• Keine Ergebnisse gefunden

Zum Geschäftsbereich des Senators für Wirtschaft und Außenhandel zählen unter anderem die Rechtsaufsicht über die Arbeitnehmerkammer und die Fachaufsicht in gewerbepolizeilichen Angelegenheiten nach der Gewerbeordnung.

— 43 —

In den beiden erwähnten Bereidien ist der Landesbeauftragte frühzeitig in die datenschutzrechtliche Prüfung von geplanten Vorhaben eingeschaltet worden. Dies ermöglichte eine weitgehend reibungslose Zusammenarbeit schon in der Planungs-phase für den

Erlaß einer Wahlordnung für die Wahlen zu den Arbeitnehmerkammern und dem Erlaß von Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung.

— Arbeitnehmerkammern

Ursprüngliches Anliegen des Senators für Wirtschaft und Außenhandel war die datenschutzrechtliche Prüfung der Beteiligung des Rechenzentrums der bremi-schen Verwaltung bei der Erstellung und Auswertung der notwendigen Wahl-unterlagen. Das RbV als reines Service-Rechenzentrum für die Verwaltung ist eine bremische Behörde und unterliegt der Aufsicht des Landesbeauftragten.

Gegen eine Auftragsvergabe an das RbV waren keine Bedenken zu erheben, da es strikt nach den Weisungen der Auftraggeber handelt und dies einer datenschutzrechtlichen Kontrolle unterliegt. Probleme ergaben sich hinsichtlich des Auslegens der Wählerverzeichnisse und der weiteren Nutzung bzw. Ver-nichtung der Wählerverzeichnisse.

Ergebnis:

Die Wählerverzeichnisse werden nicht mehr öffentlich ausgelegt, sondern nur zur Einsicht durch den Betroffenen bereitgehalten. Für die Vernichtung der Wahlunterlagen sind Umfang, Zeitpunkt und Formalitäten festgelegt.

Vorsorglich muß darauf hingewiesen werden, daß die Regelung in der Wahl-ordnung, wonach das Wählerverzeichnis zugleich Mitgliederverzeichnis der Kammer ist, nicht dazu führen darf, den Kammern mit dem Wählerverzeichnis zugleich auch Angaben über das Wahlverhalten (Wahlbeteiligung) der Mit-glieder zu übermitteln.

— Gewerbemeldungen

Im Berichtszeitraum waren Verwaltungsvorschriften für den Vollzug der §§14, 15 und 55 c Gewerbeordnung zu erlassen. Von datenschutzrechtlicher Proble-matik war hierbei die Übermittlung von Gewerbeanmeldungen, -ummeldungen und -abmeldungen an Behörden und gegebenenfalls auch an nichtöffentliche Stellen. Allein bei den Gewerbeanmeldungen wurden bis zu 33 Datenkate-gorien an ca. 30 andere öffentliche Stellen übermittelt bzw. deren Übermittlung gewünscht.

Die entscheidenden Kriterien bei Prüfung der Zulässigkeit der Datenübermitt-lung waren zum einen die rechtlich normierte Aufgabe des Empfängers und zum anderen die Erforderlichkeit für seine Aufgabenerfüllung. Demnach war zu differenzieren nach den Anforderungen für unterschiedliche Behörden, unterschiedliche Verfahren und unterschiedliche Verfahrensebenen. Unter-schieden werden mußte auch zwischen

regelmäßiger Übermittlung für Fälle, in denen die Daueraufgabe rechtlich normiert ist,

regelmäßiger Übermittlung im Falle rechtlich normierter Daueraufgabe in bestimmten Fällen und

Datenübermittlung im Einzelfall.

Im Laufe der Verhandlungen konnte sowohl die Zahl datenempfangender Stellen als auch der Datenumfang erheblich verringert werden.

5.2.11 Bereich Finanzwesen

— Allgemeines

Die Rechtsstellung der Landesbeauftragten im Verhältnis zu den Finanzbehör-den ist immer noch im Streit. Der Senat hat in seiner Stellungnahme zum Zweiten Jahresbericht des Landesbeauftragten der Hoffnung Ausdruck gege-ben, daß diese Frage in absehbarer Zeit auf Bundesebene geklärt werde, es ist jedoch nicht ersichtlich geworden, daß zur Lösung dieses Problems wesentliche

Schritte unternommen wurden. Es kann im Gegenteil festgestellt werden, daß in einzelnen Bundesländern Finanzbehörden den dortigen Landesbeauftragten in einer Weise gegenübertreten, die es nicht für sinnvoll erscheinen läßt, unter diesen Bedingungen in diesem Bereich ohne politische Rückenstärkung den gesetzlichen Auftrag zu vollziehen. Die Finanzbehörden mögen über dieses Maß an eigener Definitionsmacht befriedigt sein, ob es auch der betroffene Bürger ist, wäre noch festzustellen.

— Landeshauptkasse Bremen

Die Landeshauptkasse Bremen — Abt. Gerichtskasse — beauftragte in der Vergangenheit Gerichtsvollzieher bei erfolglosen Zwangsvollstreckungen in das bewegliche Vermögen von Arbeitslosen oder Rentenberechtigten, vom Schuldner eine Erklärung zur Auskunftserteilung nach § 35 Abs. l SGB ein-zuholen. Dies geschah unter anderem in der Absicht, die Billigkeit einer Voll-streckung (Pfändung) in Sozialleistungen prüfen zu können.

Das hierzu verwandte Formular mußte aus datenschutzrechtlichen Gründen beanstandet werden, weil weder

— auf die Freiwilligkeit der Angaben noch

— auf den tatsächlichen Umfang der Entbindung vom Sozialgeheimnis

in ausreichender Weise hingewiesen wurde. Auch war nicht erkennbar, welche Daten aus welchen Zeiträumen möglicherweise zur Übermittlung freigegeben wurden.

In Zusammenarbeit mit der Landeshauptkasse konnte eine befriedigende Lösung gefunden werden. Das neue Formular besteht nunmehr aus einem Belehrungs- und einem Erklärungsteil. Der Belehrungsteil verweist auf die Freiwilligkeit der Erklärung, den Zweck, wofür die Angaben benötigt werden sowie mögliche Folgen einer Weigerung. Der Erklärungsteil beschreibt genau die Leistungsträger, die vom Sozialgeheimnis entbunden werden sollen, den Empfänger etwaiger Übermittlungen und den Umfang der benötigten Daten.

Dieser Fall ist exemplarisch für ähnliche Vorgänge der Vordruckgestaltung bei anderen Behörden.

5.2.12 Bereich Körperschaften des öffentlichen Rechts

Bei den Kammern im Lande Bremen bestand Veranlassung, sich einen Überblick darüber zu verschaffen, ob und welche Veröffentlichungen sie über ihre Mitglieder machen, welche Daten sie im einzelnen bekannt geben und ob es sich dabei um datenschutzrechtlich zulässige Datenübermittlungen handelt. Im Ergebnis waren keine Beanstandungen zu erheben.

Bei einer öffentlich-rechtlichen Bank wurden aufgrund einer Beschwerde die in der Schalterhalle aufgestellten Bildschirmgeräte darauf kontrolliert, ob Unbefugte personenbezogene Daten mitlesen können. Auf Empfehlung des Landesbeauftrag-ten wurden kurzfristig Sichtblenden angebracht, die einen Einblick durch nicht beteiligte Kunden verhindern.

Bei einer Betriebskrankenkasse wurde aufgrund einer Beschwerde die mangelnde räumliche Trennung von Betriebskrankenkasse und betrieblichem Lohnbüro bean-standet, weil durch die räumlichen Gegebenheiten die Einhaltung der Schutzvor-schritten für personenbezogene Daten der Betriebskrankenkasse nicht gewähr-leistet werden kann.

_ 45 _

5.3 Dateienregister im öffentlichen Bereich und Veröffentlichungen im Amtsblatt