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Ausländerbehörde eine sogenannte „Vorabzu-stimmung“ erteilt (§ 31 Abs. 4 AufenthG). Dies bedeutet, dass die Ausländerbehörde der zustän-digen Auslandsvertretung bereits vor der Beantra-gung des Visums mitteilt, dass die Ausländerbe-hörde dem Visumsantrag (vorab) zustimmt. In der behördlichen Praxis wird von dieser Möglichkeit allerdings wenig und ungern Gebrauch gemacht.

Vor einer Ausreise lediglich zur Durchführung des formalen Visumverfahrens (sogenannte „Ehren-runde“) sollte dennoch die Ausländerbehörde ge-fragt werden, ob sie nicht bereit wäre, die inhaltli-che Prüfung des Antrages auf Aufenthalt bereits vor der Ausreise durchzuführen und bei positivem Ergebnis eine Vorabzustimmung zu erteilen.

2. Das „Remonstrationsverfahren“

Gegen die Ablehnung eines Visums zum Fami-liennachzug gibt es kein gesetzlich festgeschrie-benes Widerspruchsverfahren. Es besteht aber die Möglichkeit, gegen den Ablehnungsbescheid binnen eines Jahres zu „remonstrieren“. Dies bedeutet, dass gegenüber der Auslandsvertre-tung schriftlich eine Gegenvorstellung gegen die Ablehnung des Visums erhoben wird. In diesem Remonstrationsschreiben sind detailliert alle Gründe anzugeben, die aus Sicht des Antragstel-lers für die Erteilung des Visums sprechen. Soweit die Ablehnungsgründe der Auslandsvertretung bekannt sind, sollte insbesondere auf diese Grün-de eingegangen werGrün-den. Auch wenn die Ableh-nungsbescheide regelmäßig keine Begründung enthalten, so ist häufi g dennoch zumindest durch persönliche oder telefonische Nachfrage zu erfah-ren, warum das Visum abgelehnt worden ist (z.B.

fehlende Sicherung des Lebensunterhaltes oder Vorwurf der Scheinehe).

Im Remonstrationsverfahren überprüft die Bot-schaft den Sachverhalt erneut anhand der vorge-brachten Argumente. Bleibt es bei der Ablehnung, so erlässt die Auslandsvertretung einen „Remons-trationsbescheid“. Dieser wird inhaltlich begrün-det und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen.

Die Auslandsvertretungen stellen solche Beschei-de regelmäßig per Einschreiben zu.

Die Durchführung des Remonstrationsverfahrens ist nicht in allen Fällen sinnvoll. Hat die Auslands-vertretung z.B. den Verdacht der Scheinehe auf Grund einer zeitgleichen Ehegattenanhörung ge-wonnen, ist es erfahrungsgemäß kaum möglich, die Auslandsvertretung lediglich mit schriftlichen Einwendungen nunmehr vom Gegenteil zu

über-zeugen. Beruht die Ablehnung demgegenüber auf der fehlenden Sicherung des Lebensunterhal-tes und kann nunmehr ein erhöhLebensunterhal-tes Einkommen nachgewiesen werden, so ist die Remonstration häufi g erfolgreich.

3. Klageverfahren

vor dem Verwaltungsgericht Berlin

Gegen die Ablehnung eines Visums oder gegen ei-nen negativen Remonstrationsbescheid kann eine Verpfl ichtungsklage erhoben werden. Ist das Vi-sum ohne Rechtsmittelbelehrung versagt worden - wie allgemein üblich - so ist die Klage binnen eines Jahres ab Bekanntgabe des Ablehnungsbeschdes zu erheben. Erlässt die Auslandsvertretung ei-nen Remonstrationsbescheid mit Rechtsmittelbe-lehrung, so muss die Klage binnen eines Monats ab Zustellung des Bescheides beim Verwaltungs-gericht eingehen. Klagen kann der einreisewillige Familienangehörige aber auch der im Inland le-bende Familienangehörige, da auch er in seinen Rechten durch eine rechtswidrige Versagung des Familiennachzuges verletzt wird.

Für Visumsklagen ist ausschließlich das Verwal-tungsgericht Berlin81 zuständig, weil das Aus-wärtige Amt seinen Sitz in Berlin hat. Beim Verwal-tungsgericht Berlin entscheiden 33 verschiedene Kammern82 nach einem Rotationsprinzip über die Visumsklagen. Im Jahr 2007 sind 2.643 neue Vis-averfahren beim Verwaltungsgericht eingegan-gen.83 Die durchschnittliche Verfahrensdauer der Visaklagen betrug im Jahr 2007 9,9 Monate. Die im August 2007 in Kraft getretenen Änderungen des Aufenthaltsgesetzes haben auch in Visa-Streitverfahren erhebliche Auswirkungen. Die ver-schiedenen Kammern müssen sich u.a. mit dem neu eingeführten Erfordernis deutscher Sprach-kenntnisse beim Ehegattennachzug auseinander-setzen. Entsprechend ist der Bestand an anhän-gigen Visaverfahren um rund 15 % angestiegen.84 Mit einer Verlängerung der Bearbeitungsdauer ist daher zu rechnen.

79 Kirchstraße 7, 10557 Berlin-Moabit, Telefon: (030) 8002, Telefax: (030) 9014-8790

80 Eine Kammer besteht aus mindestens drei Berufsrichtern, in der mündlichen Verhandlung entscheidet häufi g ein richter.

81 Dies waren mehr als 25 Prozent aller neuen Verfahren beim Verwaltungsgericht.

82 Bericht zur Geschäftslage des VG Berlin vom 18.3.2008:

www.berlin.de/imperia/md/content/senatsverwaltungen/jus tiz/gerichte/vg2/entscheidungen/gesch_ftslage2007.pdf

Über die Visumsklage wird regelmäßig nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch Urteil entschieden. Die Teilnahme des im Ausland lebenden Familienangehörigen ist nor-malerweise nur dann möglich, wenn das Verwal-tungsgericht das „persönliche Erscheinen“ anord-net. Dann erteilt die Auslandsvertretung ein Visum zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.

Dies kommt in der Praxis allerdings nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht einen persönlichen Eindruck vom einreisewilligen Kläger bekommen möchte. Ansonsten kann auch der hier in Deutsch-land lebende Familienangehörige ihn vertreten.

Hierzu sollte er eine schriftliche Vollmacht beim Verwaltungsgericht einreichen.

Die Visumsklage ist frühzeitig möglichst umfang-reich schriftlich zu begründen. Alle erforderlichen Nachweise sollten in Kopie beigefügt werden.

Die Klagebegründung erhalten das Auswärtige Amt und die Ausländerbehörde zur Stellungnah-me. Aus der Stellungnahme sind häufi g weitere Gesichtspunkte abzulesen, die für die Auslands-vertretung bei der Ablehnung maßgeblich waren.

Ein Anwaltszwang für das Klageverfahren existiert nicht. In vielen Fällen wird es aber sinnvoll sein, einen Rechtsanwalt zur Interessensvertretung einzuschalten. Wenn der Rechtsanwalt keine Ho-norarvereinbarung schließt, fallen regelmäßig für ein Klageverfahren in erster Instanz für eine Per-son Anwaltsgebühren in Höhe von knapp 700 € zuzüglich Auslagen und gegebenenfalls Reisekos-ten an. Die GerichtskosReisekos-ten belaufen sich in einem solchen Fall auf 363 €.

Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtes kann jeder Beteiligte einen Antrag auf Zulas-sung der Berufung stellen, sofern die Berufung nicht im Urteil bereits zugelassen worden ist. Die Berufung wird vom Oberverwaltungsgericht nur in bestimmten, gesetzlich vorgeschriebenen Fällen zugelassen. Kommt es zur Berufung, entschei-det das Oberverwaltungsgericht die Sache neu.

Als letzte Instanz kann in bestimmten Fällen das Bundesverwaltungsgericht angerufen werden.

Für das Verfahren vor dem Oberverwaltungsge-richt und dem BundesverwaltungsgeOberverwaltungsge-richt herrscht Anwaltszwang. Dies bedeutet, dass nur Anwälte rechtswirksam Anträge stellen können. Spätestens nach einem negativen Urteil des Verwaltungsge-richts muss daher ein Anwalt beauftragt werden, wenn der Nachzugswunsch gerichtlich weiter ver-folgt werden soll.

MÄRZ 2003

APRIL 2003

JUNI 2003

MÄRZ 2004