• Keine Ergebnisse gefunden

7 Unterrichtung und Unterweisung der Beschäftigten

8.4 Besondere Hinweise für die Erste Hilfe

(1) Es ist für eine wirksame Organisation der Ersten Hilfe zu sorgen. Hierzu gehö-ren unter anderem geeignete Meldesysteme, eine der Gefahgehö-rensituation angepasste Anzahl und Ausbildung von Ersthelfern und Dekontaminationsmöglichkeiten (z.B.

Körper- und Augenduschen).

(2) Der örtliche Rettungsdienst wird in der Regel nur auf die Diagnostik und Be-handlung von Verletzungen und Erkrankungen eingerichtet sein, mit denen ortsüblich zu rechnen ist. In Situationen mit sehr hoher Gefährdung durch chemische Stoffe oder mögliche biologische Kontaminationen kann es erforderlich sein, den Rettungs-dienst und die nächste geeignete klinische Notaufnahme über die Arbeitsvorhaben mit Angabe der erwartenden Gefahrstoffe oder biologische Kontaminationen zu un-terrichten, damit dort die geeignete Diagnostik und Therapie ohne Zeitverzug erfol-gen kann. Hierzu gehört auch das Bereithalten und, falls von dem Rettungsdienst oder der Notaufnahme gewünscht, auch Bereitstellen von toxikologischen Daten und Informationen zu den zu treffenden Maßnahmen im Falle eines _Unfalles.

(3) Der Betriebsarzt kann beraten, ob im Einzelfall das Vorhalten von Antidota für den Notfall zur Mitgabe an die Notaufnahme sinnvoll ist.

Anlage 1 zu TRGS 524

Ablaufschema zu den wesentlichen Schritten der Gefährdungsbeurteilung

Anlage 2A zu TRGS 524

Allgemeine Fachkunde für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in konta-minierten Bereichen

Nach § 7 Abs. 7 GefStoffV darf die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden, d.h. von Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung oder Erfahrung ausreichende Kenntnisse über Tätigkeiten mit Gefahrstof-fen haben und mit den Vorschriften soweit vertraut sind, dass sie die Arbeitsbedin-gungen vor Beginn der Tätigkeit beurteilen und die festgelegten Schutzmaßnahmen bei der Ausführung der Tätigkeiten bewerten oder überprüfen können (TRGS 400, Nummer 3.1 Abs. 6). Zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung für Arbeiten in kontaminierten Bereichen sind besondere Kenntnisse erforderlich. Deshalb werden insbesondere solche Personen als fachkundig angesehen, die besondere Kenntnisse zu Sicherheit und Gesundheitsschutz bei Tätigkeiten in kontaminierten Bereichen nachweisen können.

Aufgaben der fachkundigen Person:

Zu den Aufgaben der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2 A gehören ins-besondere:

1. Durchführen und dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung,

2. Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes,

3. Einweisen der Beschäftigten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderli-chen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle,

4. Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung,

5. Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen, 6. Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche,

7. Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unterneh-men,

8. Abstimmen der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren,

9. Fortschreiben des Arbeits- und Sicherheitsplans sowie

10. Überwachen der einzuhaltenden sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Qualifikation der fachkundigen Person nach TRGS 524

(1) Fachkundige Person im Sinne dieser TRGS ist, wer, um die oben genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, über berufliche Erfahrung in der Planung

reichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügt, ins-besondere:

1. baufachliche Kenntnisse zu den bei Arbeiten in kontaminierten Bereichen ein-gesetzten Arbeitsverfahren,

2. Grundkenntnisse in Physik und Chemie,

3. Kenntnisse zu den Anforderungen bzgl. Ermittlung der bei Arbeiten in kontami-nierten Bereichen im jeweiligen Einzelfall zu erwartenden Gefahrstoffe,

4. vertiefte Kenntnisse zur Methodik der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 im Allgemeinen bzw. TRGS 524 im Besonderen,

5. vertiefte Kenntnisse zu den Anforderungen der messtechnischen Überwachung von Gefahrstoffen,

6. vertiefte Kenntnisse zu technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen, zu persönlicher Schutzausrüstung und den entsprechenden speziellen Anforde-rungen der Arbeiten in kontaminierten Bereichen inkl. besonderer Baustellen-einrichtung, Lagerungs- und Entsorgungsmaßnahmen.

7. Grundkenntnisse zu Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ins-besondere:

a) Vorsorgeuntersuchungen, ihre Inhalte und rechtlichen Grundlagen, b) Gefahrstoffe, Toxikologie und Risikoabschätzung,

c) Belastung/Beanspruchung durch Gefahrstoffe sowie persönliche Schutz-ausrüstungen sowie

d) Hygiene, Hautschutz.

8. Grundkenntnisse zur Organisation von Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe, 9. vertiefte Kenntnisse im staatlichen Vorschriften- und Regelwerk und dem der

Unfallversicherungsträger zum Themenbereich Gefahrstoffe, mindestens:

a) Arbeitsschutzgesetz,

b) Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge, c) Arbeitsstättenverordnung,

d) Betriebssicherheitsverordnung, e) Gefahrstoffverordnung,

f) Baustellenverordnung, g) PSA-Benutzungsverordnung,

h) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS), i) Grundsätze der Prävention (BGV/GUV-V A 1), j) Bauarbeiten (BGV/GUV-V C 22),

k) Arbeitsmedizinische Vorsorge (BGV/GUV-V A 4),

l) Regeln und Informationen für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit, mindestens die unter Buchst. m bis q genannten,

m) Regel Deponien (BGR/GUV-R 127),

n) Regel Einsatz von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189),

0) Regel Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190), p) Regel Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR/GUV-R 195) und

q) Merkblatt für Fahrerkabinen mit Anlagen zur Atemluftversorgung auf Erd-baumaschinen und Spezialmaschinen des Tiefbaues (BGI 581),

10. Grundkenntnisse zu Verantwortungsstrukturen (Leitung und Aufsicht) und der daraus abzuleitenden Haftung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes.

(2) Die fachkundige Person muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit be-sitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und Gewerke übergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Ko-ordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kom-munikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Anlage 2 B zu TRGS 524

Fachkunde für Tätigkeiten mit Gebäudeschadstoffen nach Nummer 2.3 Abs. 2 Nr. 13

Aufgaben der fachkundigen Person:

Zu den Aufgaben der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2 B gehören ins-besondere:

1. Durchführen und Dokumentieren der Gefährdungsbeurteilung,

2. Aufstellen eines baustellenbezogenen Arbeits- und Sicherheitsplanes,

3. Einweisen der Beschäftigten in die jeweiligen Gefährdungen und die erforderli-chen Schutzmaßnahmen der Arbeits- oder Baustelle,

4. Überwachen der in den Betriebsanweisungen festgelegten Forderungen auf deren Einhaltung,

5. Veranlassen eventuell zusätzlich erforderlicher Ermittlungen zu Gefahrstoffen, 6. Veranlassen erforderlicher Messungen in der Luft der Arbeitsbereiche,

7. Bewerten der Ergebnisse in Zusammenarbeit mit den ausführenden Unterneh-men,

8. Abstimmen der zeitlichen Abfolge von Einzelgewerken und Bewerten ihrer Auswirkungen aufeinander hinsichtlich möglicher Gefahren,

9. Fortschreiben des Arbeits- und Sicherheitsplans und

10. Überwachen der einzuhaltenden sicherheitstechnischen Maßnahmen.

Qualifikation der fachkundigen Person nach TRGS 524 Anlage 2 B

(1) Fachkundige Person im Sinne dieser TRGS ist, wer, um die oben genannten Aufgaben fachgerecht erledigen zu können, über berufliche Erfahrung in der Planung und/oder der Ausführung von Arbeiten in kontaminierten Bereichen sowie über aus-reichende und einschlägige bau- und arbeitsschutzfachliche Kenntnisse verfügt, ins-besondere:

1. baufachliche Kenntnisse zu den bei Tätigkeiten nach Nummer 2.3 Abs. 2 ein-gesetzten Arbeitsverfahren,

2. Kenntnisse zu Vorkommen und Eigenschaften der in Nummer 2.3 Abs. 2 ge-nannten Gefahrstoffe,

3. Grundkenntnisse zur Methodik der Gefährdungsbeurteilung gemäß TRGS 400 im Allgemeinen bzw. TRGS 524 im Besonderen,

4. Kenntnisse zu den Anforderungen der messtechnischer Überwachung,

5. Kenntnisse zu technischen, organisatorischen Schutzmaßnahmen und persön-licher Schutzausrüstung und den entsprechenden speziellen Anforderungen der Arbeiten in kontaminierten Bereichen, incl. besonderer Baustelleneinrichtung, Lagerungs- und Entsorgungsmaßnahmen.

6. Grundkenntnisse zu Fragestellungen der arbeitsmedizinischen Vorsorge, ins-besondere:

a) Vorsorgeuntersuchungen, ihre Inhalte und rechtlichen Grundlagen, b) Gefahrstoffe, Toxikologie und Risikoabschätzung,

c) Belastung/Beanspruchung durch Gefahrstoffe sowie persönliche Schutz-ausrüstungen sowie

d) Hygiene, Hautschutz.

7. Grundkenntnisse zur Organisation von Notfallmaßnahmen und Erster Hilfe 8. Grundkenntnisse im staatlichen Vorschriften- und Regelwerk und dem der

Un-fallversicherungsträger zum Themenbereich Gefahrstoffe, mindestens:

a) Arbeitsschutzgesetz, b) Gefahrstoffverordnung, c) Baustellenverordnung,

d) Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 524, e) Regel Einsatz von Schutzkleidung (BGR/GUV-R 189),

f) Regel Benutzung von Atemschutzgeräten (BGR/GUV-R 190), g) Regel Einsatz von Schutzhandschuhen (BGR/GUV-R 195), h) einschlägige Handlungsanleitungen und

i) bauaufsichtliche Richtlinien/Empfehlungen.

9. Grundkenntnisse zu Verantwortungsstrukturen (Leitung und Aufsicht) und der daraus abzuleitenden Haftung auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes

(2) Die fachkundige Person muss bereit und in der Lage sein, sich für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen aktiv einzusetzen. Sie muss die Fähigkeit be-sitzen, Arbeitsabläufe systematisch, vorausschauend und Gewerke übergreifend zu durchdenken, sich anbahnende Gefährdungen zu erkennen und die gebotenen Ko-ordinierungsmaßnahmen zu treffen. Die fachkundige Person muss neben diesen Kenntnissen und Fähigkeiten auch über ein hinreichendes Maß an Sozialkompetenz zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben verfügen. Sie muss insbesondere die Fähigkeit zur Arbeit im Team, zur Führung kooperativer Prozesse sowie zur sachdienlichen Kom-munikation besitzen. Ihre Funktion und Stellung muss so ausgestaltet sein, dass sie die erforderliche Akzeptanz anderer Planungs- und Ausführungsbeteiligter erfährt und sie sich ihrer Aufgabe auch in zeitlicher Hinsicht ausreichend und wirkungsvoll widmen kann.

Anlage 3 zu TRGS 524

Muster für Gliederung und Inhalte des Arbeits- und Sicherheitsplanes

Dieses Muster besitzt den Charakter einer Checkliste. Daher sind die Inhalte fallbe-zogen anzupassen!

1 Allgemeine Daten

1. Name des kontaminierten Bereiches, 2. Name des Auftraggebers,

3. beteiligte Behörden, der Dienststellen des Arbeitsschutzes, der Gutachter, 4. Name des fachkundigen Koordinators nach §17 GefStoffV bzw. Nummer 3.2.2.

Abs. 2 der TRGS 524 und seiner Stellvertreter einschließlich Festlegung deren Weisungsbefugnisse,

5. Name der Ansprechperson jedes Auftragnehmers, 6. Anlass der Arbeiten,

7. Bezeichnung des vom Arbeits- und Sicherheitsplanes betroffenen Personen-kreises,

8. Gültigkeitsdauer (zeit- oder gewerkbezogen).

2 Standortbeschreibung

1. Bau- und Nutzungsgeschichte des Standortes,

2. Lageplan mit Gesamtausdehnung der Baustelle und des kontaminierten Berei-ches,

3. Zusammenfassende Darstellung der bisherigen Erkundungen und Sanierungs-untersuchungen einschließlich Lageplan, z.B. zu den Probenahmestellen aus Bausubstanz, Boden, Grundwasser- bzw. Sickerwasser,

4. Lageplan der einzelnen Kontaminationsherde bzw. -ausdehnungen einschließ-lich Angaben sicherheitsrelevanter Konzentrationen der Kontaminanten im Bo-den, Grundwasser, Bausubstanz oder Ähnlichem,

5. geologisch-hydrogeologische Situation des Kontaminationsbereiches (Schich-tenverzeichnisse, Grundwasserverhältnisse),

6. Kampfmittelsituation.

3 Informationsermittlung zu vorhandenen bzw. zu vermutenden Ge-fahrstoffen

1. Tabellarische Zusammenfassung der Ergebnisse zu den Ermittlungen zu Ge-fahrstoffen (Nummer 4.2),

2. Tabellarische Zusammenstellung der auf Grund ihrer physikalisch-chemischen oder toxikologischen Eigenschaften und ihrer angetroffenen Konzentration hin-sichtlich des Gesundheitsschutzes zu berücksichtigenden Gefahrstoffe gemäß Bewertungskriterien (siehe Nummer 4.3),

3. Zusammenstellung eventueller gefährdungsrelevanter Wirkungen und Sympto-me der GefahrstoffaufnahSympto-me, z.B. KopfschSympto-merzen, Schwindelgefühle, Schleim-hautreizungen (siehe Nummer 4.3).

4 Informationsermittlung zu Arbeitsbereichen, Arbeitsverfahren,