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Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer und Unternehmerinnen

§ 21 Anzeige der Unfälle und Berufskrankheiten

(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen der Berufsgenossenschaft anzuzeigen, wenn Versicher-te getöVersicher-tet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Satz 1 gilt entsprechend für Unfälle von Versicherten, deren Versiche-rung weder eine Beschäftigung noch eine selbstständige Tätigkeit voraussetzt (§ 193 Abs. 1 SGB VII). Bei Unfällen der nach § 2 Abs. 1 Nr. 15 Buchstabe a SGB VII Versicherten hat der Träger der Einrichtung, in der die stationäre oder teilstationäre Behandlung oder die stationären, teilstationären oder ambulan-ten Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbracht werden, die Unfälle anzuzeigen (§ 193 Abs. 3 Satz 2 SGB VII).

(2) Haben Unternehmerinnen und Unternehmer im Einzelfall Anhaltspunkte, dass bei Versicherten ihrer Unternehmen eine Berufskrankheit vorliegen könn-te, haben sie diese der Berufsgenossenschaft anzuzeigen (§ 193 Abs. 2 SGB VII).

(3) Die Anzeige ist binnen drei Tagen zu erstatten, nachdem die Unternehme-rin oder der Unternehmer oder die nach Abs. 1 anzeigepflichtigen Stellen von dem Unfall oder von den Anhaltspunkten für eine Berufskrankheit Kenntnis er-langt haben. Die Versicherten können von den Unternehmerinnen oder Unter-nehmern verlangen, dass ihnen eine Kopie der Anzeige überlassen wird (§

193 Abs. 4 SGB VII). Todesfälle und Ereignisse, bei denen mehr als drei Per-sonen gesundheitlich in dem Maß geschädigt werden, dass ärztliche Heilbe-handlung erforderlich wird, sind der Berufsgenossenschaft unverzüglich mitzu-teilen.

(4) Die Anzeige ist vom Betriebs- oder Personalrat mit zu unterzeichnen; bei Erstattung der Anzeige durch Datenübertragung ist anzugeben, welches Mit-glied des Betriebs- oder Personalrats vor der Absendung von ihr Kenntnis ge-nommen hat. Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben die Sicherheits-fachkräfte und die Betriebsärztinnen und Betriebsärzte über jede Unfall- oder Berufskrankhei-tenanzeige in Kenntnis zu setzen. Verlangt die Berufsgenos-senschaft zur Feststellung, ob eine Berufskrankheit vorliegt, Auskünfte über gefährdende Tätigkeiten von Versicherten, haben die Unternehmerinnen und Unternehmer den Betriebs- oder Personalrat über dieses Auskunftsersuchen unverzüglich zu unterrichten (§ 193 Abs. 5 SGB VII).

(5) Bei Unfällen in Unternehmen, die der allgemeinen Arbeitsschutzaufsicht unterstehen, haben die Unternehmerinnen und Unternehmer eine Durchschrift der Anzeige der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde zu übersenden.

Bei Unfällen in Unternehmen, die der bergbehördlichen Aufsicht unterstehen, ist die Durchschrift an die zuständige untere Bergbehörde zu übersenden (§

193 Abs. 7 Satz 1 und 2 SGB VII).

Abschnitt IV: Anzeige- und Unterstützungspflicht der Unternehmer und Unternehmerinnen

25 (6) Die Anzeige ist auf dem vorgeschriebenen Vordruck in zweifacher Ausfer-tigung bei der zuständigen Bezirksverwaltung der Berufsgenossenschaft oder im Wege der Datenübermittlung nach § 5 Unfallversicherungs-Anzeigeverordnung zu erstatten.

§ 22 Unterstützung des Unfallversicherungsträgers durch die Unternehmer und Unternehmerinnen

(1) Über die gesetzlich im Einzelnen festgelegten Pflichten hinaus haben die Unternehmerinnen und Unternehmer die Berufsgenossenschaft bei der Durch-führung der Unfallversicherung zu unterstützen (§ 191 SGB VII). Zur Durchfüh-rung der UnfallversicheDurchfüh-rung gehören nach § 199 SGB VII

1. die Feststellung, ob ein Versicherungsfall vorliegt,

2. die Feststellung der Zuständigkeit und des Versicherungsstatus, 3. die Erbringung der Leistungen,

4. die Berechnung, Festsetzung und Erhebung von Beiträgen einschließ-lich der Beitragsberechnungsgrundlagen,

5. die Geltendmachung von Erstattungs- und Ersatzansprüchen,

6. die Verhütung von Versicherungsfällen, die Abwendung von arbeitsbe-dingten Gesundheitsgefahren sowie die Vorsorge für eine wirksame Erste Hilfe,

7. die Erforschung von Risiken und Gesundheitsgefahren für die Versi-cherten sowie

8. die Heilbehandlung einschließlich Leistungen zur medizinischen Reha-bilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und der Gemein-schaft.

(2) Dazu obliegt es den Unternehmerinnen und Unternehmern insbesondere, 1. alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und alle erforderlichen Beweis-

oder sonstigen Urkunden vorzulegen sowie

2. die Maßnahmen aus dem Gebiet der Heilbehandlung einschließlich der Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und in der Gemeinschaft zu unterstützen, insbesondere die Anweisung durchzuführen, welche der Unfallversicherungsträger we-gen der Heilbehandlung allgemein oder für den Einzelfall gibt.

(3) Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der Berufsgenossen-schaft binnen einer Woche nach Beginn des Unternehmens

1. die Art und den Gegenstand des Unternehmens, 2. die Zahl der Versicherten und

3. den Eröffnungstag oder den Tag der Aufnahme der vorbereitenden Arbei-ten für das Unternehmen

schriftlich mitzuteilen (§ 192 Abs. 1 SGB VII).

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§ 23 Anzeige der Veränderung

Die Unternehmerinnen und Unternehmer haben der Berufsgenossenschaft je-de das Unternehmen betreffenje-de Änje-derung, die für die Zuständigkeit je-der Be-rufsgenossenschaft oder für die Veranlagung wichtig ist, binnen vier Wochen schriftlich anzuzeigen (vgl. §§ 191, 192 Abs. 2 SGB VII). Dies gilt insbesonde-re für

1. den Wechsel der Unternehmerin oder des Unternehmers, auch den Eintritt oder das Ausscheiden von Mitunternehmerinnen oder Mitunterneh-mern,

2. Änderungen von Art und Gegenstand des Unternehmens,

3. jede Verlegung des Unternehmens oder eines Teils des Unternehmens auch innerhalb des gleichen Orts,

4. jede Erweiterung des Unternehmens durch Hinzunahme neuer Unter-nehmensteile,

5. die Einstellung des Unternehmens oder von Teilen des Unternehmens, 6. Änderungen in den Voraussetzungen für die Zuordnung zu den Ge-fahrklassen.

Abschnitt V: Aufbringung der Mittel Bei-träge aufgebracht. Beitragspflichtig sind die Unternehmerinnen und Unter-nehmer, für deren Unternehmen Versicherte tätig sind oder zu denen Versi-cherte in einer besonderen die Versicherung begründenden Beziehung ste-hen. Die nach § 2 SGB VII versicherten Unternehmerinnen und Unternehmer sowie die nach § 6 Abs. 1 SGB VII Versicherten sind selbst beitragspflichtig.

Die Beiträge müssen den Finanzbedarf (Umlagesoll) des abgelaufenen Ge-schäftsjahrs einschließlich der zur Ansammlung der Rücklage (§ 82 SGB IV, § 172a SGB VII) sowie des Verwaltungsvermögens (§ 172b SGB VII) und der zur Beschaffung der Betriebsmittel (§ 81 SGB IV, § 172 SGB VII) nötigen Be-träge decken (§ 21 SGB IV, § 152 Abs. 1 SGB VII).

(2) Die Betriebsmittel dürfen die Ausgaben des abgelaufenen Kalenderjahres am 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres nicht übersteigen (§ 172 Abs.

2 Satz 2 SGB VII).

(3) Die Beiträge werden berechnet nach den zu berücksichtigenden Arbeits-entgelten der Versicherten, den Gefahrklassen und dem Beitragsfuß (§§ 153 Abs. 1, 167 Abs. 1 SGB VII). Der Beitragsfuß drückt den Finanzbedarf des abgelaufenen Geschäftsjahrs (Umlagesoll) aus; er wird durch Division des Umlagesolls durch die Beitragseinheiten (Arbeitsentgelte x Gefahrklassen) be-rechnet (§ 167 Abs. 2 Satz 1 SGB VII). Das Arbeitsentgelt der Versicherten wird bis zur Höhe des Höchstjahresarbeitsverdienstes zugrunde gelegt (§ 153 Abs. 2 SGB VII, § 20 Abs. 2).

Die Berechnungsgrundlage für die Beiträge der nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 10, 14 Buchstabe b und 15 Buchstabe a und d SGB VII Versicherten ist aus der Anlage zur Satzung ersichtlich.

(4) Für Hausgewerbetreibende und Zwischenmeister (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII) gilt für die Beitragsberechnung Abs. 3 mit der Maßgabe, dass anstelle der Arbeitsentgelte die Versicherungssummen zugrunde gelegt werden. Als jewei-liger Jahresarbeitsverdienst gilt die Mindestversicherungssumme in Höhe der Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Beginnt oder endet die Versicherung im Lauf des Jahres, so wird der Beitragsberechnung für jeden vollen und angefange-nen Monat der zwölfte Teil der Versicherungssumme zugrunde gelegt.

(5) Für die nach § 2 Abs. 2 SGB VII Versicherten werden die Beiträge nach der Zahl der Versicherten in den Unternehmen unter Berücksichtigung der Ge-fährdungsrisiken (§§ 153, 155 SGB VII) berechnet.

(6) Die Beiträge für den Ausgleich unter den gewerblichen Berufsgenossen-schaften nach §§ 176 ff SGB VII in der am 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (Lastenausgleich) und für Rentenaltlasten, die nach § 178 Abs. 2 Nr.

2 und Abs. 3 Nr. 2 SGB VII von den Berufsgenossenschaften gemeinsam