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Berechnung des Reingewinns Art. 78 Allgemeines

3. Besteuerung der juristischen Personen 1. Steuerpflicht

3.2. Gewinnsteuer 1. Steuerobjekt

3.2.1.2. Berechnung des Reingewinns Art. 78 Allgemeines

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus:

a. dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des Saldo-vortrages des Vorjahres;

b. allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie-denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden, wie ins-besondere:

1. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermehrung von Gegenständen des Anlagevermögens;

2. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rück-stellungen;

3. Einlagen in die Reserven;

4. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juristischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten Reserven erfolgen;

5. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts-mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

c. den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein-schluss der Kapital-, Liquidations- und Aufwertungsgewinne, vorbe-hältlich Art. 84 dieses Gesetzes. Der Liquidation ist hinsichtlich der stillen Reserven, deren Bildung den Gewinn in der Schweiz gemin-dert hat, die Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäfts-betriebes oder einer Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz gleich-gestellt;

d. Zinsen auf verdecktem Eigenkapital.

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Erfolgsrech-nung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Absatz 1.

Art. 79 Geschäftsmässig begründeter Aufwand

1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören auch:

a. eidgenössische, kantonale und kommunale Steuern, nicht aber Steuerbussen;

b. * Zuwendungen im Rahmen des Bundesrechts an Vorsorgeeinrichtun-gen zugunsten des eiVorsorgeeinrichtun-genen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen ist;

c. * freiwillige Leistungen von Geld und übrigen Vermögenswerten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an juristische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich gemein-nützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind gemäss Art. 76 Bst. g dieses Gesetzes, sowie an Bund, Kantone, Gemein-den und deren Anstalten gemäss Art. 76 Bst. a bis c dieses Geset-zes;

d. * Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütungen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie die zur Verteilung an die Versicherten bestimmten Überschüsse von Versicherungsge-sellschaften;

e. * Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung sowie Um-schulungskosten des eigenen Personals.

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen Strafrechts an schweizerische oder fremde Amtsträger. *

Art. 80 Erfolgsneutrale Vorgänge

1 Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch:

a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge-nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds perdu;

b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebes oder einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Ver-äusserungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen wer-den;

c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

Art. 81 * Umstrukturierungen

1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei Umstrukturierun-gen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bis-her für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte übernommen werden:

a. bei der Umwandlung in eine Personenunternehmung oder in eine andere juristische Person;

b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und so-weit die nach der Spaltung bestehenden juristischen Personen einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen;

c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten an-lässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen Zusam-menschlüssen;

d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von Ge-genständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inländi-sche Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine sellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapitalge-sellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

2 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die nicht unter Art. 89 oder 90 dieses Gesetzes fällt, eine Beteiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital anderer Gesellschaften auf eine ausländische Konzerngesellschaft, so wird für die Differenz zwischen dem Gewinnsteuerwert und dem Verkehrswert der Beteiligung die Be-steuerung aufgeschoben. Der Steueraufschub entfällt, wenn die übertra-gene Beteiligung an einen konzernfremden Dritten veräussert wird, wenn die Gesellschaft, deren Beteiligungsrechte übertragen wurden, ihre Akti-ven und PassiAkti-ven in wesentlichem Umfang veräussert oder wenn sie li-quidiert wird.

3 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch-stabe d werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 230 bis 232 dieses Gesetzes nachträglich besteuert, soweit während der der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahre die übertragenen Ver-mögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der Toch-tergesellschaft veräussert werden; die TochToch-tergesellschaft kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend ma-chen.

4 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, welche nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim-menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer Ka-pitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können di-rekt oder indidi-rekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder Genos-senschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des betriebli-chen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer massgebli-chen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleiben:

a. die Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Absatz 1 Buch-stabe d;

b. die Übertragung von Gegenständen des betrieblichen Anlagevermö-gens auf eine Gesellschaft, die nach Art. 89 oder 90 dieses Geset-zes besteuert werden.

5 Werden im Fall einer Übertragung nach Absatz 4 während der nachfol-genden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so werden die übertragenen stillen Reserven im Verfahren nach Art. 230 bis 232 die-ses Gesetzes nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reser-ven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfristverletzung unter ein-heitlicher Leitung zusammengefassten inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer solidarisch.

6 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer Kapital-gesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören, ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht abgezo-gen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird besteuert.

7 Bei der Umstrukturierung von Unternehmen werden die realisierten stil-len Reserven auf zu Buchwerten eingesetzten Beteiligungen einer Kapi-talgesellschaft oder Genossenschaft nicht besteuert, wenn die Kapitalge-sellschaft oder Genossenschaft als HoldinggeKapitalge-sellschaft gemäss Art. 89 dieses Gesetzes anerkannt wird oder wenn die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft infolge Umstrukturierung die Beteiligungen auf eine Hol-dinggesellschaft überträgt. Wenn die Beteiligungen innerhalb von zehn Jahren veräussert oder aufgewertet werden, wird eine feste Jahressteuer von sechs Prozent des Kapital- oder Aufwertungsgewinns erhoben. Auf diesem Gewinn werden keine Abzüge gewährt.

Art. 82 Abschreibungen

1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besondern Abschreibungstabellen ausgewiesen sind.

2 In der Regel werden die Abschreibungen nach dem tatsächlichen Wert der einzelnen Vermögensteile berechnet oder nach ihrer voraussichtli-chen Gebrauchsdauer angemessen verteilt.

3 Abschreibungen auf Aktiven, die zum Ausgleich von Verlusten höher be-wertet wurden, können nur vorgenommen werden, wenn die Aufwertun-gen handelsrechtlich zulässig waren und die Verluste im Zeitpunkt der Abschreibung nach Art. 86 dieses Gesetzes verrechenbar gewesen wä-ren.

4 Wertberichtigungen sowie Abschreibungen auf den Gestehungskosten von Beteiligungen, welche die Voraussetzungen nach Art. 88 Abs. 5 Bst. b dieses Gesetzes erfüllen, werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind. *

Art. 83 Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen

1 Zu Lasten der Erfolgsrechnung sind zulässig:

a. Rückstellungen für:

1. im Geschäftsjahr bestehende Verpflichtungen, deren Höhe noch unbestimmt ist;

2. unmittelbar drohende Verlustrisiken, die im Geschäftsjahr be-stehen;

b. Wertberichtigungen für Verlustrisiken, die mit Aktiven, insbesondere mit Waren und Forderungen, verbunden sind; sie dürfen nur im Aus-masse der am Bilanzstichtag bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit vorgenommen werden;

c. * Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Dritte oder für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwick-lungsprojekte bis zu zehn Prozent des steuerbaren Gewinnes, ins-gesamt jedoch höchstens bis zu einer Million Franken. Rücklagen für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojekte sind innert fünf Jahren aufzulösen. Die Rücklagen sind in der Bilanz offen unter den Passiven auszuweisen;

d. * zusätzlich zu den Rücklagen gemäss Buchstabe c können weiterge-hende Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungsaufträge an Drit-te, für nachgewiesene eigene Forschungs- und Entwicklungsprojek-te sowie Rücklagen für zukünftige Investitionen bei wirtschaftlich er-forderlichen Betriebsumstellungen oder Betriebsumstrukturierungen bewilligt werden. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten über die Bildung, den Umfang und die Auflösung dieser zusätzlichen Rückla-gen in AusführungsbestimmunRückla-gen.

2 Bisherige Rückstellungen, Wertberichtigungen und Rücklagen werden dem steuerbaren Gewinn zugerechnet, soweit sie nicht mehr begründet sind.

Art. 84 * Ersatzbeschaffungen

1 Beim Ersatz von betriebsnotwendigem Anlagevermögen können die stil-len Reserven auf ein Ersatzobjekt übertragen werden; ausgeschlossen ist die Übertragung auf Vermögen ausserhalb der Schweiz. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstän-de Gegenstän-des beweglichen Vermögens. *

2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen Gesellschaft aus-macht und als solche während mindestens eines Jahres im Besitz der Ka-pitalgesellschaft oder Genossenschaft war. *

3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr statt, so kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet werden.

Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Abschreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zu Gunsten der Erfolgsrechnung aufzulösen. *

4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb unmit-telbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte, die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren Ertrag dienen. *

Art. 85 Gewinne von Vereinen, Stiftungen und kollektiven Kapital-anlagen *

1 Mitgliederbeiträge an Vereine und Einlagen in das Vermögen von Stif-tungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zur Erzielung die-ser Erträge erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitgliederbeiträge übersteigen.

3 Kollektive Kapitalanlagen unterliegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz. *

Art. 86 Verluste

1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezogen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Reingewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten. Verluste gelten auch als berücksich-tigt, wenn für eine Steuerperiode die Mindeststeuer gemäss Art. 101 die-ses Gesetzes entrichtet wurde. Dabei werden sie in der Höhe des ausge-wiesenen Jahresgewinnes verrechnet. *

2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen einer Sanie-rung, die nicht Kapitaleinlagen im Sinne von Art. 80 Bst. a dieses Geset-zes sind, können auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Ge-schäftsjahren entstanden und noch nicht mit Gewinnen verrechnet wer-den konnten.

3 Die Absätze 1 und 2 gelten auch bei Verlegung des Sitzes oder der tat-sächlichen Verwaltung innerhalb der Schweiz. *

3.2.2. Steuerberechnung

3.2.2.1. Kapitalgesellschaften und Genossenschaften