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bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

Im Dokument (bisher Artikel 22 Abs. 1) (Seite 43-46)

Abschnitt VI: Die Landeskirche 1. Verantwortungsbereich und Aufgaben

2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft

(4) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

(5) Mitglied der Landessynode kann nur sein, wer am Tag ihrer Konstituierung mindestens 18 Jahre alt ist. In die Landessynode gewählt werden kann nur, wer seit mindestens sechs Monaten einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche angehört.

(6) Die Synodalen verlieren ihre Mitgliedschaft in der Landessynode 1. durch Rücktritt,

2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Mitgliedschaft.

(7) Die Landessynode wird alle sechs Jahre gebildet.

(8) Das Nähere wird durch Kirchengesetz geregelt.

Artikel 58

Konvente der Landessynode

(1) In der Landessynode werden für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ein unierter bzw. ein lutherischer Konvent gebildet.

Artikel 58

Konvente der Landessynode

(1) In der Landessynode werden für den Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen und für den Bereich der ehemaligen Evangelisch-Lutherischen Kirche in Thüringen ein unierter bzw. ein lutherischer Konvent gebildet.

(2) Die Konvente haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie beraten über Gegenstände, die die Bekenntnisgrundlage der Landeskirche berühren oder in besonderer Weise mit der Tradition als lutherische oder unierte Kirche verbunden sind;

(2) Die Konvente haben insbesondere folgende Aufgaben:

1. Sie beraten über Gegenstände, die die Bekenntnisgrundlage der Landeskirche berühren oder in besonderer Weise mit der Tradition als lutherische oder unierte Kirche verbunden sind;

2. Sie beraten über die kirchliche Lebensordnung und die Einführung von Agenden. 2. Sie beraten über die kirchliche Lebensordnung und die Einführung von Agenden.

3. Sie nehmen Aufgaben wahr, die ihnen sonst durch diese Verfassung zugewiesen sind 3. Sie nehmen Aufgaben wahr, die ihnen sonst durch diese Verfassung zugewiesen sind

oder ihnen von der Landessynode übertragen werden. oder ihnen von der Landessynode übertragen werden.

(3) Die Mitgliedschaft der von den Kreissynoden gewählten sowie der berufenen und entsandten Mitglieder der Landessynode in den jeweiligen Konventen richtet sich nach ihrer Gemeindezugehörigkeit. Der Landesbischof, der Präsident und die weiteren Dezernenten des Landeskirchenamtes können an beiden Konventen beratend teilnehmen.

(3) Die Mitgliedschaft der von den Kreissynoden gewählten sowie der berufenen und entsandten Mitglieder der Landessynode in den jeweiligen Konventen richtet sich nach ihrer Gemeindezugehörigkeit. Der Landesbischof, der Präsident und die weiteren Dezernenten des Landeskirchenamtes können an beiden Konventen beratend teilnehmen.

(4) Den Vorsitz im lutherischen Konvent hat der ständige Stellvertreter des Landesbischofs, den Vorsitz im unierten Konvent hat der dienstälteste Regionalbischof im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.

(4) Den Vorsitz im lutherischen Konvent hat der ständige Stellvertreter des Landesbischofs, den Vorsitz im unierten Konvent hat der dienstälteste Regionalbischof im Bereich der ehemaligen Evangelischen Kirche der Kirchenprovinz Sachsen.

(5) Die Vorsitzenden berufen die Konvente ein. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder der Landeskirchenrat es verlangt. Die Konvente treten bei Bedarf zusammen.

Dies erfolgt in der Regel gelegentlich der Tagungen der Landessynode.

(5) Die Vorsitzenden berufen die Konvente ein. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel ihrer Mitglieder oder der Landeskirchenrat es verlangt. Die Konvente treten bei Bedarf zusammen.

Dies erfolgt in der Regel gelegentlich der Tagungen der Landessynode.

Artikel 59

Wahl und Rechtsstellung der Synodalen (1) Die Landessynode wird für sechs Jahre gewählt.

Artikel 58

Verpflichtung der Synodalen

(1) Die Landessynode wird für sechs Jahre gewählt.

(2) In die Landessynode kann nur gewählt, berufen oder entsandt werden, wer am Tag ihrer Konstituierung mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten zu einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche gehört .

(2) In die Landessynode kann nur gewählt, berufen oder entsandt werden, wer am Tag ihrer Konstituierung mindestens 18 Jahre alt ist und seit mindestens sechs Monaten zu einer Kirchengemeinde im Bereich der Landeskirche gehört.

(3) Die Synodalen sind Vertreter der Gesamtkirche und an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Sie dürfen wegen der in Ausübung ihres Amtes getanen Äußerungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(1) Die Synodalen sind allein dem Auftrag der Kirche gemäß Artikel 2 verpflichtet und an Weisungen und Aufträge nicht gebunden. Sie dürfen wegen der in Ausübung ihres Amtes getanen Äußerungen nicht zur Verantwortung gezogen werden.

(2) Die Synodalen werden vor der ersten Ausübung ihres Dienstes verpflichtet.

Sie werden gefragt:

„Wollt ihr euren Auftrag als Synodale im Gehorsam gegenüber Gottes Wort, wie es in der Heiligen Schrift gegeben und in den Bekenntnissen unserer Kirche bezeugt ist, und in Übereinstimmung mit den geltenden Ordnungen unserer Kirche treu und gewissenhaft ausführen und darauf bedacht sein, dass das Evangelium von Jesus

Christus durch die Kirche zum Heil der Welt in Wort und Tat bezeugt werde?“

Sie antworten:

„Ja mit Gottes Hilfe.“

(4) Die von den Kreissynoden gewählten Mitglieder sollen sich für Berichte und Aussprachen über die Verhandlungen der Landessynode vor Konventen, Gemeindekirchenräten und Kirchenältestentagen ihres Wahlkreises zur Verfügung stellen und sind verpflichtet, Anliegen, die ihnen aus ihrem Wahlkreis für die Beratung in der Landessynode unterbreitet werden, in dieser vorzulegen.

(3) Die von den Kreissynoden gewählten Mitglieder sollen sich für Berichte und Aussprachen über die Verhandlungen der Landessynode vor Kreissynoden, Konventen, Gemeindekirchenräten und Kirchenältestentagen ihres Wahlkreises zur Verfügung stellen und sind verpflichtet, Anträge der Kreissynoden und der Kreiskirchenräte ihres Wahlkreises in die Beratung der Landessynode einzubringen.

(5) Die Synodalen verlieren ihre Mitgliedschaft in der Landessynode 1. durch Rücktritt,

2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung durch das jeweilige Entsendungsgremium.

(5) Die Synodalen verlieren ihre Mitgliedschaft in der Landessynode 1. durch Rücktritt,

2. bei Verlust der Voraussetzungen für die Wahl oder Berufung durch das jeweilige Entsendungsgremium.

Artikel 60 Präsidium

Die Landessynode wird von einem Präsidium geleitet, das aus dem Präses, zwei

Stellvertretern und einem Schriftführer besteht. Synodale nach Artikel 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind nicht wählbar. Zu ihrer ersten Tagung wird die Landessynode vom Landesbischof einberufen.

Artikel 59

Präsidium der Landessynode

Die Landessynode wird von einem Präsidium geleitet. Es besteht aus dem Präses, zwei Stellvertretern und einem Schriftführer, die von der Landessynode auf ihrer ersten Tagung gewählt werden. Der Präses und ein Stellvertreter dürfen nicht hauptberuflich in einem kirchlichen Anstellungsverhältnis stehen. Synodale nach Artikel 57 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 sind nicht wählbar. Der Landesbischof beruft die Landessynode zu ihrer ersten Tagung ein und führt bis zur Wahl des Präsidiums den Vorsitz.

Artikel 61

Tagungen, Geschäftsordnung, Ausschüsse

(1) Die Landessynode tritt mindestens einmal im Jahr sowie auf Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Landeskirchenrates zusammen.

Artikel 60

Tagungen, Geschäftsordnung, Ausschüsse der Landessynode

(1) Die Landessynode tritt in der Regel zweimal im Jahr sowie auf Verlangen eines Drittels ihrer Mitglieder oder auf Verlangen des Landeskirchenrates zusammen.

(2) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder

anwesend sind. (2) Die Landessynode ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder

anwesend sind.

(3) Für Beschlüsse muss die Mehrheit unter den anwesenden Synodalen erreicht werden.

Änderungen der Verfassung der Landeskirche bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Synodalen.

(3) Für Beschlüsse muss die Mehrheit der Stimmen der anwesenden Synodalen erreicht werden. Änderungen der Verfassung der Landeskirche bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Synodalen.

(4) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass sachkundige Personen zu den Verhandlungen der Landessynode beratend mit Rederecht hinzugezogen werden.

(4) Die Landessynode gibt sich eine Geschäftsordnung. In der Geschäftsordnung ist insbesondere die Bildung von Ausschüssen vorzusehen. Die Geschäftsordnung kann bestimmen, dass sachkundige Personen zu den Verhandlungen der Landessynode beratend mit Rederecht hinzugezogen werden.

3. Der Landeskirchenrat:

Artikel 62

Aufgaben des Landeskirchenrates (1) Der Landeskirchenrat hat folgende Aufgaben:

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