• Keine Ergebnisse gefunden

§ 6 Regelmäßige Ar beitszeit und Arbeitszeitkonto

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden wöchentlich.

2Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.

3Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

Protokollnotizen der Regional-KODA

1. Für Beschäftigte, die sich in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden oder deren Alters-teilzeitarbeitsverhältnis spätestens am 1. Januar 2009 beginnt, gilt § 6 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung bei der Berechnung des Tabellenentgelts und von in Monatsbeträgen zustehenden Zulagen.

Dem Tabellenentgelt stehen individuelle Zwischen- und Endstufen gleich.

2. 1Soweit sich für Vollbeschäftigte die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 oder aufgrund abweichender Regelungen der tariflichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit für besondere Beschäftigtengruppen erhöht, ist mit Teilzeitbeschäftigten, deren Arbeitsvertrag die Vereinbarung einer festen Wochenstundenzahl enthält, auf Antrag die Wochenstundenzahl so zu erhöhen, dass das Verhältnis der neu vereinbarten Wochen-stundenzahl zu der zukünftig geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit dem Verhältnis zwi-schen der zuvor maßgebenden Wochenstundenzahl und der bisher geltenden regelmäßigen Wochenarbeitszeit entspricht; der Antrag muss bis spätestens 3 Monate nach Erhöhung der Arbeitszeit gestellt werden. 2Die sich daraus rechnerisch ergebende Wochenarbeitszeit kann im Wege der Anwendung der kaufmännischen Rundungsregelungen auf- oder abgerundet werden.

3. Sofern Mitarbeiter im Reinigungsdienst und Mitarbeiter in Kindertagesstätten bis zum 31. De-zember 2008 mehr als 5/12 der nach den Bestimmungen des TV Arbeitszeit Niedersachsen

Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) – 78. Änderung vom 11. März 2021 Allgemeiner Teil

vom Dienstgeber verlangten unentgeltlich einzubringenden Fortbildungsstunden geleistet ha-ben, werden die übersteigenden Stunden ihrem persönlichen Arbeitszeitkonto gutgeschrieben.

(2A) 1Für Mitarbeiter im Geltungsbereich dieser Ordnung werden grundsätzlich Arbeitszeitkonten geführt, in denen Abweichungen der individuellen Arbeitszeit gegenüber der vertraglich vereinbarten wöchentli-chen Arbeitszeit erfasst werden.

2Solche Abweichungen können entstehen auf Initiative des Mitarbeiters oder auf Veranlassung des Dienst-gebers.

(2B) In Einrichtungen, in denen auf Grund spezieller Aufgaben oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tä-tigkeiten anfallen, kann für diese TäTä-tigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn innerhalb eines Jahres durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.

(2C) 1Das persönliche Arbeitszeitkonto des Mitarbeiters darf maximal eine Zeitschuld von 40 Stunden oder ein Zeitguthaben von 80 Stunden ausweisen. 2Für Teilzeitkräfte gelten diese Grenzen anteilig entsprechend ihrem Beschäftigungsumfang.

(2D) 1Es können pro Woche maximal 20 v. H. der vertraglich vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit als Plus- oder Minusstunden gebucht werden.

2In Fällen nach Abs. 2B gilt als Obergrenze die Differenz zwischen der vertraglich vereinbarten wöchentli-chen Arbeitszeit und der nach Abs. 2B maximal zulässigen Arbeitszeit.

(2E) 1Entsteht eine Überschreitung des maximalen Zeitguthabens oder des maximal buchbaren Wochen-kontingentes auf Initiative des Mitarbeiters, werden diese Arbeitszeiten nicht berücksichtigt.

(2F) 1Überschreitungen des maximalen Zeitguthabens oder des maximal buchbaren Wochenkontingentes auf ausdrückliche Veranlassung des Dienstgebers sind nur zulässig im Rahmen der gesetzlichen Grenzen unter besonderer Berücksichtigung familiärer Verpflichtungen des Mitarbeiters und mit seiner Zustimmung.

2Für Arbeitszeiten im Rahmen solcher Überschreitungen erhält der Mitarbeiter neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung einen Zeitzuschlag je Stunde in den Entgeltgruppen 1 bis 9 in Höhe von 30 v. H.

und den Entgeltgruppen 10 bis 15 in Höhe von 15 v. H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabel-lenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2F

1In Einzelfällen können besondere Formen der Arbeitszeitverteilung (z. B. Blockmodelle) als Neben-abrede mit separater Kündigungsmöglichkeit individuell vereinbart werden. 2Der Anspruch auf Zeit-zuschlag für Überschreitungen des maximal buchbaren Wochenkontingentes entsteht in solchen Fäl-len erst, wenn 20 v. H. der Arbeitszeit in der Arbeitsphase oder wenn das maximale Zeitguthaben am Ende eines gesamten Blockzyklus’ überschritten werden.

(2G) 1Wenn vertraglich eine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit vereinbart ist, ist bei Fehlzeiten (Ur-laub, Krankheit, Feiertage, Arbeitsbefreiung) die durchschnittlich auf einen Tag entfallende Arbeitszeit zu buchen (Durchschnittsprinzip). 2Wenn vertraglich, durch einen Dienstplan oder durch Vereinbarung mit dem Vorgesetzten eine ungleichmäßige Verteilung der Arbeitszeit festgelegt ist, ist die jeweilige tägliche Arbeitszeit zu buchen (Ausfallprinzip).

(2H) 1Dem Abbau von Zeitguthaben dürfen keine dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründe entgegen-stehen. 2Freizeitausgleich zum Abbau von Zeitguthaben ist in Abstimmung mit dem Vorgesetzten zu neh-men. 2aIm Einvernehmen von Mitarbeiter und Dienstgeber können Zeitguthaben durch einzelne oder meh-rere zusammenhängende freie Tage abgebaut werden; die Obergrenze nach Abs. 2D findet darauf keine Anwendung. 3Im Falle einer unverzüglich angezeigten und durch ärztliches Attest nachgewiesenen Arbeits-unfähigkeit während eines Zeitausgleichs wird das Zeitguthaben nicht gemindert.

Protokollerklärung zu § 6 Abs. 2H

Ein Widerruf eines genehmigten Zeitausgleichs ist nur bei Vorliegen zwingender betrieblicher oder dienstlicher Gründe möglich.

(2J) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Mitarbeiter verpflichtet, sein Arbeitszeitkonto in Ab-stimmung mit dem Vorgesetzten bis zum maßgeblichen Zeitpunkt auszugleichen.

Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) – 78. Änderung vom 11. März 2021 Allgemeiner Teil

- 14 -

2Ist dies aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht möglich, erhält der Mitarbeiter bei bestehenden Zeitguthaben je Stunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil des Tabellenentgelts der jeweiligen Ent-geltgruppe und Stufe.

3Im Todesfall wird den Hinterbliebenen der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt.

4Der Arbeitgeber ist berechtigt, eine im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehende Zeitschuld mit Entgeltansprüchen des Mitarbeiters zu verrechnen. 5Sofern eine Verrechnung nicht möglich ist, ist der Mitarbeiter verpflichtet, die Zeitschuld durch Rückzahlung des entsprechenden Entgelts auszu-gleichen.

(2K) 1Ergänzend zu dem Arbeitszeitkonto nach Abs. 2A können Arbeitgeber und Mitarbeiter im gegenseiti-gen Einvernehmen die Einrichtung eines Langzeitkontos vereinbaren.

(2L) 1Durch Dienstvereinbarung können ausgestaltende Regelungen - insbesondere hinsichtlich der Art der Zeiterfassung und deren Kontrolle - eingeführt werden. 2In Einrichtungen ohne MAV können solche Rege-lungen zwischen Mitarbeiter und Vorgesetztem schriftlich vereinbart werden.

(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird der Mitarbeiter am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Frei-stellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitaus-gleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden ge-setzlichen Feiertag, sowie für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:

Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4A) 1Bei Dienstreisen wird als Arbeitszeit nur die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort angerechnet. 2Die notwendige Reisezeit wird daneben grundsätzlich in vollem Umfang als Arbeitszeit bewertet, wobei für die Zeit der tatsächlichen dienstlichen Inanspruchnahme und für die notwendige Reisezeit insgesamt höchstens zehn Stunden als tägliche Arbeitszeit angerechnet wer-den. 3Es wird jedoch für jeden Tag, an dem der Mitarbeiter sich außerhalb des Beschäftigungsortes aufhal-ten muss, mindesaufhal-tens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.

(5) 1Die Mitarbeiter sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit und in Ausnahmefällen zu Bereitschafts-dienst und Rufbereitschaft verpflichtet.

2Bei der Anordnung der in Satz 1 genannten Sonderformen der Arbeit sind familiäre Verpflichtungen der Beschäftigten besonders zu berücksichtigen. 3Dies gilt im besonderen Maße für Beschäftigte mit Kindern unter 18 Jahren oder mit pflegebedürftigen Angehörigen im Sinne von § 11 Abs. 1.

Protokollerklärung zu § 6 Absatz 5 Satz 1:

An Sonn- und Feiertagen soll nur bei dringenden betrieblichen/dienstlichen Notwendigkeiten gear-beitet werden.

(6) 1Die gesetzliche Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit (§ 5 Abs. 1 ArbZG) kann, wenn die Art der Arbeit dies erfordert, gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG in Anwendung von § 7 Abs. 4 ArbZG innerhalb eines Monats einmal auf mindestens 9 Stunden gekürzt werden, wenn die Kürzung innerhalb einer Kalenderwoche ausgeglichen wird. 2Mit Zustimmung des Mitarbeiters kann die Ru-hezeit innerhalb eines Dreimonatszeitraums, wenn die Art der Arbeit dies erfordert, höchstens zehnmal auf mindestens 9 Stunden gekürzt werden, wenn die Kürzung innerhalb eines Monats ausgeglichen wird.

3Durch Nebenabrede kann zwischen Mitarbeiter und Dienstgeber vereinbart werden, dass die Ruhezeit auf mindestens neun Stunden verkürzt werden kann, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb von dreizehn Wochen ausgeglichen wird. 4Abweichend von Absatz 2H informiert der Mitarbeiter den Dienstgeber rechtzeitig über die Form und die zeitliche Lage des Abbaus eines Zeitgutha-bens, das im Zusammenhang mit der Verkürzung der Ruhezeit angefallen ist. 5Dem kann nur widersprochen werden, wenn zwingende betriebliche oder dienstliche Gründe entgegenstehen.

Protokollerklärung zu § 6:

Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte möglich.

Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) – 78. Änderung vom 11. März 2021 Allgemeiner Teil

§ 6A Sabbatjahr

(1) 1Dem Mitarbeiter soll auf Antrag ein Sabbatjahr gewährt werden, soweit nicht insbesondere dringende dienstliche oder betriebliche Gründe entgegenstehen. 2Der Antrag ist spätestens drei Monate vor Beginn der Ansparphase zu stellen. 3Das Sabbatjahr ist schriftlich in einer Ergänzung zum Arbeitsvertrag zu verein-baren.

(2) 1Durch die Inanspruchnahme des Sabbatjahres wird der Beschäftigungsumfang des Mitarbeiters befris-tet für sieben Jahre um 1/7 der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit reduziert. 2Die durchschnittliche wö-chentliche Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1) bleibt während der ersten sechs Jahre der Laufzeit der Sabbatjahr-Vereinbarung (Ansparphase) unverändert. 3Zum Ausgleich ist der Mitarbeiter im siebenten Jahr (Freizeit-phase) von der Arbeit freigestellt.

(3) 1Während der Ansparphase und während der Freizeitphase erhält der Mitarbeiter 6/7 der Vergütung.

2Die Beiträge zur Sozialversicherung errechnen sich aus den verminderten Bezügen.

(4) 1Wird während der Ansparphase die Sabbatjahr-Vereinbarung aus wichtigen persönlichen Gründen vom Mitarbeiter oder dringenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen vom Dienstgeber gekündigt, so ist der Ausgleich der angesparten Zeiten entweder durch Auszahlung der geschuldeten Vergütung entspre-chend den einschlägigen Regelungen der AVO oder durch eine entspreentspre-chend verkürzte Freizeitphase zu vereinbaren. 2§ 37 AVO findet insoweit keine Anwendung.

3Will ein Mitarbeiter während der Freizeitphase vor deren Ablauf seine Tätigkeit wieder aufnehmen, so ist dies nur mit Zustimmung des Dienstgebers möglich. 4Mit noch verbleibenden Zeitanteilen aus der Anspar-phase ist gemäß Unterabs. 1 zu verfahren.

5Tritt während der Laufzeit der Sabbatjahrvereinbarung eine unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des Mitar-beiters ein, die über die Fristen nach § 22 Abs. 1 andauert, endet die Sabbatjahrvereinbarung zu diesem Zeitpunkt. 6Dem Mitarbeiter wird als Ausgleich für die angesparten Zeiten die geschuldete Vergütung ent-sprechend den einschlägigen Regelungen der AVO ausgezahlt. 7Dienstgeber und Mitarbeiter können auch eine Verkürzung oder Verschiebung der Teilzeitphase vereinbaren.

(5) 1Im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Ausgleich der angesparten Zeiten durch Aus-zahlung der geschuldeten Vergütung entsprechend den einschlägigen Regelungen der AVO vorzunehmen.

2§ 37 AVO findet insoweit keine Anwendung.

(6) 1Beim Tod des Mitarbeiters in der Anspar- oder Freizeitphase werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2§ 37 AVO findet insoweit keine Anwendung.

(7) 1Durch einzelvertragliche Vereinbarung kann von der Laufzeit der Anspar- und Freizeitphase abgewichen werden.

(8) 1Der Wert des Zeitguthabens des Mitarbeiters, einschließlich des darauf entfallenden Dienstgeberanteils an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen, ist gegen eine Zahlungsunfähigkeit des Dienstgebers zu sichern.

2Private Rechtsträger haben dem Mitarbeiter die Sicherung des Wertes der Zeitguthaben schriftlich nach-zuweisen.

§ 7 Sonderformen der Arbeit

Es gilt § 7 TVÖD mit folgenden Änderungen:

1. Abs. 5 erhält folgende Fassung:

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.

2. In Abs. 8 werden die Unterabs. a) und b) sowie die Absatzbezeichnung „c)“ gestrichen.

3. Nach Abs. 8 werden folgende Absätze 9 bis 11 eingefügt:

(9) Samstagsarbeit ist die Arbeit an einem Samstag in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 22:00 Uhr.

(10) Sonntagsarbeit ist die Arbeit an einem Sonntag in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

(11) Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem, in dem Bundesland, in dem die Einrichtung oder Dienststelle gelegen ist, staatlich anerkannten Feiertag in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der tägli-chen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ab-lauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde

Ar-Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) – 78. Änderung vom 11. März 2021 Allgemeiner Teil

- 16 -

beitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen..

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regel-mäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßi-gen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeiregelmäßi-genden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzu-nehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rah-men der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalen-derwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die [...] im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden, angeordnet worden sind.

(9) Samstagsarbeit ist die Arbeit an einem Samstag in der Zeit zwischen 15:00 Uhr und 22:00 Uhr.

(10) Sonntagsarbeit ist die Arbeit an einem Sonntag in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

(11) Feiertagsarbeit ist die Arbeit an einem, in dem Bundesland, in dem die Einrichtung oder Dienststelle gelegen ist, staatlich anerkannten Feiertag in der Zeit zwischen 00:00 Uhr und 24:00 Uhr.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1Für Arbeit zu ungünstigen Zeiten im Sinne von § 7 Abs. 5, 9 bis 11 erhalten folgende Mitarbeiter ne-ben ihrem Entgelt Zeitzuschläge gemäß § 8 Abs. 2:

a) Mitarbeiter in der Dekanatsjugendarbeit gemäß Anlage 2 AVO, § 1b Eingruppierungstabelle, Fallgruppe 2A

b) Mitarbeiter des liturgischen Dienstes gemäß Anlage 2 AVO, § 1b Eingruppierungstabelle, Fall-gruppe 3., wenn sie außerhalb des liturgischen Dienstes Tätigkeiten erbringen wie Hausmeis-terarbeiten (etwa Schneeräumen/Straßenreinigung)

c) Mitarbeiter mit körperlich / handwerklich geprägten Tätigkeiten, Hausmeister nach Anlage 2 AVO, § 1b Eingruppierungstabelle, Fallgruppe 4.2

d) Mitarbeiter in der Hauswirtschaft gemäß Anlage 2 AVO, §1b Eingruppierungstabelle, Fallgrup-pe 4.4

e) Mitarbeiter in der Bildungs- und Verbandsarbeit, Sozialpastoral gemäß Anlage 2 AVO, § 1b Ein-gruppierungstabelle, Fallgruppe 5.1

f) Mitarbeiter im Sozial- und Erziehungsdienst gemäß Anlage 2 AVO, § 1b Eingruppierungstabelle, Fallgruppen 7.1, 7.2 für Elternabende, Betreuung bei Übernachtungen von Gruppen, bei Som-mer- und Gemeindefesten, und Fallgruppe 7.5

g) Mitarbeiter der Entgeltgruppen E 1 bis E 6 in der Rezeption (Gästebetreuung, Service) von Bil-dungs- und Gästehäusern, Museen, Ausstellungs- und Veranstaltungszentren sowie Foren.

(2) 1Die Zeitzuschläge betragen - auch bei Teilzeitbeschäftigten - je Stunde a) für Nachtarbeit 20 v.H.,

Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) – 78. Änderung vom 11. März 2021 Allgemeiner Teil

b) für Sonntagsarbeit 25 v.H., c) für Feiertagsarbeit 25 v.H.,

d) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr 25 v.H.,

e) für Arbeit an Samstagen von 15 bis 22 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt 20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgrup-pe. 2Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 1 Buchst. c bis e wird nur der höchste Zeit-zuschlag gezahlt. 3Auf Wunsch des Mitarbeiters können, soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, die nach Satz 1 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden.

(3) Zeitzuschläge werden nicht gewährt,

a) wenn die Lage der Arbeitszeit selbstbestimmt (Zeitsouveränität) ist

b) für Arbeiten zur Vor- und Nachbereitung von Gottesdiensten sowie der Mitwirkung / Teilnah-me an diesen.

(4) 1Für jede Stunde der Rufbereitschaft wird 12,5 v.H. des tariflichen Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt. 2Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft außerhalb des Aufenthalt-sortes im Sinne des § 7 Abs. 4 wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür er-forderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet. 3Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft am Aufenthaltsort im Sinne des § 7 Abs. 4 telefonisch (z. B. in Form einer Auskunft) oder mittels technischer Einrichtungen erbracht, wird abweichend von Satz 2 die Summe dieser Arbeitsleistun-gen auf die nächste volle Stunde gerundet.

(5) 1Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Ar-beitsleistung als Arbeitszeit gewertet. 2Die Bewertung darf 25 v.H. nicht unterschreiten.

(6) Das Entgelt nach den Absätzen 4 und 5 ist faktorisiert auf dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

§ 9 Bereitschaftszeiten

§ 9 TVÖD findet keine Anwendung.

§ 10 Arbeitszeitkonto

§ 10 TVÖD findet keine Anwendung.

§ 11 Teilzeitbeschäfti gung Es gilt § 11 TVÖD.

(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenste-hen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stel-len.

4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Mög-lichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) 1Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäfti-gung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

Arbeitsvertragsordnung für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im kirchlichen Dienst (AVO) – 78. Änderung vom 11. März 2021 Allgemeiner Teil

- 18 -

(3) 1Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

Protokollerklärung zu Abschnitt II:

Bei In-Kraft-Treten dieses Tarifvertrages bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.