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Keine Beeinträchtigung der Gewässer und naturnaher Lebensräume durch abgeschwemmtes Bodenmaterial

Im Dokument 20 08 (Seite 161-164)

Keine Beeinträchtigung der Bodenfruchtbarkeit und der Gesundheit durch anorganische oder organische Schadstoffe

2. Keine Beeinträchtigung der Gewässer und naturnaher Lebensräume durch abgeschwemmtes Bodenmaterial

Herleitung

Laut Umweltschutzgesetz (USG) soll die Fruchtbarkeit der Böden dauerhaft erhalten bleiben (Art. 1). Dies beinhaltet den Schutz vor Bodenerosion (Art. 33). Damit gilt grundsätzlich das Vorsorgeprinzip.

Die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo) regelt Massnahmen zur Ver-meidung von Bodenerosion. Böden sollen so bewirtschaftet und Terrainveränderungen so vorgenommen werden, dass Bodenerosion vermieden wird (Art. 6).

Die Bodenerosion beeinträchtigt nicht nur die Bodenfruchtbarkeit, sondern auch Ge-wässer und naturnahe terrestrische Lebensräume. Laut GeGe-wässerschutzgesetz (GSchG) sind nachteilige Einwirkungen auf die Gewässer zu vermeiden (Art. 3). Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungs-mitteln beeinträchtigt werden (Art. 27).

Das Umweltschutzgesetz (USG) verlangt, dass Tiere und Pflanzen sowie ihre Lebens-gemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen ge-schützt werden (Art. 1). Es gilt das Vorsorgeprinzip. Laut Natur- und Heimatschutz-gesetz (NHG) sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen, besonders zu schützen (Art. 18).

Ziel 1

Ziel 2

Rechtliche Grundlage

Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG), SR 814.01

Art. 33 Massnahmen gegen Bodenbelastungen

2 Der Boden darf nur so weit physikalisch belastet werden, dass seine Fruchtbarkeit nicht nachhaltig beeinträchtigt wird; dies gilt nicht für die bauliche Nutzung des Bodens.

Der Bundesrat kann über Massnahmen gegen physika-lische Belastungen wie die Erosion oder die Verdichtung Vorschriften oder Empfehlungen erlassen.

Art. 34 Weitergehende Massnahmen bei belasteten Böden

1 Ist die Bodenfruchtbarkeit in bestimmten Gebieten langfristig nicht mehr gewährleistet, so verschärfen die Kantone im Einvernehmen mit dem Bund die Vorschrif-ten über Anforderungen an Abwasserversickerungen, über Emissionsbegrenzungen bei Anlagen, über die Ver-wendung von Stoffen und Organismen oder über physika-lische Bodenbelastungen im erforderlichen Mass.

Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belastungen des Bodens (VBBo), SR 814.12

Art. 2 Begriffe

1 Boden gilt als fruchtbar, wenn:

a. er eine für seinen Standort typische artenreiche, biologisch aktive Lebensgemeinschaft und typische Bodenstruktur sowie eine ungestörte Abbaufähigkeit aufweist;

b. natürliche und vom Menschen beeinflusste Pflanzen und Pflanzengesellschaften ungestört wachsen und sich entwickeln können und ihre charakteristischen Eigenschaften nicht beeinträchtigt werden;

c. die pflanzlichen Erzeugnisse eine gute Qualität auf-weisen und die Gesundheit von Menschen und Tieren nicht gefährden;

d. Menschen und Tiere, die ihn direkt aufnehmen, nicht gefährdet werden.

4 Physikalische Bodenbelastungen sind Belastungen des Bodens durch künstliche Veränderungen der Struktur, des Aufbaus oder der Mächtigkeit des Bodens.

Art. 6 Vermeidung von Bodenverdichtung und -erosion

2 Wer Terrainveränderungen vornimmt oder den Boden bewirtschaftet, muss mit geeigneter Bau- und Bewirt-schaftungsweise, insbesondere durch erosionshemmende Bau- oder Anbautechnik, Fruchtfolge und Flurgestal-tung, dafür sorgen, dass die Bodenfruchtbarkeit nicht durch Erosion langfristig gefährdet wird. Sind dazu ge-meinsame Massnahmen mehrerer Betriebe nötig, so ord-net der Kanton diese an, insbesondere bei der Erosion durch konzentrierten Oberflächenabfluss (Talwegerosi-on).

Art. 8 Massnahmen der Kantone bei Überschreiten der Richtwerte (Art. 34 Abs. 1 USG)

1 Sind in einem Gebiet die Richtwerte überschritten oder steigt die Bodenbelastung deutlich an, so ermitteln die Kantone die Ursachen der Belastung.

2 Sie klären ab, ob die Massnahmen nach den Vorschriften des Bundes in den Bereichen Gewässerschutz, Katastro-phenschutz, Luftreinhaltung, umweltgefährdende Stoffe und Organismen sowie Abfälle und physikalische Belas-tungen genügen, um im betroffenen Gebiet den weiteren Anstieg der Belastung zu verhindern.

3 Genügen diese Massnahmen nicht, so treffen die Kantone weitergehende Massnahmen nach Artikel 34 Absatz 1 USG. Sie teilen diese vorher dem BAFU mit.

Bundesgesetz vom 24. Januar 1991 über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG), SR 814.20 Art. 3 Sorgfaltspflicht

Jedermann ist verpflichtet, alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt anzuwenden, um nachteilige Einwirkun-gen auf die Gewässer zu vermeiden.

Art. 27 Bodenbewirtschaftung

1 Böden sind entsprechend dem Stand der Technik so zu bewirtschaften, dass die Gewässer nicht beeinträchtigt werden, namentlich nicht durch Abschwemmung und Auswaschung von Düngern und Pflanzenbehandlungs-mitteln.

Bundesgesetz vom 1. Juli 1966

über den Natur- und Heimatschutz (NHG), SR 451 Art. 18 Schutz von Tier- und Pflanzenarten

1 Dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten ist durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegen-zuwirken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen

land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen.

1bis Besonders zu schützen sind Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feld-gehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemein-schaften aufweisen.

Messung der Zielerreichung

Mit der Revision der Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo, 1998) wurde die Überwachung der Bodenbelastung zur gesetzlichen Aufgabe, für welche die Kan-tone zuständig sind (Art. 4). Daten zur Erosion liefern die Kontrollberichte und Unter-suchungen der kantonalen Fachstellen für Bodenschutz in Problemgebieten (Netzwerk Umweltbeobachtung Schweiz, NUD-CH).

Über den Zustand der Oberflächengewässer gibt die Nationale Daueruntersuchung der schweizerischen Fliessgewässer (NADUF) Auskunft. Die kantonalen Gewässerschutz-fachstellen führen eigene Erhebungsprogramme durch. Der Phosphor- und Stickstoff-gehalt sowie der Gehalt an organischem Kohlenstoff sind wichtige Indikatoren für den Grad der Gewässerbelastung mit Bodenmaterial. Zur Bestimmung des Ausmasses der Erosion sind vor allem deren partikuläre Anteile von Bedeutung.

Die Belastung naturnaher Lebensräume durch sedimentiertes Bodenmaterial wird nicht erhoben. Ein wichtiger Indikator für die Belastung schützenswerter Lebensräume in Ackerbaugebieten ist die Umsetzung von Pufferzonen entlang der Gewässer und um Biotope von nationaler Bedeutung. Die extensiv genutzte Vegetation der Pufferzonen besitzt in der Regel eine Rückhaltewirkung für Bodenmaterial.

Stand der Zielerreichung

Da es kein nationales Überwachungsprogramm zur Bodenerosion gibt, existieren auch keine Daten auf nationaler Ebene. Auf regionaler Ebene liegen dagegen Ergebnisse vor (Kap. 4.2.2).

In der Region Frienisberg (BE) haben 65 % der ackerfähigen Parzellen direkt oder indirekt Kontakt mit Oberflächengewässern; 90 % des erodierten Materials, das die Parzellen verlässt, fliesst über die Kanalisation oder über das Wegsystem in die Bäche, Flüsse und Seen. Sichtbar ist die Bodenerosion deshalb vor allem dort, wo keine unterirdischen Wassersammler in der unmittelbaren Umgebung existieren. Es besteht zurzeit keine aktuelle Auswertung der für die Bestimmung des Ausmasses der Erosion relevanten partikulären Anteile von Phosphor, Stickstoff und Kohlenstoff.

Ziel 1

Ziel 2

Ziel 1

Ziel 2

4.2.2 Umweltziel Landwirtschaft

1. Keine Richtwertüberschreitungen für Erosion und Verhinderung der

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