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9.1 Allgemeiner Ablauf

Bietet die Apotheke PoC-Antigentest auf SARS-CoV-2 an, sind Wartezeiten der zu testenden Personen vor oder in der Apotheke auf die Durchführung des Tests oder auf das Testergebnis möglichst zu vermeiden.

Hierbei ist zu prüfen, ob ggf. eine Terminvergabe sinnvoll ist. Auch die elektronische Bezah-lung vorab kann die Aufenthaltsdauer der zu Testenden in der Apotheke reduzieren und ist im Sinne des Infektionsschutzes sinnvoll.

Für die Durchführung der Antigentests ist eine SOP zu erstellen, die am Arbeitsplatz zur Verfü-gung steht. Dabei sind jeweils die Vorgaben des Herstellers zur Testdurchführung zu berück-sichtigen.

9.2 Einverständniserklärung

Die zu testende Person ist über die Durchführung des PoC-Antigentests, über mögliche Risi-ken, über die Aussagekraft des Tests sowie das weitere Vorgehen im Falle eines positiven Er-gebnisses zu informieren.

Von der zu testenden Person sind

» Vorname,

» Familienname,

» Geburtsdatum,

» Anschrift und

» Testgrund nach §§ 2 bis 4a Coronavirus-Testverordnung

» Übermittlungsweg des Testergebnisses

zu erheben. Sie hat die Durchführung des Tests schriftlich oder elektronisch zu bestätigen.

Weiterhin muss sie der Erhebung und Speicherung ihrer Daten bis zum 31. Dezember 2024 in der Apotheke sowie im Falle eines positiven Antigentests der Weitergabe an das Gesundheits-amt zustimmen.

Zur Dokumentation empfiehlt sich eine schriftliche Einverständniserklärung unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben.

Seite | 18 Näheres siehe:

Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung

» Vorlage für die Einverständniserklärung des Patienten zur Durchführung eines PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke

9.3 Vorbereitung des Testkits

» Siehe Gebrauchsanweisung des Herstellers

» Testkit ggf. kennzeichnen, um Test hinterher eindeutig der getesteten Person zuordnen zu können

9.4 Probenahme

» Siehe Gebrauchsanweisung des Herstellers des Testkits

» Folgende Probenahmeverfahren sind möglich:

› Nasopharyngeal-Abstrich

› Oropharyngeal-Abstrich

› Nasenabstrich

› Rachenspülwasser/Gurgelwasser

› Speichel

Es kann auch erforderlich sein, mehrere Probenahmeverfahren zu kombinieren. Die Aussage-kraft des Testergebnisses ist gebunden an das Probenahmeverfahren. Abweichungen von den Herstellerangaben zur Probenahme kann mit einer Verringerung der Spezifität und Sensitivität einhergehen.

9.5 Probenaufbereitung

» Siehe Gebrauchsanweisung des Herstellers

9.6 Ablesen des Testergebnisses

» In der Regel nach ca. 15 bis 30 min

» Siehe Gebrauchsanweisung des Herstellers

9.7 Erstellung des COVID-19-Testzertifikats

» Persönliche Mitteilung und Übergabe des COVID-19-Testzertifkats

» Ergebnismitteilung auf elektronischem Weg, z. B. durch Ergebnismitteilung über die Corona-Warn-App

9.8 Umgang mit dem Testergebnis

Jedem Getesteten ist eine Bescheinigung über das Testergebnis unter Angabe des Testda-tums auszustellen und in Papierform auszuhändigen oder elektronisch zur Verfügung zu stel-len. Die Bescheinigung über das Testergebnis des PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der

Seite | 19 Apotheke entspricht den Anforderungen an einen gemeinsamen standardisierten Datensatz für Testergebnisse des gemeinsamen Ausschusses für Gesundheitssicherheit der EU.

Näheres siehe:

Arbeitshilfe der Bundesapothekerkammer zur Qualitätssicherung

» Bescheinigung über das Testergebnis des PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apotheke

Auf Wunsch des/der Getesteten muss eine Ergebnismitteilung auch über die Corona-Warn-App erfolgen können. Zum Anspruch auf Ergebnismitteilung über die Corona-Warn-Corona-Warn-App und Ausstellung eines digitalen COVID-19-Testzertifikats nach § 22 Abs. 7 IfSG seit dem 1. August 2021 siehe Abschnitt 8.3.

9.8.1 Information des negativ Getesteten

Ist der Getestete negativ auf SARS-CoV-2 getestet worden, ist neben dem Hinweis, dass Schnelltests nicht zu 100% zuverlässig sind (Möglichkeit falsch-negativer Ergebnisse) darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Momentaufnahme handelt. Sollten in den kommenden Ta-gen jedoch klinische Symptome, wie Fieber, Husten, GeschmacksstörunTa-gen, Geruchsstörun-gen oder Halsschmerzen auftreten, ist umgehend der Hausarzt aufzusuchen.

9.8.2 Information des positiv Getesteten

Der Getestete hat zur Bestätigung des positiven Testergebnisses Anspruch auf einen PCR-Test. Bietet die Apotheke die Abstrichnahme für den PCR-Test nicht selbst an, ist der Getes-tete zur weiteren Diagnostik und Behandlung an einen Arzt (Hausarzt) oder an ein anderes Testzentrum zu verweisen. Darüber hinaus sollte er sich bis auf Weiteres in häusliche Quaran-täne begeben.

Im Falle eines positiven PoC-Testergebnisses empfiehlt es sich, dem Getesteten zusätzlich oder auf der Bescheinigung über das Testergebnis schriftliche Informationen zum Verhalten auszuhändigen bzw. in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen.

9.8.3 Meldepflicht der Apotheke über positiv Getestete

Personen, die Antigen-Tests durchführen oder überwachen, sind nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Infektionsschutzgesetzes meldepflichtig. Die Apotheke hat gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 5 IfSG jeden positiven Antigentest auf SARS-CoV-2 namentlich innerhalb von 24 Stunden dem zu-ständigen Gesundheitsamt zu melden.

Gemäß § 9 IfSG umfasst die Meldung dabei folgende Angaben 1. zum Getesteten:

» Name und Vorname

» Geschlecht

» Geburtsdatum

» Anschrift der Hauptwohnung oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes

» Weitere Kontaktdaten

» Art des Untersuchungsmaterials

» Nachweismethode

» Untersuchungsbefund

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» Tag der Untersuchung 2. zur Apotheke:

» Name, Anschrift und Kontaktdaten

Mit dem Gesundheitsamt ist der Ablauf der Meldung zu besprechen. Ggf. kann für die Meldung die Bescheinigung über das Testergebnis des PoC-Antigentests auf SARS-CoV-2 in der Apo-theke nach Ergänzung der Kontaktmöglichkeit, z. B. Handynummer des Getesteten, verwen-det werden.

Die Meldung ist in der Apotheke zu dokumentieren.

9.9 Maßnahmen bei nichtauswertbarem Test

Es kann vorkommen, das ein Test nach Durchführung nicht auswertbar ist, z. B. fehlende An-zeige im Kontrollfeld. Unter welchen Bedingungen dies passieren kann, ist der Gebrauchsan-weisung des jeweiligen Testkits zu entnehmen. Der Test muss dann wiederholt werden. Die getestete Person ist entsprechend zu benachrichtigen.