschaftsgüter, deren Wert 150 Euro übersteigt, sind

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in ein besonderes Verzeichnis aufzu-nehmen, sofern sich die geforderten Angaben nicht aus der Buchführung ergeben.

Bewegliche abnutzbare Wirtschafts-güter des Anlagevermögens, die einer selbst ständigen Nutzung fähig sind, mit Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten von mehr als 150 Euro bis zu 1 000 Euro können in einen jahrgangsbezogenen Sammelpos-ten eingestellt werden. Dieses Wahl-recht kann nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter des Wirtschaftsjah-res mit Aufwendungen von mehr als

150 Euro bis 1 000 Euro in Anspruch genommen werden. Der Sammel-posten ist über eine Dauer von fünf Jahren gleichmäßig verteilt gewinn-mindernd aufzulösen. Durch Veräu-ßerungen, Entnahmen oder Wert-minderungen wird der Wert des Sammelpostens nicht beeinflusst.

Abgesehen von der buchmäßigen Erfassung des Zugangs des jeweili-gen Wirtschaftsguts bestehen keine weiteren Dokumentationspflichten.

§ 6 Abs. 2, 2a EStG

6.3.2.2 Nicht sofort abzugsfähige Betriebsausgaben Aufwendungen für die Anschaffung

anderer Wirtschaftsgüter des Anlage-vermögens, deren Nutzung sich über mehrere Jahre erstreckt, sind nicht sofort als Be triebsausgaben abzugs-fähig.

Bei abnutzbaren Wirtschaftsgü-tern des Anlagevermögens (z. B.

Gebäude, Maschinen, Kraftfahr-zeuge, Ladeneinbauten, Einrichtun-gen) werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten (ohne Umsatz-steuer, soweit Vorsteuerabzug mög-lich ist) regelmäßig durch jährmög-liche

Abschreibungen als Betriebsaus-gaben be rücksichtigt. Die verschie-denen Abschreibungsmöglichkeiten werden in Abschnitt 6.3.3 beschrie-ben.

Wird ein derartiges Wirtschaftsgut veräußert oder in das Privatvermö-gen über führt, bevor die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten durch die jähr liche Abschreibung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden konnten, ist der verbleibende Buchwert auf einmal als Betriebsaus-gabe zu berücksichtigen.

49 STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMENSGRÜNDER 49 Beispiel: Sie veräußern im Jahre 2013

eine im Betrieb genutzte Maschine für 10 000 Euro (zuzüglich 1 900 Euro Umsatz-steuer). Der Buchwert der Maschine beträgt im Zeit punkt der Veräußerung 8 000 Euro.

Die Ausbuchung des Buchwerts der Ma-schine (8 000 Euro) wirkt im Jahr der Ver-äußerung wie eine Betriebsausgabe. Im Ge-genzug ist der Verkaufserlös (10 000 Euro) als Betriebseinnahme zu verbuchen, so dass sich insgesamt ein Er trag (das heißt Gewinn) von 2 000 Euro ergibt. Die Umsatzsteuer hat keinen Einfluss auf den Gewinn, da sie an das Finanzamt weitergeleitet werden muss.

Bei nicht abnutzbaren Wirtschafts-gütern des Anlagevermögens (z. B.

Grund und Boden von bebauten oder unbebauten Grundstücken, Wertpapieren und Be teiligungen) erfolgt keine jährliche Abschreibung der Anschaffungs- oder

Herstel-lungskosten. Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden regelmä-ßig erst beim Ausscheiden aus dem Betriebsvermögen, z. B. bei der Ver-äußerung oder Überführung ins Pri-vatvermögen, als Betriebsausgaben erfasst.

Beispiel: Ein im Jahre 2005 für 100 000 Euro erworbenes, betrieblich genutztes, unbe-bautes Grundstück wird im Jahre 2011 für 120 000 Euro veräußert. Die Ausbuchung des Buchwerts i. H. v. 100 000 Euro im Jahre 2008 wirkt wie eine Betriebsausgabe, der Ver-kaufserlös i. H. v. 120 000 Euro hingegen wie eine Betriebseinnahme. Im Ergebnis führt der Verkauf zu einem Gewinn von 20 000 Euro im Zeitpunkt der Veräußerung.

§§ 4 Abs. 1, 6, 7 Abs. 1 EStG

6.3.2.3 Nicht abzugsfähige oder beschränkt abzugsfähige Betriebsausgaben

Bestimmte im Einkommensteuerge-setz abschließend aufgezählte Auf-wendungen dürfen trotz ihrer betrieb-lichen Veranlassung nicht oder nicht in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden und damit den steuerlichen Gewinn nicht mindern.

Es handelt sich hierbei um Aufwen-dungen, die den Bereich der privaten Lebensführung berühren.

Folgende Einschränkungen sind z. B.

zu beachten:

Geschenke: Aufwendungen für Geschenke an Geschäftsfreunde oder andere Personen, die nicht bei Ihnen beschäftigt sind, können nur als Betriebsausgaben berücksich-tigt werden, wenn diese nicht mehr als 35 Euro (je Empfänger/-in) jähr-lich betragen.

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6. Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

Bewirtung von Geschäftsfreun-den: Aufwendungen für die Be-wirtung von Ge schäftsfreunden können nur i. H. v. 70 Prozent als Betriebsausgaben abgezogen wer-den. Die Höhe der Aufwendungen und die betriebliche Veranlassung sind durch Be lege nachzuweisen, die Angaben zu Ort, Tag, Teilneh-mer/-innen und Anlass der Bewir-tung sowie Höhe der Aufwendun-gen enthalten. Hat die Bewirtung in einer Gast stätte stattgefunden, muss die Rechnung auch den Na-men und die Anschrift der Gast-stätte ausweisen; die Speisen und Getränke sind nach Art, Umfang und Preis in der Rechnung einzeln aufzuführen. Es werden nur Rech-nungen aner kannt, die maschinell erstellt und registriert wurden. Er-folgt die Bewirtung in Ihrer Woh-nung, sind die Kosten keinesfalls abzugsfähig.

Mehraufwendungen für Verpfle-gung: Bei inländischen Geschäfts-reisen können Sie Mehraufwen-dungen für Verpflegung für jeden Kalendertag nur pauschal in fol-gender Höhe als Betriebsausgaben abziehen:

bis 31. 12. 2013:

▪ 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,

▪ 12 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 14 Stunden,

▪ 6 Euro bei einer Abwesenheit von mindestens 8 Stunden.

Dauert die Tätigkeit am selben Ort länger als 3 Monate an, kann für die darü ber hinausgehende Zeit kein Verpflegungsmehraufwand mehr berücksichtigt werden.

bis 01. 01. 2014:

▪ 24 Euro bei einer Abwesenheit von 24 Stunden,

▪ 12 Euro für den An- und Abrei-setag, wenn Sie außerhalb Ihrer Wohnung übernachten,

▪ 12 Euro bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden ohne Übernachtung.

Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb: Bei einem zum Betriebs-vermögen gehörenden Kraftfahr-zeug (Kfz) sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb/Betriebsstätte als nicht ab-zugsfähiger Anteil der Betriebsaus-gaben aus den Gesamtaufwen-dungen des Kfz herauszurechnen.

Dieser nicht abzugsfähige Anteil ist aber um den bei Arbeitnehmern als Werbungskosten

abzugsfähi-51 STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMENSGRÜNDER 51 gen Betrag in Höhe der sog.

Ent-fernungspauschale zu mindern.

Damit wird er reicht, dass Unter-nehmer und ArbeitUnter-nehmer steu-erlich gleich behandelt werden.

Die Entfernungspauschale beträgt pro Tag, an dem Sie zum Betrieb fahren, ver kehrsmittelunabhängig 0,30 Euro für jeden vollen Entfer-nungskilometer, höchstens jedoch 4 500 Euro im Kalenderjahr. Bei Benutzung eines eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kfz darf der Höchstbetrag von 4 500 Euro überschritten werden. Die Ent-fernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken; hier sind die tatsäch-lichen Auf wendungen abziehbar.

Aufwendungen für die Benutzung öffentlicher Verkehrs mittel können abgezogen werden, soweit sie den im Kalenderjahr insgesamt als Entfernungspauschale abzieh-baren Be trag übersteigen. Bei der Nutzung verschiedener öffentlicher Verkehrsmittel müssen die Kos-ten für diese nicht mehr für jeden einzelnen Tag belegt werden: Ein Nachweis ist nur dann erforder-lich, wenn die Kosten für die öf-fentlichen Verkehrsmittel höher sind als die Entfernungspauscha-le für das gesamte KaEntfernungspauscha-lenderjahr.

Durch die Entfernungspauscha-le sind sämtliche Aufwendungen abgegolten, die durch die Wege zwischen Wohnung und Betrieb veranlasst sind. Über die Entfer-nungspauschale hinausgehende tatsächliche Aufwendungen sind auch dann abzugsfähig, wenn Sie behindert sind (Grad der Behinde-rung mindestens 70 oder zwischen 50 und 70 und gleichzeitig erheb-liche Be einträchtigung der Bewe-gungsfähigkeit im Straßenverkehr).

Der nicht abziehbare Anteil der Auf-wendungen des zum Betriebsver-mögen ge hörenden Kfz für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Betrieb wird je Monat wie folgt er-mittelt:

entweder in typisierender Wei-se durch die sog. Listenpreis-regelung:

Formel der Listenpreisregelung:

Fahrzeug-Listenpreis x 0,03 Prozent

x Entfernungskilometer – 0,30 Euro

x Entfernungskilometer x Arbeitstage/Monat

= nicht abziehbare Aufwendungen/Monat

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6. Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

Maßgebend ist der inländische Listenpreis des Kfz im Zeitpunkt der Erstzulas sung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich Umsatz steuer. Für die Berechnung des Listenprei-ses bei Elektro- und Hybridelek-trofahrzeugen ab dem Jahr 2013 wird auf Abschnitt 6.3.4 verwie-sen.

Beispiel zur Listenpreisregelung: Sie nutzen den zum Betriebsvermögen ge-hörenden Kfz im Jahre 2011 an 17 Ta-gen im Monat für Fahrten zwischen Ihrer Wohnung und Ihrem Betrieb (ein fache Entfernung 25 km). Der inländische Lis-tenpreis des Kfz hat im Zeitpunkt der Erstzulassung 25 000 Euro (inkl. Umsatz-steuer und Sonderausstat tung) betragen.

Berechnung:

25 000 € x 0,03 % x 25 km = 187,50 € – 0,30 € x 25 km x 17 Tage = – 127,50 €

= nicht abziehbare Fahrtkosten monatlich:

60,00 €

= nicht abziehbare Fahrtkosten jährlich:

720,00 €

oder durch Führung eines ord-nungsgemäßen Fahrtenbuches mit entspre chendem Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen.

Auch in diesem Fall ist der Un-terschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Auf wendungen je Entfernungskilometer und der Entfernungspauschale nicht ab-ziehbar. Das Fahrtenbuch muss mindestens die folgenden Anga-ben enthalten:

▪ Datum und Kilometerstand zu Beginn und am Ende jeder ein-zelnen be trieblich veranlassten Fahrt,

– Reiseziel, – Reisezweck und

– aufgesuchte Geschäftspartner/-innen.

Privatfahrten müssen ebenfalls einzeln, aber ohne weitere Angaben, aufge zeichnet werden.

Hinsichtlich der steuerlichen Behandlung von Privatfahrten mit einem betrieb lichen Kfz wird auf Abschnitt 6.3.4 hingewiesen.

Häusliches Arbeitszimmer: Auf-wendungen für ein häusliches Ar-beitszimmer sowie die Kosten der Ausstattung können Sie nur dann als Betriebsausgaben abziehen, wenn für die betriebliche Tätigkeit

53 STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMENSGRÜNDER 53 kein anderer Arbeitsplatz zur

Verfü-gung steht. Der Abzug der Aufwen-dungen ist auf 1 250 Euro im Ver-anlagungsjahr begrenzt. Die Be-grenzung gilt nur dann nicht, wenn das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten betrieblichen und berufli-chen Tätigkeit ist.

Gewerbesteuer als Betriebsaus-gabe: Die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden

Nebenleistun-gen stellen keine Betriebsausga-ben dar.

Die nicht oder nur beschränkt abzugs-fähigen Betriebsausgaben müssen grund sätzlich einzeln und getrennt von den anderen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden.

§ 4 Abs. 5 und 5b sowie

§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und Abs. 2 EStG

6.3.3 Abschreibungen (Absetzungen für Abnutzung = AfA) Für die Ermittlung der jährlich als

Betriebsausgaben abzugsfähigen Abschreibun gen sind die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten eines Wirtschaftsguts auf dessen voraussichtliche Nutzungsdauer zu verteilen. Die Abschreibung wird dabei i. d. R. so bemessen, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskos-ten nach Ablauf der betriebsgewöhnli-chen Nutzungsdauer voll abgeschrie-ben sind, d. h. der Restbuchwert beträgt „0“ Euro.

Unter Anschaffungskosten versteht man die Aufwendungen, die geleis-tet wer den, um ein Wirtschaftsgut zu erwerben und es in einen betriebs-bereiten Zustand zu versetzen; dazu

gehören auch Anschaffungsneben-kosten sowie nachträgliche Anschaf-fungskosten.

Unter Herstellungskosten versteht man die Aufwendungen, die durch den Ver brauch von Gütern und die Inanspruchnahme von Diensten für die Herstellung eines Wirtschafts-guts, seine Erweiterung oder für eine über seinen ursprünglichen Zustand hinausgehende wesentliche Verbes-serung entstehen.

Für die Frage, ob gezahlte Umsatz-steuerbeträge zu den Anschaffungs- oder Her stellungskosten gehören, ist zu unterscheiden:

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6. Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

■Können diese Beträge bei der Um-satzsteuer als Vorsteuer abgezo-gen wer den, gehören sie nicht zu den Anschaffungs- oder Herstel-lungskosten.

■ Ist ein Vorsteuerabzug nicht mög-lich, sind diese Beträge den An-schaffungs- oder Herstellungskos-ten zuzurechnen.

Die Finanzverwaltung hat auf Grund anerkannter Erfahrungswerte für die Wirt schaftsgüter verschiedener Wirt-schaftszweige „AfA-Tabellen“ erstellt,

aus denen die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer dieser Wirtschaftsgü-ter und die entsprechenden Abschrei-bungssätze hervorgehen.

Nachfolgend werden die Grundzüge der wichtigsten Abschreibungsme-thoden für bewegliche Wirtschaftsgü-ter (z. B. Maschinen, CompuWirtschaftsgü-ter) und unbewegliche Wirtschaftsgüter (z. B.

Gebäude) dargestellt.

§ 7 Abs. 1 EStG

6.3.3.1 Abschreibungen für bewegliche Wirtschaftsgüter Abschreibung in gleichen

Jahres-beträgen (lineare AfA)

Bei der Abschreibung in gleichen Jahresbeträgen werden die Anschaf-fungs- oder Herstellungskosten

gleichmäßig mit einem einheitlichen Prozentsatz über die ge samte Nut-zungsdauer verteilt. Der Jahresbe-trag der Abschreibung wird wie folgt ermittelt:

Anschaffungs- oder Herstellungskosten

= jährliche Abschreibung voraussichtliche Nutzungsdauer in Jahren

Bei einer Anschaffung im Laufe des Jahres kann nur der Teil des Jahres-betrages abgesetzt werden, der auf den Zeitraum zwischen der

Anschaf-fung und dem Ende des Jahres ent-fällt (aufgerundet auf volle Monate).

Beispiel: Sie haben im April eine Maschine für 10 000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer

erwor-55 STEUERTIPPS FÜR UNTERNEHMENSGRÜNDER 55 ben (Nutzungsdauer 4 Jahre). Die Maschine

ist mit jährlich 2 500 Euro innerhalb von vier Jahren abzuschreiben (AfA-Satz 25 Prozent von 10 000 Euro). Für das Anschaffungs-jahr beträgt die AfA 9/12 von 2 500 Euro = 1 875 Euro. Für das Folgejahr beträgt die AfA 2 500 Euro.

Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibungen nach

§ 7g EStG

Kleine und mittlere Betriebe, die bestimmte Betriebsgrößenmerkmale nicht über schreiten, können für die künftige Anschaffung oder Herstel-lung eines abnutzba ren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermö-gens bis zu 40 Prozent der voraus-sichtlichen Anschaffungs- oder Her-stellungskosten gewinnmindernd abziehen (In vestitionsabzugsbetrag).

Die Neuwertigkeit der begünstigten Investitionen ist nicht erforderlich.

Folgende Größenmerkmale dürfen nicht überschritten werden:

■bei Gewerbebetrieben oder der selbstständigen Arbeit dienenden Betrieben, die ihren Gewinn nach

§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermit-teln, ein Betriebsvermögen von 235 000 Euro,

■bei Betrieben der Land- und Forst-wirtschaft ein Wirtschaftswert

oder Ersatzwirtschaftswert von 125 000 Euro,

■ bei Betrieben, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, ohne Berück sichtigung des Inves-titionsabzugsbetrages, ein Gewinn von 100 000 Euro.

Darüber hinaus setzt die Inanspruch-nahme des Investitionsabzugsbe-trages voraus, dass das begünstigte Wirtschaftsgut bis zum Ende des dem Wirtschafts jahr der Anschaf-fung oder Herstellung folgenden Wirt-schaftsjahres in einer inlän dischen Betriebsstätte des Betriebes aus-schließlich oder fast ausaus-schließlich (Privatnutzung nicht > 10 Prozent) betrieblich genutzt werden soll. Der begünstigte Investitionszeitraum beträgt drei Jahre ab dem Jahr des Abzuges. Der Höchstbetrag der Summe der in Anspruch genom-menen Investitionsabzugs beträge darf 200 000 Euro je Betrieb nicht übersteigen. Bei Durchführung der Investition ist der Gewinn um den in Anspruch genomme nen Investiti-onsabzugsbetrag zu erhöhen. Diese Gewinnerhöhung kann (Wahl recht) durch eine gewinnmindernde Her-absetzung der Anschaffungs- oder Her stellungskosten bis zur Höhe des

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6. Ausgewählte Einzelfragen zur Gewinnermittlung

zuvor für das Wirtschaftsgut gebilde-ten Investi tionsabzugsbetrages wie-der ausgeglichen werden.

Für die weiteren Einzelheiten, ins-besondere hinsichtlich der Vor-aussetzungen, die bereits vor Inanspruchnahme des Investitions-abzugsbetrages (z. B. verbindliche Bestellung bei Betriebseröffnung und wesentlicher Betriebserweiterung) geschaffen werden müssen, emp-fiehlt es sich, eine steuerliche Bera-tung in Anspruch zu nehmen.

Für die weiteren Einzelheiten, ins-besondere hinsichtlich der Vor-aussetzungen, die bereits vor Inanspruchnahme des Investitions-abzugsbetrages (z. B. verbindliche Bestellung bei Betriebseröffnung und wesentlicher Betriebserweiterung) geschaffen werden müssen, emp-fiehlt es sich, eine steuerliche Bera-tung in Anspruch zu nehmen.

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