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Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

7 Erläuterungen zu den Gesetzesänderungen

7.2 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der

Zu Art. 9 Abs. 2 Bst. cbis (neu) StHG

Das geltende Recht (Schlussbestimmungen, Art. 72c StHG) eröffnet den Kantonen schon heute die Möglichkeit, Kinderfremdbetreuungskosten zum Abzug zuzulassen. Davon haben 24 Kantone in unterschiedlicher Weise Gebrauch gemacht. Die Regelungen unterscheiden sich nicht nur in der Höhe der Abzüge, sondern auch in den Voraussetzungen (Kindesalter, Gründe für die Drittbetreuung). Die meisten Kantone haben den Kinderbetreuungsabzug als Sozial- oder anorganischen Abzug ausgestaltet. Es gibt aber auch Kantone, die bei den Kin-derbetreuungskosten von Gewinnungskosten ausgehen (Kosten, die für die Generierung des Einkommens notwendig sind [Berufskosten]).

Die Kantone sollen neu verpflichtet werden, Kinderfremdbetreuungskosten zum Abzug zu-zulassen. Sie sollen jedoch wie bisher die Abzugshöhe selbst bestimmen können. Die Be-stimmung gibt neu vor, dass die Kinderbetreuungskosten als anorganischer Abzug nicht nur bei Erwerbstätigkeit der Eltern, sondern auch im Fall von Erwerbsunfähigkeit oder Ausbil-dung der Eltern zum Abzug zugelassen werden sollen. Im Sinne der Harmonisierung und Vereinfachung soll die Altersgrenze einheitlich geregelt werden. Aus diesem Grund sollen die Kantone die effektiven Kinderbetreuungskosten für Kinder, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben, zum Abzug zulassen.

Zu Art. 11 Abs. 1 StHG

Die in Art. 11 Abs. 1 festgehaltene Regelung über die Besteuerung von Alleinerziehenden greift gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in die verfassungsrechtliche Tarif-autonomie der Kantone ein.

Um den verfassungsmässigen Zustand herzustellen, wird vorgeschlagen, Art. 11 Abs. 1 wie folgt zu ändern: Nur der erste Satz, welcher für die Verheirateten eine im Vergleich zu den Alleinstehenden steuerlich angemessen Entlastung vorsieht, soll bestehen bleiben. Die Sätze zwei und drei können gestrichen werden, da die Kantone trotz dieser Teilstreichung in Art. 11 Abs. 1 StHG weiterhin verpflichtet sind, die Alleinerziehenden nach Massgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu besteuern. Wie sie diese Vorgabe umsetzen, fällt ge-mäss Verfassung jedoch in die Tarifautonomie der Kantone.

Zu Art. 72c StHG

Artikel 72 c StHG sah vor, dass Kantone bis zum Inkrafttreten der Reform der Ehepaar- und Familienbesteuerung einen Abzug für die während der Erwerbstätigkeit der Eltern entste-henden Kinderbetreuungskosten vorsehen können. Dieser Artikel wird mit der vorliegenden Vorlage obsolet und kann daher gestrichen werden.

Zu Art. 72l StHG

Den Kantonen muss für die Umsetzung der neuen StHG-Bestimmungen in ihren kantonalen Gesetzen genügend Zeit eingeräumt werden. Üblicherweise wird den Kantonen unter Be-rücksichtigung der notwendigen Verfahrenszeit für eine Gesetzesänderung zwei Jahre ge-währt.

Sollte ein Kanton die Kinderbetreuungskosten bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht in Kraft gesetzt haben, so findet Artikel 9 Absatz 2 Bst. cbis StHG direkt Anwendung. Da die

Abzugs-höhe in diesem Artikel nicht festgelegt ist, werden die Kantone selbst regeln müssen, wie sie gemäss eigenem Recht vorgehen müssen, wenn die notwendige Gesetzesänderung nicht termingerecht in Kraft gesetzt werden konnte (z.B. dadurch, dass die Kantonsregierung vorübergehend die notwendigen Vorschriften erlässt).

Die Entlastung von Familien mit Kindern ist seit Jahren ein Anliegen und sachlich gerechtfer-tigt. Eine möglichst schnelle Inkraftsetzung soll daher ins Auge gefasst werden. Die Vorlage kann jeweils nur auf den Anfang einer Steuerperiode in Kraft gesetzt werden.

Wird die Vorlage von beiden Räten im Rahmen des Sonderverfahrens in der Herbstsession verabschiedet und die Referendumsfrist Anfangs Januar 2010 ablaufen, kann die Inkraftset-zung (rückwirkend) auf den 1.1.2010 erfolgen. Sollte das Referendum ergriffen werden, wird der Bundesrat die Inkraftsetzung bestimmen. Für den Fall, dass die Vorlage erst in der Win-tersession verabschiedet werden kann, würde die Referendumsfrist erst Ende März 2010 zu Ende gehen. Für den Bereich der Quellensteuer müssen die neuen Abzüge jedoch bereits vor Jahresbeginn bekannt sein. In diesem Falle könnte der Bundesrat die Gesetzesänderun-gen erst ein Jahr später in Kraft setzen.

2007–2393 1

Bundesgesetz Entwurf

über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 1, beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 212 Abs. 1, 1bis (neu) und 2bis (neu)

1 Von den Einkünften abziehbar sind die Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, die Kranken- und die nicht unter Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe f fallende Unfallversicherung sowie die Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflichtigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen bis zum Gesamtbetrag von (Indexstand vom 31. Dez. 2004):

a. 3300 Franken für Ehepaare, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben;

b. 1700 Franken für die übrigen steuerpflichtigen Personen;.

1bis Die Abzüge nach Absatz 1 erhöhen sich um die Hälfte für Steuerpflichtige ohne Beiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben d und e.

2bis Von den Einkünften abziehbar sind die nachgewiesenen Mehrkosten, höchstens jedoch 12’000 Franken pro Kind und Jahr, für die Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern oder der alleiner-ziehenden Person im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.

Art. 213 Abs. 1 Bst. a und b

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

SR ...

1 BBl 2 SR 642.11

2

derabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sor-ge steht und keine UnterhaltsbeiträSor-ge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

b. 8'800 Franken für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Per-son, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht beansprucht werden für die Ehe-frau oder den Ehemann und für die Kinder, für die ein Abzug nach Buchstabe a gewährt wird.

2. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19903 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden

Art. 9 Abs. 2 Bst.cbis (neu) Allgemeine Abzüge sind:

cbis die nachgewiesenen Mehrkosten bis zu einem nach kantonalem Recht be-stimmten Betrag pro Kind und Jahr für die Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern oder der al-leinerziehenden Person im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Er-werbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.

Art. 11 Abs. 1

1 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.

Art. 72c Aufgehoben

Art. 72l (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis an.

2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis direkt Anwen-dung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

3 SR 642.14

3 II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, falls es spätestens in der Herbstsession 2009 verabschiedet wird und die Referendumsfrist unbenutzt abläuft. Andernfalls be-stimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

2007–2393 1

Bundesgesetz Entwurf

über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern

vom …

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom … 1, beschliesst:

I

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer

Art. 212 Abs. 2bis (neu)

2bis Von den Einkünften abziehbar sind die nachgewiesenen Mehrkosten, höchstens jedoch 12’000 Franken pro Kind und Jahr, für die Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern oder der alleiner-ziehenden Person im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.

Art. 213 Abs. 1 Bst. a und b

1 Vom Einkommen werden abgezogen:

a. 6’100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jedes minderjährige oder in der beruflichen oder schulischen Ausbildung stehende Kind, für dessen Un-terhalt die steuerpflichtige Person sorgt; werden die Eltern nicht gemeinsam besteuert, so wird der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht und keine Unterhaltsbeiträge nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c für das Kind geltend gemacht werden;

b. 6'100 Franken (Indexstand vom 31. Dez. 2004) für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Per-son mindestens in der Höhe des Abzuges beiträgt; der Abzug kann nicht

SR ...

1 BBl 2 SR 642.11

2

Art. 214 Abs. 2 und 2bis (neu)

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben und die Voraussetzungen von Absatz 2bis nicht erfüllen, beträgt die jährliche Steuer (Index-stand vom 31. Dez. 2004):

Franken

bis 26 700 Franken Einkommen 0

und für je weitere 100 Franken Einkommen 1.—;

für 47 900 Franken Einkommen 212.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 2.— mehr;

für 54 900 Franken Einkommen 352.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 3.— mehr;

für 70 900 Franken Einkommen 832.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 4.— mehr;

für 85 100 Franken Einkommen 1 400.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 5.— mehr;

für 97 400 Franken Einkommen 2 015.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 6.— mehr;

für 108 100 Franken Einkommen 2 657.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 7.— mehr;

für 1 17 000 Franken Einkommen 3 280.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 8.— mehr;

für 124 000 Franken Einkommen 3 840.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 9.— mehr;

für 129 300 Franken Einkommen 4 317.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 10.— mehr;

für 132 900 Franken Einkommen 4 677.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.— mehr;

für 134 700 Franken Einkommen 4 875.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 12.— mehr;

für 136 500 Franken Einkommen 5 091.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 13.— mehr;

für 843 600 Franken Einkommen 97 014.—

und für je weitere 100 Franken Einkommen 11.50 mehr.

2bis Für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten und die verwitweten, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen steuerpflichtigen Personen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten, kommt der Tarif nach Absatz 2 sinngemäss zur Anwendung. Der so ermittelte Steuerbetrag ermässigt sich um 170 Franken pro Kind oder unterstüt-zungsbedürftige Person.

3 Art. 9 Abs. 2 Bst.cbis (neu)

Allgemeine Abzüge sind:

cbis die nachgewiesenen Mehrkosten bis zu einem nach kantonalem Recht be-stimmten Betrag pro Kind und Jahr für die Drittbetreuung von Kindern, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben und mit den Eltern oder der al-leinerziehenden Person im gleichen Haushalt leben, soweit diese Kosten in kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Er-werbsunfähigkeit der Eltern oder der alleinerziehenden Person stehen.

Art. 11 Abs. 1

1 Für verheiratete Personen, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, muss die Steuer im Vergleich zu alleinstehenden Steuerpflichtigen angemessen ermässigt werden.

Art. 72c Aufgehoben

Art. 72l (neu) Anpassung der kantonalen Gesetzgebung an die Änderung vom …

1 Die Kantone passen ihre Gesetzgebung innert zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom … dem geänderten Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis an.

2 Nach Ablauf dieser Frist findet Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe cbis direkt Anwen-dung, wenn ihm das kantonale Steuerrecht widerspricht.

3 SR 642.14

4 II

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Es tritt am 1. Januar 2010 in Kraft, falls es spätestens in der Herbstsession 2009 verabschiedet wird und die Referendumsfrist unbenutzt abläuft. Andernfalls be-stimmt der Bundesrat das Inkrafttreten.

Bern, 12. Februar 2009 Adressaten:

die politischen Parteien

die Dachverbände der Gemeinden, Städte und Berggebiete die Dachverbände der Wirtschaft

die interessierten Kreise

Steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern;

Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Sehr geehrte Damen und Herren

Gestützt auf den Beschluss des Bundesrates vom 11. Februar 2009 unterbreiten wir Ihnen die Vernehmlassungsvorlage zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern mit der Bitte um Stellungnahme.

1. Ausgangslage

Die Frage der zukünftigen Ausgestaltung der Ehegattenbesteuerung hat in der Vernehmlas-sung vom 15. Dezember 2006 (insbesondere innerhalb der politischen Parteien, bei welchen eine Pattsituation besteht) zu keinem klaren Ergebnis geführt. Eine breit abgestützte Lösung und damit eine grundsätzliche Änderung des heutigen Systems sind daher nicht zu errei-chen. Aus diesen Gründen wird vorläufig auf einen Systementscheid verzichtet.

Die steuerliche Entlastung von Familien ist aus volkswirtschaftlicher und familienpolitischer Sicht jedoch nach wie vor wichtig. Der Bundesrat hat daher am 12. November 2008 be-schlossen, anstelle von zeitraubenden Reformprojekten rasch umzusetzende Verbesserun-gen bei der Besteuerung der natürlichen Personen anzustreben. Da Kinder die grösste fi-nanzielle Belastung für Paare sowie für alleinerziehende Personen darstellen, soll der Fokus auf die bessere Berücksichtigung der Kinderkosten im Steuerrecht gerichtet werden.

Neben der steuerlichen Entlastung von Familien soll in der Reform zusätzlich die Besteue-rung der Alleinerziehenden und der getrennt lebenden Eltern gemäss ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sichergestellt werden.

2. Grundzüge der Vorlage

Der Bundesrat will mit der Reform die horizontale Steuergerechtigkeit verbessern. Steuer-pflichtige mit gleicher wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit sollen steuerlich gleich belastet wer-den.

y Bei der ersten Stossrichtung steht dabei die Verbesserung der horizontalen Steuergerech-tigkeit zwischen Steuerpflichtigen mit Kindern und solchen ohne Kinder im Vordergrund.

y Bei der zweiten Stossrichtung sollen auch erwerbstätige Eltern, welche ihre Kinder fremd betreuen lassen, und Haushalte, bei denen ein Elternteil die Kinder selbst betreut,

steuer-2/4

lich möglichst gleich behandelt werden. Damit wird gleichzeitig die Vereinbarkeit von Fa-milie und Beruf gefördert.

3. Lösungsmöglichkeiten zur steuerlichen Entlastung von Familien mit Kindern In der Vernehmlassung werden zwei Lösungsmöglichkeiten - die Kombinationslösung und der Elterntarif - zur Diskussion gestellt:

Die Kombinationslösung beinhaltet einerseits die Erhöhung des Kinderabzuges und anderer-seits die Einführung eines Abzuges für die Fremdbetreuung der Kinder. Der Kinderabzug soll bei der direkten Bundessteuer von heute 6'100 Franken pro Kind um 2'000 Franken auf 8'100 Franken erhöht werden. Der Versicherungsabzug für Kinder von heute 700 Franken soll im Sinne einer Vereinfachung in den Kinderabzug integriert werden. Der zukünftige Kin-derabzug würde somit 8'800 Franken betragen. Zudem soll ein anorganischer Abzug für die von den Familien getragenen Kosten der Fremdbetreuung von Kindern, jedoch maximal 12'000 Franken, bei der direkten Bundessteuer eingeführt werden. Die Kantone sollen ver-pflichtet werden, einen entsprechenden Abzug auch im kantonalen Recht einzuführen. Die Obergrenze können sie jedoch frei festlegen.

Beim Elterntarif wird anstelle der Erhöhung des Kinderabzuges die Einführung eines dritten Tarifs für Ehepaare mit Kindern und alleinerziehende Steuerpflichtige vorgeschlagen. Es wurden drei Varianten berechnet, die wie die Kombinationslösung die Einführung eines Ab-zuges für die Drittbetreuung der Kinder beinhalten:

Variante A: Die Abzüge für das erste Kind sind zusammen mit zusätzlichen Mindereinnah-men in Höhe von 185 Millionen Franken in den Freibetrag (Betrag bis zu welchem keine Bundessteuer anfällt) eingebaut, so dass der Freibetrag im dritten Tarif mit 37'300 Franken angesetzt werden kann. Die kinderbezogenen Abzüge ab dem zweiten Kind werden auf ih-rem derzeitigen Niveau belassen. Im Vergleich zur Kombinationslösung fahren Haushalte mit 1 Kind mit dieser Variante günstiger, solche mit mehreren Kindern hingegen schlechter.

Variante B unterscheidet sich von Variante A, indem die kinderbezogenen Abzüge ab dem zweiten Kind auf 8'800 Franken erhöht werden, so dass kinderreiche Haushalte stärker ent-lastet werden. Dadurch kann der Freibetrag aber weniger stark, nämlich nur auf 35'500 Franken angehoben werden. Ausser im obersten Einkommensbereich, wo sogar Mehrbelas-tungen gegenüber dem Status quo auftreten können, resultieren bei Variante B die gleichen Belastungsrelationen wie bei der Kombinationslösung.

Variante C geht davon aus, dass neben den bereits bestehenden kinderrelevanten Abzügen (in unveränderter Höhe) eine zusätzliche Reduktion vom Steuerbetrag um 170 Franken je Kind gewährt wird. Die Entlastung fällt im mittleren Einkommensbereich grösser und im obe-ren Einkommensbereich kleiner aus als bei der Kombinationslösung.

Beide in der Vernehmlassung dargestellten Lösungsmöglichkeiten führen zu Mindererträgen von insgesamt rund 600 Millionen Franken. Davon fallen 498 Mio. Franken (83%) auf den Bund. Die Kantone haben 102 Mio. Franken (17%) zu tragen. Zusammen mit den seit 2008 in Kraft stehenden Sofortmassnahmen zur Milderung der "Heiratsstrafe" werden die Familien um über 1 Milliarde Franken entlastet.

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4. Vorschlag des Bundesrates zur Besteuerung der Alleinerziehenden und der getrennt lebenden Eltern

Gemäss StHG sind verheiratete Personen im Vergleich zu den Alleinstehenden steuerlich angemessen zu entlasten. Die gleiche Ermässigung ist den verwitweten, getrennt lebenden, geschiedenen und ledigen Steuerpflichtigen, die mit Kindern oder unterstützungsbedürftigen Personen zusammenleben und deren Unterhalt sie zur Hauptsache bestreiten, zu gewähren.

Der Bundesrat schlägt vor, die Vorschrift über die Ermässigung für Alleinerziehende im StHG ersatzlos zu streichen. Damit wird der vom Bundesgericht gerügte verfassungswidrige Ein-griff in die Tarifhoheit der Kantone beseitigt.

Bei den getrennt lebenden Eltern soll der überwiesenen Motion Parmelin Rechnung getragen werden, in welcher verlangt wird, dass die steuerliche Ungleichbehandlung von geschiede-nen oder in Trennung lebenden Steuerpflichtigen korrigiert wird, die gemeinsam das recht für ihre Kinder innehaben und sie abwechselnd betreuen. Bei gemeinsamem Sorge-recht, das vom Gericht oder von der Vormundschaftsbehörde festgesetzt wird, soll daher neu jeder Elternteil den halben Kinderabzug geltend machen können. Von einer Beweisführung über die alternierende Obhut ist aus Gründen der Praktikabilität abzusehen. Damit es nicht zu ungerechtfertigten Doppelabzügen kommt, dürfen steuerlich keine Unterhaltsleistungen für das Kinder geltend gemacht werden.

5. Vernehmlassungsfragen

Im Vernehmlassungsverfahren interessiert uns insbesondere die Beantwortung folgender Fragen:

1. Wie beurteilen Sie die Erhöhung des Kinderabzuges bei der direkten Bundessteuer?

2. Wie beurteilen Sie die Einführung und die vorgeschlagene Ausgestaltung des Kinder-betreuungsabzuges sowohl im DBG wie auch im StHG?

3. Wie beurteilen Sie die Einführung eines Elterntarifs? Welches der drei Modelle würden Sie bevorzugen und weshalb?

4. Wie beurteilen Sie die Vorschläge zur Besteuerung der Alleinerziehenden und der ge-trennt lebenden Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht?

Das Vernehmlassungsverfahren wird elektronisch durchgeführt. Die Vorlage können Sie im Internet auf den Webseiten der BK (www.admin.ch/ch/d/gg/pc/pendent.html) und des EFD (www.efd.admin.ch) sowie auf der Webseite der Eidg. Steuerverwaltung

(www.estv.admin.ch) abrufen. Auf allen Webseiten findet sich unter dem Titel "Aktuell" der Link zu den laufenden Vernehmlassungen.

Die Vernehmlassungsfrist dauert bis und mit 15. April 2009. Wir bitten Sie deshalb, die e-lektronische Version (bitte nebst einer PDF-Version auch eine Word-Version) Ihrer Stellungnahme bis spätestens zu diesem Datum an folgende Email-Adresse zu senden:

vernehmlassungen@estv.admin.ch.

Für Rückfragen und allfällige weitere Informationen stehen Ihnen Fabian Baumer (031 325 31 67) und Dr. Brigitte Behnisch (031 322 74 77) gerne zur Verfügung.

4/4

Mit freundlichen Grüssen

Hans-Rudolf Merz Bundespräsident

Beilagen:

Liste der Vernehmlassungsadressaten (d, f, i)

Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Verrechnungssteuer, Stempelabgaben

Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern Loi fédérale sur le dégrèvement des familles avec enfants

Legge federale sullo sgravio fiscale delle famiglie con figli

Verzeichnis der Vernehmlassungsadressaten

Liste des destinataires de la procédure de consultation Elenco dei destinatari della procedura di consultazione

Kantone / Cantons / Cantoni

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk.

Abrév.

Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

1 Staatskanzlei des Kantons Zürich ZH Kaspar Escher-Haus 8090 Zürich

2 Staatskanzlei des Kantons Bern BE Postgasse 68

3000 Bern 8

3 Staatskanzlei des Kantons Luzern LU Bahnhofstrasse 15

6002 Luzern

4 Staatskanzlei des Kantons Uri UR Postfach

6460 Altdorf 1

5 Staatskanzlei des Kantons Schwyz SZ Postfach

6431 Schwyz

6 Staatskanzlei des Kantons Obwalden OW Rathaus

6060 Sarnen 7 Staatskanzlei des Kantons Nidwalden NW Rathaus

6370 Stans 8 Regierungskanzlei des Kantons Glarus GL Rathaus

8750 Glarus

9 Staatskanzlei des Kantons Zug ZG Postfach 156

6301 Zug

10 Chancellerie d’Etat du Canton de Fribourg FR Rue des Chanoines 17 1701 Fribourg

11 Staatskanzlei des Kantons Solothurn SO Rathaus 4509 Solothurn 12 Staatskanzlei des Kantons Basel-Stadt BS Rathaus, Postfach

4001 Basel 13 Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft BL Rathausstrasse 2

4410 Liestal 14 Staatskanzlei des Kantons Schaffhausen SH Rathaus

8200 Schaffhausen 15 Kantonskanzlei des Kantons Appenzell Ausserrhoden AR Regierungsgebäude

Postfach 9102 Herisau 16 Ratskanzlei des Kantons Appenzell Innerrhoden AI Marktgasse 2

9050 Appenzell

2/6

Kantone / Cantons / Cantoni

Nr. Adressaten / Destinataires / Destinatari Abk.

Abrév.

Abbrev.

Adresse Adresse Indirizzo

17 Staatskanzlei des Kantons St. Gallen SG Regierungsgebäude 9001 St. Gallen 18 Regierungsrat des Kantons Graubünden GR Reichsgasse 35

7001 Chur

19 Staatskanzlei des Kantons Aargau AG Regierungsgebäude

5000 Aarau

20 Staatskanzlei des Kantons Thurgau TG Regierungsgebäude

20 Staatskanzlei des Kantons Thurgau TG Regierungsgebäude