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Bedingungen für die Aufnahme der Tätigkeit als externer Bewerter europäischer grüner Anleihen

Artikel 14 Registrierung

(1) Externe Bewerter europäischer grüner Anleihen lassen sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit bei der ESMA registrieren.

(2) Externe Bewerter, die bei der ESMA registriert sind, müssen jederzeit die in Artikel 15 Absatz 2 festgelegten Voraussetzungen für die Registrierung erfüllen.

(3) Staatliche Prüfer und andere öffentliche Stellen, die von öffentlichen Emittenten beauftragt werden, die Einhaltung dieser Verordnung zu bewerten, unterliegen nicht den Titeln III und IV.

Artikel 15

Antrag auf Registrierung als externer Bewerter europäischer grüner Anleihen (1) Der Antrag auf Registrierung als externer Bewerter europäischer grüner Anleihen

muss alle folgenden Angaben enthalten:

a) vollständiger Name des Antragstellers, Anschrift des eingetragenen Sitzes in der Union, Website des Antragstellers und, soweit verfügbar, Rechtsträgerkennung (LEI);

b) Name und Kontaktdaten einer Kontaktperson;

c) Rechtsstatus des Antragstellers;

d) Eigentumsstruktur des Antragstellers;

e) Identität der Mitglieder der Geschäftsleitung des Antragstellers und ihr Qualifikations-, Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

f) Zahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligter Personen und ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau;

g) Beschreibung der Verfahren und Methoden, die der Antragsteller bei der Abgabe von Bewertungen vor Emission nach Artikel 8 und Bewertungen nach Emission nach Artikel 9 anwendet;

h) vom Antragsteller angewandte Strategien oder Verfahren zur Ermittlung, Bewältigung und Offenlegung von Interessenkonflikten gemäß Artikel 27;

i) gegebenenfalls Unterlagen und Informationen im Zusammenhang mit bestehenden oder geplanten Vereinbarungen zur Auslagerung von unter diese Verordnung fallenden Tätigkeiten des externen Bewerters, einschließlich Informationen über Unternehmen, die ausgelagerte Funktionen übernehmen;

j) gegebenenfalls Angaben zu anderen Tätigkeiten des Antragstellers.

(2) Die ESMA registriert einen Antragsteller nur dann als externen Bewerter, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:

a) Die Geschäftsleitung des Antragstellers i) ist ausreichend gut beleumundet;

ii) ist ausreichend qualifiziert, um sicherzustellen, dass der Antragsteller die Aufgaben, die in dieser Verordnung von externen Bewertern verlangt werden, wahrnehmen kann;

iii) verfügt über ausreichende berufliche Qualifikationen;

iv) verfügt über Erfahrung in den Bereichen Qualitätssicherung, Qualitätskontrolle, Bewertungen vor und nach Emission sowie Finanzdienstleistungen;

b) die Zahl der Analysten, Mitarbeiter und sonstiger unmittelbar an Bewertungstätigkeiten beteiligter Personen und ihr Erfahrungs- und Ausbildungsniveau sind im Hinblick auf die Aufgaben, die in dieser Verordnung von externen Bewertern verlangt werden, ausreichend;

c) die internen Vorkehrungen zur Gewährleistung der Einhaltung der Anforderungen von Kapitel II dieses Abschnitts sind angemessen und wirksam.

(3) Die ESMA überprüft den Antrag innerhalb von 20 Arbeitstagen nach seinem Eingang auf Vollständigkeit.

Ist der Antrag unvollständig, so setzt die ESMA den Antragsteller darüber in Kenntnis und setzt ihm eine Frist, bis zu der er zusätzliche Informationen vorlegen muss.

Ist der Antrag vollständig, teilt die ESMA dies dem Antragsteller mit.

(4) Die ESMA registriert einen Antragsteller oder verweigert die Registrierung innerhalb von 45 Arbeitstagen nach Eingang des vollständigen Antrags.

Die ESMA kann die in Unterabsatz 1 genannte Frist um 15 Arbeitstage verlängern, wenn der Antragsteller eine Auslagerung von Tätigkeiten als externer Bewerter beabsichtigt.

Die ESMA teilt dem Antragsteller seine Registrierung als externer Bewerter beziehungsweise ihre Ablehnung der Registrierung schriftlich mit. Der Beschluss über die Registrierung oder die Ablehnung der Registrierung ist zu begründen und wird am fünften Arbeitstag nach seinem Erlass wirksam.

(5) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Regulierungsstandards aus, in denen die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Kriterien festgelegt sind.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Regulierungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, diese Verordnung durch Annahme der in Unterabsatz 1 genannten technischen Regulierungsstandards gemäß den Artikeln 10 bis 14 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu ergänzen.

(6) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben festgelegt sind.

Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 16

Für die Registrierung relevante wesentliche Änderungen

(1) Externe Bewerter unterrichten die ESMA über alle wesentlichen Änderungen der gemäß Artikel 15 Absatz 1 übermittelten Informationen oder von Sachverhalten in Bezug auf die in Artikel 15 Absatz 1 genannten Informationen, bevor solche Änderungen vorgenommen werden.

Die ESMA analysiert diese wesentlichen Änderungen. Erhebt die ESMA Einwände gegen solche wesentlichen Änderungen, teilt sie dies dem externen Bewerter innerhalb von zwei Monaten nach der Mitteilung dieser Änderungen unter Angabe von Gründen mit. Die Änderungen gemäß Unterabsatz 1 dürfen nur durchgeführt werden, wenn sich die ESMA nicht innerhalb dieser Frist gegen die Änderungen ausspricht.

(2) Die ESMA arbeitet Entwürfe technischer Durchführungsstandards aus, in denen die Standardformulare, Mustertexte und Verfahren für die nach Absatz 1 zu übermittelnden Angaben festgelegt sind.

Bei der Ausarbeitung dieses Entwurfs technischer Durchführungsstandards berücksichtigt die ESMA die Möglichkeiten einer digitalen Registrierung.

Die ESMA übermittelt der Kommission diesen Entwurf technischer Durchführungsstandards spätestens am [PO: Please insert date 12 months after the date of entry into force].

Der Kommission wird die Befugnis übertragen, die in Unterabsatz 1 genannten technischen Durchführungsstandards gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 zu erlassen.

Artikel 17 Sprachenregelung

Externe Bewerter reichen den Antrag auf Registrierung gemäß Artikel 15 in einer der Amtssprachen der Organe der Union ein. Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1 vom 15. April 1958 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft45 gelten entsprechend für die gesamte sonstige Kommunikation zwischen der ESMA und den externen Bewertern sowie deren Personal.

45 ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385.

KAPITEL II

Organisatorische Anforderungen, Verfahren und Dokumente zur