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Art. 50 Übergangsbestimmungen

Im Dokument Basisreglement 1. Januar 2021 (Seite 43-57)

Laufende Ren-ten: Grundsätze

1 Die per 31. Dezember 2020 bereits laufenden Renten werden in unverän-derter Höhe weiterhin ausgerichtet; vorbehalten bleiben Art. 33 und Art. 44 die-ses Reglements.

Anwartschaftli-che Leistungen

2 Die Höhe der anwartschaftlichen Leistungen (anwartschaftliche Ehegatten-rente, Ablösung einer temporären Invalidenrente durch eine Altersrente etc.), die für sie massgebenden Anspruchsvoraussetzungen sowie Kürzungsbestim-mungen richten sich nach diesem Reglement.

Pensionierungen per 1. Januar 2021

3 Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Dezember 2020 mit Pensio-nierung per 1. Januar 2021 ist für die Bemessung der Altersleistungen das Ba-sisreglement vom 25. September 2014 anwendbar.

Neue Invaliditäts-fälle

4 Für die Festlegung von neuen Invalidenleistungen ist das im Zeitpunkt des Eintritts der Invalidität (Invalidierung) geltende Reglement anwendbar, unab-hängig vom Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die zur Invalidität geführt hat.

Laufende Invali-denrenten, Auf-bau Spargutha-ben

5 Das Sparkonto von per 31. Dezember 2020 laufenden temporären Invaliden-renten wird ab 1. Januar 2021 neu mit den Sparbeiträgen gemäss diesem Reg-lement bzw. dem entsprechenden Vorsorgeplan (Standard-Sparbeiträge) wei-tergeäufnet und verzinst (Art. 9 Abs. 3).

Vor 2021 ent-standene Pensio- nierten-Kinder-renten

6 Per 31. Dezember 2020 bereits laufende Pensionierten-Kinderrenten wer-den nach bisherigem Recht weiter ausgerichtet. Nach einem allfälligen Unter-bruch bspw. infolge Aufnahme einer Erwerbstätigkeit berechnet sich die Pensi-onierten-Kinderrente gemäss Art. 15.

Vor 2005 ent-standene Invali-denrenten

7 Für Invalidenrenten, die vor dem 1. Januar 2005 zu laufen begonnen haben, gelten bezüglich Invaliditätsgrad und Höhe der Rente die Bestimmungen, wie sie bei Beginn der Invalidenrente in Kraft waren.

Übergangs- und Schlussbestimmungen Glarner Pensionskasse

Personen mit Aufschub der Al-tersleistungen nach altem Recht

8 Versicherte Personen, die ihre Altersleistungen gemäss Art. 30 des Basis-reglements vom 25. September 2014 aufgeschoben haben, können ihre Alters-leistungen weiterhin beitragslos bis längstens zur Vollendung des 65. Altersjah-res verzinslich aufschieben. Die Altersleistungen berechnen sich jedoch ge-mäss den Bestimmungen dieses Reglements (insbesondere gelten Art. 48, Art. 49 sowie die Umwandlungssätze gemäss Anhang 1).

Im Invaliditätsfall während des Aufschubs werden die Altersleistungen ausge-löst. Im Todesfall berechnen sich die Hinterlassenenleistungen auf Basis der Altersleistungen, die im Zeitpunkt des Todes fällig geworden wären.

9 Ist gestützt auf ein Gerichtsurteil ein Teil der Austrittsleistung eines Bezügers einer lebenslangen Invalidenrente auf die Vorsorgeeinrichtung des berechtigten Ehegatten zu übertragen, bemisst sich die (hypothetische) Austrittsleistung auf diejenige im Falle einer Reaktivierung.

Die Pensionskasse führt danach eine Neuberechnung der Invalidenrente durch, unter Berücksichtigung der infolge des Vorsorgeausgleichs reduzierten (hypo-thetischen) Austrittsleistung. Die Neuberechnung erfolgt nach den reglementa-rischen Bestimmungen, die der Berechnung der Invalidenrente zugrunde lie-gen, sowie unter Beachtung der bundesrechtlichen Schranken von Art. 19 Abs. 2 BVV2. Eine Neuberechnung der Invalidenrente erfolgt nur, wenn der Be-züger im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens das (damalige) reglementarische Rücktrittsalter noch nicht erreicht hat.

Vor dem 1. Ja-nuar 2021 von Rentnern ange-meldete Lebens-partner

10 Hat ein Rentner seinen Lebenspartner vor dem 1. Januar 2021 der Pensi-onskasse angemeldet, nachdem der Vorsorgefall Alter oder Invalidität bereits eingetreten war, besteht für den Lebenspartner weiterhin Anspruch auf eine Le-benspartnerrente gemäss den Bestimmungen von Art. 36 des Basisreglements vom 25. September 2014, wenn diese Bestimmungen günstiger sind als die Bestimmungen zur Lebenspartnerrente gemäss Art. 19.

Zugesprochene Teuerungszula-gen

11 Bis 1. Januar 2001 zugesprochene Teuerungszulagen an Rentner werden zur Hälfte von der Pensionskasse finanziert, sofern es deren Mittel erlauben.

Die Pensionskasse bildet für diesen Zweck eine Rückstellung. Mit der Rückstel-lung sollen die übernommenen laufenden Teuerungszulagen für die Dauer von mindestens drei Jahren sichergestellt werden. Anzustreben ist eine Rückstel-lung in der Höhe von fünf Jahresausgaben.

Wenn die Pensionskasse in Unterdeckung ist oder in eine Unterdeckung gera-ten könnte, werden die geleistegera-ten Teuerungszulagen von der Rückstellung ab-gebucht. Ist die Rückstellung aufgebraucht und befindet sich die Pensionskasse weiter in Unterdeckung, kommt der Arbeitgeber auch für die restlichen Kosten auf.

Teuerungszulagen für Personen, die keine Leistungen von der Pensionskasse beziehen, werden vollumfänglich vom Arbeitgeber finanziert und festgelegt.

Der Stiftungsrat

Glarus; 24. September 2020

© Prevanto AG

Glarner Pensionskasse Abkürzungen und Begriffe

L. Abkürzungen und Begriffe

AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung

AHV-Rentenalter

Das AHV-Rentenalter wird im Monat der Vollendung des 65. Altersjahres (Män-ner) bzw. des 64. Altersjahres (Frauen) erreicht.

Anwartschaft Eine Anwartschaft ist eine versicherte, aktuell aber noch nicht laufende Leistung infolge eines Vorsorgefalls (Alter, Tod, Invalidität). Anwartschaften sind nicht erworben und können vom Stiftungsrat jederzeit geändert werden.

Arbeitgeber Alle der Pensionskasse gemäss Art. 2 der Stiftungsurkunde angeschlossenen Arbeitgeber

Arbeitnehmer Arbeitnehmer, die einen Arbeitsvertrag mit einem der Pensionskasse angeschlossenen Arbeitgeber haben.

Arbeitsunfähig-keit

Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).

ATSG Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

BVG Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-sorge vom 25. Juni 1982 samt Ausführungsbestimmungen

BVG-Zinssatz Zinssatz zur Verzinsung des BVG-Altersguthabens

BVV2 Verordnung über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 18. April 1984

FZG Bundesgesetz über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 17. Dezember 1993 (Freizügigkeitsgesetz)

FZV Verordnung über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 3. Oktober 1994

Invalidierung Eintritt der Invalidität. Diese tritt mit dem Beginn der Rente der IV ein.

Invalidität Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).

IV Eidgenössische Invalidenversicherung

Krankheit Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-schen Gesundheit, die nicht Folge eines Unfalls ist und die eine medizinische Untersuchung oder Behandlung erfordert oder eine Arbeitsunfähigkeit zur Folge hat. Als Geburtsgebrechen gelten diejenigen Krankheiten, die bei vollendeter Geburt bestehen (Art. 3 ATSG).

MVG Bundesgesetz über die Militärversicherung vom 19. Juni 1992 samt Ausfüh-rungsbestimmungen

Obligatorium Der obligatorische Bereich der Vorsorge entspricht der Mindestvorsorge ge-mäss BVG. Diese obligatorischen Mindestleistungen sind durch das Bundes-recht garantiert. Die Pensionskasse stellt mittels Schattenrechnung sicher, dass die obligatorischen Mindestleistungen in jedem Fall gewahrt sind.

OR Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbu-Abkürzungen und Begriffe Glarner Pensionskasse

PartG Bundesgesetz über die eingetragene Partnerschaft gleichgeschlechtlicher Paare, Partnerschaftsgesetz vom 18. Juni 2004

Pensionierung Eintritt des Vorsorgefalls Alter (Beginn Bezug von Altersleistungen)

Projektions-zinssatz

Zinssatz, der zur Hochrechnung des Sparguthabens der versicherten Person bis zum Rücktrittsalter angewendet wird. Der Projektionszinssatz ist nicht ga-rantiert.

Risikoversiche-rung, Risiko-leistungen

Versicherung gegen die Folgen von Invalidität oder Tod einer versicherten Per-son; bei den Risikoleistungen handelt es sich entsprechend um die Invaliditäts- und Todesfallleistungen infolge Todesfalls einer versicherten Person.

Der technische Zinssatz ist ein langfristig ausgerichteter Zinssatz, der für versi-cherungstechnische Berechnungen wie z.B. die Berechnung des Umwand-lungssatzes sowie der Rentenbarwerte massgebend ist (Diskontsatz für die künftigen Rentenzahlungen).

Überobligato-rium

Die Leistungen der Pensionskasse übersteigen die Mindestleistungen gemäss BVG (Obligatorium). Die Differenz zwischen den Leistungen der Pensionskasse und den Mindestleistungen gemäss BVG entspricht dem überobligatorischen Teil der Vorsorge.

Umwandlungs-satz

Reglementarischer Prozentsatz, mit welchem aus dem bei Pensionierung vor-handenen Sparguthaben eine lebenslang zahlbare Altersrente berechnet wird.

Unfall Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines un-gewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beein-trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG).

Unterdeckung Eine Unterdeckung besteht, wenn am Bilanzstichtag das nach anerkannten Grundsätzen durch den Experten für berufliche Vorsorge berechnete versiche-rungstechnisch notwendige Vorsorgekapital (Spar- und Deckungskapital, inkl.

Verstärkungen) nicht durch das dafür verfügbare Vorsorgevermögen (Aktiven zu Marktwerten abzüglich kaufmännische Verbindlichkeiten) gedeckt ist.

UVG Bundesgesetz über die Unfallversicherung vom 20. März 1981 samt Ausfüh-rungsbestimmungen

Versicherte Personen

Alle in die Pensionskasse aufgenommenen männlichen und weiblichen Arbeit-nehmer (aktive Versicherte)

Verzugszins-satz

Zinssatz gemäss Art. 7 FZV

Vorsorgefall Pensionierung, Tod oder Invalidität (Invalidierung)

WEF Bundesgesetz über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge vom 17. Dezember 1993

WEFV Verordnung über die Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vor-sorge vom 3. Oktober 1994

ZGB Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907

Glarner Pensionskasse Anhänge zum Basisreglement

M. Anhänge zum Basisreglement

Glarner Pensionskasse Anhänge zum Basisreglement

Anhang 1 Umwandlungssätze und Grenzbeträge

Umwandlungssätze im Jahr der Auflösung des Arbeitsverhältnisses Pensionierungs-

alter

2021 2022 2023 2024 2025

70 6.50% 6.35% 6.20% 6.05% 5.95%

69 6.35% 6.20% 6.05% 5.90% 5.80%

68 6.20% 6.05% 5.90% 5.75% 5.65%

67 6.05% 5.90% 5.75% 5.60% 5.50%

66 5.90% 5.75% 5.60% 5.45% 5.35%

65 5.75% 5.60% 5.45% 5.30% 5.20%

64 5.60% 5.45% 5.30% 5.15% 5.05%

63 5.45% 5.30% 5.15% 5.00% 4.90%

62 5.30% 5.15% 5.00% 4.85% 4.75%

61 5.15% 5.00% 4.85% 4.70% 4.60%

60 5.00% 4.85% 4.70% 4.55% 4.45%

59 4.85% 4.70% 4.55% 4.40% 4.30%

58 4.70% 4.55% 4.40% 4.25% 4.15%

Beispiel: Bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Dezember 2021 (Rentenbeginn Januar 2022) im Alter von 63 Jahren und 6 Monaten wird ein Umwandlungssatz von 5.525% ange-wandt.

Bei der Bestimmung des Umwandlungssatzes wird das Alter auf Jahre und Monate genau gerechnet (Interpolation). Die Umwandlungssätze können jederzeit vom Stiftungsrat ange-passt werden.

Grenzbeträge (in CHF) Stand 1. Januar 2021

Maximale AHV-Altersrente CHF 28’680

Eintrittsschwelle für Vollzeitbeschäftigte (3/4 der maximalen AHV-Altersrente)

CHF 21’510 Eintrittsschwelle für Teilzeitbeschäftigte

(1/2 der maximalen AHV-Altersrente)

CHF 14’340

Glarner Pensionskasse Anhänge zum Basisreglement

Anhang 2 Einlagen in AHV-Überbrückungsrente

Die maximal mögliche Einlage in das Zusatz-Sparkonto „AHV-Überbrückungsrente“ entspricht bei gewählter Bezugsdauer dem Prozentsatz gemäss nachstehender Tabelle multipliziert mit der maximalen AHV-Altersrente, reduziert um das bereits vorhandene Zusatz-Sparguthaben

"AHV-Überbrückungsrente“.

1 Jahr 2 Jahre 3 Jahre 4 Jahre 5 Jahre 6 Jahre 7 Jahre

23 / - 53.9% 108.6% 164.2% 220.5% 277.7% 335.8% 394.8%

24 / 23 54.7% 110.3% 166.6% 223.8% 281.9% 340.9% 400.7%

25 / 24 55.5% 111.9% 169.1% 227.2% 286.1% 346.0% 406.7%

26 / 25 56.4% 113.6% 171.7% 230.6% 290.4% 351.2% 412.8%

27 / 26 57.2% 115.3% 174.2% 234.1% 294.8% 356.4% 419.0%

28 / 27 58.1% 117.0% 176.8% 237.6% 299.2% 361.8% 425.3%

29 / 28 58.9% 118.8% 179.5% 241.1% 303.7% 367.2% 431.7%

30 / 29 59.8% 120.6% 182.2% 244.8% 308.3% 372.7% 438.1%

31 / 30 60.7% 122.4% 184.9% 248.4% 312.9% 378.3% 444.7%

32 / 31 61.6% 124.2% 187.7% 252.2% 317.6% 384.0% 451.4%

33 / 32 62.6% 126.1% 190.5% 255.9% 322.3% 389.7% 458.1%

34 / 33 63.5% 128.0% 193.4% 259.8% 327.2% 395.6% 465.0%

35 / 34 64.5% 129.9% 196.3% 263.7% 332.1% 401.5% 472.0%

36 / 35 65.4% 131.8% 199.2% 267.6% 337.1% 407.5% 479.1%

37 / 36 66.4% 133.8% 202.2% 271.6% 342.1% 413.6% 486.3%

38 / 37 67.4% 135.8% 205.2% 275.7% 347.2% 419.9% 493.5%

39 / 38 68.4% 137.8% 208.3% 279.8% 352.5% 426.1% 500.9%

40 / 39 69.4% 139.9% 211.4% 284.0% 357.7% 432.5% 508.5%

41 / 40 70.5% 142.0% 214.6% 288.3% 363.1% 439.0% 516.1%

42 / 41 71.5% 144.1% 217.8% 292.6% 368.6% 445.6% 523.8%

43 / 42 72.6% 146.3% 221.1% 297.0% 374.1% 452.3% 531.7%

44 / 43 73.7% 148.5% 224.4% 301.5% 379.7% 459.1% 539.7%

45 / 44 74.8% 150.7% 227.8% 306.0% 385.4% 466.0% 547.8%

46 / 45 75.9% 153.0% 231.2% 310.6% 391.2% 473.0% 556.0%

47 / 46 77.1% 155.3% 234.7% 315.2% 397.0% 480.1% 564.3%

48 / 47 78.2% 157.6% 238.2% 320.0% 403.0% 487.3% 572.8%

49 / 48 79.4% 160.0% 241.8% 324.8% 409.0% 494.6% 581.4%

50 / 49 80.6% 162.4% 245.4% 329.6% 415.2% 502.0% 590.1%

51 / 50 81.8% 164.8% 249.1% 334.6% 421.4% 509.5% 598.9%

52 / 51 83.0% 167.3% 252.8% 339.6% 427.7% 517.2% 607.9%

53 / 52 84.3% 169.8% 256.6% 344.7% 434.1% 524.9% 617.0%

54 / 53 85.5% 172.3% 260.4% 349.9% 440.6% 532.8% 626.3%

55 / 54 86.8% 174.9% 264.4% 355.1% 447.3% 540.8% 635.7%

56 / 55 88.1% 177.5% 268.3% 360.5% 454.0% 548.9% 645.2%

57 / 56 89.4% 180.2% 272.3% 365.9% 460.8% 557.1% 654.9%

58 / 57 90.8% 182.9% 276.4% 371.3% 467.7% 565.5% 664.7%

59 / 58 92.1% 185.7% 280.6% 376.9% 474.7% 574.0%

60 / 59 93.5% 188.4% 284.8% 382.6% 481.8%

61 / 60 94.9% 191.3% 289.1% 388.3%

62 / 61 96.3% 194.1% 293.4%

63 / 62 97.8% 197.0%

64 / 63 99.3%

Maximal mögliches Zusatz-Sparguthaben „AHV-Überbrückungsrente“

in % der maximalen AHV-Altersrente Dauer des Bezugs der AHV-Überbrückungsrente Alter bei

Einlage (M / F)

Glarner Pensionskasse Anhänge zum Basisreglement

Anhang 3 Erklärung über die Verteilung des Todesfallkapitals

Die unterzeichnende Person wünscht, dass das bei ihrem Ableben vor der Pensionierung fällige Todes-fallkapital den anspruchsberechtigten Hinterlassenen in folgendem Umfang ausgerichtet wird:

Rangordnung Anspruchsberechtigte

Person(en) Geburtsdatum

Quote (in % / in CHF)

a. der Ehegatte; bei dessen Fehlen

... ...

b. die Kinder bzw. Pflegekinder der verstorbenen Person, für die gemäss Art. 21 ein Anspruch auf Waisenrente besteht; bei deren Fehlen

...

c. die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft am gemeinsamen Wohn-sitz sowie im gemeinsamen Haushalt geführt hat o-der die für den Unterhalt eines oo-der mehrerer ge-meinsamer Kinder aufkommen muss oder natürliche Personen, die von der versicherten Person während mindestens den letzten 24 Monaten vor ihrem Tod massgeblich unterstützt wurden; bei deren Fehlen

...

... .

...

...

d. die Kinder, sofern diese nicht schon unter Bst. b oder c fallen; bei deren Fehlen

...

Die versicherte Person nimmt zur Kenntnis, dass diese Erklärung hinfällig wird, wenn sie gesetzlichen Vorschriften widerspricht. Diese Erklärung ist der Glarner Pensionskasse einzureichen. Die versicherte Person erhält von der Glarner Pensionskasse nach Eingang dieser Mitteilung innert 30 Tagen eine schriftliche Eingangsbestätigung. Sollte dies innert dieser Frist nicht zutreffen, ist mit der Glarner Pen-sionskasse Kontakt aufzunehmen.

Diese Erklärung ersetzt alle bisherigen Erklärungen über die Verteilung des Todesfallkapitals.

Versicherte Person

Name, Vorname: ...

Geburtsdatum: ...

Zivilstand: ...

Beginn Lebenspartnerschaft (falls zutreffend): ...

Ort / Datum und beglaubigte* Unterschrift: ...

Die versicherte Person bestätigt mit der Unterschrift die Richtigkeit der Angaben.

* Beglaubigung bei Staats- oder Gemeindekanzlei, Notar oder Geschäftsstelle der Pensionskasse (Pass oder ID

Glarner Pensionskasse Anhänge zum Basisreglement

Anhang 4 Meldung des Lebenspartners

Gemäss Art. 19 des Vorsorgereglements hat der von der versicherten Person oder des Alters- oder Invalidenrentners bezeichnete Lebenspartner (verschiedenen oder gleichen Ge-schlechts) Anspruch auf eine Lebenspartnerrente, sofern die entsprechenden Voraussetzun-gen erfüllt sind.

Die wichtigsten Voraussetzungen sind:

- Der hinterlassene Lebenspartner ist unverheiratet bzw. nicht in eingetragener Partner-schaft.

- Der hinterlassene Lebenspartner war mit der verstorbenen Person nicht verwandt und hätte mit ihr eine Ehe schliessen oder eine eingetragene Partnerschaft eingehen können.

- Der hinterlassene Lebenspartner hat im Zeitpunkt des Todes nachweisbar und ununter-brochen während mindestens fünf Jahren mit der verstorbenen Person eine feste und ausschliessliche Zweierbeziehung im selben Haushalt am gemeinsamen Wohnsitz führt. Muss der hinterlassene Lebenspartner für den Unterhalt eines oder mehrerer ge-meinsamer Kinder aufkommen, beträgt die nötige Mindestdauer der Lebensgemeinschaft zwei anstatt fünf Jahre.

Für den Anspruch auf eine Lebenspartnerrente müssen weiter folgende Voraussetzungen ku-mulativ erfüllt sein:

- Es wurde eine gegenseitige Unterstützungspflicht schriftlich vereinbart. Die verstorbene Person hat mindestens die Hälfte der Kosten des gemeinsamen Haushalts getragen.

- Die Lebenspartnerschaft wurde von der verstorbenen Person zu Lebzeiten der Pensions-kasse mit diesem Formular angemeldet. Diese Anmeldung musste vor der Pensionierung oder Invalidierung erfolgen.

- Im Bestreitungsfall kann der hinterlassene Lebenspartner innert drei Monaten seit dem Tod der verstorbenen Person seinen Anspruch nachweisen.

Für Lebenspartner von verstorbenen Rentnern besteht nur Anspruch auf eine Lebenspartner-rente, wenn die Lebenspartnerschaft bereits mindestens fünf Jahre vor der Pensionierung oder Invalidierung bestanden hatte.

./.

Anhänge zum Basisreglement Glarner Pensionskasse

Eingangsbestätigung

Diese Erklärung ist zusammen mit dem beiliegenden Unterstützungsvertrag der Glarner Pen-sionskasse einzureichen. Die versicherte Person erhält von der Glarner PenPen-sionskasse nach Eingang dieser Mitteilung innert 30 Tagen eine schriftliche Eingangsbestätigung. Sollte dies innert dieser Frist nicht zutreffen, nehmen Sie mit der Glarner Pensionskasse bitte Kontakt auf.

Persönliche Daten Versicherte Person Lebenspartner/in

Name: ………...……… .. ………...…

Vorname: ………...……… .. ………...…

Wohnadresse (Strasse, PLZ, Ort): ………...……… .. ………...…

………...……… .. ………...…

Geburtsdatum: ………...……… .. ………...…

Zivilstand: ………...……… .. ………...…

Beginn Lebensgemeinschaft: ………...………

Gemeinsamer Haushalt seit: ………...………

(Falls zutreffend: Datum der Anmeldung des gemeinsamen Haushalts bei der Wohnsitzgemeinde)

Unterschriften

Die Unterzeichnenden erklären, vom Inhalt dieses Formulars Kenntnis genommen und das Formular wahrheitsgetreu ausgefüllt zu haben.

Ort / Datum Unterschrift versicherte Person (beglaubigt)

………...…………... ………...………...

Die versicherte Person nimmt zur Kenntnis, dass die Pensionskasse im Todesfall abschlies-send prüft, ob die Voraussetzungen für die Lebenspartnerrente erfüllt sind. Massgebend sind die im Zeitpunkt des Todes geltenden reglementarischen Bestimmungen der Pensionskasse.

Beilage: Unterstützungsvertrag

Glarner Pensionskasse Anhänge zum Basisreglement

Unterstützungsvertrag

Im Dokument Basisreglement 1. Januar 2021 (Seite 43-57)