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Bericht der Abgeordneten Christine Lambrecht, Olaf Scholz, Daniela Raab, Irmingard Schewe-Gerigk und Jörg van Essen

I. Überweisung

Der Deutsche Bundestag hat den Gesetzentwurf auf Druck-sache 15/2477 in seiner 108. Sitzung am 6. Mai 2004 und den Entwurf auf Drucksache 15/3445 in seiner 119. Sitzung vom 2. Juli 2004 in erster Lesung beraten und dem Rechts-ausschuss zur federführenden Beratung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 15/2477 wurde dem Innenaus-schuss, dem FinanzausInnenaus-schuss, dem Ausschuss für Wirt-schaft und Arbeit, dem Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Ausschuss für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung und dem Haus-haltsausschuss zur Mitberatung überwiesen.

Die Vorlage auf Drucksache 15/3445 wurde dem Innenaus-schuss, dem FinanzausInnenaus-schuss, dem Ausschuss für Verbrau-cherschutz, Ernährung und Landwirtschaft, dem Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Aus-schuss für Gesundheit und Soziale Sicherung zur Mitbera-tung überwiesen.

II. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse

Zu Buchstabe a (Drucksache 15/3445)

DerInnenausschusshat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3445 in seiner 47. Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen, die Annahme zu empfehlen.

DerFinanzausschusshat in seiner 74. Sitzung am 27. Ok-tober 2004 den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/3445 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Frak-tion der CDU/CSU bei Stimmenthaltung der Mitglieder der Fraktion der FDP die Annahme empfohlen.

DerAusschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat in seiner 51. Sitzung am 27. Oktober 2004 den Gesetzentwurf beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlos-sen, die Annahme in der Fassung der oben stehenden Zu-sammenstellung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-gendhat in seiner 42. Sitzung am 27. Oktober 2004 den Ge-setzentwurf beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU beschlossen, die An-nahme in der Fassung der oben stehenden Zusammenstel-lung zu empfehlen.

DerAusschuss für Gesundheit und Soziale Sicherunghat die Vorlage in seiner 81. Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen

der Fraktion der CDU/CSU beschlossen, die Annahme des Gesetzentwurfs zu empfehlen.

Zu Buchstabe b (Drucksache 15/2477)

DerInnenausschusshat den Gesetzentwurf auf Drucksache 15/2477 in seiner 47. Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mit-glieder der Fraktion der FDP beschlossen, die Ablehnung zu empfehlen.

DerFinanzausschusshat die Vorlage in seiner 74. Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der Frak-tionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP be-schlossen, die Ablehnung zu empfehlen.

DerAusschuss für Wirtschaft und Arbeithat die Vorlage in seiner 73. Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/

DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Frak-tion der FDP beschlossen, die Ablehnung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft hat die Vorlage in seiner 51. Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktio-nen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP beschlossen, die Ablehnung zu empfehlen.

Der Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Ju-gendhat die Vorlage in seiner 42. Sitzung am 27. Oktober 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP beschlossen, die Ablehnung zu empfehlen.

DerAusschuss für Bildung, Forschung und Technikfol-genabschätzunghat die Vorlage in seiner 41. Sitzung am 16. Juni 2004 beraten und mit den Stimmen der Fraktionen der SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Mitglieder der Fraktion der FDP beschlossen, die Ablehnung zu empfehlen.

DerHaushaltsausschusshat zum Zeitpunkt der Abgabe der Beschlussempfehlung kein Votum abgegeben.

III. Beratung im Rechtsausschuss

Der Rechtsausschuss hat in seiner 55. Sitzung am 22. Sep-tember 2004 beschlossen, zu den Gesetzentwürfen auf den Drucksachen 15/2477 und 15/3445 am 18. Oktober 2004 eine öffentliche Anhörung durchzuführen. An der Anhörung haben folgende Sachverständige teilgenommen:

1. Manfred Bruns, Sprecher Bundesvorstand des Lesben-und Schwulenverbandes, Stuttgart

2. Prof. Dr. Nina Dethloff, LL.M. Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität, Bonn

4. Prof. Dr. Helge Sodan, Präsident des Verfassungsge-richtshofes des Landes Berlin

5. Dr. Christl Vonholdt, Deutsches Institut für Jugend und Gesellschaft, Reichelsheim

6. Prof. Siegfried Willutzki, Ehrenvorsitzender Deutscher Familiengerichtstag, Köln

7. MDgt a. D. Prof. Dr. Alfred Wolf, Humboldt-Universität zu Berlin

8. Christa Wolf, Abteilungsleiterin, Bereich Jugend, Bil-dung und Soziales, Bergheim.

Hinsichtlich der Ergebnisse der Anhörung wird auf das Pro-tokoll der 59. Sitzung des Rechtsausschusses mit den anlie-genden Stellungnahmen der Sachverständigen verwiesen.

Der Rechtsausschuss hat beide Gesetzentwürfe in seiner 61. Sitzung am 27. Oktober 2004 abschließend beraten.

Hinsichtlich desGesetzentwurfs auf Drucksache 15/3445 hat der Rechtsausschuss beschlossen die Annahme in der oben stehenden Zusammenstellung zu empfehlen. Diese Ent-scheidung wurde mit den Stimmen der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP gegen die Stimmen der Fraktion der CDU/CSU gefasst.

Hinsichtlich desGesetzentwurfs auf Drucksache 15/2477 hat der Rechtsausschuss mit den Stimmen der Fraktionen SPD, CDU/CSU und BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN gegen die Stimmen der Fraktion der FDP beschlossen, die Ableh-nung zu empfehlen.

IV. Zur Begründung der Beschlussempfehlung A. Allgemeines

Die Koalitionsfraktionen setzen sich für die Gleichstellung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft auch in den Vor-schriften des Beamtenrechts ein. Das gilt auch für die Bei-hilfe, da Lebenspartner die gleichen Unterhaltspflichten wie Ehegatten haben. Die Koalitionsfraktionen treten dafür ein, dass Lebenspartner spätestens bei Erlass einer Regelung durch Gesetz oder Verordnung zur Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen Ehegatten gleichgestellt werden.

Von einer gesonderten Regelung über die Aufhebung eines durch Adoption begründeten Verwandtschaftsverhältnisses zwischen Personen, die eine Lebenspartnerschaft begründen wollen, sieht der Entwurf ab. Eine derartige Adoption unter Erwachsenen kann unter den (im Verhältnis zur Minderjäh-rigenadoption – §§ 1760, 1763 BGB) erleichterten Voraus-setzungen des § 1771 BGB (es reicht ein wichtiger Grund) aufgehoben werden. Ein wichtiger Grund ist anzunehmen, wenn die Partner von vornherein kein Eltern-Kind-Verhält-nis begründen wollten (vgl. BGHZ 103, 12). Nach Aufhe-bung einer derartigen Adoption kann eine Lebenspartner-schaft begründet werden.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Im Folgenden werden vor allem die vom Rechtsausschuss beschlossenen Änderungen gegenüber der ursprünglichen

15/3445 S. 14 ff. Bezug genommen.

Zu Artikel 1

(Änderung des Lebenspartnerschaftsgesetzes) Zu § 1 Abs. 3 LPartG

Durch die Änderung wird die Verweisung präzisiert.

Zu § 6 LPartG

Durch die Änderung wird die Verweisung präzisiert.

Zu § 9 LPartG Zu Absatz 5

Durch die Änderung wird die Verweisung präzisiert.

Zu Absatz 7

Die Änderung stellt unzutreffende Verweisungen des Ent-wurfs richtig.

Zu § 10 LPartG Zu Absatz 1

Mit der Änderung wird die erbrechtliche Gleichstellung des Lebenspartners mit dem Ehegatten durch Übernahme des

§ 1931 Abs. 1 Satz 2 und des § 1934 BGB vollendet.

Zu Absatz 2

Mit der Änderung wird die Regelung des § 1931 Abs. 4 BGB übernommen. Die Vorschrift verhindert, dass der überlebende Lebenspartner bei gesetzlicher Erbfolge einen geringeren Erbteil als ein oder zwei Kinder des Verstorbe-nen erhält.

Zu § 15 LPartG Zu Absatz 2 Satz 1

Nach § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden wer-den, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr besteht und nicht erwar-tet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Damit kann die Ehe auch geschieden werden, wenn zwar das Trennungsjahr abgelaufen ist, aber die Vermutung des

§ 1566 Abs. 1 BGB nicht eingreift und auch keine Härte im Sinne des § 1565 Abs. 2 BGB vorliegt. Mit der neuen Num-mer 1b wird eine Parallelregelung für Lebenspartner ge-schaffen.

Zu Absatz 2 Satz 2

Mit der Änderung wird die Verweisung klarer gefasst.

Außerdem wird es beiden Lebenspartnern ermöglicht, die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen vorübergehen-der Störung vorübergehen-der Geschäftsfähigkeit eines Lebenspartners (§ 1314 Abs. 1 Nr. 1 BGB) geltend zu machen.

Zu Absatz 3

Mit der Änderung wird klargestellt, dass der Hinderungs-grund „unzumutbare Härte“ nicht für die Aufhebungs-gründe nach Absatz 2 Satz 2 gilt.

Die Änderung regelt die Antragsfristen für die Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegen Willensmängeln entspre-chend der Eheaufhebung.

Zu Absatz 5

Durch die Änderung wird die Verweisung präzisiert.

Zu § 16 LPartG

Die im Entwurf gewählte Formulierung könnte nicht hinrei-chend deutlich werden lassen, dass § 16 Abs. 1 Satz 1 LPartG-E lediglich den Einleitungssatz zu den im nachfol-genden Satz genannten Unterhaltstatbeständen darstellt.

Vielmehr könnte zu befürchten sein, dass der Einleitungs-satz als eigenständiger Unterhaltstatbestand missverstanden werde. Zur Vermeidung von Missverständnissen ist § 16 Abs. 1 LPartG-E neu formuliert worden.

Zu § 20 LPartG Zu Absatz 4

Die Geltung der im Kern leistungsrechtlichen Vorschriften des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsaus-gleich, die auch von den Ländern als Träger der Beamten-versorgung anzuwenden sind, soll in dem Lebenspartner-schaftsgesetz-Ergänzungsgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, geregelt werden. Im Übrigen dienen die Änderungen der Durchführung des Versorgungsausgleichs unter Einbeziehung von Anrechten, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind, und der redaktionellen Bereinigung.

Zu § 21 LPartG Zu den Absätzen 2 und 3

Mit der Neuregelung wird klargestellt, dass die Normen nur für Altfälle gelten.

Zu Artikel 2 (Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs)

Zu Nummer 3(§ 1586a BGB)

§ 1586a Abs. 2 BGB regelt den Fall, dass die in Absatz 1 der Vorschrift beschriebene Konstellation mehrfach auftritt:

Der unterhaltsbedürftige Ehegatte geht nach Scheidung der ersten Ehe nicht nur eine, sondern z. B. zwei Ehen ein, die beide wieder aufgelöst werden (insgesamt wäre er also drei-mal geschieden) und betreut Kinder aus verschiedenen Ehen. Für diesen Fall stellt § 1586a Abs. 2 BGB klar, dass vorrangig der Ehegatte der später aufgelösten Ehe auf Un-terhalt haftet.

Ziel der Neuregelung soll sein, die Regelung auf die Situa-tion von Lebenspartnern zu übertragen. Im Ergebnis soll die Regelung des § 1586a Abs. 2 BGB nicht nur eine Kette mehrerer Ehegatten oder mehrerer Lebenspartner, die mit dem unterhaltsbedürftigen, kinderbetreuenden früheren Partner verbunden waren, erfassen, sondern auch „ge-mischte“ Ketten, also beliebige Kombinationen früherer Lebenspartner oder Ehegatten.

Dadurch, dass die entsprechende Geltung von § 1586a BGB in § 16 Abs. 1 Satz 2 LPartG-E angeordnet wird, sollte der Wille des Gesetzgebers und das verfolgte Ziel eigentlich hinreichend klar sein. Gemeint ist, dass „Ehe“ oder

„aufge-Lebenspartnerschaft“ verstanden werden können. Bei einer anderen Lesart ergibt die Verweisung des § 16 LPartG auf

§ 1586a BGB auch keinen Sinn.

Um der Entstehung von Unklarheiten von vornherein vorzu-beugen, soll § 1586a Abs. 2 Satz 1 BGB ergänzt werden.

Zu Nummer 3a(§ 1767 Abs. 2 Satz 3 – neu – BGB) Mit der Änderung ist die Annahme eines Lebenspartners von der Einwilligung seines Lebenspartners abhängig ge-macht. Dies entspricht der Regelung bei der Annahme eines Verheirateten, § 1767 Abs. 2 Satz 1, § 1749 Abs. 2 BGB.

Eine ausdrückliche Regelung für Lebenspartner ist erforder-lich, weil ein Minderjähriger eine Lebenspartnerschaft nicht wirksam begründen kann, § 1 Abs. 2 Nr. 1 LPartG, und da-mit § 1749 Abs. 2 BGB auf Lebenspartner keine Anwen-dung findet. § 9 Abs. 6 Satz 2 LPartG-E verweist deshalb auf diese Vorschrift nicht.

Zu Nummer 7(§ 2347 Abs. 1 Satz 1 BGB)

Die Einfügung des „Verlobten im Sinne des Lebenspartner-schaftsgesetzes“ in § 2347 BGB ist nicht erforderlich, da über § 10 Abs. 7 LPartG dieser bereits einbezogen ist.

Zu Artikel 5 (Änderung sonstigen Bundesrechts)

Zu Absatz 3(MAD-Gesetz)

Durch die Änderung wird der geänderte Text verbessert.

Zu Absatz 4(Sonderurlaubsverordnung)

Aufgrund der vorgesehenen Änderung der Sonderurlaubs-verordnung im Rahmen der Fünften Verordnung zur Ände-rung der mutterschutz- und urlaubsrechtlichen Vorschriften ist die textliche Anpassung erforderlich.

Zu Absatz 5(Kriminal-Laufbahnverordnung) Es handelt sich um eine Klarstellung der Bezugsnorm.

Zu Absatz 11(Bundesumzugskostengesetz)

Zu Nummer 2 und Nummer 4 – neu –(§ 10 BUKG) Durch die Änderung erstreckt sich die Pauschvergütung für sonstige Umzugsauslagen für Verheiratete auch auf Lebens-partner.

Zu Nummer 5 – neu –(§ 11 BUKG) Die Vorschrift wird redaktionell angepasst.

Zu Nummer 6 – neu –(§ 12 BUKG)

Durch die Änderung wird klargestellt, dass durch die Neu-regelung kein Umzugshinderungsgrund für Lebenspartner geschaffen wird, der für Ehegatten nicht gilt.

Zu Absatz 12(Trennungsgeldverordnung)

Es handelt sich um eine Parallelregelung zu § 12 BUKG.

Zu Absatz 19(Rechtspflegergesetz)

Es handelt sich um Beseitigung eines Schreibfehlers.

Zu Absatz 24(Gerichtskostengesetz)

Der bisherige Text erfasst § 644 ZPO nicht. Um diesem Umstand abzuhelfen und die Übersichtlichkeit zu erhöhen, wird in der Neufassung auf Verweisungen verzichtet.

Zu Absatz 27(Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Ge-setzbuche)

Die Ersetzung des Wortes „Auflösung“ durch „Aufhebung“

in Artikel 17b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EGBGB-E dient der sprachlichen Harmonisierung mit § 15 LPartG-E.

Die Streichung der Wörter „ihn“ und „kennt“ in Artikel 17b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EGBGB-E und die Anfü-gung des Satzteils „einen VersorAnfü-gungsausgleich zwischen Lebenspartnern kennt“ am Ende von Artikel 17b Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz EGBGB-E dient der Klarstellung, dass zumindest das Heimatrecht eines Lebenspartners den Versorgungsausgleich zwischen früheren Lebenspartnern – und nicht zwischen geschiedenen Ehegatten – kennen muss.

Die Ersetzung des Wortes „Dauer der Lebenspartnerschaft“

in Artikel 17b Abs. 1 Satz 4 EGBGB-E durch

„Lebenspart-Im Übrigen ist gegenüber der Begründung des Gesetz-entwurfs zu Artikel 5 Abs. 27 auf Drucksache 15/3445 klar-zustellen, dass in einen gemäß Artikel 17b Abs. 1 Satz 4 EGBGB-E nach deutschem Recht durchzuführenden Ver-sorgungsausgleich – wie auch im Rahmen von Artikel 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB – nicht nur inländische, sondern auch etwaige ausländische Versorgungsanwartschaften einzube-ziehen sind.

Zu Absatz 29(Strafgesetzbuch) Zu Nummer 1(§ 11 StGB)

Es handelt sich um die Einfügung von Satzzeichen.

Zu Absatz 30(Gesetz über die Alterssicherung der Land-wirte)

Die im Entwurf unrichtige Nummerierung ist berichtigt worden.

Zu Absatz 36(Fremdrentengesetz)

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Einbeziehung der Eingetragenen Lebenspartnerschaft in die Hinterbliebe-nenversorgung der gesetzlichen Rentenversicherung.

Berlin, den 27. Oktober 2004