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Die BKK VDN gewährt ihren Versicherten einen Bonus für gesundheitsbewusstes Verhalten nach § 65a Abs. 1 und Abs. 1a SGB V. Die näheren Bestimmungen zu den Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus den nachfolgenden Regelungen.

§ 16a Bonus für Versicherte ab dem 16. Lebensjahr (BoNickel, BoNickel-Prime)

I. Versicherte ab dem 16. Lebensjahr, die sich gesundheitsbewusst verhalten, haben Anspruch auf einen Bonus (BoNickel), wenn sie von den Punkten 1 bis 15 mindestens einen Punkt innerhalb eines Kalenderjahres nachweisen.

Für die Erfüllung der nachfolgenden Punkte kann ein Bonus nach § 65a Abs. 1 SGB V geltend gemacht werden:

1. Der Versicherte nimmt ab Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum Ende des 35. Lebensjahres einmalig eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung gemäß

§ 25 Abs. 1 SGB V in Anspruch. Der Bonus kann nur im Jahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

2. Der Versicherte nimmt ab dem vollendeten 35. Lebensjahr alle 3 Jahre an einer ärztlichen Gesundheitsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 1 SGB V teil. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

3. Der Versicherte nimmt jährlich (Frauen ab dem 20., Männer ab dem 45.

Lebensjahr) an einer Krebsfrüherkennungsuntersuchung gemäß § 25 Abs. 2 SGB V i. V. m. mit § 25a SGB V teil.

4. Der Versicherte hat im Kalenderjahr ein Hautkrebsscreening durchgeführt.

5. Ergänzend zum Bonus nach Punkt 2 hat die Versicherte im Rahmen der Früherkennung von Brustkrebs nach § 25 Abs. 2 SGB V i. V. m. der Krebsfrüherkennungsrichtlinie am Mammographie-Screening ab dem 50.

Lebensjahr teilgenommen. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

6. Ergänzend zum Bonus nach Punkt 2 hat der Versicherte im Rahmen der Früherkennung von kolorektalen Karzinomen nach § 25 Abs. 2 SGB V i. V. m.

§ 25a SGB V sowie der Krebsfrüherkennungsrichtlinie und der Richtlinie für organisierte Krebsfrüherkennungsprogramme die Koloskopie ab dem 50.

Lebensjahr (Männer) bzw. ab dem 55. Lebensjahr (Frauen) in Anspruch genommen. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Inanspruchnahme geltend gemacht werden.

7. Der Versicherte hat eine Schutzimpfung nach § 20i Abs. 1 SGB V oder § 12b dieser Satzung in Anspruch genommen.

Satzung der BKK VDN – Stand 01/2022 Seite 24 von 49 Für die Erfüllung der nachfolgenden Punkte kann ein Bonus nach § 65a Abs. 1a SGB V geltend gemacht werden:

8. Der Versicherte hat die nach § 22 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen (bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) vollständig (2 x jährlich) in Anspruch genommen.

9. Der Versicherte hat an der jährlichen zahnärztlichen Untersuchung (ab dem 18.

Lebensjahr) teilgenommen.

10. Der Versicherte nimmt mindestens einmal jährlich eine professionelle Zahnreinigung in Anspruch.

11. Die Vorsorgeuntersuchung J2 (im Alter von 16 bis 17 Jahren) nach § 17 b dieser Satzung wurde in Anspruch genommen.

12. Die Versicherte hat an allen vorgesehenen Vorsorgeuntersuchungen während der Schwangerschaft teilgenommen. Der Bonus kann nur im Kalenderjahr der Entbindung geltend gemacht werden.

13. Der Versicherte treibt nachweislich regelmäßig Sport (Sportverein, Fitness-Studio, aktuelles Sportabzeichen).

a) Sportverein: Es wird eine aktive Betätigung in einem Sportverein des Deutschen Sportbundes (im Gegensatz zur „inaktiven Mitgliedschaft“) bonifiziert. Aktiv ist eine Betätigung, sobald der ausgeübte Sport in der Regel zweimal im Monat durchgeführt wird und dies mindestens seit drei Monaten.

Der Sportverein bestätigt dies durch einen Stempel im Bonusformular.

b) Fitness-Studio: Es wird eine regelmäßige sportliche Betätigung in einem qualifizierten Fitness-Studio bonifiziert (im Gegensatz zur „inaktiven Mitgliedschaft“). Als qualifiziert gilt die Zertifizierung nach DIN EN 17229 und die DIN-Norm 33961 (ZertFit) oder Training unter Anleitung von qualifiziertem Personal in Form eines Diplom Sportwissenschaftlers, Physiotherapeuten, lizenzierten Fitnesstrainers (B-Lizenz) oder Sport- und Fitnesskaufmannes.

Das Training im Fitnessstudio muss mindestens zweimal im Monat erfolgen und dies mindestens seit drei Monaten. Der Trainer/Verantwortliche des Fitness-Studios bestätigt dies durch einen Stempel und Unterschrift im Bonusformular.

c) Sportabzeichen: Es wurde im Kalenderjahr (Bonusjahr) ein anerkanntes Sportabzeichen (z. B. Deutsches Sportabzeichen) errungen. Die Bestätigung erfolgt auf dem Bonusformular vom Leistungserbringer/Trainer/Veranstalter.

14. Der Versicherte hat im Kalenderjahr mindestens zweimal an einer öffentlichen Veranstaltung im Ausdauerbereich nachweislich teilgenommen (Laufveranstaltung, Radsportveranstaltung, Triathlonveranstaltung, Schwimmveranstaltung). Der Veranstalter bestätigt dies durch einen Stempel im Bonusformular. Als Nachweis gilt auch eine Anmeldebestätigung sowie eine Teilnehmer- oder Siegerurkunde.

15. Der Versicherte hat Leistungen zur verhaltensbezogenen Prävention nach § 20 Abs. 5 SGB V in Anspruch genommen.

Satzung der BKK VDN – Stand 01/2022 Seite 25 von 49 II. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt (Punkte 1 bis 12) bzw. dem Anbieter

der Leistung (Punkte 13 bis 15) auf dem Bonusformular quittiert.

III. Der Versicherte erhält für die Punkte 1 bis 15 zwischen 1 und 4 Bonuspunkten.

1 Bonuspunkt hat einen Wert von 10 EUR. Der Punkt 1 erhält 4 Bonuspunkte. Die Punkte 2 und 3 erhalten jeweils 2 Bonuspunkte. Der Punkt 10 erhält 3 Bonuspunkte.

Die Punkte 4 bis 9 und 11 bis 15 erhalten jeweils 1 Bonuspunkt (BoNickel).

IV. Alternativ zum Bonusmodell nach Abs. III hat der Versicherte Anspruch auf einen Bonus nach diesem Abs. IV. Der Bonus wird ausschließlich als Zuschuss zu den Kosten der vom Versicherten in Anspruch genommenen Leistungen nach Abs. V gezahlt. Ausgeschlossen sind Leistungen, die nicht im Kalenderjahr, für den der Bonus gewährt wird, erbracht wurden. Der Bonusanspruch entsteht erst nach Vorlage der Originalrechnungen. Werden Kosten unterhalb der jeweiligen Bonushöhe nachgewiesen, werden maximal die tatsächlichen Aufwendungen erstattet. Eine Erstattung ist nur möglich, sofern die BKK VDN nicht aufgrund anderer Vorschriften leistungspflichtig ist oder der anderweitige Leistungsanspruch bereits ausgeschöpft ist.

Gesetzliche Zuzahlungen sind vom Zuschuss ausgenommen.

Die Höhe des Bonus richtet sich nach Abs. III. Abweichend davon beträgt er beim

V. Leistungen nach Abs. IV sind:

- Brillen und Kontaktlinsen zur Verbesserung der Sehschärfe - Behandlung mit Akupunktur

- Heilpraktiker-Behandlung

- Sportmedizinische Untersuchung und Beratung (durch einen Arzt, Physiotherapeuten oder Fitnessstudio)

- Jahresbeitrag für ein Fitnessstudio - Sport- und Fitnessausrüstung

- Gesundheitskurse, die nicht durch die Zentrale Prüfstelle zertifiziert sind (z. B. Zumba, Spinning, Problemzonen-Gymnastik etc.)

- Ultraschalluntersuchungen zur Krebsfrüherkennung und Brustkrebs-tastuntersuchungen (z. B. discovering hands)

- PSA-Bluttest (Prostata-spezifisches Antigen) - Zusatzdiagnostik in der Mutterschaftsvorsorge

- Geräte zur Messung der Bewegungsintensität von dynamischen Aktivitäten (messen der Pulsfrequenz und/oder messen der Schritte)

- Elektronische Gesundheitsangebote bzw. digitale Sportkurse - Folgende zahnärztliche Leistungen:

Zahnversiegelung

Zahnbehandlung unter Vollnarkose

Zahnbehandlung unter Lachgas- oder Dämmerschlafnarkose Funktionsanalyse

Endodontie (Wurzelbehandlung) Kunststofffüllungen oder Inlays

Satzung der BKK VDN – Stand 01/2022 Seite 26 von 49 Digitale Volumentomographie (DVT)

Lasereinsatz Hypnose

mikrobiologischer Keimtest

VI. Eine Kombination der Bonusmodelle nach Abs. III und Abs. IV ist nicht möglich. Die Entscheidung ist bindend für das beantragte Kalenderjahr und wird getroffen, sobald das Bonusformular bei der BKK VDN eingereicht wird.

VII. Der Bonus wird dem Versicherten als einmalige Leistung je Punkt in Euro nach Abs. III oder als Zuschuss zu Leistungen nach Abs. IV ausgezahlt. Das Bonusformular kann bereits im Laufe des Kalenderjahres eingereicht werden und sollte bis zum 31.03. des Folgejahres bei der BKK VDN eingehen.

VIII. Der Versicherte, der im Kalenderjahr das 16. Lebensjahr vollendet, muss sich für einen Bonus nach § 16a oder § 16b entscheiden. Die Boni nach § 16a und § 16b können nicht miteinander kombiniert werden.

Satzung der BKK VDN – Stand 01/2022 Seite 27 von 49

§ 16b Bonus für Kinder bis zum 15. Lebensjahr (BoNickel-Junior)

I. Versicherte Kinder im Alter bis 15 Jahren, die sich gesundheitsbewusst verhalten, erhalten einen Bonus, wenn sie von den Punkten 1 bis 7 mindestens einen Punkt innerhalb eines Kalenderjahres nachweisen.

II. Für die Erfüllung der nachfolgenden Punkte kann ein Bonus nach § 65a Abs. 1 SGB V geltend gemacht werden:

1. Das Kind hat im Kalenderjahr eine Kinderuntersuchung nach § 26 Abs. 1 SGB V durchgeführt (U1 bis U9, J1).

2. Das Kind hat eine Schutzimpfung nach § 20i Abs. 1 SGB V oder § 12b dieser Satzung in Anspruch genommen.

Für die Erfüllung der nachfolgenden Punkte kann ein Bonus nach § 65a Abs. 1a SGB V geltend gemacht werden:

3. Das Kind hat im Kalenderjahr die zusätzlichen Kinderuntersuchungen U10 oder U11 durchgeführt.

4. Das Kind hat bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres eine eingehende Untersuchung zur Feststellung von Zahnkrankheiten (Nr. 01 BEMA-Z) oder eine zahnärztliche Früherkennungsuntersuchung (FU BEMA-Z) im Kalenderjahr durchgeführt.

5. Das Kind hat die nach § 22 Abs. 1 SGB V vorgesehenen Leistungen zur Verhütung von Zahnerkrankungen vollständig (2 x jährlich) in Anspruch genommen (ab einem Alter von 6 Jahren).

6. Das Kind treibt regelmäßig Sport in einem Sportverein. Alternativ hat das Kind das Deutsche Sportabzeichen erworben.

a) Sportverein: Es wird eine aktive Betätigung in einem Sportverein des Deutschen Sportbundes (im Gegensatz zur „inaktiven Mitgliedschaft“) bonifiziert. Aktiv ist eine Betätigung, sobald der ausgeübte Sport in der Regel zweimal im Monat durchgeführt wird und dies mindestens seit drei Monaten.

Der Sportverein bestätigt dies durch einen Stempel im Bonusformular.

b) Sportabzeichen: Es wurde im Kalenderjahr (Bonusjahr) ein anerkanntes Sportabzeichen (z. B. Deutsches Jugend-Sportabzeichen) errungen. Die Bestätigung erfolgt auf dem Bonusformular vom Leistungserbringer/Trainer/

Veranstalter.

7. Das Kind kann nachweislich Schwimmen (Schwimmabzeichen). Der Nachweis erfolgt anhand der folgenden Schwimmabzeichen: Frühschwimmer (Seepferdchen), Deutsches Schwimmabzeichen Bronze (Freischwimmer), Deutsches Schwimmabzeichen Silber, Deutsches Schwimmabzeichen Gold.

Die Bonifizierung der Schwimmabzeichen erfolgt nur im Kalenderjahr (Bonusjahr) der Ablegung.

Satzung der BKK VDN – Stand 01/2022 Seite 28 von 49 III. Die Erfüllung der Voraussetzungen wird vom Arzt (Punkte 1 bis 4) bzw. dem Anbieter

der Leistung (Punkt 5) auf dem Bonusformular quittiert.

IV. Der Bonus wird dem Versicherten als einmalige Leistung je Punkt in Höhe von 10 EUR ausgezahlt. Das Bonusformular kann bereits im Laufe des Kalenderjahres eingereicht werden und sollte bis zum 31.03. des Folgejahres bei der BKK VDN eingehen.

V. Zusätzlich zu den Regelungen nach Abs. II bis Abs. IV wird ein Babybonus in Höhe von 150 EUR ausgezahlt, wenn die Kinderuntersuchung nach § 26 Abs. 1 SGB V (U1 bis U6) und die Schutzimpfungen nach § 20i Abs. 1 SGB V im ersten Lebensjahr des Kindes gem. Schutzimpfungsrichtlinie vollständig wahrgenommen wurden. Der Babybonus kann nur einmal in Anspruch genommen werden.

VI. Der Versicherte, der im Kalenderjahr das 16. Lebensjahr vollendet, muss sich für einen Bonus nach § 16a oder § 16b entscheiden. Die Boni nach § 16a und § 16b können nicht miteinander kombiniert werden.

Satzung der BKK VDN – Stand 01/2022 Seite 29 von 49