• Keine Ergebnisse gefunden

Mit Blick auf die fehlende Bindungswirkung selbst rechtskräftig fest- fest-gestellter Invaliditätsgrade durfte sich die Vorinstanz im vorliegenden

Im Dokument U r t e i l v o m 1 4. J u l i (Seite 25-28)

IV-Verfahren nicht darauf beschränken, pauschal auf die in der SUVA-Verfügung vom 14. Februar 2014 angenommene Leistungsfähigkeit ab-zustellen. Es geht mithin nicht an, dass die Vorinstanz in pauschaler Wei-se die Schlussfolgerungen gemäss (angefochtener) SUVA-Verfügung übernimmt, ohne eine eigenständige Würdigung vorzunehmen. Dies gilt umso mehr, als das SUVA-Verfahren nach wie vor noch nicht rechtskräftig abgeschlossen war und ist. Mit diesem Vorgehen hat die IVSTA den Grundsatz der freien Beweiswürdigung (vgl. dazu Art. 55 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 19 VwVG und Art. 40 BZP; SR 273) verletzt.

Die angefochtene Verfügung ist deshalb auch aus diesem Grund aufzu-heben.

9.

Hinsichtlich der Verwertung der Observationsergebnisse ist Folgendes zu beachten:

lichen Raum verwirklichende und von jedermann wahrnehmbare Tatsa-chen systematisch gesammelt und erwahrt werden, einen Eingriff in das Grundrecht des Schutzes der Privatsphäre dar. Dabei gilt der Schutz die-ses Grundrechts allerdings nicht absolut. Vielmehr können die Grund-rechte gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, wenn eine gesetzliche Grundlage vorliegt (Abs. 1), ein öffentliches Interesse an der Einschrän-kung besteht (Abs. 2), die EinschränEinschrän-kung verhältnismässig ist (Abs. 3) und der Kerngehalt des Grundrechts nicht angegriffen wird (Abs. 4; BGE 135 I 169 E. 4.3 und 4.4). Die Anordnung einer Observation erfordert da-bei in jedem Fall, dass konkrete Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der behaupteten Arbeitsunfähigkeit wecken (objektive Gebotenheit der Observation; vgl. dazu ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtspre-chung des Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 59 N. 20 mit wei-teren Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Eine re-gelmässige Observation einer versicherten Person durch einen Privatde-tektiv stellt nach der Praxis einen relativ geringfügigen Eingriff in die grundrechtlichen Positionen der überwachten Person dar, wenn sie sich auf den öffentlichen Raum beschränkt. Gleiches gilt für den privaten Raum, wenn dieser öffentlich von jedermann einsehbar ist (BGE 135 I 169 E. 5.6). Als gesetzliche Grundlagen für den Eingriff fallen Art. 43 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 2 ATSG sowie im IV-Recht Art. 59 Abs. 5 IVG in Betracht. Das öffentliche Interesse an dieser Einschränkung besteht rechtsprechungsgemäss darin, dass nur geschuldete Leistungen zu er-bringen sind, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen.

Darüber hinaus besteht sowohl im Privatversicherungsbereich wie auch im Sozialversicherungsrecht ein Interesse an einer wirksamen Miss-brauchsbekämpfung (BGE 135 I 169 E. 5.3). Unter dem Aspekt der Ver-hältnismässigkeit wird gefordert, dass das Ausmass der Observation in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht nicht überschritten wird (LUCIEN M ÜL-LER, Observation von IV-Versicherten: Wenn der Zweck die Mittel heiligt, in: Jusletter vom 19. Dezember 2011, S. 3).

Die Ergebnisse einer zulässigen Observation können zusammen mit ei-ner ärztlichen Aktenbeurteilung grundsätzlich geeignet sein, eine genü-gende Basis für Sachverhaltsfeststellungen betreffend den Gesundheits-zustand und die Arbeitsfähigkeit zu bilden (BGE 137 I 327 E. 7.1 S. 337).

9.2

9.2.1 Mit Bericht vom 19. August 2013 hielten die verantwortlichen Ärzte des Zentrums (…) unter anderem fest, dass der Beschwerdeführer den

linken Arm auf Grund der Limitierung durch Schmerzen und Angst vor Verschlechterung der Gesundheitsproblematik in den Tests praktisch nicht eingesetzt habe; deshalb sei die Leistungsbereitschaft des Be-schwerdeführers in Bezug auf diesen Arm nicht als zuverlässig zu beur-teilen. Basierend auf der EFL habe der Beschwerdeführer keine irgend-wie relevant verwertbare Leistung mit der linken Hand und dem linken Arm gezeigt. Aus medizin-theoretischer Sicht sei eine gar nicht verwert-bare Arbeitsleistung des linken Armes und der linken Hand nicht nach-vollziehbar (act. 14, S. 62 ff.)

Aufgrund dieser Diskrepanzen sind der Anfangsverdacht und damit auch die objektive Gebotenheit der Observation zu bejahen. Die Anordnung der Observation durch die SUVA (act. 14, S. 56 ff.) ist demnach nicht zu beanstanden. Nachdem sich die Überwachung auch auf den öffentlichen Raum beschränkt hat (vgl. dazu act. 14, S. 21), ist diese auch in Bezug auf die räumliche Ausdehnung zulässig. Die Observationsergebnisse können dementsprechend verwertet werden.

9.2.2 Nach Vorliegen der (noch einzuholenden) fachärztlichen Beurteilung wird die Vorinstanz die Observationsergebnisse zusammen mit dieser medizinischen Einschätzung zu prüfen haben. In diesem Zusammenhang wird sich zeigen, ob und gegebenenfalls inwiefern die nachfolgenden Hinweise auf Diskrepanzen zwischen den vom Beschwerdeführer geltend gemachten beziehungsweise zum Ausdruck gebrachten Einschränkun-gen seines LeistungsvermöEinschränkun-gens und den Erkenntnissen der Observation objektiv erklärt werden können.

10.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die von der IV-Stelle angeord-nete Begutachtung als notwendig und zumutbar einzustufen ist. Aller-dings hat die IV-Stelle zu Unrecht vom gesetzlich gebotenen Mahn- und Bedenkzeitverfahren (Art. 43 Abs. 3 ATSG) abgesehen, sodass der Be-schwerdeführer nicht in die Lage versetzt wurde, in Kenntnis aller wesent-lichen Faktoren seine Entscheidung zu treffen. Überdies hat die Vor-instanz den Grundsatz der freien Beweiswürdigung verletzt, indem sie die Schlussfolgerungen der nicht rechtskräftigen SUVA-Verfügung vom 14.

Februar 2014 übernommen hat, ohne die ihr vorliegenden Beweismittel eigenständig zu würdigen. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung vom 29. April 2014 ist aufzuheben. Die Streitsache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit die für die

Ren-korrekte Anordnung der Begutachtung und Ren-korrekte Durchführung des Mahn- und Bedenkzeitverfahrens abkläre.

11.

Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-teientschädigung.

11.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Diesem ist der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden ebenfalls keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).

11.2 Praxisgemäss ist davon auszugehen, dass dem nicht anwaltlich

Im Dokument U r t e i l v o m 1 4. J u l i (Seite 25-28)