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Wer als Erwachsener seine eigenen rechtlichen Ange-legenheiten aufgrund einer psychischen Erkrankung bzw. körperlichen, geistigen oder seelischen Behin-derung nicht mehr ganz oder teilweise regeln kann, findet Hilfestellung und Vertretung im Rahmen der gesetzlichen Betreuung. Dabei wird in jedem Einzel-fall geprüft, welche Angelegenheiten eine betroffene Person noch regeln kann und in welchen Aufgaben-kreisen sie Unterstützung benötigt. Erst wenn andere Hilfsangebote, wie beispielsweise eine Vollmachtser-teilung, nicht mehr ausreichen oder organisiert wer-den können, kommt die Einrichtung einer gesetz-lichen Betreuung in Betracht. Erst dann wird durch Gerichtsbeschluss ein/e Betreuer/-in bestellt. Das Amtsgericht am Wohnsitz/Aufenthaltsort der betrof-fenen Person ist als Betreuungsgericht zuständig für sämtliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Einrichtung, Veränderung und Aufhebung der gesetzlichen Betreuung. Auch werden hier die ent-sprechenden Anträge zur Einrichtung einer Betreu-ung gestellt.

Im Zentrum des Betreuungsrechts stehen der Erhalt der Selbstständigkeit, die Förderung des Selbstbe-stimmungsrechts sowie die Sorge für das größtmög-liche Wohl betreuungsbedürftiger Personen. Aufgabe der Betreuungsbehörde ist es im weitesten Sinne, den

Persönlichkeitsrechten und dem Wohl der betroffe-nen Persobetroffe-nen in einem gerichtlichen Betreuungsver-fahren Ausdruck zu verleihen. Die Mitarbeiter/-innen beraten und unterstützen zum einen die betroffenen Personen und deren Angehörige in Fragen der recht-lichen Betreuung und zum anderen die rechtrecht-lichen Betreuer/-innen und Bevollmächtigte bei der Wahr-nehmung ihrer Aufgaben. Dabei arbeiten sie eng mit dem Gericht zusammen und sind Beteiligte des jewei-ligen Betreuungsverfahrens.

Die Betreuungsbehörde des Landkreises Fulda errei-chen Sie unter:

Kreisausschuss des Landkreises Fulda

Fachdienst Soziale Leistungen, Betreuungsbehörde Behördenhaus am Schlossgarten,

Heinrich-von-Bibra-Platz 5–9, 36037 Fulda, Telefon (0661) 6006-8771,

E-Mail betreuungsbehoerde@landkreis-fulda.de

„Hoffentlich trifft es mich nie“ – wünscht sich jeder.

Kein Mensch möchte in die Lage kommen, durch Krankheit, Alter oder Unfall nicht mehr über sich selbst oder seine Angelegenheiten entscheiden zu können. Sei es die Angst vor einer „technikgläubigen“

Medizin, der Wunsch, bis ins hohe Alter unversehrt und autonom zu sein oder sicherzustellen, dass kein Fremder bestimmen soll. Um Vorsorge zu treffen, empfiehlt es sich, frühzeitig vorbeugend eine Patien-tenverfügung, Vorsorgevollmacht und/oder Betreu-ungsverfügung zu erstellen.

Ist es bei der Betreuungsverfügung ausreichend, an-hand eines einseitigen Formulars Name und An-schrift der gewünschten Person, die zum Betreuer/

zur Betreuerin bestellt werden soll, zu benennen, soll-te man sich für die Formulierung der Patiensoll-tenverfü- Patientenverfü-gung ausreichend Zeit nehmen. Je ausführlicher und personenbezogener Ihre Vorstellungen sind, desto mehr können Ärztinnen und Ärzte damit anfangen.

Informationen und Beratung erhalten Sie beim Seni-orenbüro der Stadt Fulda sowie im Pflegestützpunkt im Landkreis Fulda sowie bei den Betreuungsverei-nen, Rechtsanwälten und Notaren.

Die Betreuungsvereine im Landkreis Fulda erreichen Sie unter:

Betreuungsverein der Arbeiterwohlfahrt, Kreisverband Fulda

Frankfurter Straße 28, 36043 Fulda, Telefon (0661) 480045-0,

www.awo-fulda.de/beratung-begleitung/

betreuungsverein/

Betreuungsverein Sozialdienst katholischer Frauen

Rittergasse 4, 36037 Fulda,

Telefon (0661) 8394-0, www.skf-fulda.de

Verein für Selbstbestimmung und Betreuung Osthessen im VdK Hessen-Thüringen

Beratungsstelle für Betreuungen

Heinrichstraße 58a, 36043 Fulda, Telefon (0661) 9019703,

www.vdk.de/betreuungsverein-osthessen/

Vollmacht

Um die Einrichtung einer gesetzlichen Betreuung ent-behrlich zu machen, können Sie vorsorglich eine oder mehrere Personen Ihres Vertrauens bevollmächtigen, damit diese rechtlich stellvertretend für Sie handeln können, wenn Sie hierzu einmal nicht mehr in der Lage sein sollten.

Die Vollmacht ist vor allem dann wichtig, wenn auf-grund von Krankheit oder Unfall die eigenen Angele-genheiten nicht mehr selbst geregelt werden können.

Die Vollmacht kann zum Beispiel Entscheidungen über medizinische Behandlungen oder Vermögens- und Wohnungsangelegenheiten beinhalten. Voraus-setzung für die Erteilung einer Vollmacht ist, dass Sie geschäftsfähig sind und die Tragweite Ihrer Ent-scheidungen erkennen können. Außerdem muss die bevollmächtigte Person zur Ausübung der Vollmacht bereit und in der Lage sein. Sind diese Vorausset-zungen erfüllt, muss in aller Regel auch keine Person durch das Betreuungsgericht zum/zur Betreuer/-in bestellt werden.

Eine Vollmacht können Sie individuell, für einzelne Bereiche oder als Generalvollmacht erteilen. Nur in bestimmten Fällen ist diese an Formvorschriften ge-bunden, wie z.B. bei Grundstücksangelegenheiten.

Um hier stellvertretend handeln zu können, muss die Unterschrift des Vollmachtgebers/der

Vollmachtge-berin öffentlich beglaubigt sein. Diese Unterschrifts-beglaubigung können Sie einerseits bei der Betreu-ungsbehörde sowie andererseits bei einem Notar/

einer Notarin vornehmen lassen. Wichtig ist, dass die Vollmacht gut lesbar ist und die Originalausfertigung vorgelegt werden kann. Darüber hinaus können Voll-machten gegen eine Gebühr zentral beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Weitere Informationen erhalten Sie im Inter-net unter:

www.bmj.bund.de/publikationen www.vorsorgeregister.de

Die Betreuungsverfügung

Mit einer Betreuungsverfügung haben Sie die Mög-lichkeit, Ihre Wünsche und Vorstellungen festzulegen.

Mittels einer Betreuungsverfügung kann man bestim-men oder auch ausschließen, wer zum Betreuer/zur Betreuerin bestellt/nicht bestellt werden soll. Zudem können hierin Wünsche hinsichtlich der Betreuungs-führung, beispielsweise in der Frage der Wohnform oder aber auch eine Festlegung der Aufgabenberei-che, eine Festlegung der Vermögensverwaltung und/

oder Bestimmungen hinsichtlich medizinischer An-gelegenheiten, gegebenenfalls mit Verweis auf eine verfasste Patientenverfügung, aufgenommen werden.

Eine Betreuungsverfügung kann so das Betreuungs-gericht bei der Bestimmung und Kontrolle der Be-treuungsperson im Bedarfsfall anleiten.

Die Patientenverfügung

Mit einer Patientenverfügung kann die ärztliche Be-handlung beeinflusst werden. Sie können zum Bei-spiel besondere Bitten äußern und festlegen, welche lebensverlängernden Maßnahmen Sie wünschen oder ablehnen. Empfehlenswert ist es, persönliche Wert-vorstellungen, Einstellungen zum Leben und Sterben sowie religiöse Anschauungen als Ergänzung und Auslegungshilfe in der Patientenverfügung zu schil-dern. Eine Patientenverfügung richtet sich in erster Linie an Ärzte und das Behandlungsteam. Sie kann sich zusätzlich an einen Bevollmächtigten oder ge-setzliche/-n Vertreter/-in richten und Anweisungen oder Bitten zur Auslegung und Durchsetzung der Pa-tientenverfügung enthalten.

Dokumentenmappe

Wichtige Urkunden und Papiere sollten in einer Do-kumentenmappe aufbewahrt werden. So sind auch bei Behördengängen alle Unterlagen schnell zur Hand. Von wichtigen Dokumenten sollten Sie Kopien und eventuell beglaubigte Abschriften anfertigen las-sen. Informieren Sie Ihre Angehörigen, wo sie diese Mappe im Notfall finden.

Das Hessische Ministerium für Arbeit, Familie und Gesundheit hat in Kooperation mit der Landesse-niorenvertretung Hessen eine Notfallmappe (bzw.

Wichtig-Mappe) herausgegeben, die Sie kostenlos unter www.landesseniorenvertretung.hessen.de/not-fallmappe/ herunterladen können. Die Notfallmappe in gedruckter Form ist ggf. bei der

Landessenioren-vertretung Hessen (lsvhessen@t-online.de) und im Hessischen Sozialministerium (publikationen@hsm.

hessen.de) erhältlich.