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Zu Artikel 8 (Änderung von Vorschriften im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz

Im Dokument 16/3007 (Seite 22-28)

und in anderen Gesetzen)

Artikel 8 dient der Bereinigung von Redaktionsversehen, die im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Umsetzung europäi-scher Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 aufgetreten sind.

Die vom Deutschen Bundestag am 29. Juni 2006 (Bundes-ratsdrucksache 466/06) beschlossenen Änderungen zum All-gemeinen Gleichbehandlungsgesetz sind nicht in allen Be-reichen berücksichtigt worden.

Zu Absatz 1 (Änderung des Allgemeinen Gleichbehand-lungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 10)

Bei der Änderung des § 10 handelt es sich um eine redak-tionelle Anpassung an § 2 Abs. 4. Nach dieser Norm gelten für Kündigungen ausschließlich die Bestimmungen zum

all-gemeinen und besonderen Kündigungsschutz. Die Num-mern 6 und 7 des § 10 laufen leer und sind deshalb zu strei-chen.

Zu Nummer 2 (§ 20)

Mit der Änderung in § 20 wird der Wortlaut dem Wortlaut der Grundnorm des § 19 Abs. 1 angepasst. Es handelt es sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur vom Deutschen Bundestag beschlossenen Änderung des § 19 Abs. 1. Da in

§ 19 die Wörter „oder Weltanschauung“ gestrichen worden sind, läuft die Bezugnahme auf dieses Merkmal in der Rege-lung betreffend die Rechtfertigung einer unterschiedlichen Behandlung in § 20 leer und ist zu streichen.

Zu Absatz 2 (Änderung des Soldatinnen- und Soldaten-Gleichbehandlungsgesetzes)

Zu Nummer 1 (§ 15)

In § 15 trägt die Spezifizierung der in der Vorschrift enthal-tenen Verweisung dem Umstand Rechnung, dass die Be-weislast wegen einer möglichen Benachteiligung von Solda-tinnen oder Soldaten wegen einer Behinderung gesondert in

§ 18 Abs. 1 Satz 3 geregelt ist.

Zu Nummer 2 (§ 18)

Mit der Änderung in § 18 wird der Wortlaut der Beweislast-regelung an den Wortlaut des § 15 sowie des § 22 des Allge-meinen Gleichbehandlungsgesetzes angepasst. Der Deut-sche Bundestag hatte beschlossen, in der Beweislastregelung die Formulierung „Tatsachen glaubhaft macht“ durch „Indi-zien beweist“ zu ersetzen. Dies ist für die spezielle Beweis-lastregelung des § 18 nicht nachvollzogen worden und soll nunmehr nachgeholt werden.

Zu Absatz 3 (Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes) Die Nummern 1 und 2 enthalten redaktionelle Folgeände-rungen.

Nach § 23 Abs. 2 AGG können Antidiskriminierungsver-bände nur als Beistände vor Gericht auftreten. Deshalb ist

§ 11 Abs. 1 Satz 6 aufzuheben und die Angabe in Absatz 3 Satz 2 anzupassen.

Die Zulassung eines Antidiskriminierungsverbandes als Bei-stand beurteilt sich im arbeitsgerichtlichen Verfahren – eben-so wie im Zivilprozess und in anderen Gerichtsverfahren – allein nach § 23 Abs. 2 AGG. Diese Regelung geht den pro-zessualen Vorschriften vor. Eine klarstellende Sonderrege-lung in § 11 Abs. 3 ArbGG, durch welche die Anwendung des § 157 ZPO für Antidiskriminierungsverbände ausdrück-lich ausgeschlossen wird, ist daher entbehrausdrück-lich.

Zu Absatz 4 (Änderung des Sozialgerichtsgesetzes)

§ 73 Abs. 2 soll als Folgeänderung an § 23 Abs. 2 des Allge-meinen Gleichbehandlungsgesetzes angepasst werden (siehe Absatz 3). Auch insoweit sollen die durch Artikel 3 Abs. 13 des Gesetzes zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung an-gefügten Sätze insgesamt aufgehoben werden.

Zu Absatz 5 (Änderung der Inhaltsübersicht des Bürger-lichen Gesetzbuchs)

Infolge der Aufhebung der §§ 611a und 611b durch das Gesetz zur Umsetzung europäischer Richtlinien zur Ver-wirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung ist das Inhaltsverzeichnis des BGB im Titel 8 „Dienstvertrag“ anzu-passen.

Zu Artikel 9 (Änderung des Gesetzes über den Versicherungsvertrag)

§ 165 Abs. 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) sieht für den Lebensversicherungsvertrag ein Kündigungs-recht des Versicherungsnehmers jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode vor. Grundsätzlich kann sich der Versicherer auf eine Vereinbarung, die zum Nachteil des Versicherungsnehmers von dem Kündigungsrecht ab-weicht, nicht berufen (§ 178 Abs. 1 Satz 1 VVG). § 165 Abs. 3 enthält eine dieser Regelung vorgehende Sonderrege-lung. Der Schutz des Versicherungsnehmers vor einer Bin-dung an überlange Verträge kann nicht in den Fällen gelten, in denen die langfristige Bindung eine zwingende Vorausset-zung für die Gewährung von Vorteilen ist. Bestimmte Le-bensversicherungsverträge, die der Altersvorsorge dienen, werden entweder steuerlich gefördert oder finden keine An-rechnung bei der Leistungsgewährung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder unterliegen einem Pfändungs-schutz. Wegen der Gewährung dieser Vorteile soll der Ver-sicherungsnehmer durch ein Verwertungs- oder Verfügungs-verbot an den Vertrag gebunden werden. § 165 Abs. 3 VVG sieht daher vor, dass die Absätze 1 und 2 auf die der Alters-vorsorge dienenden Versicherungsverträge keine Anwen-dung finden, soweit die vertraglichen Ansprüche nach § 12 Abs. 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch nicht verwertet werden dürfen. Der Wert der vom Ausschluss der Verwert-barkeit betroffenen Ansprüche ist hierbei zu beachten; maß-geblich sind dabei die Vorgaben in der genannten Regelung.

Unberührt von diesem Ausschluss der ordentlichen Kündi-gung bleibt die in engen Grenzen auch für die Lebensver-sicherung bestehende Möglichkeit einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 313 Abs. 3, § 314 des Bürgerlichen Ge-setzbuchs oder ausnahmsweise infolge sonstiger Unzumut-barkeit. Eine Fortsetzung des Versicherungsvertrags könnte etwa für den Versicherungsnehmer unzumutbar sein, wenn eine Kündigung erforderlich ist, weil dem Versicherungs-nehmer wegen der bestehenden geldwerten Ansprüche aus dem Vertrag Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialge-setzbuch versagt werden.

Auch eine Umwandlung der Versicherung in eine prämien-freie Versicherung gemäß § 174 VVG bleibt möglich, sofern die Voraussetzungen des § 174 Abs. 1 VVG gegeben sind, also insbesondere die dafür vereinbarte Mindestversiche-rungssumme oder Mindestrente erreicht wird. Die Möglich-keit der Umwandlung berücksichtigt, dass sich die wirt-schaftliche Situation eines Versicherungsnehmers deutlich verschlechtern kann. Diese Möglichkeit muss und kann bei-behalten werden; es bleibt dabei, dass eine Altersvorsorge getroffen ist; die Rentenzahlungen fallen allerdings niedriger aus. Es bleibt auch bei der Anwendbarkeit von § 174 Abs. 1 Satz 2 VVG. Diese Regelung hat den Zweck, eine kostenin-tensive Verwaltung geringer Beträge zu vermeiden. Es geht regelmäßig auch nur um geringe Beträge, die nach § 174

Abs. 1 Satz 2 VVG zur Auszahlung kommen könnten; dies kann hingenommen werden. Im Regelfall wird der Versiche-rungsvertrag wegen Erreichens dieser Beträge bestehen blei-ben.

Zu Artikel 10 (Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)

Zu Nummer 1 (§ 24)

Mit dem durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grund-sicherung für Arbeitsuchende in § 24 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch neu angefügten Absatz 4 wurden die im zweiten Jahr des Bezuges von befristetem Zuschlag gelten-den Höchstgrenzen klargestellt. Die Formulierung des Absatzes 4 berücksichtigt jedoch die mit dem Gesetz zur Än-derung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vorgenommene Erweiterung der Bedarfsgemein-schaft um volljährige unter 25-jährige Kinder nicht. Ein sachlicher oder sonstiger einleuchtender Grund dafür, dass volljährige unter 25-jährige Kinder in die Bedarfsgemein-schaft einbezogen, bei der Ermittlung des befristeten Zu-schlags nach Bezug von Arbeitslosengeld aber nicht berück-sichtigt werden, ist nicht erkennbar. Durch die entspre-chende Änderung von § 24 Abs. 4 Nr. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wird erreicht, dass bei der Ermittlung der Höchstgrenze des befristeten Zuschlages auch im zweiten Jahr volljährige zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder berücksichtigt werden.

Zu Nummer 2 (§ 44a)

Beseitigung eines Versehens. Entsprechend der Rechtslage vor Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende sollen die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende in der Zeit bis zur Entscheidung der gemein-samen Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit bzw. die Hilfebedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung für Ar-beitsuchende erbringen.

Zu Artikel 11 (Änderung des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte)

Folgeänderung zur Klarstellung des Begriffs „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ im Sechsten Buch Sozialge-setzbuch (vgl. Begründung zu Artikel 5 Nr. 1). Um innerhalb aller miteinander in Verbindung stehenden Systeme der sozi-alen Sicherung bei einem einheitlichen Lohnbegriff zu blei-ben, wird die Regelung an den einheitlichen Lohnbegriff des

§ 68 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch ange-passt.

Zu Artikel 12 (Sozialversicherungs-Rechengrößen-gesetz)

Das Sozialversicherungs-Rechengrößengesetz 2007 aktuali-siert Rechengrößen der Sozialversicherung für das Jahr 2007, die sich an der Lohn- und Gehaltsentwicklung im Jahr 2005 orientieren.

Die Bundesregierung hat zugesagt, dass von den Volkswirt-schaftlichen Gesamtrechnungen (VGR) erfasste Entwick-lungen, die mit der Rentenversicherung in keinem systema-tischen Zusammenhang stehen, bei der Berechnung von

Werten der Rentenversicherung unberücksichtigt bleiben sollen. Damit soll insbesondere sichergestellt werden, dass die statistische Erfassung der Arbeitsgelegenheiten mit Ent-schädigungen für Mehraufwendungen nach § 16 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch („Zusatzjobs“) bei der Lohnentwicklung gemäß VGR sich nicht auf die Höhe von Rentenanpassungen und bei der Bestimmung der übrigen Rechengrößen in der Sozialversicherung auswirken kann.

Durch die in den Artikeln 4 und 5 vorgenommenen Änderun-gen des Fünften und Sechsten Buches Sozialgesetzbuch wird die Definition des neuen Begriffs „Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer“ als Basis für die Bestimmung der Sozial-versicherungs-Rechengrößen eingeführt. Aus dieser Defi-nition folgt, dass für die Fortschreibung die um die Wirkung der Zusatzjobs bereinigte Lohnentwicklung gemäß VGR maßgebend ist.

Damit die gesetzlichen Änderungen bereits bei der Bestim-mung der Sozialversicherungs-Rechengrößen für das Jahr 2007 (Beitragsbemessungsgrenzen, Bezugsgröße, Durch-schnittsentgelt, Jahresarbeitsentgeltgrenze) wirken können, müssen diese ausnahmsweise anstelle der sonst üblichen Verordnung ebenfalls gesetzlich festgesetzt werden.

Für die Fortschreibung der Werte wird auf die durch das Sta-tistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen zurückgegriffen. Der Anstieg gegenüber dem Vorjahr (Lohn-zuwachsrate) betrug 2005 bundeseinheitlich 0,66 v. H. und – auf der Basis der Ermittlungen des Statistischen Bundes-amtes getrennt berechnet – in den alten Ländern 0,49 v. H.

und in den neuen Ländern 1,38 v. H.

Zu § 1 (Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung) In Absatz 1 wird das Durchschnittsentgelt für 2005 be-stimmt (§ 69 Abs. 2 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialge-setzbuch – SGB VI), indem das Durchschnittsentgelt für 2004 um die Lohnzuwachsrate des Jahres 2005 (0,49 v. H.) erhöht wird:

Wert 2004 = 29 060 Euro

× 1,0049 = 29 202,39 Euro

gerundet auf = 29 202 Euro = Wert für 2005.

In Absatz 2 wird das vorläufige Durchschnittsentgelt für 2007 (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 SGB VI) wie folgt bestimmt:

Wert 2005 = 29 202 Euro

× 1,0098 (Doppelte

Lohnzuwachsrate) = 29 488,18 Euro

gerundet auf 29 488 Euro = Wert für 2007.

Die Werte gelten auch im Beitrittsgebiet.

Durch Absatz 3 wird geregelt, dass die Anlage 1 zum SGB VI entsprechend zu ergänzen ist.

Zu § 2 (Bezugsgröße in der Sozialversicherung)

In Absatz 1 wird die Bezugsgröße für 2007 bestimmt. Die Bezugsgröße 2007 ist nach § 18 Abs. 1 SGB IV das Durch-schnittsentgelt der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2005, aufgerundet auf den nächsthöheren durch 420 teil-baren Betrag.

In Absatz 1 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:

In Absatz 2 wird die Bezugsgröße (Ost) bestimmt. Sie ver-ändert sich nach § 18 Abs. 2 SGB IV zum 1. Januar 2007 auf den Wert, der sich ergibt, wenn der für das Jahr 2005 gelten-de Wert gelten-der Anlage 1 zum SGB VI durch gelten-den für 2007 be-stimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI ge-teilt wird, aufgerundet auf den nächsthöheren, durch 420 teilbaren Betrag. Hierdurch wird erreicht, dass sich die Be-zugsgröße (Ost) grundsätzlich im gleichen relativen Umfang wie die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) verändert.

In Absatz 2 wird dieser Wert daher wie folgt bestimmt:

Zu § 3 (Beitragsbemessungsgrenzen in der Renten-versicherung)

In Absatz 1 werden die Beitragsbemessungsgrenzen, die wie bisher für die allgemeine Rentenversicherung und für die knappschaftliche Rentenversicherung getrennt bestehen, un-ter Beachtung von § 159 SGB VI wie folgt bestimmt:

1. in der allgemeinen Rentenversicherung

2. in der knappschaftlichen Rentenversicherung Durchschnittsentgelt 2005 = 29 202 Euro dividiert durch 420 = 69,53 Euro

aufgerundet auf = 70 Euro

multipliziert mit 420 = 29 400 Euro = Wert für 2007 dividiert durch 12 = 2 450 Euro monatlich.

Durchschnittsentgelt 2005 = 29 202 Euro dividiert durch vorl.

Umrechnungswert nach Anlage 10

zum SGB VI (1,1622) = 25 126,48 Euro dividiert durch 420 = 59,82 Euro

aufgerundet auf = 60 Euro

multipliziert mit 420 = 25 200 Euro = Wert für 2007 dividiert durch 12 = 2 100 Euro monatlich.

Ausgangswert = 62 576,78 Euro

× 1,0049 = 62 883,41 Euro

dividiert durch 600 = 104,81 Euro

aufgerundet auf = 105 Euro

multipliziert mit 600 = 63 000 Euro = Wert für 2007 dividiert durch 12 = 5 250 Euro monatlich;

Ausgangswert = 77 013,25 Euro

× 1,0049 = 77 390,61 Euro dividiert durch 600 = 128,98 Euro

aufgerundet auf = 129 Euro

multipliziert mit 600 = 77 400 Euro = Wert für 2007 dividiert durch 12 = 6 450 Euro monatlich.

Die Anlage 2 zum SGB VI wird um die Jahresbeträge für 2007 ergänzt.

Absatz 1 gilt nicht im Beitrittsgebiet (vgl. §§ 275a und 275b SGB VI sowie Anlage 2a zum SGB VI).

In Absatz 2 werden aufgrund von § 275a SGB VI die Bei-tragsbemessungsgrenzen (Ost) in der allgemeinen Renten-versicherung sowie in der knappschaftlichen Rentenversi-cherung für das Jahr 2007 auf die Werte verändert, die sich ergeben, wenn die für dieses Kalenderjahr jeweils geltenden Werte der Anlage 2 zum SGB VI durch den für dieses Kalen-derjahr bestimmten vorläufigen Wert der Anlage 10 zum SGB VI geteilt werden. Dabei ist von den ungerundeten Be-trägen für 2007 auszugehen, aus denen die Beitragsbemes-sungsgrenzen für 2007 errechnet wurden. Die Beitragsbe-messungsgrenzen (Ost) sind für das Jahr, für das sie bestimmt werden, auf das nächsthöhere Vielfache von 600 aufzurunden. Hierdurch wird sichergestellt, dass sich die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) vom 1. Januar 2007 in der gleichen Weise verändern, wie die für die Rentenberechnung maßgebenden Rechengrößen.

Die Beitragsbemessungsgrenzen (Ost) betragen demnach ab 1. Januar 2007 in der

1. allgemeinen Rentenversicherung

2. knappschaftlichen Rentenversicherung

Zu § 4 (Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der Kranken-versicherung)

In Absatz 1 wird die bundeseinheitlich geltende Jahres-arbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) auf der Grundlage der Lohnzuwachsrate 2005 in Höhe von 0,66 v. H. für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:

In Absatz 2 wird die bundeseinheitlich geltende Jahres-arbeitsentgeltgrenze nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 7 SGB V auf der Grundlage der Lohnzuwachsrate 2005 in Höhe von 0,66 v. H. für das Jahr 2007 wie folgt bestimmt:

Zu § 5 (Werte zur Umrechnung der Beitragsbemessungs-grundlagen des Beitrittsgebiets)

Mit Hilfe der in der Anlage 10 zum SGB VI enthaltenen Werte werden zum Zweck einer einheitlichen Rentenberech-nung die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemes-sungsgrundlagen auf das Lohn- und Gehaltsniveau der alten Länder umgerechnet (§ 256a Abs. 1 SGB VI).

Die Werte wurden wie folgt berechnet:

a) für das Jahr 2005

Durchschnittsentgelt in den alten Ländern (29 202 Euro) geteilt durch das vergleichbare Durchschnittsentgelt des Jahres 2005 im Beitrittsgebiet (24 691 Euro). Das Durch-schnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2005 ergibt sich aus dem Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2004 (24 355 Euro) und dem Lohnzuwachs des Jahres 2005 im Beitrittsgebiet (1,38 v. H.),

b) für das Jahr 2007 (vorläufiger Wert)

vorläufiges Durchschnittsentgelt in den alten Ländern (29 488 Euro) geteilt durch das vergleichbare vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet (25 372 Euro).

Das vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2007 ergibt sich aus dem endgültigen Durch-schnittsentgelt im Beitrittsgebiet für 2005 und dem dop-pelten Lohnzuwachs des Jahres 2005 im Beitrittsgebiet (2,76 v. H.).

Zu Artikel 13 (Inkrafttreten)

Absatz 2 regelt das Inkrafttreten der Änderungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. Die Formulierung in § 24 Abs. 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zur Ermittlung der Höchstgrenzen des befristeten Zuschlags im zweiten Jahr berücksichtigt nicht, dass die Bedarfsgemeinschaft um voll-jährige unter 25-Jährige erweitert worden ist. Für bestimmte Personengruppen kann es daher seit dem 1. August 2006 zu Nachteilen bei der Berechnung des Zuschlags kommen. Um dies zu verhindern, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten der Änderung zum 1. August 2006 erforderlich. Der fehlende Ausgangswert (ungerundete

BBG für 2007) = 62 883,41 Euro dividiert durch

vorläufigen Wert

der Anlage 10 (1,1622) = 54 107,22 Euro dividiert durch 600 = 90,18 Euro

aufgerundet auf = 91 Euro

multipliziert mit 600 = 54 600 Euro = Wert für 2007 dividiert durch 12 = 4 550 Euro;

Ausgangswert (ungerundete

BBG für 2007) = 77 390,61 Euro dividiert durch

vorläufigen Wert

der Anlage 10 (1,1622) = 66 589,75 Euro dividiert durch 600 = 110,98 Euro

aufgerundet auf = 111 Euro

multipliziert mit 600 = 66 600 Euro = Wert für 2007 dividiert durch 12 = 5 550 Euro.

Ausgangswert = 47 002,25 Euro

× 1,0066 = 47 312,46 Euro

dividiert durch 450 = 105,14 Euro

aufgerundet auf = 106 Euro

multipliziert mit 450 = 47 700 Euro = Wert für 2007.

Ausgangswert = 42 302,03 Euro

× 1,0066 = 42 581,22 Euro

dividiert durch 450 = 94,62 Euro

aufgerundet auf = 95 Euro

multipliziert mit 450 = 42 750 Euro = Wert für 2007.

Satz in § 44a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, der klarstellt, dass die Träger der Grundsicherung in der Zeit bis zur Entscheidung der gemeinsamen Einigungsstelle über die Erwerbsfähigkeit bzw. die Hilfebedürftigkeit Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erbringen, ist im Rah-men des SGB-II-Fortentwicklungsgesetzes versehentlich nicht in die neu gefasste Vorschrift aufgenommen worden.

Um die gewünschte alte Rechtslage fortführen zu können, ist ein rückwirkendes Inkrafttreten zum 1. August 2006 erfor-derlich.

Absatz 3 regelt das Inkrafttreten der Änderung der Über-gangsregelung zum Saison-Kurzarbeitergeld. Damit wird sichergestellt, dass das Dachdeckerhandwerk ab November 2006, also zu Beginn der Schlechtwetterperiode 2006/2007, in das neue Leistungssystem der ganzjährigen Beschäftigung einbezogen wird.

Absatz 4 regelt, dass die mit dem Sozialversicherungs-Re-chengrößengesetz 2007 bestimmten Werte ab dem 1. Januar 2007 maßgebend sind.

Berlin, den 18. Oktober 2006

Gabriele Hiller Ohm

Berichterstatterin

Im Dokument 16/3007 (Seite 22-28)