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Buchstabe c des Unterabsatzes 1, wenn mit der Maßnahme in er-heblichem Umfang auf die Gefährdung des jeweiligen Abwicklungs-ziels oder die effiziente Umsetzung des Abwicklungskonzepts ein-gegangen wird.

Vor einem Beschluss über die Auferlegung von Maßnahmen un-terrichtet der Ausschuss die betroffenen nationalen Abwicklungsbe-hörden und die Kommission über die beabsichtigten Maßnahmen.

Die entsprechende Mitteilung muss nähere Angaben zu den vorge-sehenen Maßnahmen, die Gründe für diese Maßnahmen und nähe-re Angaben zum Zeitpunkt des geplanten Inkrafttnähe-retens der Maß-nahmen enthalten.

Die Mitteilung muss mindestens 24 Stunden vor dem vorgesehe-nen Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen. Unter außergewöhnli-chen Umständen, unter denen eine Unterrichtung mit mindestens 24 Stunden Vorlauf nicht möglich ist, darf die Mitteilung durch den Ausschuss weniger als 24 Stunden vor dem geplanten Inkrafttreten der Maßnahmen erfolgen.

(3) Das in Abwicklung befindliche Institut muss alle gemäß Absatz 2 gefassten Beschlüsse einhalten. Diese Beschlüsse haben Vor-rang vor allen zuvor von den nationalen Abwicklungsbehörden in derselben Angelegenheit erlassenen Beschlüssen.

(4) Die nationalen Abwicklungsbehörden halten diesen Beschluss ein, wenn sie Maßnahmen in Bezug auf Angelegenheiten treffen, die Gegenstand eines Beschlusses gemäß Absatz 2 sind.

(5) Der Ausschuss veröffentlicht auf seiner Website eine Kopie des Abwicklungskonzepts oder eine Bekanntmachung, in der die Aus-wirkungen der Abwicklungsmaßnahme, insbesondere die Auswir-kungen auf die Kleinanleger, zusammengefasst werden. Die natio-nalen Abwicklungsbehörden halten die geltenden Verfahrenspflichten gemäß Artikel 83 der Richtlinie 2014/59/EU ein.

TEIL III

INSTITUTIONELLER RAHMEN TITEL I

DER AUSSCHUSS

Artikel 42 Rechtsform

(1) Hiermit wird der Ausschuss geschaffen. Der Ausschuss ist eine Agentur der Union mit einer seinen Aufgaben entsprechenden Struktur. Er besitzt eigene Rechtspersönlichkeit.

(2) Der Ausschuss genießt in jedem Mitgliedstaat die weitestge-hende Rechts- und Geschäftsfähigkeit, die juristischen Personen nach nationalem Recht zuerkannt ist. Er kann insbesondere beweg-liches und unbewegbeweg-liches Vermögen erwerben und veräußern und ist vor Gericht parteifähig.

(3) Der Ausschuss wird von seinem Vorsitzenden vertreten.

Artikel 45

Rechenschaftspflicht

(1) Der Ausschuss ist dem Europäischen Parlament, dem Rat und der Kommission in Bezug auf die Anwendung dieser Verordnung gemäß den Absätzen 2 bis 8 rechenschaftspflichtig.

(2) Der Ausschuss unterbreitet dem Europäischen Parlament, den nationalen Parlamenten der teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Maßgabe des Artikels 46, dem Rat, der Kommission und dem Euro-päischen Rechnungshof einen jährlichen Bericht über die Wahrneh-mung der ihm durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Die-ser Bericht wird, vorbehaltlich der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsgeheimnisses, auf der Website des Ausschusses veröffent-licht.

(3) Der Vorsitzende legt diesen Bericht öffentlich dem Europäi-schen Parlament und dem Rat vor.

(4) Der Vorsitzende nimmt auf Verlangen des Europäischen Parla-ments an Anhörungen des zuständigen Ausschusses des Europäi-schen Parlaments zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben durch den Ausschuss teil. Mindestens einmal jährlich findet eine An-hörung statt.

(5) Der Vorsitzende kann vom Rat auf dessen Verlangen zur Wahrnehmung der Abwicklungsaufgaben des Ausschusses gehört werden.

(6) Der Ausschuss antwortet gemäß seinen eigenen Verfahren und in jedem Fall innerhalb von fünf Wochen nach Eingang einer Frage mündlich oder schriftlich auf Fragen, die ihm vom Europäi-schen Parlament oder vom Rat gestellt werden.

(7) Auf Verlangen führt der Vorsitzende mit dem Vorsitz und den stellvertretenden Vorsitzen des zuständigen Ausschusses des Eu-ropäischen Parlaments unter Ausschluss der Öffentlichkeit vertrau-liche Gespräche, sofern solche Gespräche erforderlich sind, damit das Europäische Parlament seine Befugnisse gemäß dem AEUV ausüben kann. Das Europäische Parlament und der Ausschuss schließen eine Vereinbarung über die ausführlichen Modalitäten sol-cher Gespräche im Hinblick auf die Wahrung absoluter Vertraulich-keit im Einklang mit der Verpflichtung zur Wahrung des Berufsge-heimnisses, die dem Ausschuss durch diese Verordnung und wenn er als eine nationale Abwicklungsbehörde handelt, gemäß dem ein-schlägigen Unionsrecht auferlegt wurde.

(8) Bei Untersuchungen durch das Europäische Parlament arbeitet der Ausschuss nach Maßgabe des AEUV und insbesondere der in dessen Artikel 226 genannten Verordnungen mit dem Europäischen Parlament zusammen. Der Ausschuss und das Europäische Parla-ment schließen binnen sechs Monaten nach der Ernennung des Vorsitzenden angemessene Vereinbarungen über die praktischen Modalitäten für die Ausübung der demokratischen Rechenschafts-pflicht und die Kontrolle über die Wahrnehmung der dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragenen Aufgaben. Vorbehaltlich der Befugnisse des Europäischen Parlaments nach Artikel 226 AEUV wird in diesen Vereinbarungen unter anderem der Zugang zu Infor-mationen, einschließlich der Vorschriften über den Umgang mit und den Schutz von Verschlusssachen oder anderweitig als vertraulich eingestuften Informationen, die Zusammenarbeit bei Anhörungen im Sinne des Artikels 45 Absatz 4 dieser Verordnung, vertraulichen Gesprächen, Berichten, Antworten auf Anfragen und Untersuchun-gen sowie die Unterrichtung über das Verfahren zur Auswahl des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden und der vier Mit-glieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung ge-regelt.

Artikel 46

Nationale Parlamente

(1) Aufgrund der spezifischen Aufgaben, die dem Ausschuss durch diese Verordnung übertragen werden, können die nationalen Parla-mente der teilnehmenden Mitgliedstaaten den Ausschuss im Rah-men ihrer eigenen Verfahren ersuchen, auf ihre an den Ausschuss gerichteten Bemerkungen oder Fragen zu den Aufgaben des Aus-schusses nach dieser Verordnung zu antworten, und der Ausschuss ist verpflichtet, schriftlich auf alle Bemerkungen oder Fragen zu

ant-worten.

(2) Gleichzeitig mit der Vorlage des Berichts nach Artikel 45 Absatz 2 legt der Ausschuss den nationalen Parlamenten der teilnehmen-den Mitgliedstaaten diesen Bericht unmittelbar vor. Die nationalen Parlamente können dem Ausschuss begründete Stellungnahmen zu diesem Bericht übermitteln. Der Ausschuss antwortet gemäß sei-nen eigesei-nen Verfahren mündlich oder schriftlich auf Bemerkungen oder Fragen, die von den nationalen Parlamenten der teilnehmen-den Mitgliedstaaten an ihn gerichtet werteilnehmen-den.

(3) Das nationale Parlament eines teilnehmenden Mitgliedstaats kann den Vorsitzenden einladen, gemeinsam mit einem Vertreter der nationalen Abwicklungsbehörde an einem Gedankenaustausch über die Abwicklung von Unternehmen im Sinne des Artikels 2 in diesem Mitgliedstaat teilzunehmen. Der Vorsitzende muss derarti-gen Einladunderarti-gen Folge leisten.

(4) Diese Verordnung berührt nicht die Rechenschaftspflicht der nationalen Abwicklungsbehörden gegenüber ihren nationalen Par-lamenten nach Maßgabe des nationalen Rechts in Bezug auf die Wahrnehmung von Aufgaben, die dem Ausschuss, dem Rat oder der Kommission durch diese Verordnung nicht übertragen werden, sowie auf Tätigkeiten, die sie gemäß Artikel 7 Absatz 3 ausüben.

Artikel 47

Unabhängigkeit

(1) Bei der Wahrnehmung der ihnen durch diese Verordnung über-tragenen Aufgaben handeln der Ausschuss und die nationalen Ab-wicklungsbehörden unabhängig und im Allgemeininteresse.

(2) Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mit-glieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b nehmen ihre Aufga-ben im Einklang mit den Beschlüssen des Ausschusses, des Rates und der Kommission wahr. Sie handeln unabhängig und objektiv im Interesse der Union als Ganzes und dürfen von den Organen oder Einrichtungen der Union, von der Regierung eines Mitgliedstaats oder von öffentlichen oder privaten Stellen weder Weisungen anfor-dern noch entgegennehmen.

Bei Beratungen und im Beschlussverfahren im Ausschuss äußern sie ihre eigenen Ansichten und stimmen unabhängig ab.

(3) Weder die Mitgliedstaaten, die Organe oder Einrichtungen der Union noch andere öffentliche oder private Stellen dürfen versu-chen, den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden oder

die Mitglieder des Ausschusses zu beeinflussen.

(4) Nach Maßgabe des in Artikel 87 Absatz 6 dieser Verordnung genannten Statuts der Beamten in der Fassung der Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68 des Rates (im Folgenden „Sta-tut“) sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Mitglieder nach Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b dieser Verordnung auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Dienst verpflichtet, bei der Annahme gewisser Tätigkeiten oder Vorteile ehrenhaft und zurück-haltend zu sein.

TITEL III

PRÄSIDIUMSSITZUNG DES AUSSCHUSSES