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Beurlaubung und Teildienst

Im Dokument 2012/017 PfDG EKD (Seite 45-50)

§ 68 Beurlaubung und Teildienst

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen auf ihren Antrag ohne Besoldung von der Pflicht zur Dienstleistung ganz freigestellt werden (Beurlaubung).

(2) Der Dienstumfang kann auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen bei entsprechender Kürzung der Be-soldung bis zur Hälfte

des Umfanges eines uneingeschränkten Dienstes ermäßigt werden (Teildienst).

(3) Nach Maßgabe der Stellenplanung der Evangeli-schen Kirche in Deutschland, der Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüssen kann der Dienstumfang auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfar-rers im kirchlichen Interesse für begrenzte Zeit unter

das nach Absatz 2 zulässige Mindestmaß ermäßigt werden (unterhälftiger Teildienst).

§ 69 Beurlaubung und Teildienst aus familiären Gründen

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer sind, soweit besondere kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entge-genstehen, auf Antrag zu beurlauben, wenn sie 1. mindestens ein Kind unter achtzehn Jahren oder 2. nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftige sons-tige Angehörige

tatsächlich betreuen oder pflegen. Unter denselben Voraussetzungen ist Teildienst zu bewilligen.

(2) Die Beurlaubung nach Absatz 1 darf, auch wenn sie mehrfach gewährt wird, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach § 71 und unterhälftigem Teildienst die Dauer von fünf-zehn Jahren nicht überschreiten.

(3) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers soll die Beurlaubung widerrufen oder der Teildienst geändert werden, wenn die Beurlaubung oder der Teildienst im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

Soweit zwingende kirchliche oder dienstliche Inte-ressen dies erfordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlaubung oder des Teildienstes beschränkt oder der Umfang des zu leistendes Teildienstes er-höht werden.

(4) Während einer Beurlaubung nach Absatz 1 sollen die Verbindung zum Dienst und der berufliche Wie-dereinstieg durch geeignete Maßnahmen erleichtert werden.

§ 70 Beurlaubung im kirchlichen Interesse

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf Antrag im kirchlichen Interesse beurlaubt werden.

(2) Die Zeit der Beurlaubung kann nach Maßgabe des jeweils anwendbaren Versorgungsrechts als ru-hegehaltfähige Dienstzeit angerechnet werden, so-fern die Beurlaubung im Interesse des Dienstherrn liegt. Im Falle eines besonderen Interesses des

Dienstherrn an der Beurlaubung kann die Besoldung belassen werden.

(3) Die Beurlaubung soll auf Antrag widerrufen wer-den, wenn sie der Pfarrerin oder dem Pfarrer nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belan-ge nicht entBelan-geBelan-genstehen. Sie kann von Amts weBelan-gen aus kirchlichen oder dienstlichen Interessen beendet werden.

§ 71 Beurlaubung und Teildienst aus anderen Gründen

(1) Pfarrerinnen und Pfarrer können auf Antrag 1. bis zur Dauer von insgesamt sechs Jahren oder 2. für einen Zeitraum, der sich bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss

beurlaubt werden, soweit kirchliche oder dienstliche Interessen nicht entgegenstehen. Die Beurlaubung darf, auch in Verbindung mit einer Beurlaubung nach

§ 69 und unterhälftigem Teildienst die Dauer von fünfzehn Jahren nicht überschreiten.

(2) Pfarrerinnen und Pfarrern kann auf Antrag Teil-dienst bewilligt werden, soweit kirchliche oder Teil- dienst-liche Interessen nicht entgegenstehen. Soweit zwin-gende kirchliche oder dienstliche Interessen dies erfordern, kann nachträglich die Dauer der Beurlau-bung oder des Teildienstes beschränkt oder der Um-fang des zu leistendes Teildienstes erhöht werden.

(3) Auf Antrag der Pfarrerin oder des Pfarrers soll die Beurlaubung widerrufen oder der Teildienst geändert werden, wenn die Beurlaubung oder der Teildienst im bisherigen Umfang nicht mehr zugemutet werden kann und dienstliche Belange nicht entgegenstehen.

(4) Die Evangelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüs-se können durch KirchengeZusammenschlüs-setz je für ihren Bereich Regelungen über den Altersteildienst und über eine Sabbatzeit treffen.

§ 13 Sabbatzeit (Zu § 71 Absatz 4 PfDG.EKD) Der Teildienst kann auf Antrag der Pfarrerinnen und Pfar-rer über einen Zeitraum von bis zu sieben Jahren auch in der Weise bewilligt werden, dass der Teil, um den das Maß des Dienstes ermäßigt ist, zu ei-nem zusammenhängenden Zeitraum zusammenge-fasstwird (Sabbatzeitregelung). Dem Antrag darf nur stattgegeben werden,wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen und der Teildienst spätestens in dem Jahr endet, in dem die Pfarrerin oder der Pfarrer

das 63. Lebensjahr vollendet.

§ 72 Informationspflicht und Benachteiligungs-verbot

(1) Wird eine Beurlaubung oder ein Teildienst bean-tragt, so sind die Pfarrerinnen und Pfarrer schriftlich auf die sich daraus ergebenden Rechtsfolgen hinzu-weisen.

(2) Beurlaubung aus familiären Gründen und Teil-dienst dürfen sich bei dem beruflichen Fortkommen nicht nachteilig auswirken, wenn nicht zwingende sachliche Gründe vorliegen.

§ 73 Erwerbstätigkeit und Nebentätigkeit wäh-rend einer Beurlaubung oder eines Teildienstes (1) Während einer Beurlaubung oder eines Teildiens-tes dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zuwiderlaufen.

(2) Abweichend von den §§ 63 bis 67 bedürfen Nebentätigkeiten keiner Genehmigung; Erwerbstä-tigkeiten im Umfang von mindestens der Hälfte eines uneingeschränkten Dienstes sind genehmigungs-pflichtig.

§ 74 Verfahren

(1) Beurlaubung und Teildienst beginnen, wenn kein anderer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablauf des Monats, in dem der Pfarrerin oder dem Pfarrer die Verfügung bekannt gegeben wird. Bei Pfarrerin-nen und Pfarrern im Schul- und Hochschuldienst sol-len der Beginn und das Ende einer Beurlaubung und eines Teildienstes oder eine Änderung derselben jeweils auf den Beginn und das Ende eines Schul-halbjahres oder eines Semesters festgesetzt werden.

(2) Ein Antrag auf Verlängerung einer Beurlaubung oder eines Teildienstes soll spätestens drei Monate vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes gestellt wer-den.

§ 75 Allgemeine Rechtsfolgen der Beurlaubung (1) Mit dem Beginn einer Beurlaubung verlieren die

Pfarrerinnen und Pfarrer ihre Stelle oder ihren Auf-trag im Sinne des § 25 und die damit verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben. Bei kurzfris-tigen Beurlaubungen können Stelle oder Auftrag be-lassen werden. Die mit der Stelle verbundenen oder persönlich übertragenen Aufgaben können im Einzel-fall ganz oder teilweise belassen werden. Die Rechte und Pflichten aus dem Pfarrdienstverhältnis, insbe-sondere Lebensführungs- und Verschwiegenheits-pflichten, bleiben bestehen, soweit die Beurlaubung dem nicht entgegensteht. Alle Anwartschaften, die im Zeitpunkt der Beurlaubung erworben waren, bleiben gewahrt. Die besoldungs- und versorgungsrechtli-chen Vorschriften über die Berücksichtigung von Zei-ten einer Beurlaubung ohne Besoldung bleiben un-berührt.

(2) Mit der Beurlaubung ruhen die Rechte aus der Ordination im Sinne des § 5 Absatz 5 Satz 2, sofern nicht etwas anderes bestimmt wird.

(3) Während einer Beurlaubung unterstehen Pfarre-rinnen und Pfarrer der Lehr- und Disziplinaraufsicht der Kirche, die sie beurlaubt hat; sie sollen an Fort-bildungsveranstaltungen und Maßnahmen der Per-sonalentwicklung im Sinne des § 55 teilnehmen.

(4) Während der Zeit der Beurlaubung aus familiären Gründen (§ 69) besteht Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entspre-chender Anwendung der Beihilferegelungen für Pfar-rerinnen und Pfarrer mit Anspruch auf Besoldung.

Dies gilt nicht, wenn die Pfarrerin oder der Pfarrer 1. berücksichtigungsfähiger Angehöriger einer beihil-feberechtigten Person wird oder

2. nach den Bestimmungen des Fünften Buches So-zialgesetzbuch über die Familienversicherung kran-kenversichert ist oder

3. einen Anspruch auf zusätzliche Leistungen bei Pflegezeit als Zuschuss zur Kranken- und Pflegever-sicherung nach dem Elfen Buch Sozialgesetzbuch hat.

Im Falle einer Beurlaubung nach § 70 Absatz 2 kann ein Anspruch auf Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen in entsprechender Anwendung der Beihilferegelungen für Pfarrerinnen und Pfarrer mit Anspruch auf Besoldung gewährt werden. Die Evan-gelische Kirche in Deutschland, die Gliedkirchen und gliedkirchlichen Zusammenschlüsse können je für ihren Bereich von den Bestimmungen dieses Absat-zes abweichende oder ergänzende Regelungen tref-fen.

§ 76 Beendigung der Beurlaubung und des Teil-dienstes

(1) Die Beurlaubung endet mit Ablauf der festgeleg-ten Dauer oder ihrem Widerruf.

(2) Die Pfarrerin oder der Pfarrer ist verpflichtet, sich rechtzeitig vor Ablauf einer Beurlaubung oder eines Teildienstes um eine Stelle zu bewerben. Führt die Bewerbung vor dem Ende der Beurlaubung oder des Teildienstes nicht zum Erfolg, so soll unter Berück-sichtigung des jeweiligen Stellenbesetzungsrechts von Amts wegen eine Stelle oder ein Auftrag im Sin-ne des § 25 übertragen werden.

(3) Steht nach Ablauf einer Beurlaubung weder eine Stelle noch ein Auftrag zur Verfügung, so wird die Pfarrerin oder der Pfarrer in den Wartestand ver-setzt. Mit Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfar-rers kann anstelle einer Versetzung in den Warte-stand die Beurlaubung um die Zeit bis zur Übertra-gung einer Stelle oder eines Auftrages verlängert werden.

Kapitel 2 Abordnung, Zuweisung, Versetzung,

Im Dokument 2012/017 PfDG EKD (Seite 45-50)