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Eingriffe bei Tieren – Betäubung Eine Betäubung ist bei Eingriffen an Tieren

IV Kontroll- und Sanktionssystem

7. Anforderungen an die Rohmilch112

10. Eingriffe bei Tieren – Betäubung Eine Betäubung ist bei Eingriffen an Tieren

2. das Kürzen der Schnabelspitzen bei Nutzge-flügel, das nicht unter Nummer 1 fällt, 3. das Kürzen des bindegewebigen Endstückes

des Schwanzes von unter drei Monate al-ten männlichen Kälbern mittels elastischer Ringe erlauben, wenn vom Antragsteller glaubhaft dargelegt wird, dass der Eingriff im Hinblick auf die vorgesehene Nutzung zum Schutz der Tiere unerlässlich ist. Die Er-laubnis ist befristet und enthält im Falle der Nummer 1 Bestimmungen über Art, Umfang und Zeitpunkt des Eingriffs und die durch-führende Person.

10. Eingriffe bei Tieren – Betäubung Eine Betäubung ist bei Eingriffen an Tieren nicht erforderlich,

wenn bei vergleichbaren Eingriffen am Men-schen eine Betäubung in der Regel unter-bleibt oder der mit dem Eingriff verbundene Schmerz geringfügiger ist als die mit einer Betäubung verbundene Beeinträchtigung des Befindens des Tieres,

wenn die Betäubung im Einzelfall nach tierärztlichem Urteil nicht durchführbar er-scheint,

für das Kastrieren von unter vier Wochen alten männlichen Rindern, Schafen und Zie-gen sofern kein von der normalen anatomi-schen Beschaffenheit abweichender Befund vorliegt,

für das Kastrieren von unter acht Tage alten männlichen Schweinen, sofern kein von der normalen anatomischen Beschaffenheit ab-weichender Befund vorliegt1,

für das Enthornen oder das Verhindern des Hornwachstums bei unter sechs Wochen alten Rindern,

für das Kürzen des Schwanzes von unter vier Tage alten Ferkeln sowie von unter acht Tage alten Lämmern,

für das Kürzen des Schwanzes von unter acht Tage alten Lämmern mittels elastischer Ringe,

für das Abschleifen der Eckzähne von unter acht Tage alten Ferkeln, sofern dies zum Schutz des Muttertieres oder der Wurfge-schwister unerlässlich ist,

für das Absetzen des Krallen tragenden letz-ten Zehengliedes bei Masthahnenküken, die als Zuchthähne Verwendung finden sollen, während des ersten Lebenstages,

für die Kennzeichnung von Schweinen, Schafen, Ziegen und Kaninchen durch Ohrtätowierung, für die Kennzeichnung anderer Säugetiere innerhalb der ersten zwei Lebenswochen durch Ohr- und Schen-keltätowierung sowie die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Nutztiere – einschließ-lich der Pferde – durch entweder Ohrmarke, Flügelmarke oder elektronische Transponder, ausgenommen bei Geflügel, durch Schlag-stempel beim Schwein und durch Schenkel-brand beim Pferd.

Ist bei einem Eingriff eine Betäubung nicht er-forderlich, sind alle Möglichkeiten auszuschöp-fen, um die Schmerzen oder Leiden der Tiere zu vermindern.

1 Nach nationalem Recht ist eine Betäubung zwingend

erfor-VI Glossar

1. Begriffsbestimmungen

Ackerflächen: Für den Anbau landwirtschaft-licher Kulturpflanzen genutzte Flächen oder für den Anbau landwirtschaftlicher Kulturpflanzen verfügbare, aber brachlie-gende Flächen, einschließlich im Rahmen der 2. Säule stillgelegter Flächen, unab-hängig davon, ob sich diese Flächen unter Gewächshäusern oder anderen festen oder beweglichen Abdeckungen befinden oder nicht. Auch eingesätes oder natürliches Grünland zählt als Ackerland, wenn es im Rahmen einer Fruchtfolge weniger als fünf Jahre als solches genutzt wurde. Nicht zur Ackerfläche zählen Dauergrünland und Dauerkulturen. Für die Standards gemäß Kapitel II, Nummer 3 und 4 (GLÖZ 4 und GLÖZ 5) zählen Flächen unter Gewächshäu-sern nicht zur Ackerfläche.

Begünstigter: Empfänger der agrarrechtlichen EU-Beihilfen und Zahlungen

Betriebsinhaber: Eine natürliche oder juristi-sche Person oder eine Vereinigung natürli-cher oder juristisnatürli-cher Personen, unabhän-gig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der EU befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt.

Dauergrünland: Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutter-pflanzen genutzt werden und seit mindes-tens fünf Jahren nicht umgepflügt worden sind. Es können dort auch andere Pflan-zenarten wachsen wie Sträucher und/oder Bäume, die abgeweidet werden können, sofern Gras und andere Grünfutterpflanzen weiterhin vorherrschen; sowie ferner Flä-chen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutter-pflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen. Hierzu zählt auch der Anbau von Kleegras und Gras bzw. das Wechsel-grünland, auch wenn sich diese Nutzungen abwechseln. Bezüglich der Regelungen in der Nitratrichtlinie zählen hierzu auch

Wiesen und Weiden, die gemäß der 5-Jah-res-Regelung noch kein Dauergrünland sind. Bracheflächen können ebenfalls zu Dauergrünland werden; allerdings wird die Dauergrünlandentstehung unterbrochen, wenn die Stilllegung im Rahmen von Agrar-umweltmaßnahmen der 2. Säule oder sehr ähnlicher nationaler Programme erfolgt oder die brachliegenden Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen beantragt und anerkannt werden. Nicht als Grünfutter-pflanzen zählen Leguminosen (z.B. Luzerne und Klee), sofern sie als Reinsaaten oder als Gemische von Leguminosen angebaut werden und der natürlich (durch Selbstaus-saat) entstehende Grasanteil grundsätzlich marginal ist.

Dauerkulturen: Nicht in die Fruchtfolge einbe-zogene Kulturen außer Dauergrünland, die für die Dauer von mindestens fünf Jahren auf den Flächen verbleiben und wieder-kehrende Erträge liefern, einschließlich Reb- und Baumschulen und Niederwald mit Kurzumtrieb.

Einzelanordnungen: An den jeweiligen Land-wirt gerichtete Verwaltungsakte, mit denen die zuständige Behörde bestimmte Maß-nahmen vorschreibt oder untersagt oder von bestimmten Bedingungen abhängig macht.

Feuchtgebiete: In Deutschland werden für die europäischen Vogelarten folgende Feucht-biotope als relevant angesehen: über die Biotopkartierung erfasste natürliche oder naturnahe Bereiche fließender und stehen-der Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen uferbegleiten-den natürlichen oder naturnahen Vegetati-on (inklusive Sölle) sowie ihrer natürlichen oder naturnahe Verlandungsbereiche, Altarme und regelmäßig überschwemmte Bereiche einerseits, sowie Moore, Sümpfe, Röhrichte, seggen- und binsenreiche Nass-wiesen, Quellbereiche und Binnenlandsalz-stellen andererseits.

Freilandflächen: Die nicht durch Gebäude oder Überdachungen ständig abgedeckten Flä-chen, unabhängig von ihrer Beschaffenheit

oder Nutzung; dazu gehören auch Ver-kehrsflächen jeglicher Art wie Gleisanlagen, Straßen-, Wege-, Hof- und Betriebsflächen sowie sonstige durch Tiefbaumaßnahmen veränderte Landflächen (Paragraf 2 Ziffer 15 PflSchG).

Futtermittelunternehmen: Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öffentlich oder privat sind, die an der Erzeu-gung, Herstellung, Verarbeitung, Lagerung, Beförderung oder dem Vertrieb von Futter-mitteln beteiligt sind, einschließlich Erzeu-ger, die Futtermittel zur Verfütterung in ih-rem eigenen Betrieb erzeugen, verarbeiten oder lagern.

Futtermittelunternehmer: Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür verant-wortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kontrolle unterstehenden Futtermittelunternehmen erfüllt werden.

Greening: Ein Kernelement der Gemeinsamen Agrarpolitik ist das so genannte Greening, das bestimmte Empfänger von EU-Direkt-zahlungen verpflichtet,

– eine Mindestanzahl sowie Höchstantei-le bei den Anbaukulturen einzuhalten – Dauergrünland zu erhalten und

– mindestens 5 Prozent ihrer Ackerflächen als ökologische Vorrangflächen bereit zu stellen und auf diesen dem Klima- und Umweltschutz besonders förder-liche Landbewirtschaftungsmethoden anzuwenden.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die BMEL-Broschüre zur Umsetzung der Agrar-reform in Deutschland (Ausgabe 2015) ver-wiesen.

Landwirtschaftliche Fläche: Gesamtheit der Flächen an Ackerland, Dauergrünland und Dauerkulturen. Dazu zählen auch aus der Erzeugung genommene Flächen, soweit diese gemäß Kapitel II in gutem landwirt-schaftlichem und ökologischem Zustand gehalten werden.

Landwirtschaftlich genutzte Fläche bezüglich der Regelungen zur Nitratrichtlinie (GAB 1)

Im Rahmen der Düngeverordnung gehören zur landwirtschaftlich genutzten Fläche:

pflanzenbaulich genutztes Ackerland, gar-tenbaulich genutzte Flächen, Grünland und Dauergrünland, Obstflächen, Flächen, die zur Erzeugung schnellwüchsiger Forstgehöl-ze zur energetischen Nutzung dienen, wein-baulich genutzte Flächen, Hopfenflächen, Baumschulflächen; zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören auch befristet aus der landwirtschaftlichen Erzeugung genommene Flächen, soweit diesen Flächen Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursub-strate oder Pflanzenhilfsmittel zugeführt werden. Zur landwirtschaftlich genutzten Fläche gehören nicht in geschlossenen oder bodenunabhängigen Kulturverfahren ge-nutzte Flächen.

Bodenunabhängige Kulturverfahren sind Systeme, bei denen gewährleistet ist, dass es nicht zu einem Eintrag von Nährstoffen in tiefere Bodenschichten kommt (z. B. Topf auf Tisch/Rinnen, Topf auf undurchlässiger Folie, Containerstellflächen). Gewächs-häuser mit gesteuerter Wasserzufuhr und stationäre Folientunnel gehören auch zu bodenunabhängigen Kulturverfahren.

Mehrere Nutzungen im Jahr führen nicht zur Vergrößerung der landwirtschaftlich genutzten Fläche des Betriebes.

Gartenbaulich genutzte Flächen sind auch Ackerland im Sinne der Regelungen zur Aus-bringung auf geneigten Flächen und zu den Sperrzeiten.

Landwirtschaftliche Tätigkeit: Die Erzeugung, die Zucht oder der Anbau landwirtschaft-licher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichem und ökologischem Zustand.

Lebensmittelunternehmen: Alle Unternehmen, gleichgültig, ob sie auf Gewinnerzielung ausgerichtet sind oder nicht und ob sie öf-fentlich oder privat sind, die eine mit der Produktion, der Verarbeitung und dem Ver-trieb von Lebensmitteln zusammenhängen-de Tätigkeit ausführen.

Lebensmittelunternehmer: Die natürlichen oder juristischen Personen, die dafür ver-antwortlich sind, dass die Anforderungen des Lebensmittelrechts in dem ihrer Kon-trolle unterstehenden Lebensmittelunter-nehmen erfüllt werden.

Natura 2000-Gebiet: FFH- oder Vogelschutz-gebiet

Nutztiere: Landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen land-wirtschaftlichen Zwecken gehalten werden.

Ökologischen Vorrangflächen: Alle Betriebsin-haber mit mehr als 15 Hektar Ackerfläche müssen ab 2015 grundsätzlich auf 5 Prozent ihrer Ackerfläche ökologische Vorrangflä-chen bereitstellen. In Deutschland kön-nen sie folgende Flächen als ökologische Vorrangflächen ausweisen: Brachliegende Flächen, Terrassen, Landschaftselemente, Pufferstreifen und Feldrandstreifen, Agro-forstflächen, Streifen von beihilfefähigen Flächen an Waldrändern, Flächen mit Nie-derwald im Kurzumtrieb, Aufforstungsflä-chen, Flächen mit Zwischenfrüchten oder Begrünung (dazu gehören auch Untersaa-ten mit Gras und/oder Leguminosen), Flä-chen mit stickstoffbindenden Pflanzen, für Honigpflanzen genutztes brachliegendes Land sowie Flächen mit Miscanthus oder Durchwachsener Silphie. Für die einzelnen Arten von ökologischen Vorrangflächen sind jeweils besondere Bedingungen festgelegt, deren Einhaltung Voraussetzung für die Anerkennung als ökologische Vorrangfläche sind. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die BMEL- Broschüre zur Umsetzung der Agrarreform in Deutschland (Ausgabe 2015) verwiesen.

Ortsfeste Anlagen: Als ortsfest oder ortsfest benutzt gelten Einheiten, wenn sie länger als ein halbes Jahr an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck betrieben werden; Anlagen können aus mehreren Anlagenteilen bestehen (Paragraf 2 Absatz 9 der Verordnung über Anlagen zum Um-gang mit wassergefährdenden Stoffen). An Lagerflächen von Ballensilage (Rund- und Quaderballen) werden keine Anforderungen gestellt, sofern auf der Lagerfläche keine

Entnahme von Silage erfolgt. Alle übrigen Lagerungen in der Feldflur oder Behelfssilos inklusive Schlauchsilos werden gemäß Pa-ragraf 2 Absatz 9 AwSV nach einem halben Jahr als ortsfeste Anlagen betrachtet.

Selbstmischer: Nutztierhalter, die Mischfutter-mittel zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Betrieb zusammenmischen.