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Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind auf ihre Verschwiegenheitspflicht durch Bekanntgabe dieses Erlasses hinzuweisen. Der Hinweis ist in regelmäßigen Zeitabständen zu wiederholen und kann auch elektronisch, z.B. durch Bekanntgabe im verwaltungsinternen Intranet, erfolgen.

Bei der Belehrung über die Amtsverschwiegenheit aus Anlass der Vereidigung der Beamtinnen und Beamten nach § 38 BeamtStG i.V.m. § 47 LBG oder der förmlichen Verpflichtung der Beschäftigten nach dem Verpflichtungsgesetz ist ein Abdruck des anliegenden Merkblatts auszuhändigen. Auf den gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, des Innenministeriums, des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Landwirtschaft, des Finanzministeriums, des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr und des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz über die Bestimmung der zuständigen Stellen für die Verpflichtung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 1 des Verpflichtungsgesetzes vom 6.

Dezember 2004 (Amtsbl. Schl.-H. S. 1135), wird hingewiesen.

IV. Schlussbestimmungen

Dieser Erlass tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt für Schleswig-Holstein in Kraft.

Der Runderlass des Innenministers vom 2. Februar 1979 (Amtsbl. Schl.-H. S. 69)*), geändert durch Erlass vom 21. März 1980 (Amtsbl. Schl.-H. S. 256), zuletzt befristet mit Erlass vom 13. Oktober 2008 (Amtsbl. Schl.-H. S. 915), wird gleichzeitig aufgehoben.

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Merkblatt über die Verschwiegenheitspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des öffentlichen Dienstes

1 Was unterliegt der Verschwiegenheitspflicht?

Grundsätzlich alle Angelegenheiten, von denen die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter im Dienst oder aus Anlass des Dienstes erfährt.

2 Gegenüber wem besteht die Verschwiegenheitspflicht?

Die Amtsverschwiegenheit besteht sowohl gegenüber Außenstehenden als auch gegenüber Verwaltungsangehörigen.

3 Gibt es Ausnahmen?

Ja, die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für

a. den erforderlichen innerdienstlichen Informationsfluss.

b. offenkundige Tatsachen, also Angelegenheiten, die allgemein bekannt oder aus öffentlich zugänglichen Quellen leicht zu ermitteln sind.

c. unbedeutende Angelegenheiten, die keiner Geheimhaltung bedürfen (im Zweifel entscheidet die oder der Dienstvorgesetzte über die Bedeutungslosigkeit).

Nicht unter die Verschwiegenheitspflicht fällt außerdem die Mitteilung eines durch Tatsachen begründeten Verdachts einer Korruptionsstraftat nach den §§ 331 bis 337 StGB gegenüber der zuständigen obersten Dienstbehörde, einer Strafverfolgungsbehörde oder der Kontaktstelle zur Bekämpfung der Korruption in Schleswig-Holstein.

4 Wo ist die Verschwiegenheitspflicht geregelt?

Für Beamtinnen und Beamte ist die Verschwiegenheitspflicht in § 37 des Beamtenstatusgesetzes geregelt, ergänzende Verfahrensbestimmungen sind in § 46 des Landesbeamtengesetzes enthalten.

Für die Beschäftigten ergibt sich die Verschwiegenheitspflicht aus § 3 Abs. 2 des Manteltarifvertrages der Länder (TV-L). Im Interesse einer gleichmäßigen Anwendung des Grundsatzes der Amtsverschwiegenheit in der Verwaltung sind die für die Beamtinnen und Beamten geltenden Regelungen auf die Beschäftigten sinngemäß anzuwenden.

5 Schränken Informationswünsche der Bürgerinnen und Bürger die Amtsverschwiegenheit ein?

Im Grundsatz nein. Es gibt jedoch besondere Regelungen über Informationsansprüche der Bürgerinnen und Bürger, z.B. nach dem Informationsfreiheitsgesetz oder dem Umweltinformationsgesetz für das Land Schleswig-Holstein. Darin ist geregelt, unter welchen Voraussetzungen die Herausgabe von Informationen zu gewähren oder abzulehnen ist.

6 Welche Konsequenzen hat ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht?

Ein Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht stellt bei Beamtinnen und Beamten eine Dienstpflichtverletzung, bei Beschäftigten eine Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Neben disziplinar- bzw. arbeitsrechtlichen Konsequenzen kann die Verletzung der Schweigepflicht auch zu einer Bestrafung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches führen.

7 Wer hilft bei Fragen weiter?

Bei Fragen oder Unklarheiten zur Verschwiegenheitspflicht wenden Sie sich bitte an Ihre Vorgesetzten oder die für Sie zuständige Personaldienststelle.

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Anlage 3

Auszug aus der Abgabenordnung (AO)

§ 30 Steuergeheimnis

(1) Amtsträger haben das Steuergeheimnis zu wahren.

(2) Ein Amtsträger verletzt das Steuergeheimnis, wenn er 1. Verhältnisse eines anderen, die ihm

a) in einem Verwaltungsverfahren, einem Rechnungsprüfungsverfahren oder einem gerichtlichen Verfahren in Steuersachen,

b) in einem Strafverfahren wegen einer Steuerstraftat oder einem Bußgeldverfahren wegen einer Steuerordnungswidrigkeit,

c) aus anderem Anlass durch Mitteilung einer Finanzbehörde oder durch die gesetzlich vorgeschriebene Vorlage eines Steuerbescheids oder einer Bescheinigung über die bei der Besteuerung getroffenen Feststellungen

bekannt geworden sind, oder

2. ein fremdes Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, das ihm in einem der in Nummer 1 genannten Verfahren bekannt geworden ist,

unbefugt offenbart oder verwertet oder

3. nach Nummer 1 oder Nummer 2 geschützte Daten im automatisierten Verfahren unbefugt abruft, wenn sie für eines der in Nummer 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind.

(3) Den Amtsträgern stehen gleich

1. die für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 des Strafgesetzbuchs), 1a. die in § 193 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes genannten Personen,

2. amtlich zugezogene Sachverständige,

3. die Träger von Ämtern der Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften, die Körperschaften des öffentlichen Rechts sind.

(4) Die Offenbarung der nach Absatz 2 erlangten Kenntnisse ist zulässig, soweit

1. sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b dient, 2. sie durch Gesetz ausdrücklich zugelassen ist,

3. der Betroffene zustimmt,

4. sie der Durchführung eines Strafverfahrens wegen einer Tat dient, die keine Steuerstraftat ist, und die Kenntnisse

a) in einem Verfahren wegen einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit erlangt worden sind;

dies gilt jedoch nicht für solche Tatsachen, die der Steuerpflichtige in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens offenbart hat oder die bereits vor Einleitung des

Strafverfahrens oder des Bußgeldverfahrens im Besteuerungsverfahren bekannt geworden sind, oder b) ohne Bestehen einer steuerlichen Verpflichtung oder unter Verzicht auf ein

Auskunftsverweigerungsrecht erlangt worden sind,

5. für sie ein zwingendes öffentliches Interesse besteht; ein zwingendes öffentliches Interesse ist namentlich gegeben, wenn

a) Verbrechen und vorsätzliche schwere Vergehen gegen Leib und Leben oder gegen den Staat und seine Einrichtungen verfolgt werden oder verfolgt werden sollen,

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b) Wirtschaftsstraftaten verfolgt werden oder verfolgt werden sollen, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die wirtschaftliche Ordnung erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die Redlichkeit des

geschäftlichen Verkehrs oder auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden und der öffentlichen Einrichtungen erheblich zu erschüttern, oder

c) die Offenbarung erforderlich ist zur Richtigstellung in der Öffentlichkeit verbreiteter unwahrer Tatsachen, die geeignet sind, das Vertrauen in die Verwaltung erheblich zu erschüttern; die Entscheidung trifft die zuständige oberste Finanzbehörde im Einvernehmen mit dem

Bundesministerium der Finanzen; vor der Richtigstellung soll der Steuerpflichtige gehört werden.

(5) Vorsätzlich falsche Angaben des Betroffenen dürfen den Strafverfolgungsbehörden gegenüber offenbart werden.

(6) Der automatisierte Abruf von Daten, die für eines der in Absatz 2 Nr. 1 genannten Verfahren in einer Datei gespeichert sind, ist nur zulässig, soweit er der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 Buchstaben a und b oder der zulässigen Weitergabe von Daten dient. 2Zur Wahrung des Steuergeheimnisses kann das Bundesministerium der Finanzen durch

Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bestimmen, welche technischen und organisatorischen Maßnahmen gegen den unbefugten Abruf von Daten zu treffen sind.

3Insbesondere kann es nähere Regelungen treffen über die Art der Daten, deren Abruf zulässig ist, sowie über den Kreis der Amtsträger, die zum Abruf solcher Daten berechtigt sind. 4Die

Rechtsverordnungen bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates, sowie sie Einfuhr- und Ausfuhrabgaben und Verbrauchsteuern, mit Ausnahme der Biersteuer, betreffen.

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Anlage 4

Auszug aus dem SGB I

§ 35 Sozialgeheimnis

(1) Jeder hat Anspruch darauf, dass die ihn betreffenden Sozialdaten (§ 67 Abs. 1 SGB X) von den Leistungsträgern nicht unbefugt erhoben, verarbeitet oder genutzt werden (Sozialgeheimnis). Die Wahrung des Sozialgeheimnisses umfasst die Verpflichtung, auch innerhalb des Leistungsträgers sicherzustellen, dass die Sozialdaten nur Befugten zugänglich sind oder nur an diese weitergegeben werden. Sozialdaten der Beschäftigten und ihrer Angehörigen dürfen Personen, die Personalentscheidungen treffen oder daran mitwirken können, weder zugänglich sein noch von Zugriffsberechtigten weitergegeben werden. Der Anspruch richtet sich auch gegen die Verbände der Leistungsträger, die Arbeitsgemeinschaften der Leistungsträger und ihrer Verbände, die in diesem Gesetzbuch genannten öffentlich-rechtlichen Vereinigungen, gemeinsame Servicestellen, Integrationsfachdienste, die Künstlersozialkasse, die Deutsche Post AG, soweit sie mit der Berechnung oder Auszahlung von Sozialleistungen betraut ist, die Behörden der Zollverwaltung, soweit sie Aufgaben nach § 304 SGB III, nach § 107 Abs. 1 SGB IV und § 66 SGB X durchführen, die Versicherungsämter und Gemeindebehörden sowie die anerkannten Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2 Abs. 2 des Adoptionsvermittlungsgesetzes), soweit sie Aufgaben nach diesem Gesetzbuch wahrnehmen, das Bundesamt für Güterverkehr, sowie es Aufgaben nach § 107 Abs. 1 Satz 2 des SGB IV durchführt, und die Stellen die Aufgaben nach § 67c Abs. 3 SGB X wahrnehmen. Die Beschäftigten haben auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei den genannten Stellen das Sozialgeheimnis zu wahren.

(2) Eine Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Sozialdaten ist nur unter den Voraussetzungen des Zweiten Kapitels des SGB X zulässig.

(3) Soweit eine Übermittlung nicht zulässig ist, besteht keine Auskunftspflicht, keine Zeugnispflicht und keine Pflicht zur Vorlegung oder Auslieferung von Schriftstücken, nicht automatisierten Dateien und automatisiert erhobenen, verarbeiteten oder genutzten Sozialdaten.

(4) Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse stehen Sozialdaten gleich.

(5) Sozialdaten Verstorbener dürfen nach Maßgabe des Zweiten Kapitels des SGB X verarbeitet oder genutzt werden. Sie dürfen außerdem verarbeitet oder genutzt werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen dadurch nicht beeinträchtigt werden können.

Auszug aus dem SGB X *) Titel der §§ 67 bis 78

§ 67 Begriffsbestimmungen

§ 67a Datenerhebung, -verarbeitung und -nutzung

§ 67b Zulässigkeit der Datenverarbeitung und -nutzung

§ 67c Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung

§ 67d Übermittlungsgrundsätze

§ 67e Erhebung und Übermittlung zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch und illegaler Ausländerbeschäftigung

§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr oder zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche

§ 69 Übermittlung für die Erfüllung sozialer Aufgaben

§ 70 Übermittlung für die Durchführung des Arbeitsschutzes

§ 71 Übermittlung für die Erfüllung besonderer gesetzlicher Pflichten und Mitteilungsbefugnisse

§ 72 Übermittlung für den Schutz der inneren und äußeren Sicherheit

§ 73 Übermittlung für die Durchführung eines Strafverfahrens

§ 74 Übermittlung bei Verletzung der Unterhaltspflicht und beim Versorgungsausgleich

§ 75 Übermittlung von Sozialdaten für die Forschung und Planung

§ 76 Einschränkung der Übermittlungsbefugnis bei besonders schutzwürdigen Sozialdaten

§ 77 Übermittlung ins Ausland und an über- oder zwischenstaatliche Stellen

§ 78 Zweckbindung und Geheimhaltungspflicht eines Dritten, an den Daten übermittelt werden.

*) veröffentlicht im Intranet unter "Personal"

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Anlage 5

Auszug aus dem Telekommunikationsgesetz Vom 22. Juni 2004

Teil 7

Fernmeldegeheimnis,

Datenschutz, Öffentliche Sicherheit A b s c h n i t t 1

F e r nme l d e g e h e imn i s

§ 88 Fernmeldegeheimnis

(1) Dem Fernmeldegeheimnis unterliegen der Inhalt der Telekommunikation und ihre näheren Umstände, insbesondere die Tatsache, ob jemand an einem Telekommunikationsvorgang

Telekommunikationsvorgang beteiligt ist oder war. Das Fernmeldegeheimnis erstreckt sich auch auf die näheren Umstände erfolgloser Verbindungsversuche.

(2) Zur Wahrung des Fernmeldegeheimnisses ist jeder Diensteanbieter verpflichtet. Die Pflicht zur Geheimhaltung besteht auch nach dem Ende der Tätigkeit fort, durch die sie begründet worden ist.

(3) Den nach Absatz 2 Verpflichteten ist es untersagt, sich oder anderen über das für die geschäftsmäßige Erbringung der Telekommunikationsdienste einschließlich des Schutzes ihrer technischen Systeme erforderliche Maß hinaus Kenntnis vom Inhalt oder den näheren Umständen der Telekommunikation zu verschaffen. Sie dürfen Kenntnisse über Tatsachen, die dem

Fernmeldegeheimnis unterliegen, nur für den in Satz 1 genannten Zweck verwenden. Eine

Verwendung dieser Kenntnisse für andere Zwecke, insbesondere die Weitergabe an andere, ist nur zulässig, soweit dieses Gesetz oder eine andere gesetzliche Vorschrift dies vorsieht und sich dabei ausdrücklich auf Telekommunikationsvorgänge bezieht. Die Anzeigepflicht nach § 138 des

Strafgesetzbuches hat Vorrang.

(4) Befindet sich die Telekommunikationsanlage an Bord eines Fahrzeugs für Seefahrt oder Luftfahrt, so besteht die Pflicht zur Wahrung des Geheimnisses nicht gegenüber der Person, die das Fahrzeug führt oder gegenüber ihrer Stellvertretung.

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Anlage 6

Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein

Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken durch die Beschäftigten des Landes Schleswig-Holstein (Gl.-Nr.: 2036.27) Fundstelle: Amtsbl. Schl.-H. 1999 S. 400

Runderlass des Innenministeriums vom 13. Juli 1999 - IV 222 - 0312.20 - Änderungen und Ergänzungen:

1. geändert (Bek. v. 21.9.2005, Amtsbl. S. 869) [eingearbeitet]

2. geändert (Bek. v. 25.10.2006, Amtsbl. S. 1462) [eingearbeitet]

Landesbehörden,

Gemeinden, Kreise und Ämter sowie

die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Aufgrund § 86 in Verbindung mit § 250 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 20. Dezember 1996 (GVOBl. 1997 S. 1), zuletzt geändert durch Gesetz vom Juli 1999 (GVOBl. S.), werden für Beamtinnen und Beamte des Landes Schleswig-Holstein die folgende Hinweise erlassen. Nach Abschnitt IV gelten diese für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Auszubildende entsprechend.

Den Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie den sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts wird empfohlen, den Erlaß

entsprechend anzuwenden.

I. Rechtslage bei Beamtinnen und Beamten

Beamtinnen und Beamte müssen jeden Anschein vermeiden, im Rahmen ihrer Amtsführung für persönliche Vorteile empfänglich zu sein. Nach § 86 LBG dürfen Beamtinnen und Beamte, auch nach Beendigung des Beamtenverhältnisses, keine Belohnungen und Geschenke in Bezug auf ihr Amt annehmen. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Behörde.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Vorschrift stellt bei Beamtinnen und Beamten ein

Dienstvergehen dar (§ 93 Abs. 1 LBG). Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten oder früheren Beamtinnen und Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es nach § 93 Abs. 2 Nr. 3 LBG als Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen und

Geschenken in bezug auf ihr früheres Amt verstoßen.

II. Rechtsfolgen

1. Freiheits- bzw. Geldstrafe

Eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, erfüllt den Tatbestand der Vorteilsannahme, die nach § 331 StGB mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft wird.

Enthält die Handlung, für die die Beamtin oder der Beamte einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, zusätzlich eine Verletzung ihrer oder seiner

Dienstpflichten, ist der Tatbestand der Bestechlichkeit gegeben, für die § 332 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren androht; bereits der Versuch ist strafbar.

Die strafrechtlichen Vorschriften sind im Anhang abgedruckt.

2. Weitere Rechtsfolgen

Neben der Verhängung einer Freiheits- oder Geldstrafe sind weitere Rechtsfolgen gesetzlich vorgesehen:

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Wird eine Beamtin oder ein Beamter wegen Vorteilsannahme oder Bestechlichkeit zu einer

Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt, endet das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit der Rechtskraft des Urteils (§ 60 LBG). Ist die Beamtin oder der Beamte nach Begehung der Tat in den Ruhestand getreten, verliert sie oder er mit der Rechtskraft der Entscheidung ihre oder seine Rechte als Ruhestandsbeamtin oder als Ruhestandsbeamter (§ 59 BeamtVG).

Unabhängig von der Durchführung eines Strafverfahrens wird in der Regel ein Disziplinarverfahren eingeleitet. Auch bei der Einstellung eines Strafverfahrens oder Verhängung einer geringeren Strafe als ein Jahr Freiheitsstrafe müssen Beamtinnen und Beamte mit der Entfernung aus dem

Beamtenverhältnis, Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte mit der Aberkennung des Ruhegehaltes rechnen.

Nach § 86 Abs. 2 LBG ist die Beamtin oder der Beamte verpflichtet, dem Dienstherrn das

widerrechtlich Erlangte herauszugeben. Der Herausgabeanspruch erstreckt sich auch auf geldwerte Vorteile oder mittelbare Vorteile. Die Vorschriften der §§ 73 ff. StGB zum Verfall

gelten sinngemäß. Die Beamtin oder der Beamte ist verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die vorstehenden Pflichten gelten auch für Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte und frühere Beamtinnen und frühere Beamte. Die Ansprüche des Dienstherrn verjähren in drei Jahren vom Abschluss des Strafverfahrens oder des Disziplinarverfahrens an, im Übrigen in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Dienstherr von der Vorteilserlangung der Beamtin oder des Beamten Kenntnis erlangt hat, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in zehn Jahren von der Begehung der Handlung an. Wird jedoch im Strafverfahren der Verfall angeordnet, entfällt der beamtenrechtliche Herausgabeanspruch des Dienstherrn.

Darüber hinaus haftet die Beamtin oder der Beamte für den durch ihre oder seine rechtswidrige und vorsätzliche oder grob fahrlässige Tat entstandenen Schaden (§ 94 LBG).

III. Erläuterungen

Zur Erläuterung wird auf folgendes hingewiesen:

1. "Belohnungen" und "Geschenke" im Sinn des § 86 LBG sind alle Zuwendungen, auf die die Beamtin oder der Beamte keinen Rechtsanspruch hat und die sie oder ihn materiell oder auch immateriell objektiv besser stellen (Vorteil).

Ein Vorteil besteht auch darin, wenn zwar die Beamtin oder der Beamte eine Leistung erbracht hat, diese aber in keinem angemessenen Verhältnis zur gewährten Gegenleistung steht.

Ein derartiger Vorteil kann beispielsweise liegen in

• der Zahlung von Geld,

• der Überlassung von Gutscheinen (z. B. Telefon- oder Eintrittskarten) oder von Gegenständen (z. B.

Fahrzeuge, Baumaschinen) zum privaten Gebrauch oder Verbrauch,

• besonderen Vergünstigungen bei Privatgeschäften (z. B. zinslose oder zinsgünstige Darlehen, Berechtigungsscheine, Behördenrabatte),

• der Zahlung unverhältnismäßiger Vergütungen für - auch genehmigte - private Nebentätigkeiten (z.

B. Vorträge, Gutachten),

• der Überlassung von Fahrkarten oder Flugtickets, der Mitnahme auf Reisen, Bewirtungen,

• der kostenlosen oder verbilligten Teilnahme an Veranstaltungen, z.B. kultureller oder sportlicher Art, Regattabegleitfahrten, Messen (z.B. CeBit) usw.,

• der Gewährung von Unterkunft,

• erbrechtlichen Begünstigungen, z. B. Bedenken mit einem Vermächtnis oder Einsetzung als Erbin oder Erbe,

• sonstigen Zuwendungen jeder Art.

Es kommt nicht darauf an, ob der Vorteil von der zuwendenden Person unmittelbar oder in ihrem Auftrag von Dritten gewährt wird.

Für die Anwendbarkeit des § 86LBG ist es auch ohne Bedeutung, ob der Vorteil der Beamtin oder dem Beamten unmittelbar oder - z. B. Zuwendungen an Angehörige - nur mittelbar zugute kommt. Die Weitergabe von Vorteilen an Dritte, z. B. Verwandte, Bekannte, andere Beschäftigte oder soziale

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Einrichtungen "rechtfertigt" nicht deren Annahme; auch in diesen Fällen ist die Zustimmung der zuständigen Behörde erforderlich.

2. "In Bezug auf das Amt" im Sinn des § 86 LBG ist ein Vorteil immer dann gewährt, wenn die zuwendende Person sich davon leiten läßt, daß die Beamtin oder der Beamte ein bestimmtes Amt bekleidet oder bekleidet hat. Ein Bezug zu einer bestimmten Amtshandlung ist nicht erforderlich. Zum

"Amt" in diesem Sinne gehören neben dem Hauptamt auch jedes Nebenamt und jede sonstige auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der obersten Dienstbehörde ausgeübte Nebentätigkeit. In Bezug auf das Amt gewährt kann auch eine Zuwendung sein, die die Beamtin oder der Beamte durch eine im Zusammenhang mit ihren oder seinen dienstlichen Aufgaben stehende sonstige

Nebentätigkeit erhält.

Vorteile, die ausschließlich mit Rücksicht auf Beziehungen innerhalb der privaten Sphäre der Beamtin oder des Beamten gewährt werden, sind nicht "in Bezug auf das Amt" gewährt. Derartige

Beziehungen dürfen aber nicht mit Erwartungen in Bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Beamtin oder des Beamten verknüpft sein. Erkennt die Beamtin oder der Beamte, daß an den persönlichen Umgang derartige Erwartungen geknüpft werden, darf sie oder er weitere Vorteile nicht mehr

annehmen. Die unter Abschnitt III Nummer 3 dieser Verwaltungsvorschrift dargestellte Verpflichtung, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten von versuchten Einflußnahmen auf die

Amtsführung zu unterrichten, gilt auch hier.

3. Die Beamtin oder der Beamte darf eine nach § 86 LBG zustimmungsbedürftige Zuwendung erst annehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen Behörde vorliegt, es sei denn, daß diese nach Abschnitt III Nummer 5 als stillschweigend erteilt anzusehen ist. Die Zustimmung ist schriftlich zu beantragen. Die Beamtin oder der Beamte hat die für die Entscheidung maßgeblichen Umstände vollständig mitzuteilen.

Kann die Zustimmung nicht rechtzeitig herbeigeführt werden, darf die Beamtin oder der Beamte die Zuwendung ausnahmsweise vorläufig annehmen, muß aber um die Genehmigung unverzüglich nachsuchen. Hat die Beamtin oder der Beamte Zweifel, ob die Annahme eines Vorteils unter § 86 LBG fällt oder stillschweigend genehmigt ist, hat sie oder er die Genehmigung zu beantragen.

Darüber hinaus ist sie oder er verpflichtet, über jeden Versuch, ihre oder seine Amtsführung durch das Angebot von Geschenken oder Belohnungen zu beeinflussen, die Dienstvorgesetzte oder den Dienstvorgesetzten zu unterrichten.

4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den

4. Die Zustimmung zur Annahme eines Vorteils darf nur erteilt werden, wenn nach der Lage des Falles nicht zu besorgen ist, daß die Annahme die objektive Amtsführung der Beamtin oder des Beamten beeinträchtigt oder bei dritten Personen, die von der Zuwendung Kenntnis erlangen, den

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