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Auspuffgeräusche

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Abschnitt II: Geräuschemissionen in der Betriebsgenehmigung

2. Europarechtliche Vorgaben und Verfahren

2.3 Geräuschemission nach den Einzelrichtlinien 70/157/EG und 01/43/EG

2.3.5 Auspuffgeräusche

Gemäß Art. 2 der Richtlinie 70/157/EG sind spezielle Vorschriften für die technische Beschaffenheit von Schalldämpferanlagen einzuhalten, die in Anhang II der Richtlinie aufgeführt werden. Diese Bestimmungen gelten für Schalldämpfer als selbstständige technische Einheiten (Austausch-Schalldämpfer). Die einschlägigen Vorschriften zur Geräuschprüfung (5.2 des Anhangs II) verweisen auf die bereits oben dargestellte Prüfung des Fahr- und Standgeräusches.

Schalldämpfer, die mit Faserstoffen ausgekleidet sind, haben gemäß 5.3 Anhang I der Richtlinie 70/157/EG ein zusätzliches Prüfverfahren zu bestehen. Diese Prüfung soll sicherstellen, dass die Grenzwerte nach 5.2.2.1 dauerhaft eingehalten werden. Hierfür sind drei alternative Prüfverfahren vorgesehen:

- Dauerbetrieb über 10.0000 km (5.3.1.1) - Konditionierung auf dem Prüfstand (5.3.1.2)

- Konditionierung durch Druckschwingungen (5.3.1.3).

2.4 Übereinstimmung der Produktion und Konformitätsprüfung Die EG-Typgenehmigung stellt – wie die Allgemeine Betriebserlaubnis im deutschen Recht – eine Begünstigung für den Fahrzeughersteller dar.41 Die Genehmigungsbehörde verzichtet hier auf die Überprüfung des Einzel-fahrzeugs. Der Hersteller erhält die Erlaubnis, selber zu bescheinigen, dass ein einzelnes Fahrzeug oder Bauteil dem genehmigten Typ entspricht (Übereinstimmungsbescheinigung gemäß Art. 6 der Richtlinie 70/156/EG).

Die Übereinstimmungsbescheinigung42 ist Voraussetzung, um ein Fahrzeug oder Fahrzeugteil zuzulassen oder in den Verkehr zu bringen (§ 9 Abs. 1 EG-TypV, Art. 7 Abs. 1 Richtlinie 70/156/EG).

Die Vorschriftsmäßigkeit der einzelnen Fahrzeuge und Fahrzeugteile hängt davon ab, dass sie mit dem genehmigten Typ übereinstimmen. Um das zu gewährleisten, muss der Hersteller gemäß § 2 Abs. 5 EG-TypV über ein Qualitätssicherungssystem verfügen.43 Dies ist Voraussetzung für die Erteilung einer Typgenehmigung. Einzelheiten regeln Art. 10 und Anhang X der Richtlinie 70/156/EG. So ist zur Gewährleistung hoheitlicher Überwachung die Genehmigungsbehörde jederzeit befugt, in den Betriebsstätten des Herstellers Überprüfungen durchzuführen (Abschnitt 2.4 des Anhangs X).

Eine rechtlich relevante Nichtübereinstimmung mit dem genehmigten Typ liegt nur dann vor, wenn die zulässigen Toleranzen überschritten werden und die Abweichung vom Typ nicht nach Art. 5 Absatz 3 oder 4 der Richtlinie 70/156/EG genehmigt worden ist (Art. 11 Abs. 1 Richtlinie 70/156/EG). Bei einer Nichtübereinstimmung trifft die Genehmigungsbe-hörde die notwendigen Maßnahmen, die bis zum Entzug der Typ-genehmigung reichen können (Art. 11 Abs. 2 Richtlinie 70/156/EG). Stellt hingegen die Behörde eines anderen Mitgliedstaates die

41 Vgl. Schäfer, S. 49 f.

42 Muster nach Anhang IX der RL 70/156 EG.

43 Dazu die Amtliche Begründung, Verkehrsblatt 95, 4 (18 f.) Ein Rückgriff auf das Produktssicherheitsgesetz ist nicht möglich, soweit Spezialregelungen, wie die auf dem StVG beruhenden, bestehen; Foerste in: Westphalen (Hrsg.), Produkthaftungshandbuch Bd. 2, 2. Aufl. 1999, § 90 Rdnr. 22; vgl. zum Produktsicherungsgesetz auch RL 92/59/EWG v. 29.6.92, ABl. Nr. L 228, S. 24.

stimmung fest, so kann dieser lediglich von dem Mitgliedstaat, dessen Be-hörde die Typgenehmigung erteilt hat, die Überprüfung der Konformität verlangen (Art. 11 Abs. 3 Richtlinie 70/156/EG).

Für die Konformitätsprüfung (COP) hinsichtlich der Geräuschemissionen, die regelmäßig alle 2 Jahre durchzuführen ist,44 verweist die Richtlinie 70/157/EG (Abschnitt 7 des Anhangs I) grundsätzlich auf die Betriebs-erlaubnisrichtlinie (70/156/EG). Anhang III der Richtlinie 70/157/EG trifft einige spezielle Regelungen: So muss nach 4.3 der Grenzwert für Fahrgeräusche um mindestens 1 dB(A) überschritten sein (Toleranzgrenze), damit vom Hersteller die Beseitigung verlangt werden kann. Das Messverfahren richtet sich nach den für die Typgenehmigung einschlägigen Vorschriften (Abschnitt 2 des Anhangs III).

Aus der rechtlichen Verweisung folgt, dass abgesehen von den Toleranz-grenzen an die Durchführung der Konformitätsprüfung dieselben Anfor-derungen zu stellen sind wie bei der Typprüfung. Das betrifft nicht nur die Messtechnik, sondern insbesondere auch den Zustand des Fahrzeugs.

2.5 ECE-Regelungen als alternative Standards

Internationale Normen zur Kraftfahrzeugtechnik, sogenannte ECE-Regelungen, bilden für viele Bauteile alternative Standards, die entweder EG-weit durch Verweis innerhalb der EG-Richtlinien (Art. 9 Abs. 2 und Anhang IV Teil 2 Richtlinie 70/156/EG) oder national (durch Rechtsverordnung des BMV)45 als gleichwertig anerkannt werden.

Die ECE46 (Economic Commission for Europe) ist eine regionale Wirt-schaftskommission der Vereinten Nationen mit Sitz in Genf. Sie wurde am 20. März 1958 durch das „Übereinkommen über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile

44 Abschnitt 7.2.2 des Anhangs II der RL 70/157 EG.

45 Artikel 2 des Bundesgesetzes vom 20.5.1997 zur Revision des Übereinkommens vom 20.3.1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, veröffentlicht in: BGBl. II 1997, S. 998.

46 www.unece.org

von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung“ gegründet. Die Bundesrepublik47 trat der ECE im Jahre 1965, die Europäische Gemeinschaft48 im Jahre 1997 bei.

Organe der ECE sind der Verwaltungsausschuss und der Generalsekretär der Vereinten Nationen. In den Verwaltungsausschuss, der aus Mitgliedern aller Vertragsparteien zusammengesetzt ist (Art. 1 Abs. 2 und Art. 1 des Anhangs des Übereinkommens), werden von den Mitgliedstaaten Entwürfe für neue ECE-Regelungen (Art. 5 des Anhangs I) oder Änderungen bestehender Regelungen (Art. 6 des Anhangs I) eingebracht. Über die Vorschläge wird mit Zweidrittelmehrheit (Art. 5 S. 6 und Art. 6 S. 5 des Anhangs I) abgestimmt, wobei jedes Land eine Stimme erhält. Eine vom Verwaltungsrat angenommene Regelung wird durch den Generalsekretär den Mitgliedstaaten zugeleitet:

„Die Regelung gilt als angenommen, sofern nicht innerhalb von sechs Monaten nach Übermittlung durch den Generalsekretär mehr als ein Drittel der Vertragsparteien ... mitgeteilt haben, daß sie der Regelung nicht zustimmen.“49

Innerhalb der EG-Typgenehmigung sind zahlreiche ECE-Regelungen gemäß Art. 9 Abs. 2 und Anhang IV Teil 2 Richtlinie 70/156/EG als gleichwertig anerkannt. Die ECE-Regelung Nr. 51 (ECE-R 51) betrifft die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich der Geräuschemission. Die Anforderungen nach ECE-R 51 entsprechen weitgehend den Bestimmungen

47 Gesetz zu dem Übereinkommen vom 20.3.1958 über die Annahme einheitlicher Bedingungen für die Genehmigung der Ausrüstungsgegenstände und Teile von Kraftfahrzeugen und über die gegenseitige Anerkennung der Genehmigung, BGBl. 1965 S. 857, Verkehrsblatt S. 387; Änderungen vom 20.12.1968 (BGBl. 1968 S. 1224) und vom 20.5.1997 (BGBl. II 1997, S. 998).

48 Beschluss des Rates vom 27.11.1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/ oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden, 97/836/EG veröffentlicht in: ABl. EG Nr. L 346 vom 17.12.1997, S. 78.

49 Art. 1 Abs. 2 S. 4 des Übereinkommens.

nach der Richtlinie 70/157/EG, zum Teil sind beide wortgleich. ECE-R 51 enthält Vorschriften bezüglich der Prüfung von

- Fahr- und Standgeräuschen (6.2 und Anhang III) - Druckluftgeräuschen (6.2.1.1 und Anhang VI) - Auspuffanlagen (Anlage 5) und

- der Übereinstimmung der Produktion (Anhang VII).

Für die Prüfung von Fahrgeräuschen decken sich die Bestimmungen von ECE-R 51 mit den europäischen – einschließlich den in Anhang VIII gere-gelten Anforderungen an die Prüfstrecke. Nur beim Zustand des Fahrzeugs ergeben sich erhebliche Unterschiede, die Auswahl der Reifen bei der Prüfung betreffend. ECE-R 51 schreibt in 2.2.2 des Anhangs III vor:

„Die Reifen müssen von einem Typ sein, der vom Hersteller üblicherweise auf diesen Fahrzeugtyp montiert wird“.

Das entspricht – wie in Abschnitt III dieses Gutachtens ausgeführt wird – den ursprünglichen Anforderung der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der Änderungsrichtlinie 81/334/EWG. Die Abrollgeräusche sind auf ECE-Ebene bislang nicht geregelt.

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