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Blühstreifen und Pflanzinseln verschönern Obereisesheim

Im Dokument Wir freuen uns über (Seite 29-33)

Ein wunderbares Bild bietet sich gerade allen Bürgerinnen und Bürgern sowie den Besuchern von Obereisesheim. Dort ste-hen aktuell auf Obereisesheimer Gemar-kung und in den Obereisesheimer Straßen unzählige Blühstreifen und Pflanzinseln in voller Blüte.

Zu verdanken ist die Blütenpracht zahl-reichen engagierten Anwohnerinnen und Anwohnern, die die fast 40

Pflanzin-seln im gesamten Ortsgebiet hegen und pflegen und den Landwirten, die für die Blühstreifen zwar entschädigt werden, sie dafür aber auch anlegen und pflegen. Vor allem Insekten freuen sich über das Blü-tenmeer, in dem es unentwegt summt und brummt. Auch die Außenanlage am Rathaus, die in einer gemeinsamen Akti-on des Bauhofs und des Ortschaftsrates bepflanzt wurde, blüht nun üppig.

Die Bevölkerung von ganz Neckarsulm kann sich gerne die kleinen, attraktiven Pflanzinseln zum Vorbild für die eigene Gartenarbeit nehmen oder einfach zu einem Spaziergang über die Gemarkung Obereisesheim aufbrechen, wo man sich aktuell über die tolle Blütenpracht freuen kann.

Die Teilnehmenden konnten zahlreiche Wildbienen und andere Insekten auf den Wildblumenflächen entdecken. Fotos: NABU/Anette Marquardt

Aufgaben des Gemeinderats§ 4

Der Gemeinderat entscheidet unbeschadet seiner Zuständigkeit in den Fällen des § 39 Abs. 2 der Gemeindeordnung und des § 9 Abs. 1 des Eigenbetriebsgesetzes über

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Vermögensplan, so-weit der Betrag im Einzelfall mehr als 500.000 Euro beträgt;

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßi-gen Aufwendunaußerplanmäßi-gen und Auszahlunaußerplanmäßi-gen nach Maßgabe der Gemeindeordnung von mehr als 275.000 Euro im Einzelfall, wenn dem gegenüber keine entsprechenden Erträge stehen;

3. die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von Sicherheiten, die Aufnahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Einzelfall von mehr als 500.000 Euro;

4. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs oder die Niederschlagung solcher Ansprüche, wenn die Kosten des Verzichts oder der Niederschlagung im Einzelfall mehr als 125.000 Euro betragen;

5. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 275.000 Euro;

6. die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall von mehr als 100.000 Euro;

7. die Bewilligung von nicht im Erfolgsplan einzeln ausgewiese-nen Freigebigkeitsleistungen von mehr als 100.000 Euro im Einzelfall;

8. die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe von Bauleis-tungen und Lieferungen aufgrund einer öffentlichen Aus-schreibung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss) im Einzelfall von mehr als 500.000 Euro;

9. den Abschluss von Verträgen mit Architekten, Ingenieuren usw. bzw. deren Beauftragung und Abrechnung von mehr als 100.000 Euro;

10. Verträge über die Nutzung von beweglichem und unbeweg-lichem Vermögen bei einem monatlichen Miet- oder Pacht-wert von mehr als 15.000 Euro im Einzelfall;

11. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rech-ten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 500.000 Euro im Einzelfall;

12. die Ernennung, Einstellung und Entlassung der Werkleitung;

13. die Entsendung von Vertretern in die Organe von wirtschaft-lichen Unternehmungen und öffentlich-rechtwirtschaft-lichen Körper-schaften, an denen der Eigenbetrieb beteiligt oder bei denen er Mitglied ist;

14. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Dienst-leistungsverträgen im Energiebereich mit Weiterverteilern mit einem voraussichtlichen Jahresbetrag der Leistung bzw.

Gegenleistung von mehr als 500.000 Euro;

15. der Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2, insbe-sondere Konzessionsverträge mit anderen Gemeinden und Betriebsführungsverträge mit einem Jahresbetrag der Leis-tung bzw. GegenleisLeis-tung von mehr als 500.000 Euro. Für den Abschluss von Vereinbarungen mit Einzelkunden in anderen Gemeinden, in denen mit der Gemeinde eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 besteht, bleibt die Werkleitung zuständig.

Aufgaben des Bauausschusses§ 5 (1) Der Bauausschuss entscheidet über

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Vermögensplan, so-weit der Betrag im Einzelfall mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro beträgt;

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßi-gen Aufwendunaußerplanmäßi-gen und Auszahlunaußerplanmäßi-gen nach Maßgabe der Gemeindeordnung von mehr als 50.000 Euro, aber nicht mehr als 275.000 Euro im Einzelfall, wenn demgegenüber keine entsprechenden Erträge stehen;

3. die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von Sicherheiten, die Aufnahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Einzelfall von mehr als 125.000 Euro

Öffentliche

Bekanntmachungen

Öffentliche Sitzung des gemeinsamen Ausschusses der Verwaltungsgemeinschaft Neckarsulm-Erlen-bach-Untereisesheim

Am Donnerstag, dem 14. Juli 2021 um 16.00 Uhr findet im Sit-zungssaal des Rathauses Neckarsulm, Marktstraße 18, 74172 Neckarsulm, eine öffentliche Sitzung des gemeinsamen Aus-schusses der Verwaltungsgemeinschaft Neckarsulm-Erlenbach- Untereisesheim mit folgender Tagesordnung statt:

1.) Sozialstation: Abrechnung 2019 2.) IAV-Stelle: Abrechnung 2019

3.) Sozialstation: Änderung der Gebührenordnung

4.) Flächennutzungsplan des Verwaltungsraumes Neckarsulm-Erlenbach- Untereisesheim

• Änderung des Flächennutzungsplanes im Parallelverfahren zum Bebauungsplan „Binswanger Straße“

5.) Verschiedenes

Neckarsulm, den 25.6.2021

Für die Vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft Neckarsulm-Erlen-bach-Untereisesheim:

gez. Steffen Hertwig, Oberbürgermeister

Betriebssatzung für die Stadtwerke Neckarsulm vom 23.2.2021

Hinweis: die männliche Form wird zur textlichen Vereinfachung verwendet und bezieht die weibliche und die übrigen Formen mit ein.

Aufgrund von § 3 Abs. 2 des Eigenbetriebsgesetzes für Baden-Württemberg vom 8.1.1992 (GBl. S. 22) zuletzt geändert am 17.6.2020 (GBl. S. 403) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeord-nung für Baden-Württemberg (GemO) hat der Gemeinderat am 23.2.2021 folgende Betriebssatzung beschlossen:

Gegenstand und Name des Eigenbetriebs§ 1

(1) Die Wasser-, Gas- und Wärmeversorgung und die Verkehrsbe-triebe der Stadt Neckarsulm sowie der bundesweite Gas- und Stromvertrieb sind zu einem Eigenbetrieb zusammengefaßt und werden nach dem Eigenbetriebsgesetz und den Bestim-mungen dieser Satzung geführt.

(2) Der Eigenbetrieb kann nach vorheriger grundsätzlicher Zu-stimmung des Gemeinderats aufgrund von Vereinbarungen sein räumliches Aufgabengebiet auf andere Gemeinden, auf Teile davon oder auf Einzelkunden in anderen Gemeinden ausdehnen. Er kann die Führung anderer Versorgungsbetrie-be üVersorgungsbetrie-bernehmen.

(3) Zweck des Eigenbetriebs ist die Versorgung der Bevölkerung und von Betrieben mit Wasser, Gas, Wärme und Strom sowie der Betrieb von Parkhäusern und -garagen. Er kann alle sei-nen Betriebszweck fördernden oder ihn wirtschaftlich berüh-renden Geschäfte betreiben.

(4) Der Eigenbetrieb führt die Bezeichnung „Stadtwerke Neckar-sulm“.

Stammkapital§ 2

Das Stammkapital des Eigenbetriebs beträgt 10.000.000,00 Euro.

Organe des Eigenbetriebs§ 3

(1) Organe des Eigenbetriebs sind der Gemeinderat, der Bauaus-schuss, der Oberbürgermeister und die Werkleitung.

(2) Der Bauausschuss besteht aus dem Oberbürgermeister als Vorsitzendem und 16 Mitgliedern des Gemeinderats bzw. de-ren Stellvertreter.

(3) Die Werkleitung besteht aus einem Werkleiter.

aber nicht mehr als 500.000 Euro;

4. die Stundung von Forderungen, wenn die Forderung mit und ohne Sicherheitsleistung im Einzelfall mehr als 75.000 Euro beträgt;

5. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs oder die Nie-derschlagung solcher Ansprüche, wenn die Kosten des Ver-zichts oder der Niederschlagung im Einzelfall mehr als 20.000 Euro, aber nicht mehr als 125.000 Euro betragen;

6. die Veräußerung von beweglichem Vermögen von mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 275.000 Euro;

7. die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall von 50.000 Euro, aber nicht mehr als 100.000 Euro;

8. die Bewilligung von nicht im Haushaltsplan einzeln ausge-wiesenen Freigebig- keitsleistungen von mehr als 10.000 Euro aber nicht mehr als 100.000 Euro im Einzelfall;

9. den Beitritt zu Organisationen und Vereinen mit einem Mit-gliedsbeitrag im Einzelfall von über 1.000 Euro jährlich, sowie den Austritt aus ihnen;

10. die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe von Bauleis-tungen und Lieferungen aufgrund einer öffentlichen Aus-schreibung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbeschluss) im Einzelfall von mehr als 125.000 Euro, aber nicht mehr als 500.000 Euro;

11. absehbare Kostenüberschreitungen von 10 % oder mehr bei Bauvorhaben über 125.000 Euro. Eine erneute Beschlussvor-lage ist erforderlich;

12. den Abschluss von Verträgen mit Architekten, Ingenieuren usw. bzw. deren Beauftragung und Abrechnung von mehr als 50.000 Euro aber nicht mehr als 100.000 Euro;

13. Verträge über die Nutzung von beweglichem und unbeweg-lichem Vermögen bei einem monatlichen Miet- oder Pacht-wert von mehr als 7.500 Euro aber nicht mehr als 15.000 Euro im Einzelfall;

14. die Veräußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rech-ten, einschließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten im Wert von mehr als 125.000 Euro aber nicht mehr als 500.000 Euro im Einzelfall;

15. die Ernennung, Einstellung und Entlassung von Beamten ab Besoldungsgruppe A13 und von Beschäftigten ab der Ent-geltgruppe EG 12 TVöD sowie befristet Beschäftigten soweit es sich nicht um die Werkleitung des Eigenbetriebs handelt.

Der Gemeinderat kann im Einzelfall eine hiervon abweichen-de Regelung abweichen-der Zuständigkeit treffen;

16. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Dienst-leistungsverträgen im Energiebereich mit Weiterverteilern mit einem voraussichtlichen Jahresbetrag der Leistung bzw.

Gegenleistung von mehr als 125.000 Euro aber nicht mehr als 500.000 Euro;

17. der Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2, insbeson-dere Konzessionsverträge mit aninsbeson-deren Gemeinden und Be-triebsführungsverträge mit einem Jahresbetrag der Leistung bzw. Gegenleistung von mehr als 125.000 Euro aber nicht mehr als 500.000 Euro.

Für den Abschluss von Vereinbarungen mit Einzelkunden in anderen Gemeinden, in denen mit der Gemeinde eine Verein-barung nach § 1 Abs. 2 besteht, bleibt die Werkleitung zustän-(2) Soweit sich die Zuständigkeit zur Beschlussfassung durch den dig.

Bauausschuss nach Wertgrenzen (jeweils Nettoangaben als Grundlage) bestimmt, beziehen sich diese auf den einheitli-chen wirtschaftlieinheitli-chen Vorgang. Die Zerlegung eines soleinheitli-chen Vorgangs in mehrere Teile zur Begründung einer anderen Zuständigkeit ist nicht zulässig. Bei voraussehbar wiederkeh-renden Leistungen bezieht sich die Wertgrenze auf den Jah-resbetrag.

Beziehung zwischen Gemeinderat und Bauausschuss§ 6 (1) Wenn eine Angelegenheit für den Eigenbetrieb von

besonde-rer Bedeutung ist, kann der Bauausschuss die Angelegenheit

mit den Stimmen eines Viertels aller Mitglieder dem Gemein-derat zur Beschlussfassung unterbreiten.

(2) Auf Antrag des Vorsitzenden, einer Fraktion oder eines Sechs-tels aller Mitglieder des Gemeinderats sind Angelegenheiten dem Bauausschuss zur Vorberatung zu überweisen.

(3) Die Zuständigkeit des Gemeinderats ist anzunehmen, wenn zweifelhaft ist, ob die Behandlung einer Angelegenheit zur Zuständigkeit des Gemeinderats oder zu dem beschließen-den Bauausschuss gehört.

Aufgaben der Werkleitung§ 7

Die Aufgaben der Werkleitung ergeben sich aus dem Eigenbe-triebsgesetz und dieser Satzung. Der Werkleitung obliegt insbe-sondere die laufende Betriebsführung. Im Rahmen ihrer Zustän-digkeit ist die Werkleitung für die wirtschaftliche Führung des Eigenbetriebs verantwortlich. Geschäfte der laufenden Betriebs-führung sind insbesondere die Bewirtschaftung der im Erfolgs-plan veranschlagten Aufwendungen und Erträge einschließlich Vergabe von Lieferungen und Leistungen sowie alle sonstigen Maßnahmen, die zur Aufechterhaltung des Betriebes notwendig sind, insbesondere der Einsatz des Personals, die Anordnung von Instandsetzungsarbeiten und laufenden Versorgungsnetzerwei-terungen, die Beschaffung von Vorräten im Rahmen einer wirt-schaftlichen Lagerhaltung und der Abschluss von üblichen Son-derabnehmerverträgen.

Der Werkleitung werden ferner folgende Aufgaben zur Erledi-gung dauernd übertragen:

1. die Bewirtschaftung der Mittel nach dem Vermögensplan:

a) über die Ausführung eines Bauvorhabens (Baubeschluss) und die Genehmigung der Bauunterlagen, die Vergabe von Bauleistungen und Lieferungen aufgrund einer öffentlichen oder beschränkten Ausschreibung (Vergabebeschluss) sowie die Anerkennung der Schlussrechnung (Abrechnungsbe-schluss) im Einzelfall bis zu einem Betrag von 125.000 Euro.

Bei einer absehbaren Kostenüberschreitung von 10 % oder mehr ist eine erneute Beschlussvorlage erforderlich;

b) Der Abschluss von Verträgen mit Architekten, Ingenieuren usw. bzw. deren Beauftragung und Abrechnung bis zum Be-trag von 50.000 Euro;

2. die Zustimmung zu überplanmäßigen und außerplanmäßi-gen Aufwendunaußerplanmäßi-gen und Auszahlunaußerplanmäßi-gen nach Maßgabe der Gemeindeordnung und zur Verwendung von Deckungsre-serven bis zu 50.000 Euro im Einzelfall, wenn demgegenüber keine entsprechenden Erträge stehen;

3. die Aufnahme von Krediten, die Bestellung von Sicherheiten, die Aufnahme von Bürgschaften und von Verpflichtungen aus Gewährverträgen im Einzelfall bis 125.000 Euro;

4. die Stundung von Forderungen bei Forderungen mit und ohne Sicherheitsleistung im Einzelfall bis 75.000 Euro;

5. den Verzicht auf Ansprüche des Eigenbetriebs oder die Nie-derschlagung solcher Ansprüche, wenn die Kosten des Ver-zichts oder der Niederschlagung im Einzelfall nicht mehr als 20.000 Euro betragen;

6. die Veräußerung von beweglichem Vermögen sowie die Ver-äußerung und dingliche Belastung, den Erwerb und Tausch von Grundeigentum oder grundstücksgleichen Rechten, ein-schließlich der Ausübung von Vorkaufsrechten, im Wert bis zu 125.000 Euro im Einzelfall;

7. die Durchführung von Rechtsstreitigkeiten und Abschluss von Vergleichen mit einem Streitwert im Einzelfall bis zu 50.000 Euro;

8. die Einstellung und Entlassung von Beamten bis einschließ-lich Besoldungsgruppe A 12 und von Beschäftigten bis ein-schließlich der Entgeltgruppe EG 11 TVöD sowie befristet Beschäftigten sofern es sich nicht um die stellvertretende Werkleitung des Eigenbetriebs handelt und soweit nicht der Bauausschuss oder der Gemeinderat zuständig ist;

9. die Gewährung von unverzinslichen Lohn- und Gehaltsvor-schüssen sowie Unterstützungen und Arbeitgeberdarlehen im Rahmen der Richtlinien;

10. der Abschluss von Verträgen über die Nutzung von beweg-lichem Vermögen bei einem monatlichen Miet- oder

Pacht-Bekanntmachung der Stadtwerke Neckarsulm Feststellung Jahresabschluss

Zur Feststellung des Jahresabschlusses der Stadtwerke Neckar-sulm für das Wirtschaftsjahr 2018 hat der Gemeinderat der Stadt Neckarsulm am 10.12.2020 folgenden Beschluss gefasst:

1. Aufgrund von § 16 Abs. 3 EigBG wird der Jahresabschluss der Stadtwerke Neckarsulm für das Wirtschaftsjahr 2018 wie folgt festgestellt:

a) Bilanzsumme 33.482.587,53 €

b) Jahresgewinn 906.083,65 €

2. Der Jahresgewinn 2018 in Höhe von 906.083,65 € wird auf die neue Rechnung vorgetragen.

Prüfungsvermerk des Abschlussprüfers:

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewon-nenen Erkenntnisse entspricht der beigefügte Jahresabschluss in allen wesentlichen Belangen den deutschen handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden landesrechtlichen Vorschrif-ten und vermittelt unter Beachtung der deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ein den tatsächlichen Verhält-nissen entsprechendes Bild der Vermögens- und Finanzlage der Gesellschaft zum 31. Dezember 2018 sowie ihrer Ertragslage für das Wirtschaftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2018 und vermittelt der beigefügte Lagebericht insgesamt ein zutref-fendes Bild von der Lage der Gesellschaft. In allen wesentlichen Belangen steht dieser Lagebericht in Einklang mit dem Jahresab-schluss, entspricht den deutschen gesetzlichen Vorschriften und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen Entwicklung zu-treffend dar. Gemäß § 322 Abs. 3 Satz 1 HGB erklären wir, dass un-sere Prüfung zu keinen Einwendungen gegen die Ordnungsmä-ßigkeit des Jahresabschlusses und des Lageberichts geführt hat.

Stuttgart, 12. Oktober 2020

WIBERA Wirtschaftsberatung Aktiengesellschaft Wirtschafts-prüfungsgesellschaft gez. Ehrenmann, Wirtschaftsprüferin; gez.

Büchler, Wirtschaftsprüfer

Der Jahresabschluss und der Lagebericht 2018 sind in der Zeit vom 2.7.2021 bis 12.7.2021 zur Einsichtnahme bei den Stadtwer-ken Neckarsulm, Am Hungerberg 1, kaufmännische Abteilung, EG, während der Sprechzeiten (täglich 8.00 bis 11.45 Uhr, mon-tags, dienstags und donnerstags von 13.30 bis 15.30 Uhr und mittwochs von 13.30 bis 17.00 Uhr) öffentlich ausgelegt.

Stadtwerke Neckarsulm wert bis zu 7.500 Euro im Einzelfall;

11. der Abschluss von Verträgen über die Nutzung von Grund-stücken bis zu einem monatlichen Miet- oder Pachtwert von 7.500 Euro im Einzelfall;

12. die Bewilligung von nicht im Erfolgsplan einzeln ausgewiese-nen Freigebigkeitsleistungen bis zu 10.000 Euro im Einzelfall;

13. der Beitritt zu Organisationen und Vereinen mit einem Mit-gliedsbeitrag im Einzelfall von bis zu 1.000 Euro jährlich, so-wie der Austritt aus ihnen;

14. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Wasser- und Energiebezugsverträgen für die in § 1 Abs. 2 genannten Zwecke sowie der Abschluss von Wasserlieferungsverträgen und bundesweiten Energielieferungsverträgen mit Endkun-15. der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung von Dienst-den;

leistungsverträgen im Energiebereich mit Weiterverteilern mit einem voraussichtlichen Jahresbetrag der Leistung bzw.

Gegenleistung von bis zu 125.000 Euro;

16. der Abschluss von Vereinbarungen nach § 1 Abs. 2, insbe-sondere Konzessionsverträge mit anderen Gemeinden und Betriebsführungsverträge mit einem Jahresbetrag der Leis-tung bzw. GegenleisLeis-tung von bis zu 125.000 Euro. Für den Abschluss von Vereinbarungen mit Einzelkunden in anderen Gemeinden, in denen mit der Gemeinde eine Vereinbarung nach § 1 Abs. 2 besteht, bleibt die Werkleitung zuständig.

Stellung des Oberbürgermeisters§ 8

Die Stellung des Oberbürgermeisters ergibt sich aus den Rege-lungen im Eigenbetriebsgesetz.

Vertretung der Stadtwerke§ 9

(1) Die Werkleitung vertritt die Stadt im Rahmen ihrer Aufgaben.

(2) Vertretungsberechtigt ist der Werkleiter.

(3) Die Werkleitung kann Angestellte in bestimmtem Umfang mit ihrer Vertretung beauftragen. In einzelnen Angelegenhei-ten kann sie rechtsgeschäftliche VollmachAngelegenhei-ten erteilen.

(4) Verpflichtungserklärungen im Sinne von § 54 Abs. 1 GemO werden vom Werkleiter handschriftlich unterzeichnet. Bei Verhinderung des Werkleiters ist ein mit der Vertretung beauf-tragter Beamter bzw. Angestellter handschriftlich zeichnungs-berechtigt. Dies gilt in der Regel auch für Verpflichtungserklä-rungen in Geschäften der laufenden Betriebsführung.

(5) Die Werkleitung zeichnet unter dem Namen „Stadtwerke Ne-ckarsulm“ ohne Angabe eines Vertretungsverhältnisses. Der Stellvertreter der Werkleitung unterzeichnet mit dem Zusatz

„in Vertretung“ und die vertretungsberechtigten Angestell-ten mit dem Zusatz „im Auftrag“.

inkrafttreten§ 10

Diese Betriebssatzung tritt nach der ortsüblichen Bekanntma-chung des Gemeinderatsbeschlusses in Kraft. Zum gleichen Zeit-punkt tritt die bisherige Betriebssatzung vom 24.6.2004 mit ihren Änderungen außer Kraft.

Hinweis

Eine etwaige Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) oder von aufgrund der GemO erlassener Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen dieser Satzung wird nach § 4 Abs. 4 GemO un-beachtlich, wenn sie nicht schriftlich innerhalb eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser Satzung gegenüber der Gemeinde/

Stadt geltend gemacht worden ist; der Sachverhalt, der die Ver-letzung begründen soll, ist zu bezeichnen.

Dies gilt nicht, wenn die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Sat-zung verletzt worden sind.

Neckarsulm, 23.2.2021

gez. Steffen Hertwig, Oberbürgermeister

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