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gilt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für das zweite und jedes weitere Dienstverhältnis

Lohnsteuerklassenwahl

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die beide in einem Arbeitsverhältnis stehen, haben zunächst die Wahl zwischen den beiden Steuerklassenkombinationen III/V und IV/IV. Damit beeinflussen sie die Höhe des laufenden Lohnsteuerabzugs durch den Arbeitgeber, die jährliche Steuerschuld ändert sich dadurch aber nicht. Als ganz grobe Daumenregel gilt: Beträgt der Bruttolohn des einen Partners

60 Prozent oder mehr des gesamten Lohneinkommens der beiden zusammen, führt die Kombination III/V zum geringstmöglichen laufenden Lohnsteuerabzug. Ansonsten ist die Kombination IV/IV günstiger. Die Finanzverwaltung veröffentlicht jährlich Tabellen, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ablesen können, welche Kombination für sie am günstigsten ist (siehe Tabellenanhang).

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner haben mit dem so genannten Faktorverfahren aber auch noch eine dritte Wahlmöglichkeit. Sie können sich für die Kombination IV/Faktor entscheiden. Dabei berechnet das Finanzamt aus dem Verhältnis beider Arbeitslöhne einen Faktor, den es dem Arbeitgeber mitteilt.

So wird erreicht, dass der laufende Lohnsteuerabzug bei beiden Partnern etwa der tatsächlichen Steuer-schuld entspricht. Wie sich das auswirkt, können Sie unter www.abgabenrechner.de prüfen.

Wer sich für die Kombination III/V oder IV/Faktor entscheidet, muss in der Regel eine Einkommensteuer-erklärung abgeben. Kombination IV/IV erfordert zunächst keine →SteuerEinkommensteuer-erklärung.

Der nach den Lohnsteuertabellen ermittelte Nettolohn ist auch die Bemessungsgrundlage für

→Lohnersatzleistungen wie zum Beispiel Arbeitslosen-, Eltern-, Kranken- oder Mutterschaftsgeld.

Paare, die zwischen Lohnsteuerklassen wählen können, beeinflussen durch diese Wahl auch die Höhe der Lohnersatzleistungen. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Steuerklasse V ungünstig, da sie zu einem verhältnismäßig hohen Lohnsteuerabzug, einem entsprechend geringen Nettolohn und damit zu relativ niedrigen Lohnersatzleistungen führt. So gibt es beispielsweise für eine verheiratete Mutter mit einem durchschnittlichen Monatsbruttogehalt von 2.350 Euro für das erste Kind in der ungünstigen Steu-erklasse V rund 805 Euro Elterngeld. In der günstigsten SteuSteu-erklasse III wären es mit rund 1.111 Euro monatlich 306 Euro mehr.

Ein Wechsel der Steuerklassenkombination kann vor Beginn des Steuerjahres und einmal im Laufe des Jahres, spätestens aber bis zum 30. November, beantragt werden. Bei Tod oder dem Ausscheiden eines Partners aus dem Dienstverhältnis ist ein zweiter Steuerklassenwechsel zulässig. Um höhere Lohner-satzleistungen zu erhalten, müssen Paare rechtzeitig wechseln. Beim Elterngeld sollte der Wechsel acht Monate vor der Geburt erfolgt sein. Für die Arbeitsverwaltung gilt die Kombination, die am 1. Januar des Jahres bestand, in dem die Lohnersatzleistung, zum Beispiel Arbeitslosengeld I, beantragt wurde. Einen späteren Wechsel akzeptiert das Amt in der Regel nur, wenn das Verhältnis der beiden Arbeitslöhne den Wechselkriterien entspricht, die die Finanzverwaltung vorgegeben hat (siehe Tabellenanhang). Hier sollte also ein Wechsel möglichst bis Silvester des Vorjahres erfolgt sein.

Midijobs

Midijobs sind Beschäftigungsverhältnisse, in denen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mehr verdienen dürfen als Minijobber, darauf aber ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Zu diesem Zweck wurde eine so genannte Gleitzone eingerichtet. Menschen ohne Hauptjob und Minijobber können zusätzlich einen Midijob ausüben. Wer sozialversicherungspflichtig angestellt ist, darf das nicht.

Bei den Midijobs gibt es seit 2013 Veränderungen. Der Eingangswert der Gleitzone stieg von 400,01 auf 450,01 Euro, der Endwert erhöhte sich von 800 auf 850 Euro (siehe Tabelle unten). Innerhalb dieser Gleitzone zahlen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ermäßigte Sozialversicherungsbeiträge. Die Ermä-ßigung sinkt mit steigendem Arbeitslohn und entfällt ab 850 Euro ganz. Erhält ein Midijobber in Steuer-klasse I zum Beispiel 500 Euro Monatslohn, zahlt er darauf 64 Euro für Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. Ohne die Begünstigung wären es rund 102 Euro. Die Firma zahlt die Arbeitge-berbeiträge zur Sozialversicherung auch in der Gleitzone in voller Höhe.

Der Lohn ist bei einem Midijob zwar steuerpflichtig, bleibt aber wegen der geringen Lohnhöhen in den Steuerklassen I bis IV steuerfrei.

Bruttolohn im Monat

in Euro

Sozialversicherungsbeitrag des Arbeitnehmers

in Euro

Lohnsteuer und Solizuschlag

in Euro

Nettolohn in Euro Lohnsteuerklasse Lohnsteuerklasse I, II, III, IV V I, II, III, IV V

450,01 48 0 39 402 363

480 58 0 43 422 379

500 64 0 45 436 391

550 80 0 51 470 419

600 96 0 56 504 448

650 112 0 62 538 476

700 128 0 68 572 504

750 144 0 74 606 532

800 161 0 79 639 560

850 177 0 86 673 587

Minijobs

Bei den Minijobs, amtliche Bezeichnung „geringfügig entlohnte Beschäftigung“, gibt es seit 2013 einige Änderungen. So stieg die monatliche Verdienstgrenze von 400 auf 450 Euro. Bis zu dieser Grenze können Minijobs für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer frei von Steuern und Abgaben bleiben.

Außerdem unterliegen Minijobber seit 2013 der Rentenversicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht gilt für alle Arbeitsverhältnisse, die vom 1. Januar 2013 an neu abgeschlossen worden sind. Minijobber, die vorher einen 400-Euro-Job ausgeübt haben, bleiben rentenversicherungsfrei.

Wurde allerdings ihr monatlicher Verdienst über 400 Euro auf maximal 450 Euro angehoben, so greift auch bei ihnen die automatische Versicherungspflicht, das heißt: 2017 waren insgesamt 18,7 Prozent des Einkommens an die gesetzliche Rentenversicherung abzuführen. Je nach Arbeitgeberin/Arbeitgeber wird dieser Betrag allerdings unterschiedlich aufgeteilt. Sind Minijobber in einem Privathaushalt angestellt, tragen sie selbst 13,7 Prozent. Das sind monatlich 61,65 Euro bei einem Verdienst von 450 Euro. Arbei-ten sie für ein Unternehmen, tragen sie selbst nur 3,7 Prozent (das sind maximal 16,65 Euro). Wollen Minijobber Rentenversicherungsbeiträge vermeiden, können sie die Befreiung von der Versicherungs-pflicht bei der Firma beantragen. Doch Vorsicht: Die eingesparte Beitragszahlung ist nur ein Gesichts-punkt. Die Versicherung hat auch Vorteile. Immerhin werden die beitragspflichtigen Beschäftigungszeiten in vollem Umfang auf die Mindestversicherungszeiten (das sind die so genannten Wartezeiten) angerech-net, die für verschiedene Leistungen zu erfüllen sind. Das gilt zum Beispiel für den Anspruch auf Renten-zahlungen, für Ansprüche auf Rehabilitationsmaßnahmen, für den Schutz bei Erwerbsminderung oder den Zugang zur Riester-Rente. Etwas mehr Rente gibt es außerdem.

Steuerfreie →Arbeitgeberleistungen können zusätzlich zur 450-Euro-Grenze gezahlt werden, zum Beispiel Kinderbetreuungskosten oder Sachzuwendungen bis 44 Euro im Monat.