• Keine Ergebnisse gefunden

Bodenschutz und Grundbesitz

Im Dokument Ohne Boden (Seite 38-41)

5 Bodenschutz braucht viele Helfer

5.6 Bodenschutz und Grundbesitz

Im Gegensatz zu den beiden Umweltmedien Wasser und Luft befindet sich Boden generell als Grundbesitz in privatem oder öffentlichem Eigentum. Dass der Eigentümer mit dem dritten Umweltmedium, dem Boden, nicht uneinge-schränkt verfahren kann, liegt auf der Hand. Mit

dem auch für das Eigentum Boden gültigen Grundsatz "Eigentum verpflichtet. Sein Ge-brauch soll zugleich dem Wohle der Allgemein-heit dienen" ist die eingeschränkte Nutzung im Grundgesetz festgeschrieben. Wegen der beson-deren Bedeutung des Bodens als unentbehrli-ches und unvermehrbares Gut ist Grund und Boden nach einer Entscheidung des Bundes-verfassungsgerichts aus dem Jahre 1967 zudem

"weder volkswirtschaftlich noch in seiner sozia-len Bedeutung mit anderen Vermögenswerten ohne weiteres gleichzustellen". Hiermit wurde eine Sozialbindung als Gebot für eine sozialge-rechte Nutzung des Eigentums an Grund und Boden festgestellt, das gewisse, dem Umwelt-recht unterliegende Pflichten nach sich zieht.

Nach der bundesgesetzlichen Regelung zum Schutz des Bodens (Bundes-Bodenschutzgesetz von 1998, i1-1) gelten neben der so genannten Jedermannpflicht, nach der jeder, der auf den Boden einwirkt, sich so zu verhalten hat, dass schädliche Bodenveränderungen nicht hervorge-rufen werden (§ 4 Abs. 1), für den Grundstücks-eigentümer die Pflicht zur Durchführung von Maßnahmen zur Abwehr der von ihrem Grund-stück drohenden schädlichen Bodenverände-rungen (§ 4 Abs. 2) und die Vorsorgepflicht ge-gen das Entstehen schädlicher Bodenverände-rungen (§ 7).

ii i5.5-1:Museum am Schölerberg:

www.osnabrueck.de.

i5.5-2:Projekt Faszination Boden:

www.obe2000.de.

i5.5-3: Derzeit verfügbare Wander-ausstellungen zum Thema Boden:

"Leben im Boden", Staatliches Museum für Naturkunde, Görlitz, Demiansplatz 57, 02826 Görlitz;

l"Der Regenwurm",

www.regenwurm.ch; l"Böden begreifen", e-mail: atelier@klara-jahn.de; l"Der Boden lebt", www.nua.nrw.de/oeffentl/ausstell/bo den.htm.

i5.5-4:ISRIC: www.isric.nl.

i5.5-5:Museonder, Apeldoornseweg 250, NL-7351 Hoenderlo.

Bild 45: stark vergrößerte Plastik eines Pseudo-skorpions im Museum am Schölerberg, Osnabrück

Die hier aufgeführten gesetzlich vorgeschriebe-nen Pflichten entsprechen dem verfassungs-rechtlich gebotenem Umweltpflegeprinzip und damit auch dem Leitbild der Nachhaltigen Ent-wicklung. Sie stehen aber auch für den Eigen-tümer an Grund und Boden im Einklang mit den verfassungsrechtlichen Grundsätzen des Allge-meinen Persönlichkeitsrechts und des Eigen-tums.

Empfehlung 7

Über die vorgenannten Pflichten sollte jeder Abgabepflichtige in seinem Abgabebescheid informiert werden. Die Frage, was Eigentümer und Besitzer über die genannten Pflichten hin-aus besser machen können, ist besonders im Hinblick auf eine nachhaltige Bodennutzung zu stellen. Gesellschaft und Industrie können als private oder öffentliche Grundstückseigentümer bzw. Anlagenbetreiber ihrer Verantwortung im Sinne der oben genannten Grundsätze nur gerecht werden, wenn es langfristig gelingt, die Boden- und Flächenqualität zu erhalten. In die-sem Verständnis wäre eine nachhaltige Boden-nutzung dann erreicht, wenn die Inanspruch-nahme von Böden mit einer Verpflichtung einher ginge, die Böden und Flächen nach Beendigung der Nutzung zumindest in den vorherigen Zustand zurückzuversetzen. Ein solches im Sinne der Nachhaltigkeit an sich selbstverständ-liches "Verschlechterungsverbot" ist umwelt-rechtlich allerdings noch nicht verankert. Hier wäre eine Selbstverpflichtung des Eigentümers von größtem Wert.

5.7 Bodenschutz in Landwirt-schaft und ForstwirtLandwirt-schaft

Landwirte leben von den Erträgen ihrer Flächen und damit von der Fruchtbarkeit der Böden.

Nachhaltige Bodennutzung setzt den Erhalt der Böden und ihrer Leistungen (Funktionen) vor-aus. Erhalt des Bodens bedeutet konkret, dass der Verlust von Boden(material) oder Qualitäts-verluste der fruchtbarkeitsbestimmenden Merk-male (bzw. Bodenfunktionen) unbedingt zu ver-hindern sind (Kap. 3.1). Zum Verlust an Boden-material führt die Bodenerosion (Kap. 4.6), ein Vorgang, bei dem Bodenpartikel des Oberbo-dens durch abfließendes Wasser "weggespült"

oder durch stärkeren Wind "fortgeweht" und die Bodenprofile somit "gekürzt" werden. Im Laufe von Jahrzehnten bis Jahrhunderten geht so der fruchtbare Boden verloren, und das darunter lie-gende Gestein bildet oft eine unfruchtbare Ober-fläche (i4.6-1, i5.7-1). Die durch

Maschinen-einsatz hervorgerufenen Bodenschadverdich-tungen erschweren die Durchwurzelung des Unterbodens, das Bodengefüge wird beeinträch-tigt und die Infiltrierbarkeit des Bodens für Regenwasser nimmt ab. Pflanzen haben einen eingeschränkten Wurzelraum, weniger Wasser und Nährstoffe sind für die Wurzeln verfügbar;

Ertragseinbußen sind die Folge (i5.7-2).

Auch Schadstoffanreicherungen beeinträchtigen die Qualität von Böden (Kap. 4.1), Nahrungs-oder Futtermittel sind dann nicht mehr für den Verzehr geeignet. Diese Schadstoffe, wie Schwermetalle oder organische Schadstoffe, stammen z. B. aus Verkehr, Heizungsanlagen oder Industriebetrieben und gelangen über die Luft auf und in die Böden. Auch Düngemittel können Schadstoffe enthalten (i5.7-3). Böden haben ein "langes Gedächtnis": Sie reichern die Schadstoffe an. Die Einträge akkumulieren sich über Jahrzehnte und führen zu steigenden Schadstoffgehalten. Ein weiterer Anstieg von Schadstoffen in Böden soll durch die Begren-zung von "zulässigen Zusatzbelastungen" für Böden durch das Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) und die Bundes-Bodenschutz-verordnung (BBodSchV) (i1-1) verhindert wer-den.

Etwa ein Drittel der Fläche Deutschlands wird forstwirtschaftlich genutzt. Wälder haben neben der Nutzfunktion (Holzproduktion) auch eine Erholungsfunktion und eine Schutzfunktion. Sie regulieren den Wasserhaushalt einer Landschaft, schützen vor Geröll- und Schneelawinen und wirken ausgleichend auf das Klima (i5.7-4).

Böden unter Wald sind stellenweise ebenfalls durch Bodenverdichtung bedroht, wenn die Holzernte mit schwerem Gerät durchgeführt wird (Rückeschäden). Dabei werden auch die Bodenlebewesen in Mitleidenschaft gezogen, die Regeneration eines verdichteten Bodens geht langsam vonstatten (i5.7-5). Flächenhafte

Bild 46: lockerer (links) und in einer Fahrspur verdichteter Boden

Bodenbeeinträchtigungen sind durch Stoffein-träge hervorgerufen worden, die zu einer Ver-sauerung der Böden geführt haben (Kap. 4.1, i5.7-6). Durch Kalkungen werden diese Verän-derungen nicht hinreichend ausgeglichen.

Empfehlung 8

Um den Anforderungen der Vorsorge im Boden-schutz gerecht zu werden, müssen Landwirte die in § 17 des Bundes-Bodenschutzgesetzes (i1-1) formulierten Regeln zur "Guten fachlichen Praxis" einhalten. Hilfestellung geben Bera-tungsunterlagen, die für die unterschiedlichen Teilbereiche der "Guten fachlichen Praxis" ent-wickelt wurden (i5.7-7). Verbindliche Regeln könnten dieses Ziel schneller verwirklichen hel-fen. Auch eine Zertifizierung wie z. B. das Umweltsicherungssystem (USL) des Verbandes Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs-anstalten (i5.7-8) kann, verbunden mit finanziel-len Anreizen, einen erheblichen Fortschritt bei der Umsetzung der "Guten fachlichen Praxis"

bedeuten. Weitere Empfehlungen des Wissen-schaftlichen Beirats Bodenschutz finden sich in i1-3.

Zum Schutz der Böden unter Forsten sollen die Rückeschäden soweit wie möglich vermieden und die Säure- und Nährstoffeinträge aus der Luft soweit abgesenkt werden, dass auch emp-findliche Ökosysteme nicht geschädigt werden.

i5.7-3:Bannick, C. G., Eichmann, C., Friedrich J., Odau, R. u. Roth, M.

(Redaktion): Grundsätze und Maßnahmen für eine vorsorgeorientierte Begrenzung von Schadstoffeinträgen in landbaulich genutzte Böden. UBA-Texte 59/01, Umweltbundesamt, Berlin, 2001.

i5.7-4: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML): Unser Wald - Natur und Wirtschaftsfaktor zu-gleich. BML, Postfach 14 02 70, 53107 Bonn. lArbeitsgemeinschaft Naturgemäße Waldwirtschaft, 96184 Rentweinsdorf.

lSchutzgemeinschaft Deutscher Wald, Meckenheimer Allee 79, 53115 Bonn.

lInternationale Alpenschutzkommission CIPRA: Alpenkonvention. www.cipra.org.

i5.7-5:Hildebrandt, E. E.: Der Einfluß der Bodenverdichtung auf die Bodenfunktio-nen im forstlichen Standort. Forstwissen-schaftliches Centralblatt 102, 1983, S. 111-125.

i5.7-6:Nagel, H.-D. u. Gregor, H.-D.

(Hrsg.): Ökologische Belastungsgrenzen -Critical Loads & Levels. Springer Verlag, Berlin u. a., 1999.

i5.7-7: Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (BML):

Grundsätze und Handlungsempfehlungen zur guten fachlichen Praxis der landwirt-schaftlichen Bodennutzung nach § 17 Bundes-Bodenschutzgesetz (BBodSchG) vom 17. März 1998. Bekanntmachung des BML vom 23.02.1999. In: Rosenkranz, D., Bachmann, G., Einsele, G. u. Harreß, H.-M. (Hrsg): Bodenschutz. Kennziffer 8021, Erich Schmidt Verlag, Berlin. lDeutsche Landwirtschaftsgesellschaft: Angepasstes Befahren von Niedermoorgrünland. Merk-blatt 323, 2001. lDeutsche Landwirt-schaftsgesellschaft: Bodenschonung mit moderner Technik. Arbeitsunterlage, 2001.

lKuratorium für Technik und Bauwesen in der Landwirtschaft (KTBL): Bodenbear-beitung und Bodenschutz - Schlussfolge-rungen für gute fachliche Praxis. Arbeits-papier 266, Darmstadt, 1998.

i5.7-8:www.vdlufa.de/usl. lEckert, H., Breitschuh, G. u. Sauerbeck, R.: Kriterien für eine bodenschonende Landbewirtschaf-tung. In: Rosenkranz, D., Bachmann, G., Einsele, G. u. Harreß, H.-M.(Hrsg.):

Bodenschutz, Kennziffer 4050, Erich Schmidt Verlag, Berlin, 2000.

ii i5.7-1: Auerswald, K. u. v. Berger, P.:

Bodenerosion durch Wasser -Ursachen, Schutzmaßnahmen und Prognose mit PCABAG. AID-Heft Nr. 1378, Bonn, 1998. lMosimann, T. u. Rüttmann, M.: Bodenerosion -selber abschätzen. Ein Schlüssel für Betriebsleiter und Berater. Sissach, Schweiz, 1995. lBrunotte, J., Winnige, B., Frielinghaus, M. u.

Sommer, C.: Der Bodenbedeckungs-grad - Schlüssel für gute fachliche Praxis im Hinblick auf das Problem Bodenabtrag in der pflanzlichen Produktion. Bodenschutz 2/1999, S. 57-61.

i5.7-2: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft (BMVEL) (Hrsg.):

Gute fachliche Praxis zur Vorsorge gegen Bodenschadverdichtungen und Bodenerosion, 2001. BMVEL, Postfach, 53107 Bonn.

www-verbraucherministerium.de.

5.8 Bodenschutz im Garten-

Im Dokument Ohne Boden (Seite 38-41)