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Berufliche Reha-Maßnahmen

Möglicherweise können HIV-positive Menschen ihren erlernten Beruf nicht mehr ausüben. Wie lange Betroffene noch berufstätig sein können, hängt vom Verlauf der Erkrankung, von den spezi-ellen Anforderungen des Berufsbilds und unter Umständen von den Nebenwirkungen der Medika-mente ab.

Die sog. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (LTA) umfassen alle Reha-Maßnahmen, welche die Arbeits- und Berufstätigkeit von Menschen mit Krankheiten und/oder Behinderungen fördern:

Hilfen, um einen Arbeitsplatz erstmalig oder weiterhin zu erhalten; Vorbereitungs-, Bildungs- und Ausbildungsmaßnahmen; Zuschüsse an Arbeitgeber sowie die Übernahme vieler Kosten, die mit diesen Maßnahmen im Zusammenhang stehen, z.B. für Lehrgänge, Lernmittel, Arbeitskleidung, Prüfungen, Unterkunft und Verpflegung.

Die Leistungen werden von verschiedenen Trägern übernommen, meist aber von der Agentur für Arbeit oder vom Rentenversicherungsträger.

Umfang

Es gibt mehrere Arten von beruflichen Reha-Leistungen, unter anderem:

• Hilfen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes sowie zur Förderung der Arbeitsaufnahme (z.B. Arbeitsassistenz, Fahrtkostenbeihilfe, Gründungszuschuss)

• Berufsvorbereitung

• Berufliche Bildung

• Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen

• Übernahme weiterer Kosten (z.B. Arbeitskleidung, Arbeitsgeräte, Lehrgangskosten)

• Zuschüsse an den Arbeitgeber (z.B. Eingliederungszuschuss, Zuschüsse für Arbeitshilfen)

Im Rahmen der beruflichen Reha können auch medizinische, psychologische und pädagogische Hilfen, z.B. zur Aktivierung von Selbsthilfepotentialen, zur seelischen Stabilisierung sowie zum Erwerb

von Schlüsselkompetenzen in Anspruch genommen werden, wenn sie im Einzelfall notwendig sind.

Dauer

Grundsatz: Berufliche Reha-Leistungen sollen für die Zeit erbracht werden, die vorgeschrieben oder allgemein üblich ist, um das angestrebte Berufsziel zu erreichen.

Soziale Sicherung

Bei Teilnahme an beruflichen Reha-Leistungen werden Beiträge zur Kranken-, Unfall-, Pflege- und Rentenversicherung sowie Beiträge zur Arbeitslosenversicherung übernommen. Bei Bezug von Übergangsgeld werden keine Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt.

Wer hilft weiter?

• Mögliche Leistungsträger sind z.B. die Rentenversicherung, die Unfallversicherung, die Agentur für Arbeit, das Jugendamt oder die Eingliederungshilfe-Träger. Erster Ansprechpartner ist oft das Integ-rationsamt oder der Integrationsfachdienst. Adressen unter

www.integrationsaemter.de > Kontakt. Zudem können die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Personalverwaltung beim Arbeitgeber weiterhelfen.

• Menschen mit Behinderungen und interessierte Arbeitgeber können bei der unabhängigen Teilhabe-beratung nachfragen oder sich vom zuständigen Leistungsträger, z.B. der Agentur für Arbeit, beraten lassen. Näheres unter www.teilhabeberatung.de.

Übergangsgeld

Übergangsgeld überbrückt einkommenslose Zeiten von Patienten mit HIV oder AIDS während der Teilnahme an medizinischen oder beruflichen Reha-Maßnahmen. Es wird nur gezahlt, wenn der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht (mehr) besteht. Das Übergangsgeld zählt zu den unterhaltssi-chernden und ergänzenden Reha-Leistungen.

Zuständig können der Rentenversicherungsträger, der Unfallversicherungsträger oder die Agentur für Arbeit sein. Bei jedem Träger gelten andere Voraussetzungen für die Leistung.

Voraussetzungen

• Übergangsgeld ist eine sog. Lohnersatzleistung, d.h. es wird nur dann gezahlt, wenn im Krankheits-fall kein Anspruch (mehr) auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber besteht. In der Regel leistet der Arbeitgeber 6 Wochen Lohnfortzahlung.

• Übergangsgeld muss beantragt werden.

Rentenversicherung: Die Rentenversicherung bezahlt Übergangsgeld, wenn die Reha-Maßnahme das Ziel hat, die Erwerbsfähigkeit von Betroffenen wiederherzustellen.

Agentur für Arbeit: Die Agentur für Arbeit zahlt Menschen mit Behinderungen Übergangsgeld bei Er-halt von Leistungen zur beruflichen Reha.

Voraussetzungen Unfallversicherung: Übergangsgeld der Unfallversicherung erhält ein Versicherter nur, wenn er infolge eines Versicherungsfalls Leistungen zur beruflichen Reha erhält.

Berechnung

Die Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld beträgt bei allen Trägern 80 % des letzten Brutto-verdienstes, ist jedoch höchstens so hoch wie der Nettoverdienst.

Das Übergangsgeld beträgt:

1. 75 % dieser Berechnungsgrundlage bei Versicherten, die ein Kind haben (§ 32 EStG)

oder die pflegebedürftig sind und durch ihren Ehegatten gepflegt werden, der deshalb keine Erwerbstätigkeit ausüben kann, oder deren Ehegatte pflegebedürftig ist und keinen Anspruch auf Leistungen aus der Pflegeversicherung hat.

2. 68 % dieser Berechnungsgrundlage für die übrigen Versicherten.

Das Übergangsgeld wird jährlich an die Entwicklung der Bruttoarbeitsentgelte angepasst (§ 70 SGB IX), entsprechend der Anpassung beim Krankengeld.

Anrechnung

Auf das Übergangsgeld werden z.B. angerechnet:

• Netto-Erwerbseinkommen – unter Außerachtlassung von einmalig gezahltem Entgelt, z.B. Weih-nachtsgeld, Urlaubsgeld, Prämien

• Verletztengeld, Verletztenrente, Erwerbsminderungsrente u.a.

• Mutterschaftsgeld, wenn das Übergangsgeld von der Unfallversicherung gezahlt wird

Sozialversicherungsbeiträge

Empfänger von Übergangsgeld sind sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zu Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Unfallversicherung zahlt der

Träger, der das Übergangsgeld zahlt.

Steuerfrei

Übergangsgeld ist steuerfrei. Allerdings ist es bei der Steuererklärung anzugeben, da es bei der Berech-nung des Steuersatzes berücksichtigt wird. Es unterliegt dem sog. Progressionsvorbehalt.

Wer hilft weiter?

Individuelle Auskünfte erteilt der zuständige Träger: Rentenversicherungsträger, Unfallversicherungs-träger oder Agentur für Arbeit.

Haushaltshilfe

Nimmt ein Elternteil, das zu Hause Kinder betreut, an einer ambulanten oder stationären medizini-schen Reha-Maßnahme teil, kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Haushaltshilfe gewährt werden.

Eine Haushaltshilfe ist eine fremde oder verwandte Person, die in dieser Zeit die tägliche Arbeit im Haushalt erledigt. Sie übernimmt alle zur Weiterführung des Haushalts notwendigen Arbeiten, z.B.

Einkaufen, Kochen, Waschen oder die Kinderbetreuung.

Voraussetzungen

Haushaltshilfe kann eine Leistung der Krankenversicherung, der Unfallversicherung oder der Renten-versicherung sein, bei Geringverdienenden oder nicht Versicherten auch eine Leistung der Sozialhilfe, die sich dabei an den Leistungen der Krankenversicherung orientiert.

Krankenversicherung

Die Krankenkasse stellt eine Haushaltshilfe, wenn die Weiterführung des Haushalts wegen der nachfol-genden Gründe nicht möglich ist:

• Für maximal 26 Wochen wegen Krankenhausbehandlung, medizinischer Vorsorgeleistungen, Häus-licher Krankenpflege, medizinischer Rehabilitation, Schwangerschaftsbeschwerden oder Entbindung und

ein Kind im Haushalt lebt, das bei Beginn der Haushaltshilfe das 12. Lebensjahr noch nicht vollen-det hat oder das eine Behinderung hat und auf Hilfe angewiesen ist, z.B. für Ernährung, Körper-pflege, seelische Betreuung und

keine im Haushalt lebende Person (auf Volljährigkeit kommt es nicht an) den Haushalt weiterfüh-ren kann, z.B. wegen sehr hohem Alter, schlechtem Gesundheitszustand oder dem Umfang der Haushaltsführung. Wichtig ist hierbei, dass sich die andere im Haushalt lebende Person (z.B. der Ehepartner oder ältere Kinder) nicht wegen der Weiterführung des Haushalts von ihrer Berufstä-tigkeit, Berufs- oder Schulausbildung beurlauben lassen muss, d.h. der Haushaltsangehörige kann seine eigene berufliche oder schulische Rolle beibehalten.

• Für maximal 4 Wochen bei schwerer Krankheit, insbesondere nach einem Krankenhausaufenthalt oder nach einer ambulanten Operation. Die Haushaltshilfe kann seit 1.1.2016 im Rahmen der Entlas-sung aus der Klinik auch beantragt werden, wenn kein Kind unter 12 Jahren im Haushalt lebt.

Praxistipps!

• Sie können sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, ob sie über die genannten Voraussetzungen hinaus freiwillig die Haushaltshilfe übernimmt. In jedem Fall sollte individuell mit der Krankenkasse abgeklärt werden, in welchem Umfang die Kostenübernahme für eine Haushaltshilfe in der Satzung festgelegt ist.

• Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versor-gung infolge der Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden.

Leistungsumfang Sachleistungserbringung

Vorrangig erbringen die Krankenkassen, die Unfallversicherungsträger und die Rentenversicherungs-träger eine Sachleistung, d.h.: Sie bezahlen eine Haushaltskraft einer Vertragsorganisation, die sich der Versicherte in der Regel selbst aussuchen kann.

Die Krankenkassen haben mit geeigneten Organisationen (z.B. Trägern der freien Wohlfahrtspflege, ambulanten Pflegediensten oder Sozialstationen) Verträge über die Erbringung von Haushaltshilfe geschlossen. Haushaltshilfekräfte dieser Vertragsorganisationen erbringen die Leistung und rechnen dann direkt mit der Krankenkasse ab.

Selbst beschaffte Haushaltshilfe

Wenn die Sachleistungserbringung nicht möglich ist, werden die Kosten für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe in angemessener Höhe, d.h. in Anlehnung an das tarifliche oder übliche Entgelt einer Haushaltshilfe, von Krankenkasse oder Unfallversicherungsträger übernommen. Dies muss unbedingt vorher mit dem Leistungsträger abgesprochen und von diesem genehmigt sein.

Für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad, d.h.: Eltern, Kinder, Großeltern, Enkelkinder, Geschwister, Stiefeltern, Stiefkinder, Stiefenkelkinder, Schwiegereltern, Schwiegerkinder, Großeltern des Ehepartners, Schwager/Schwägerin, kann es lediglich eine Erstattung der Fahrtkosten und des Verdienstausfalls geben, nicht aber eine Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Haushaltshilfe.

Fahrtkosten, Verdienstausfall

Der zuständige Träger kann die erforderlichen Fahrtkosten und den Verdienstausfall für Verwandte und Verschwägerte bis zum 2. Grad erstatten.

Den Verdienstausfall muss der Arbeitgeber bestätigen. Ein entsprechendes Formular gibt es bei den Kostenträgern.

Anderweitige Unterbringung

Ausnahmsweise können die zuständigen Kostenträger anstelle der Haushaltshilfe die Kosten für die Mitnahme oder anderweitige Unterbringung der Kinder bis zur Höhe der Haushaltshilfe-Kosten übernehmen, wenn darunter der Reha-Erfolg nicht leidet. Dies gilt vornehmlich bei Gewährung der Haushaltshilfe-Leistung durch die Unfallversicherung bzw. die Rentenversicherung.

Zuzahlung

Die Zuzahlung beträgt 10 % der Kosten pro Kalendertag, jedoch mindestens 5 € und höchstens 10 €.

Bei Schwangerschaft und Geburt muss keine Zuzahlung geleistet werden.

Eine Befreiung von der Zuzahlung ist bei Erreichen der Belastungsgrenze möglich, Näheres unter

„Zuzahlungsbefreiung“ auf S. 31.

Praxistipps!

• Es sollte individuell mit der Krankenkasse abgeklärt werden, in welchem Umfang die Kostenüber-nahme für eine Haushaltshilfe in der Satzung festgelegt ist.

• Anspruch auf Haushaltshilfe besteht auch bei Mitaufnahme der haushaltsführenden Person als Begleitperson ins Krankenhaus (Grundsatzurteil des BSG vom 23.11.1995). Zudem müssen die weiteren oben genannten Voraussetzungen vorliegen.

• Bei „normalen“ Krankheiten, z.B. Grippe, gibt es in der Regel keine Haushaltshilfe. Einige Krankenkas-sen haben in ihrer Satzung jedoch Ausnahmen festgelegt oder übernehmen in Einzelfällen und wenn der Arzt die Haushaltshilfe verordnet freiwillig die Haushaltshilfe.

• Wurde der Antrag auf eine Haushaltshilfe abgelehnt und leben Kinder im Haushalt, deren Versor-gung infolge der Erkrankung der Mutter/des Vaters nicht gewährleistet ist, kann beim Jugendamt ein Antrag auf ambulante Familienpflege gestellt werden.

• Falls die Familie Leistungen der Sozialhilfe erhält, besteht die Möglichkeit „Hilfe zur Weiterführung des Haushalts“ zu erhalten.

Wer hilft weiter?

Antragsformulare für eine Haushaltshilfe gibt es bei den Krankenkassen, den Unfallversicherungsträ-gern und den RentenversicherungsträUnfallversicherungsträ-gern. Sie beraten auch bei Detailfragen und geben individuelle Auskünfte.

Behinderung

Aus einer HIV-Infektion und dem weiteren Verlauf kann sich eine (Schwer-)Behinderung entwi-ckeln. Damit Menschen mit Behinderungen so weit wie möglich gleichberechtigt am beruflichen und gesellschaftlichen Leben teilhaben können, gibt es für sie sog. Nachteilsausgleiche.

Definition

Grundlage der Definitionen von Behinderung im Sozialgesetzbuch ist das Behinderungsverständnis der „Internationalen Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit“ (ICF) der Weltgesundheitsorganisation (WHO).

Die zentrale sozialrechtliche Definition steht in § 2 Abs. 1 SGB IX:

„Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeein-trächtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 liegt vor, wenn der Körper- und Gesund-heitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Menschen sind von Behinde-rung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach Satz 1 zu erwarten ist.“

Schwerbehindert nach § 2 Abs. 2 SGB IX sind Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) ab 50.

Gesetzlich basierte Leistungen und Vergünstigungen erhalten schwerbehinderte Menschen nur, wenn sie ihren Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Arbeitsplatz in Deutschland haben. Nur dann kann der GdB für sie festgestellt werden. Die Anerkennung als schwerbehindert wird durch einen Schwerbe-hindertenausweis nachgewiesen, den das Versorgungsamt auf Antrag ausstellt.

Gleichstellung

Für Personen mit einem GdB von weniger als 50, aber mindestens 30, gelten zum Teil die gleichen gesetzlichen Regelungen wie für schwerbehinderte Menschen, wenn sie infolge ihrer Behinderung keinen geeigneten Arbeitsplatz erlangen oder behalten können. Gleichgestellte genießen wie schwerbe-hinderte Menschen einen besonderen Kündigungsschutz. Sie haben im Gegensatz zu schwerbehinder-ten Menschen keinen Anspruch auf einen Zusatzurlaub von 5 bezahlschwerbehinder-ten Arbeitstagen im Jahr und auf vorgezogene Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Sie bekommen keinen Schwerbehinderten-ausweis und keine Vergünstigungen im öffentlichen Nahverkehr.