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Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Im Dokument 113-013-2006 (Seite 36-41)

5.8.1 Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für alle Versicherten, die Tätigkeiten mit Epoxidharzen und ihren Bestandteilen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizi-nisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird.

Siehe § 14 Abs. 3 und § 15 Abs. 1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung sowie

§ 2 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“

(GUV-V A 1).

5.8.2 Untersuchungen nach den BG-Grundsätzen „Berufsgenossenschaftliche arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen“ G 23 „Obstruktive Atemwegserkrankungen“

und G 24 „Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)“ sind bei Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege nach Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 7 der Gefahrstoffverordnung Voraussetzung für die Beschäftigung und die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Nachuntersuchungs-frist. Untersuchungen entsprechend dem vorstehend genannten BG-Grundsatz G 24 sind nach Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 1 der Gefahrstoffverordnung darüber hinaus auch deshalb erforderlich, weil durch das Tragen feuchtigkeitsdichter Schutzhandschuhe eine Hautbelastung (Feuchtarbeit) entsteht. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als vier Stunden täglich ist die Untersuchung nach Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverord-nung zu veranlassen; sie ist Voraussetzung für die Beschäftigung und die Weiterbe-schäftigung nach Ablauf der Nachuntersuchungsfrist. Wird Feuchtarbeit regelmäßig mehr als zwei Stunden durchgeführt, ist die Untersuchung nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 5 der Gefahrstoffverordnung anzubieten.

Weitere Hinweise hierfür sind in den BG-Informationen – „Atemwegsreizende Arbeitsstoffe“ (BGI 504-23i)

und

– „Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)“ (BGI 504-24) der „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vor-sorgeuntersuchungen“ (BGI 504) enthalten.

5.8.3 Untersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 29 „Benzolhomologe (Toluol/Xylole)“

sind nach Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung Voraussetzung für die Beschäfti-gung und die WeiterbeschäftiBeschäfti-gung nach Ablauf der Nachuntersuchungsfrist mit Tätig-keiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert für Benzolhomologe (Toluol oder Xylol) nicht eingehalten wird oder bei denen durch direkten Hautkontakt mit Benzolhomologen

(Toluol oder Xylol) eine Gesundheitsgefährdung besteht. Falls bei den Tätigkeiten eine Exposition gegenüber Benzolhomologen besteht, ohne dass der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird und ohne dass es durch direkten Hautkontakt zu einer Gesundheitsge-fährdung kommen kann, sind nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 3 bzw. 4 der Gefahrstoffver-ordnung den Versicherten die Untersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 29 anzubieten.

Weitere Hinweise hierfür sind in der BG-Information „Toluol/ Xylole“

(BGI 504-29) der „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (BGI 504) enthalten.

5.8.4 Bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten sowie bei der Anwendung von Spritzverfahren und bei mechanischer Bearbeitung von Epoxidharz-Bauteilen kann das Tragen von Atemschutzgeräten erforderlich werden. Unter Berück-sichtigung der Art und der Tragedauer der Atemschutzgeräte sind für die Versicherten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 26 „Atemschutz-geräte“ erforderlich.

Weitere Hinweise hierfür sind in der BG-Information „Atemschutzgeräte“

(BGI 504-26) der „Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeits-medizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (BGI 504) enthalten.

5.8.5 An staubbelasteten Arbeitsplätzen sind nach Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffver-ordnung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 1.4

„Staubbelastung“ zu veranlassen, wenn der Allgemeine Staubgrenzwert (A-Staub oder E-Staub) nicht eingehalten wird. Falls eine Exposition gegenüber A- oder E-Staub be-steht, der Arbeitsplatzgrenzwert jedoch eingehalten wird, so ist den Versicherten eine Untersuchung nach dem BG-Grundsatz G 1.4 anzubieten.

5.8.6 Sofern Epoxidharzsysteme als krebserzeugend oder erbgutverändernd Katego-rie 1 oder 2 eingestuft sind, sind nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 4 der Gefahrstoffverord-nung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 40

„Krebserzeugende Gefahrstoffe – Allgemein“ anzubieten. Bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung auch nach Beendi-gung der BeschäftiBeendi-gung mit diesen Stoffen Nachuntersuchungen anzubieten.

5.8.7 Je nach chemischer Zusammensetzung der verwendeten Epoxidharzsysteme können weitere Untersuchungen nötig sein. Bei der Auswahl der erforderlichen Unter-suchungen ist der Betriebsarzt zu beteiligen; er sollte auch vorrangig mit der

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Durchführung der Untersuchungen beauftragt werden. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, kann er weitere Ärzte hinzuziehen.

5.8.8 Für Versicherte, die sich einer Untersuchung unterziehen müssen, deren Durchführung Voraussetzung für die Aufnahme oder Weiterbeschäftigung mit einer Tätigkeit ist, ist eine Vorsorgekartei zu führen.

Zur Vorsorgekartei siehe auch § 14 Abs. 4 Nr. 3 und § 15 Abs. 5 der Gefahr-stoffverordnung.

Weitere Hinweise finden sich in dem BG-Grundsatz „Berufsgenossenschaft-liche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen“ (BGG 904).

6.1 Allgemeines

6.1.1 Gestaltung von Anlagen und Arbeitsverfahren

6.1.1.1 Anlagen und Arbeitsverfahren sind so zu gestalten, dass Hautkontakt vermie-den wird und Gefahrstoffe, z.B. in Form von Dämpfen, Stäuben oder Aerosolen, nicht frei werden.

Soweit möglich sollten Arbeiten im geschlossenen System durchgeführt werden.

Emissionsarme Verfahren sind z.B.

– Vakuuminfusions-/ injektionsverfahren oder Prepreg-Verfahren statt Handlaminierarbeiten,

– Verwendung automatischer Misch- und Dosiersysteme,

– Kartuschensysteme, in denen die Mischung der Komponenten unmittel-bar vor der Applikation in der Spitze der Klebepistole erfolgt.

Siehe auch Abschnitte 6.2.3 bis 6.2.5.

Für Probenahmen sollten geeignete technische Einrichtungen vorhanden sein, z.B. Schleusen, geschlossene Probenahmegefäße, Probenahmeventile ohne Toträume und ohne Nachlauf. Beispielhafte Lösungen sind in den BG-Informationen „Probenahme – Flüssigkeiten“ (BGI 640) und „Probe-nahme – Feststoffe“ (BGI 787) beschrieben.

6.1.1.2 Ist das Arbeiten im geschlossenen System nicht möglich, sind Gefahrstoffe an der Austritts- oder Entstehungsstelle vollständig zu erfassen und anschließend ohne Gefahr für Mensch und Umwelt zu entsorgen.

In Frage kommen hierzu z.B. geeignete Erfassungseinrichtungen und Absaugungen nach der BG-Regel „Arbeitsplatzlüftung – Lufttechnische Maßnahmen“ (BGR 121).

6.1.1.3 Ist eine vollständige Erfassung nicht möglich, sind geeignete Lüftungsmaßnah-men zu treffen.

6.1.1.4 Können Stoffe so eingeschlossen werden, dass durch Wärmeeinwirkung der zulässige Betriebsüberdruck eines Anlageteils überschritten werden kann, z.B. bei der Lagerung von Epoxidharzlösungen, sind geeignete Sicherheitseinrichtungen vorzusehen.

Geeignet sind z.B. Sicherheitsventile, Berstscheiben, Überströmventile, Ausdehnungsbehälter.

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6.1.2 Arbeits- und Lagerräume

6.1.2.1 Gefahrstoffe sind unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Techni-schen Regeln so aufzubewahren und zu lagern, dass Mensch und Umwelt nicht gefähr-det werden.

6.1.2.2 Arbeits- und Lagerräume müssen gut durchlüftet sein. Reicht die freie (natürli-che) Lüftung nicht aus, ist eine technische Lüftung erforderlich.

6.1.2.3 Das schnelle und sichere Verlassen der Räume muss durch Anzahl, Lage, Bau-art und Zustand von Rettungswegen und Ausgängen gewährleistet sein.

6.1.2.4 Fußböden sollten gegen die verwendeten Stoffe beständig und – zur besseren Reinigung – dicht, fugenlos und nicht saugfähig sein.

In explosionsgefährdeten Bereichen der Zone 0, 1, 20 sowie in Zone 21 bei Stoffen mit einer Mindestzündenergie<3 mJ darf der Ableitwiderstand von Fußböden einschließlich des Fußbodenbelages den Wert von 108Ohm nicht überschreiten.

Darüber hinaus ist bei der baulichen Ausführung von Arbeits- und Lager-räumen das Wasserhaushaltsgesetz mit zugehörigen Verordnungen zu beachten.

6.1.2.5 Unbefugte dürfen die Arbeits- und Lagerräume nicht betreten. An den Zugän-gen sind entsprechende Verbotszeichen anzubrinZugän-gen.

Siehe Verbotszeichen P06 nach Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift

„Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz“

(GUV-V A 8).

6.1.2.6 Sichtbar verlegte Rohrleitungen mit Gefahrstoffen sind in ausreichender Häufig-keit und gut sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrträchtigen Stellen, z.B. Schieber, Anschlussstellen, Probenahmestellen, zu kennzeichnen. Behälter sind eindeutig, deut-lich erkennbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Für Gefahrstoffe im Produktionsgang gilt eine reduzierte Kennzeichnungs-pflicht nach der Gefahrstoffverordnung und den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 200 „Einstufung und Kennzeichnung von Stoffen, Zube-reitungen und Erzeugnissen“.

6.1.2.7 Bei einer erforderlichen Warmlagerung von Harzlösungen sind die Lagertempe-raturen zu begrenzen und zu überwachen.

Bei Verwendung von Aceton als Lösungsmittel ist beispielsweise eine Dampf-leitung zur Beheizung ungeeignet, weil eine Maximaltemperatur von 54 °C nicht überschritten werden darf.

6.1.3 Abluft, Abwasser

6.1.3.1 Abblase-, Entlüftungs- und Entspannungsleitungen dürfen weder in Räume noch an Stellen münden, an denen Personen durch austretende Gase, Dämpfe, Nebel, Stäube oder Flüssigkeiten gefährdet werden können.

Der Abgabe von Gefahrstoffen in Oberflächengewässer und in die Umge-bungsluft sind enge Grenzen gesetzt. Hierfür gelten Grenzwerte aus gesetz-lichen Regelungen und Auflagen. Hinweise hierzu enthält das Sicherheits-datenblatt.

6.1.3.2 Abluft aus Sicherheitseinrichtungen, wie Überdruckventilen oder Berstschei-ben, ist gefahrlos für Mensch und Umwelt abzuleiten. Sie darf nicht in Arbeitsbereiche geführt werden.

6.1.3.3 Absaug- und Abscheideeinrichtungen sind in Intervallen zu warten, die den betrieblichen Verhältnissen angepasst sind. Die Funktionsfähigkeit dieser Einrichtun-gen ist regelmäßig, mindestens jedoch jedes dritte Jahr, zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist zu dokumentieren.

Art, Umfang und Fristen für die Prüfung von Arbeitsmitteln sind nach

§ 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung vom Unternehmer zu ermitteln und festzulegen.

6.2 Tätigkeitsspezifische Regelungen

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