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Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden

Ordnungswidrigkeiten; Schlussvorschriften

3   Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden

 1.2.2   Zusätzlich zu den unter Nummer 1.2.1 genannten Angaben sollen zu einem Stoff folgende Angaben dokumentiert werden, soweit sie vorhanden und dem Betreiber zugänglich sind:

a)   Aggregatzustand, Dampfdruck, relative Dichte,

 b)   Wasserlöslichkeit, Verteilungsverhalten (log POW oder BCF),

 c)   akute orale und dermale Toxizität,

 d)   Toxizität gegenüber zwei aquatischen Arten aus zwei verschiedenen Ebenen der Nahrungskette und

 e)   biologische Abbaubarkeit.

 Sofern ein Stoff als nicht wassergefährdend eingestuft werden soll, ist der Betreiber verpflichtet, die Angaben nach Satz 1 vollständig zu dokumentieren.

 1.2.3   Für die Einstufung von Polymeren müssen darüber hinaus folgende Angaben dokumentiert werden:

a)   die mittlere Molmasse und der Molekulargewichtsbereich, für den die Einstufung Gültigkeit haben soll,

 b)   der Restmonomerengehalt, wenn dieser oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt,

 c)   der Gehalt und die Identität von Additiven und Verunreinigungen, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,2 Prozent liegt, und

 d)   der Gehalt und die Identität von krebserzeugenden Stoffen nach Anlage 1 Nummer 1.2, wenn ihr Gehalt oberhalb eines Massenanteils von 0,1 Prozent liegt.

 Abweichend von Nummer 1.2.1 ist eine Dokumentation von Polymeren auch dann vollständig, wenn keine EG-Nummer und keine CAS-Nummer vorliegen.

 2   Dokumentationsformblatt für Gemische

Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von flüssigen oder gasförmigen Gemischen nach § 8 Absatz 3 und im Fall der Selbsteinstufung von festen Gemischen in Wassergefährdungsklassen nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 2 zu verwenden.

 3   Dokumentationsformblatt für feste Gemische, die als nicht wassergefährdend eingestuft werden

Für die Dokumentation der Selbsteinstufung von festen Gemischen als nicht wassergefährdend nach § 10 Absatz 3 Satz 1 ist das Dokumentationsformblatt 3 zu verwenden.

  

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PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt PDF-Dokument wird in eigenem Fenster angezeigt Anlage 3 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2)

Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Betrieb von Heizölverbraucheranlagen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 949)

 

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

 

Wer eine Heizölverbraucheranlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass Heizöl freigesetzt wird.

 

O Wasserschutzgebiet, Schutzzone: . . . . O Heilquellenschutzgebiet . . . .

Besondere örtliche Lage:

O Überschwemmungsgebiet . . . . O bei Inbetriebnahme

Datum der Inbetriebnahmeprüfung: . . . . O regelmäßig wiederkehrend alle 2,5/5 Jahre nächste Prüfung: . . . .

nächste Prüfung: . . . . Sachverständigen-Prüfpflicht:

(§ 46 Absatz 2 und 3 AwSV)

nächste Prüfung: . . . .

O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig Fachbetriebspflicht:

(§ 45 AwSV) O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

 Besteht die Gefahr, dass Heizöl austreten kann, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge Heizöl ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr   Telefon: 112

Polizeidienststelle   Telefon: 110 örtlich zuständige

Behörde:   Telefon: . . . .     Adresse: . . . . Anlage 4 (zu § 44 Absatz 4 Satz 2 und 3)

Merkblatt zu Betriebs- und Verhaltensvorschriften beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (Fundstelle: BGBl. I 2017, 950)

 

Bitte gut sichtbar in der Nähe der Anlage aushängen!

Wer eine Anlage betreibt, ist für ihren ordnungsgemäßen Betrieb verantwortlich. Der Betreiber hat sich nach § 46 Absatz 1 AwSV regelmäßig insbesondere davon zu überzeugen, dass die Anlage keine Mängel aufweist, die dazu führen können, dass wassergefährdende Stoffe freigesetzt werden.

Anlagenbezeichnung: . . . . O die Anlage ist nicht fachbetriebspflichtig Fachbetriebspflicht:

(§ 45 AwSV) O die Anlage ist fachbetriebspflichtig

 Besteht die Gefahr, dass wassergefährdende Stoffe austreten können, oder ist dieses bereits geschehen, sind unverzüglich Maßnahmen zur Schadenbegrenzung zu ergreifen (§ 24 Absatz 1 AwSV).

Das Austreten einer nicht nur unerheblichen Menge eines wassergefährdenden Stoffes ist unverzüglich einer der folgenden Behörden zu melden, wenn die Stoffe in den Untergrund, in die Kanalisation oder in ein oberirdisches Gewässer gelangt sind oder gelangen können (§ 24 Absatz 2 AwSV):

Feuerwehr   Telefon: 112 Anlage 5 (zu § 46 Absatz 2)

Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen außerhalb von Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 951)  

  Anlagen1,2 Prüfzeitpunkte und -intervalle

  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Zeile 1   vor Inbetriebnahme3

oder nach einer

Zeile 4 Anlagen mit festen

wassergefährdenden Stoffen über 1 000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien

  Anlagen1,2 Prüfzeitpunkte und -intervalle

  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Zeile 5 Anlagen zum

Um-schlagen wassergefährdender

Zeile 6 Anlagen mit auf-schwimmenden

Gärsubstrate nach § 2 Absatz 8 eingesetzt

werden6

über 100 m3 über 1 000 m3 alle 5

Jahre über 1 000 m3

Zeile 8 Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen

B, C und D B alle 10 Jahre;

C und D alle 5 Jahre B, C und D

 

1    Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.

 

 

2    Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage

umgegangen wird.

 

 

3    Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder

Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit.

Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.

 

 

4    Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.

 

 

5    Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.

 

 

6    Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.

 

Anlage 6 (zu § 46 Absatz 3)

Prüfzeitpunkte und -intervalle für Anlagen in Schutzgebieten und festgesetzten oder vorläufig gesicherten Überschwemmungsgebieten

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 952)  

  Anlagen1,2 Prüfzeitpunkte und -intervalle

  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

Zeile 1   vor Inbetriebnahme3

oder nach einer

  Anlagen1,2 Prüfzeitpunkte und -intervalle

  Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3 Spalte 4

wassergefährdenden Stoffen, einschließlich oberirdischer

Heizölverbraucher-anlagen

Zeile 4 Anlagen mit festen wassergefährdenden Stoffen

über 1 000 t unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t alle 5 Jahre

unterirdische Anlagen und Anlagen im Freien über 1 000 t

Zeile 5 Anlagen zum Um-schlagen

Zeile 6 Anlagen mit auf-schwimmenden

Zeile 8 Abfüll- und Umschlag anlagen sowie Anlagen zum Laden und Löschen von Schiffen

B, C und D B, C und D alle 5 Jahre B, C und D

 

1    Die in der Tabelle verwendeten Buchstaben A, B, C und D beziehen sich auf die Gefährdungsstufen nach § 39 Absatz 1 der zu prüfenden Anlagen.

 

 

2    Die in der Tabelle enthaltenen Angaben zum Volumen und zur Masse beziehen sich auf das maßgebende Volumen oder die maßgebende Masse wassergefährdender Stoffe (§ 39), mit denen in der Anlage

umgegangen wird.

 

 

3    Zur Inbetriebnahmeprüfung sowie zur Prüfung nach einer wesentlichen Änderung von Abfüll- oder

Umschlaganlagen gehört eine Nachprüfung der Abfüll- oder Umschlagflächen nach einjähriger Betriebszeit.

Die Nachprüfung verschiebt das Abschlussdatum der Prüfung vor Inbetriebnahme nicht.

 

 

4    Die Fristen für die wiederkehrenden Prüfungen beginnen mit dem Abschluss der Prüfung vor Inbetriebnahme oder nach einer wesentlichen Änderung nach Spalte 2.

 

 

5    Zur Wahrung der Fristen der wiederkehrenden Prüfungen ist es ausreichend, die Prüfungen bis zum Ende des Fälligkeitsmonats durchzuführen.

 

 

6    Maßgebendes Volumen einer Biogasanlage im Sinne von § 39 Absatz 9.

 

Anlage 7 (zu § 13 Absatz 3, § 52 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe a) Anforderungen an Jauche-, Gülle- und Silagesickersaftanlagen (JGS-Anlagen) (Fundstelle: BGBl. I 2017, 953 - 955)

 

1   Begriffsbestimmungen

 1.1   Zu JGS-Anlagen zählen insbesondere Behälter, Sammelgruben, Erdbecken, Silos, Fahrsilos, Güllekeller und -kanäle, Festmistplatten, Abfüllflächen mit den zugehörigen Rohrleitungen, Sicherheitseinrichtungen, Fugenabdichtungen, Beschichtungen und Auskleidungen.

 1.2   Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersäften. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle und -leitungen,

Vorgruben, Pumpstationen sowie die Zuleitung zur Vorgrube, sofern sie nicht regelmäßig eingestaut sind.