B. Anleitung bei der Grundpflege
I. Behandlungspflege, Grundpflege, hauswirtschaftliche Versorgung
A. Behandlungspflege:
Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
1a s.c.- / i.m.-Injektionen, auch mittels PEN, einschl. Einmalmaterial mit sicheren Sharps für bis zu zwei Injektionen pro Besuch. Der PEN ist nicht vom Pflegedienst zu stellen.
4,71 € 18 257
1a1 s.c.- / i.m.-Injektionen bei
Verwendung von Fertigspritzen (bis zu zwei Injektionen pro Besuch). Die Fertigspritzen sind nicht vom Pflegedienst zu stellen.
4,22 € 18 256
1b Richten von Injektionen zur Selbstapplikation (ohne Einmalmaterial) je Besuch
2,27 € 19 311
2a1 Pflege und Verbandswechsel des zentralen Venenkatheters
4,95 € 30 319
2a2 Versorgung des suprapubischen Katheters
4,95 € 22 313
2a3 Versorgung bei PEG 4,95 € 27 309
2a4 Stomabehandlung; Inhalte:
Desinfektion, Wundversorgung, Behandlung mit ärztlich verordneten Medikamenten, Verbandwechsel und Pflege von künstlich
geschaffenen Ausgängen (z.B.
Urostoma, Anus-praeter) bei akuten entzündlichen Veränderungen mit Läsionen der Haut (kein
Beutelwechsel)
9,60 € 28 276
2b1 Wundverband anlegen oder wechseln: die Abrechnung
mehrerer lokal getrennter Wunden an einer Extremität ist grundsätzlich möglich, dies ist im Einzelfall im Genehmigungsverfahren zu prüfen
9,60 € 31 322
23 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
2b1a Zwei Wundverbände anlegen oder wechseln: die Abrechnung mehrerer lokal getrennter Wunden an einer Extremität ist grundsätzlich möglich, dies ist im Einzelfall im
Genehmigungsverfahren zu prüfen.
Bei der Abrechnung von weniger als zwei Wundverbänden ist die GPOS 322 (ein WV) abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
19,20 € 31 466
2b1b Drei Wundverbände anlegen oder wechseln: die Abrechnung mehrerer lokal getrennter Wunden an einer Extremität ist grundsätzlich möglich, dies ist im Einzelfall im
Genehmigungsverfahren zu prüfen Bei der Abrechnung von weniger als drei Wundverbänden ist die GPOS 466 (2 WV) bzw. die GPOS 322 (1 WV) abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
28,80 € 31 467
2b2 Dekubitusbehandlung (ab Grad II) 9,60 € 12 243 2b2a Dekubitusbehandlung ab Grad II bei
zwei Dekubiti.
Bei der Abrechnung von weniger als zwei Dekubiti ist die GPOS 243 (1 Dek.) abrechenbar. Eine
Neuverordnung ist dann nicht nötig.
19,20 € 12 470
2b2b Dekubitusbehandlung ab Grad II bei drei Dekubiti
Bei der Abrechnung von weniger als drei Dekubiti ist die GPOS 470 (2 Dek.) bzw. die GPOS 243 (1 Dek.) abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
28,80 € 12 471
2c1 Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe anziehen an einer Extremität
2,73 € 31 B28
24 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
2c1a Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe an zwei Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als zwei Kompressionsstrümpfen ist die GPOS B28(1 KompStr. anz.)
abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
5,46 € 31 B29
2c1b Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe anziehen an drei Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als drei Kompressionsstrümpfen ist die GPOS B29 (2 KompStr. anz.) bzw. die GPOS B28 (1 KompStr. anz.)
abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
8,19 € 31 B30
2c1c Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe anziehen an vier Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als vier Kompressionsstrümpfen ist die GPOS B30 (3 KompStr. anz.), bzw.
die GPOS B29 (2 KompStr. anz.) bzw.
die GPOS B28 (1 KompStr. anz.) abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
10,92 € 31 B31
2c2 Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe ausziehen an einer Extremität.
2,73 € 31 B32
2c2a Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe ausziehen an zwei Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als zwei Kompressionsstrümpfen ist die GPOS B32 (1 KompStr. ausz.)
abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
5,46 € 31 B33
2c2b Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe ausziehen an drei Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als drei Kompressionsstrümpfen ist die GPOS B33 (2 KompStr. ausz.) bzw.
die GPOS B32 (1 KompStr. ausz) abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig
8,19 € 31 B34
25 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
2c2c Ärztlich verordnete
Kompressionsstrümpfe ausziehen an vier Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als vier Kompressionsstrümpfen ist die GPOS B34 (3 KompStr. ausz), bzw.
die GPOS B33 (2 KompStr. ausz.) bzw. die GPOS B32 (1 KompStr.
ausz.) abrechenbar. Eine
Neuverordnung ist dann nicht nötig.
10,92 € 31 B35
2c3 Kompressionsverband anlegen oder wechseln - nicht abwickeln
5,46 € 31 308
2c3a Kompressionsverband anlegen oder wechseln - nicht abwickeln - an zwei Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als zwei Kompressionsverbänden ist die GPOS 308 (1 KompV) abrechenbar.
Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
10,92 € 31 425
2c3b Kompressionsverband anlegen oder wechseln - nicht abwickeln - an drei Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als drei Kompressionsverbänden ist die GPOS 425 (2 KompV) bzw. die GPOS 308 (1 KompV) abrechenbar.
Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
16,38 € 31 992
2c3c Kompressionsverband anlegen oder wechseln - nicht abwickeln - an vier Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als vier Kompressionsverbänden ist die GPOS 992 (3 KompV) bzw. die GPOS 425 (2 KompV) bzw. die GPOS 308 (1 KompV) abrechenbar. Eine
Neuverordnung ist dann nicht nötig.
21,84 € 31 993
2c4 Kompression bei Ulcus
cruris-Behandlung (einschl. Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit
Medikamenten; ohne med. Bad s.
Pos. Nr. 6a10) an einem Bein.
15,06 € 31 386
26 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
2c4a Kompression bei Ulcus
cruris-Behandlung (einschl. Wundreinigung, Spülung, Versorgung mit
Medikamenten; ohne med. Bad s.
Pos. Nr. 6a10) an zwei Beinen.
Bei der Abrechnung von weniger als zwei Kompressionen ist die GPOS 386 (1 KompV) abrechenbar. Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
30,12 € 31 475
2c5 Abwickeln von
Kompressionsverbänden (einschließlich Aufwickeln des Verbandes auf eine Rolle).
2,73 € 31 387
2c5a Abwickeln von
Kompressionsverbänden (einschließlich Aufwickeln des Verbandes auf eine Rolle) an zwei Extremitäten.
Bei der Abrechnung von weniger als zwei Kompressionsverbänden ist die GPOS 387 (1 KompV) abrechenbar.
Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
5,46 € 31 581
2c5b Abwickeln von
Kompressionsverbänden (einschließlich Aufwickeln des Verbandes auf eine Rolle) an drei Extremitäten. Bei der Abrechnung von weniger als drei
Kompressionsverbänden ist die GPOS 581 (2 KompV) bzw. die GPOS 387 (1 KompV) abrechenbar.
Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
8,19 € 31 994
2c5c Abwickeln von
Kompressionsverbänden (einschließlich Aufwickeln des Verbandes auf eine Rolle) an vier Extremitäten. Bei der Abrechnung von weniger als vier
Kompressionsverbänden ist die GPOS 994 (3 KompV) bzw. die GPOS 581 (2 KompV.) bzw. die GPOS 387 (1 KompV) abrechenbar.
Eine Neuverordnung ist dann nicht nötig.
10,92 € 31 995
27 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
2c6 Anlegen von stützenden / stabilisierenden Verbänden je Verband
5,45 € 31 323
2c7 Anlegen von Orthesen und Bandagen 5,45 € 31d C13 2c8 Ablegen von Orthesen und Bandagen noch zu
vereinbaren
31d C14
2MAX Deckelungsposition 2a bis 2c höchstens je Besuch
35,18 € 436
3 Versorgung mit Trachealkanülen einschließlich Pflege und
Verbandswechsel.
6,37 € 29 435
4a Katheterisierung einschl. Spülung;
Einlegen eines Verweilkatheters einschl. Spülung.
Katheterset, Gleitmittel,
Schleimhautdesinfektionsmittel, Blockflüssigkeit sind in der Gebühr nicht beinhaltet.
7,79 € 23 262
4b Legen oder Wechseln einer Magensonde
7,79 € 25 265
5a Klistier/Klysma je Leistung 4,52 € 14 303
5b Digitale Enddarmausräumung 6,36 € 14 315
5c Hebe-/Senkeinlauf 13,29 € 14 A92
6a1 Medikamentengaben je Hausbesuch unabhängig von der Anzahl einzelner Medikamentengaben und der Anzahl der Darreichungsformen (6a11 daneben nicht abrechenbar)
3,85 € 26 233
(6a2-6a5 ist nicht besetzt)
6a6 Blutdruckmessung je Hausbesuch 2,27 € 10 201
6a7 Flüssigkeitsbilanzierung je Hausbesuch
2,27 € 15 249
6aMAX Deckelungsposition aus 6a6 und 6a7 3,17 € 10/15 437 6a9 Abgabe von Medikamenten durch
Einreibungen je Hausbesuch
2,84 € 26 248
6a10 Abgabe von Medikamenten durch medizinisches Bad je Hausbesuch
4,95 € 26 236
28 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
6a11 Richten von Medikamenten im Wochendispenser
(für diese Woche kann die Pos. 6a1 für die Vergabe von Medikamenten in Form von Tabletten, Dragees und Kapseln nicht abgerechnet werden).
Das Richten der Medikamente erfolgt i.d.R. wöchentlich (mit Ausnahme flüssiger Medikamente wie Säfte, Tropfen sowie verordnungspflichtige Therapie-/Schmerzpflaster) und umfasst auch die Kontrolle beim erneuten Richten, ob die
Medikamente regelmäßig eingenommen wurden.
6,62 € 26 312
6b Blutzuckermessung einschl.
Teststreifen und Einmalmaterial einschl. sichere Sharps je Besuch
2,80 € 11 284
6b1 Ermittlung und Bewertung des interstitiellen Glukosegehaltes mittels Testgerät
noch zu vereinbaren
11a C24
6b2 Wechsel des Sensors für interstitielle Glukosemessung
2,80 € 11a C25
6b3 Kalibrierung des Testgerätes bei interstitieller Glukosemessung
2,80 € 11a C26
6c Auflegen von Kälteträgern je Besuch 3,37 € 21 203
6d1 Blasenspülung 4,24 € 9 241
6d2 Versorgung und Überprüfung von Drainagen
4,24 € 13 246
6d3 Instillation 4,24 € 20 259
6d4 Absaugen der oberen Luftwege (Mehrfachabsaugen pro Besuch bei Bedarfsverordnung möglich)
4,24 € 6 230
6dMAX 6d1-6d4 je Besuch höchstens 16,96 € 438
6e Bedienung und Überwachung des Beatmungsgerätes
Einzelfall- Regelung
8 238
6f Inhalation je Besuch 5,67 € 17 255
6g MRSA-Eradikationstherapie (MRSA-Sanierung) einschließlich aller damit zusammenhängenden Leistungen
Einzelfall-regelung
26a 924
925
29 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
7 Anhängen oder Abhängen der ärztlich verordneten Infusion bei ärztlich gelegtem peripheren oder zentralen i.v.-Zugang oder des ärztlich
punktierten Port-a-cath zur Flüssigkeitssubstitution oder zur parenteralen Ernährung, Kontrolle der Laufgeschwindigkeit (ggf. per
Infusionsgerät) und der Füllmenge, Durchspülen des Zugangs nach erfolgter Infusionsgabe, Verschluss des Zugangs.
16,30 € 16 326
7a Wechsel des Infusionsbehälters 2,84 € 16 439
7b a) Legen und Anhängen einer ärztlich verordneten s.c.Infusion zur
Flüssigkeitssubstitution einschl. Vor- und Nachbereitung (Entsorgung von Materialien usw.) sowie Fixierung der Nadel und Desinfektion
b) Kontrolle von Laufgeschwindigkeit und Füllmenge
c) Überprüfung der Einstichstelle auf Zeichen der Ödembildung,
Schwellung oder Rötung
Eine Abrechnung der Pos. 7a für denselben Hausbesuch ist nicht möglich.
11,47 € 16a 200
7c c) Abhängen einer ärztlich verordneten s.c. Infusion zur Flüssigkeitssubstitution einschl.
Nachbereitung (Entsorgung von Materialien usw.) und Verschluss der Einstichstelle mit (Pflaster-) Verband
d) Überprüfung der Einstichstelle auf Zeichen der Ödembildung, Schwellung oder Rötung Eine Abrechnung der Pos. 7a für denselben Hausbesuch ist nicht möglich.
4,83 € 16a 598
30 Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
7d Symptomkontrolle bei Palliativ-patientinnen oder
Palliativpatienten Symptomkontrolle bei
Palliativpatientinnen oder Palliativpatienten in enger Abstimmung mit der
verordnenden Ärztin oder dem verordnenden Arzt - insbesondere bei Schmerzsymptomatik,
Übelkeit, Erbrechen, pulmonalen oder kardialen Symptomen, Obstipation Wundkontrolle und -behandlung bei exulzerierenden Wunden
- Krisenintervention, z.B. bei Krampfanfällen, Blutungen, akuten Angstzuständen.
Die Leistung Nummer 24a umfasst neben der Symptomkontrolle alle notwendigen
behandlungspflegerischen Leistungen entsprechend den Vorgaben dieses
Leistungsverzeichnisses.
Abrechnung erfolgt in je angefangenen 5-Minuten-Zeiteinheiten im Haushalt des Versicherten.
4,84 € je angefangene
5 Minuten, maximal
3h/Kalender-tag
24a A89
zu Pos. 7d) Strukturell / fachliche Rahmenbedingungen für die Erbringung der Symptomkontrolle:
a) Entsprechend der Schiedsentscheidung vom 18. Juli 2019 von Herrn Dr. Gassner zum geführten Schiedspersonenverfahren zwischen den Privaten Leistungserbringern und der Arbeitsgemeinschaft der Krankenkassen in Bayern vereinbaren die Vertragsparteien folgende Voraussetzungen:
b) Die Leistungserbringung der innerhalb der „Häusliche Krankenpflege“ definierten Leistungsinhalte für Symptomkontrolle erfolgt ausschließlich durch eine examinierte Pflegefachkraft mit mindestens 2jähriger praktischer Berufserfahrung nach ihrer Ausbildung in Vollzeittätigkeit als Pflegefachkraft. Eine entsprechende Teilzeittätigkeit wird proportional berücksichtigt.
c) Zusätzlich besteht für diese Pflegefachkräfte eine jährliche Fortbildungsverpflichtung mit mindestens 10 Stunden mit Schwerpunkt Versorgung Symptomkontrolle / Palliativversorgung.
31
zu Pos. 7d) Leistungsrechtliche Umsetzung / praktischer Vollzug der Symptomkontrolle:
d) Die Nr. 24a stellt eine komplexe Leistung dar, die einer sich dynamisch verändernden Krankheitsentwicklung, auch mit unvorhersehbarem und stark schwankendem Hilfebedarf, entsprechend Rechnung trägt.
e) Verordnungsfähigkeit ist nur gegeben, sofern nur durch die Symptomkontrolle nach Nr.
24a der Verbleib in der Häuslichkeit gewährleistet werden kann und die übrigen Leistungen der häuslichen Krankenpflege dazu nicht ausreichen (vgl. 2.3.1 von Seite 3 der Tragenden Gründe zum G-BA Beschluss vom 16. März 2017).
f) Symptomkontrolle ist nicht verordnungsfähig, wenn der Versicherte bereits Leistungen der SAPV in Form der SAPV-Vollversorgung oder der additiv unterstützenden palliativpflegerischen Teilversorgung durch ein SAPV-Team erhält (vgl. Seite 4 der Tragenden Gründe zum G-BA Beschluss vom 16. März 2017).
g) Leistungsinhalte der RiNr. 24 a sind
Symptomkontrolle: Diese umfasst das Erkennen, Erfassen und Behandeln von Krankheitszeichen und Begleiterscheinungen wie Schmerzen, Übelkeit, Erbrechen, pulmonale oder kardiale Symptome (Atemnot, beginnendes Lungenödem, Blutdruckkrise) Obstipation. Dazu gehört auch die Wundkontrolle und –behandlung bei
exulzerierenden Wunden.
Krisenintervention: Diese beinhaltet eine Abfolge von medizinischen und
pflegerischen Handlungen bei plötzlich auftretenden Symptom-verschlechterungen oder plötzlich auftretenden Krankheitsreaktionen (z. B. Krampfanfälle, Blutungen, akute Angstzustände).
h) Für die Symptomkontrolle kann der behandelnde Arzt eine eigenständige Verordnung ausstellen (auch zusätzlich und ergänzend zu einer ggf. bereits bestehenden Verordnung über Leistungen der häuslichen Krankenpflege).
i) Eine Verordnung für den Bedarfsfall („bei Bedarf“), insbesondere bei dem Leistungsbestandteil „Krisenintervention“ ist grundsätzlich zulässig und möglich.
Fester Bestandteil einer (Bedarfs-)Verordnung der Krisenintervention ist das Vorliegen eines individuellen Notfallplans, der vom verordnenden Arzt ausgestellt wurde und im Einzelfall auf Anforderung im Genehmigungsverfahren zur Verfügung gestellt wird.
j) Die Leistungserbringung und die Abrechnung der im Haushalt des Versicherten erbrachten Leistungen erfolgt als Zeitleistung, jeweils in angefangenen 5-Minuten-Zeiteinheiten.Die abrechnungsfähige Höchstgrenze je Versicherten und Kalendertag
beträgt 3 Stunden.
k) Ein Hausbesuch zur Symptomkontrolle beinhaltet neben den Leistungen der Symptomkontrolle auch alle anderen bei diesem Hausbesuch im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen entsprechend dem Leistungsverzeichnis der HKP-RL vgl.
Seite 3 der Tragenden Gründe zum G-BA Beschluss vom 16. März 2017).
32 Pos.nr
.
Leistung
EURO-Beträge
RL-Nr. GPOS
8 Anleitung bei der Behandlungspflege in der Häuslichkeit
(vgl. Ziffer II)
Zu Position 1 bis 6 d) und f) sowie 7 Zuschlag je Leistung von 50 %
abrechenbar
7 diverse
9 Spezielle Krankenbeobachtung durch Pflegefachkraft (alle während der Zeit erbrachten Leistungen sind enthalten und abgegolten)
Einzelfall-regelung
24 320
B. Grundpflege
Pos.
nr.
Leistung EURO-
Beträge
RL-Nr. GPOS
10 Grundpflege, höchstens 2 x je Tag berechenbar (z. B. Ausscheidungen, Ernährung, Körperpflege, ggf. einschl.
der allg. pflegerischen Prophylaxen, Lagern und Mobilität)
26,89 € 2/3/4 124
11 Grundpflege einschl. hauswirtschaftlicher Versorgung zus. bis 1 Std.
Nimmt diese Leistungskombination mehr als 1 Stunde in Anspruch sind die
Positionen B 10 und C nebeneinander abrechenbar.
35,18 € 2/3/4/5 111
12 Anleitung bei der Grundpflege in der Häuslichkeit (vgl. Ziffer II)
Zu Position 10 und 11 je Leistung ein Zuschlag von 50 %
abrechenbar.
1 996