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4.1 Fehlende Richtlinien bei nicht oder nur teilweise erbrachter Leistung durch die Organisationen der Weiterbildung

Der Ablaufprozess für die Ausrichtung von Subventionen gemäss WeBiG ist im Dokument

«2.2.50 Subventionen nach WeBiG (Art. 12)» mit einem Flussdiagramm beschrieben. Der Prozess richtet sich nach der Gültigkeitsdauer der BFI-Botschaft. Bei nicht oder nur teilwei-ser Leistungteilwei-serbringung ist eine Verlängerung zur Erfüllung von bis zu einem Jahr vorgese-hen. Die definitive Schlussabrechnung erfolgt in diesem Fall erst nach fünf Jahren. Die Gewährung der einjährigen Nachfrist ist im Prozess nicht abgebildet. Die einzelnen Prozess- und Kontrollschritte sind nicht im Sinne einer Arbeitsanleitung beschrieben. Ein Verweis auf weitergehende Unterlagen fehlt. Gemäss SBFI ist zurzeit eine OWB mit der Leistungsumset-zung im Verzug. Das SBFI hat mit der betroffenen OWB die geltende LV verlängert.

Die Risiko-Kontrollmatrix zum Prozess «2.2.50 Subventionen nach WeBiG (Art. 12)» weist fünf Risiken aus. Jedes Risiko wird nach Eintrittswahrscheinlichkeit (EW) und Auswirkung (AW) bewertet. Das SBFI erkennt in der Qualität der finanziellen Berichterstattung der OWB bei der Verwendung der Finanzhilfen ein grosses Risiko. Als Kontrollmassnahmen führt das SBFI die vorgesehenen Formularvorlagen, die Jahresgespräche sowie den Schlussbericht der OWB per Ende einer BFI-Periode an. Das SBFI konnte nicht nachweisen, worauf sich die Einschätzung der EW und der AW abstützt.

Beurteilung

Der Prozess «Finanzhilfen an Subventionsempfänger» beim SBFI ist nicht ausreichend be-schrieben. Wissensverluste durch Personalwechsel können die aktuelle Prozessbeschrei-bung nicht ausgleichen, da einzelne Prozess- und Kontrollschritte fehlen.

Das SBFI sollte beschreiben, wie am Ende der befristeten LV noch nicht erbrachte Leistun-gen finanziell behandelt werden. Die Erstellung einer jährlichen, periodengerechten und leistungsbezogenen Schlussabrechnung ist von den OWB einzuverlangen – siehe Art. 6 Abs.1 WeBiV.

Empfehlung 4 (Priorität 2)

Die EFK empfiehlt dem SBFI, die Prozess- und IKS-Dokumentation für die Ausrichtung von Finanzhilfen im Bereich der Weiterbildung zu vervollständigen (Abschluss- und Rückforde-rungsprozedere der LV).

Stellungnahme des SBFI

Der Prozess der Rückforderung von Finanzhilfen bei Nicht-Erreichen der Leistungsziele ist in der Leistungsvereinbarung zwischen OWB und SBFI in seinen Grundzügen beschrieben.

Das SBFI überprüft die aktuelle Prozess- und IKS-Dokumentation und berücksichtigt insbe-sondere das bestehende Abschluss- und Rückforderungsprozedere angemessen.

4.2 Lücke in der Aufsicht durch fehlende Koordination zwischen WeBiG und BBG

Der Prozess der Aufsichtstätigkeit ist im Prozessbeschrieb «2.2.50 Subventionen nach We-BiG (Art. 12)» enthalten. Dieser beinhaltet die Prozessschritte

 Eingang Reporting

 Bericht Reporting prüfen

 Controlling-Gespräch durchführen.

Die Aufsichtstätigkeit des SBFI im Bereich Weiterbildung stützt sich auf folgende, jährlich bis April des Folgejahres einzureichende Elemente:

 Berichterstattung über die Leistungserbringung der Organisationen der Weiterbildung gemäss Art. 12 WeBiG

 Finanzformular zur Kostenentwicklung

 Jahresbericht OWB und genehmigte Jahresrechnung.

Die OWB haben dem SBFI ihren Umsetzungsstand der Leistungserbringung zeit- und pro-jektorientiert mitzuteilen. Die einzelnen Leistungen werden im Sinne einer Selbstdeklara-tion von den OWB beurteilt und deren Umsetzungsstand begründet. Sind Leistungs-änderungen geplant, verlangt das SBFI Erklärungen dazu. Die EFK hat festgestellt, dass die Begründungen nach OWB unterschiedlich detailliert ausfallen.

Das SBFI konsolidiert die Informationen aus der Leistungsumsetzung aller OWB. Es plausi-bilisiert die einzelnen Leistungen und deren Umsetzungsstand. Eine vertiefte Prüfung findet nicht statt. Mögliche Fragen werden aufgenommen und den OWB zugestellt. Die Kontrolle erfolgt von zwei Mitarbeitenden im Sinne eines Vier-Augen-Prinzips.

Der Ablauf der Controlling-Gespräche mit den OWB ist standardisiert, ein Leitfaden stellt die Vorgehensweise sicher. Die EFK hat bei der Auswertung der Gesprächsprotokolle fest-gestellt, dass nicht alle Leistungen gemäss Vereinbarung besprochen werden. Einzelne Ant-worten auf die vorgängig gestellten Fragen des SBFI wurden durch die OWB unvollständig beantwortet oder Nachweise zu Indikatoren oder Kosten fehlen.

Das Finanzformular zur Kostenentwicklung zeigt den gesamten Kostenverlauf über die vier Jahre der BFI-Periode nach Budget und IST-Kosten sowie nach Leistungsgruppen und Leis-tungen. Nach Art. 3 Abs. 2 WeBiV sind Personal- und Arbeitsplatzkosten, Sachkosten und Overheadkosten differenziert auszuweisen.

Eine Spezifizierung, welche Kosten beispielsweise unter Overhead aufzuführen sind, hat das SBFI gegenüber den OWB nicht definiert.

Das SBFI verfügt über kein institutionalisiertes Vorgehen zur Überprüfung der tatsächlichen Leistungserbringung durch die OWB. Der Umfang und die Tiefe der Aufsichtstätigkeit im Bereich der Weiterbildung liegt im Ermessen der Mitarbeitenden des SBFI. Die OWB müs-sen beispielsweise keine Nachweise für quantitative Indikatoren und keine detaillierten Kostenauszüge erbringen. Eine inhaltliche Abstimmung der Bilanz, Erfolgsrechnung oder des Berichtswesens aus dem betrieblichen Rechnungswesen ist mit den zur Verfügung ge-stellten Informationen aus dem Finanzformular nicht möglich.

tig und erhält dafür ebenfalls Bundesbeiträge vom SBFI gemäss Berufsbildungsgesetz (BBG) und -verordnung (BBV). Die Abteilung Berufs- und Weiterbildung des SBFI ist für die Auf-sicht verantwortlich. Beim SBFI gibt es Lücken in der Koordination der AufAuf-sicht über die verschiedenen Finanzhilfen der beiden Gesetze.

Die EFK prüfte zusätzlich die Kostenabrechnung 2019 des SVEB im Bereich BBG / BBV. Nach BBV richten sich die Beiträge des SBFI an den SVEB nach den anteilsmässigen IST-Kosten14. Im Gegensatz zum WeBiG ist in diesem Bereich die Bildung von Reserven möglich. Die EFK hat festgestellt, dass die jährlichen Kostennachweise des SVEB für die Bereiche WeBiG und BBG gegenüber dem SBFI inhaltlich unterschiedlich dargestellt werden. Ein gegenseitiger Kostenvergleich sowie eine Plausibilität mit den Daten aus der Erfolgsrechnung sind nur bedingt möglich.

Beurteilung

Die jährliche Einschätzung des Leistungserfüllungsgrades erfolgt auf einer Selbstbeurtei-lung der OWB. Das SBFI verlangt keine Umsetzungs- und Kostennachweise. Die Aufsicht basiert auf dem Controlling-Gespräch mit der OWB. Ein risikobasierter Ansatz der Auf-sichtstätigkeit ist durch die EFK nicht erkennbar. Die aktuelle AufAuf-sichtstätigkeit des SBFI ist nicht ausreichend, um eine mögliche Zweckentfremdung der Finanzhilfen erkennen zu kön-nen.

Es fehlt eine übergreifende, koordinierte und risikoorientierte Aufsicht über die Subventio-nen gemäss WeBiG und BBG. Das SBFI führt ein für das ganze Staatssekretariat geltendes Aufsichtskonzept. Dieses ist generisch gehalten und kann als Grundlage für ein spezifisches Aufsichtskonzept genutzt werden.

Empfehlung 5 (Priorität 1)

Die EFK empfiehlt dem SBFI, die Aufsicht für die Weiterbildung und Berufsbildung für Emp-fänger von Finanzhilfen zu koordinieren, um Aufsichtslücken zu schliessen.

Stellungnahme des SBFI

Die Aufsicht über die Weiterbildung und Berufsbildung funktioniert. Koordinationsbedarf existiert bei der Aufsicht einer einzelnen OWB, die sowohl über das BBG wie auch über das WeBiG Finanzhilfen erhält.

Das SBFI nimmt mit der entsprechenden OWB Kontakt auf und verlangt eine transparente Abrechnung, die die Mittelherkunft und den Mittelabfluss verständlich offenlegt. Die invol-vierten Stellen des SBFI koordinieren sich diesbezüglich und schliessen die Aufsichtslücke.

13 Eidgenössische Berufsprüfungen und Höhere Fachprüfungen gemäss Art. 56 Berufsbildungsgesetz

14 Die Bundesbeiträge decken nach Art. 65 Abs. 1 und 2 BBV höchsten 60 % bzw. 80 % des Aufwandes ab.