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BESTIMMUNGEN BETREFFEND DIE PRIVATZIMMERVERMIETUNG 7. Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die Gewährung eines Comeback-Bonus und eines

Zusatzbonus, eines Lockdown-Umsatzersatzes sowie der teilweise Ersatz von Einkünften aus der Privatzimmervermietung durch natürliche Personen, die durch die Auswirkung der COVID-19- Krise wirtschaftlich signifikant betroffen sind.

8. Persönliche und sachliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung

8.1. Zulässige Förderungswerber

Zulässige Förderungswerber sind Privatzimmervermieter, die zum Zeitpunkt der Antragstellung nachfolgende Punkte kumulativ erfüllen:

a. im eigenen Namen und auf eigene Rechnung im eigenen Haushalt, der auch Hauptwohnsitz ist, private Gästezimmer oder Ferienwohnungen mit höchstens 10 Betten vermieten und nicht der Gewerbeordnung 1994 unterliegen;

b. Hauptwohnsitz in Österreich;

c. Von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen, nämlich einem Umsatzeinbruch von mindestens 50% zu einem vergleichbaren Zeitraum des Vorjahres; ist der Vergleich mit Vorjahreszeitraum nicht möglich, kann der Vergleich mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe der entsprechenden Tätigkeit erfolgen.

d. Keine weiteren Förderungen in Form von Barauszahlungen durch Gebietskörperschaften oder deren Beauftragte erhalten haben, die der Bekämpfung der Auswirkungen von COVID-19 dienen.

Ausgenommen davon sind

i. Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, ii. die Inanspruchnahme staatlicher Garantien und

iii. Förderungen durch den Corona-Familienhärteausgleich und iv. Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz und

v. Förderungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG), BGBl. II Nr. 467/2020 idF BGBl. II Nr. 503/2020 sowie gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines

Lockdown-Umsatzersatzes für vom Lockdown direkt betroffene Unternehmen (3. VO Lockdown-Umsatzersatz), BGBl. II Nr. 567/2020 und der Verordnung des

Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines Lockdown-Umsatzersatzes II für vom Lockdown indirekt erheblich betroffene Unternehmen und

vi. Förderungen gemäß Verordnung des Bundesministers für Finanzen gemäß § 3b Abs. 3 des ABBAG-Gesetzes betreffend Richtlinien über die Gewährung eines

Ausfallsbonus an Unternehmen mit einem hohen Umsatzausfall (VO Ausfallsbonus), BGBl. II Nr. 74/2021 idF BGBl. II Nr. 163/2021 und

vii. die COVID-19-Investitionsprämie.

Zuschüsse aus dem Künstler-Sozialversicherungsfonds hindern die Antragstellung nicht;

derartige Zuschüsse werden gemäß Punkt 9.2 angerechnet.

e. Es besteht die Möglichkeit, den darüber hinaus eingerichteten Corona-Hilfsfonds in Anspruch zu nehmen. Eine kumulierte Inanspruchnahme ist nicht möglich. Dies gilt nicht für Förderungen aufgrund von Corona-Kurzarbeit, Förderungen durch den Corona- Familienhärteausgleich, Förderungen durch den Fixkostenzuschuss, den Verlustersatz, den Ausfallsbonus, die COVID-19-Investitionsprämie, künstlerische Arbeitsstipendien, den Lockdown-Umsatzersatz I und II, Zuschüsse aus dem Künstler-

Sozialversicherungsfonds und die Lockdownkompensation der Künstler- Überbrückungsfonds-Richtlinie.

f. Gegen den Förderungswerber darf bzw. dürfen vor Beginn der COVID-Krise kein Insolvenzverfahren anhängig sein bzw. muss seit seiner Aufhebung ohne vollständiger Erfüllung eines Sanierungs- oder Zahlungsplanes ein Jahr vergangen sein.

g. Einkünfte (abseits von Einkünften aus der Privatzimmervermietung) sind möglich, auch Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung ist zulässig.

Steuerfreie künstlerische Arbeitsstipendien, die für die Bewältigung der COVID-19-Krisensituation geleistet werden, gelten als Nebeneinkünfte.

8.2. Nicht förderfähige Förderungswerber

Nicht förderfähig sind Förderungswerber, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung beziehen.

Für den Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 9.3 gelten abweichend von Punkt 8 die in Punkt 9.3.1 genannten Förderungsvoraussetzungen; für den Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 9.4 gelten abweichend von Punkt 8 die in Punkt 9.4.1 genannten Förderungsvoraussetzungen.

9. Art und Ausmaß der Förderung

9.1. Art der Förderung

Die Förderung besteht aus einem nicht rückzahlbaren Zuschuss zur Abgeltung der Einkunftsverluste und einem Comeback-Bonus und einem Zusatzbonus.

Die maximale Gesamtförderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste beträgt EUR 30.000, der maximale Comeback-Bonus EUR 7.500 und der maximale Zusatzbonus EUR 1.500, jeweils pro Förderungswerber. In Summe beträgt die maximale Gesamtförderung somit EUR 39.000 pro Förderungswerber. Für jeden der Betrachtungszeiträume beträgt daher die maximale Förderungshöhe für die Abgeltung der Einkunftsverluste EUR 2.000, für den Comeback-Bonus EUR 500 und für den Zusatzbonus EUR 100, jeweils pro

Förderungswerber.

Für den Lockdown-Umsatzersatz November gemäß Punkt 9.3 gelten davon abweichend die in Punkt 9.3.2 genannten Förderungsbedingungen und –höhen, für den

Lockdown-Umsatzersatz Dezember gemäß Punkt 9.4 gelten davon abweichend die in Punkt 9.4.2 genannten Förderungsbedingungen und -höhen.

9.2. Ausmaß der Förderung Betrachtungszeitraum

Um länger andauernde finanzielle Notlagen durch die Corona-Krise abzufedern, wird ein Sicherheitsnetz für Förderungswerber eingezogen. Für alle dieser fünfzehn definierten Betrachtungszeiträume ist jeweils ein gesondertes Ansuchen einzubringen:

 Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020

 Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020

 Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020

 Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020

 Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020

 Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020

 Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020

 Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020

 Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020

 Betrachtungszeitraum 10: 16.12.2020 bis 15.1.2021

 Betrachtungszeitraum 11: 16.1.2021 bis 15.2.2021

 Betrachtungszeitraum 12: 16.2.2021 bis 15.3.2021

 Betrachtungszeitraum 13: 16.3.2021 bis 15.4.2021

 Betrachtungszeitraum 14: 16.4.2021 bis 15.5.2021

 Betrachtungszeitraum 15: 16.5.2021 bis 15.6.2021.

Bemessungsgrundlage (Entgang von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) Als Bemessungsgrundlage für die Förderungshöhe dient die Differenz zwischen den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung des vergleichbaren Zeitraums des Vorjahres bzw. für die Betrachtungszeiträume 13, 14 und 15 der vergleichbare Zeitraum des Jahres 2019 und den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für den jeweiligen

Betrachtungszeitraum. Diese ist folgendermaßen zu ermitteln:

Für die Bemessung der Einkünfte aus der Vermietung werden jeweils die in den

Betrachtungszeiträumen aus der Privatzimmervermietung insgesamt erzielten Einkünfte mit jenen des vergleichbaren Vorjahreszeitraums verglichen. Von der Differenz sind 50% für nicht angefallene Ausgaben (für Frühstück, Reinigung, Heizung, Strom) pauschal abzuziehen.

Ist ein Vergleich mit dem Vorjahreszeitraum nicht möglich, kann der Vergleich mit bestehenden Umsätzen des Jahres 2020 oder mit Umsatzerwartungen für die jeweilige Größe der entsprechenden Tätigkeit erfolgen, z.B. durch Nachweis von Buchungen oder Stornierungen.