• Keine Ergebnisse gefunden

Anwendungsbereich und Zweck der Meldepflicht

Die Meldepflicht wird ausgelöst, wenn die Beteiligung einer Person durch eine Transaktion oder ein Ereignis, das die prozentuale Beteiligung anderweitig verändert, den Grenzwert von 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 33 1/3%, 50%

oder 66 2/3% der Stimmrechte über- oder unterschreitet.

Zweck dieser Meldepflicht ist es, bei kotierten Gesellschaften Transparenz über Beteiligungs- und Beherrschungsverhältnisse sicherzustellen.

Die Meldepflicht gilt für Schweizer Gesellschaften, deren Beteiligungspapiere in der Schweiz kotiert sind, sowie für ausländische Gesellschaften, deren Betei-ligungspapiere in der Schweiz hauptkotiert sind.

Meldepflichtig ist jede Person, die Beteiligungspapiere einer der oben erwähn-ten Gesellschaferwähn-ten hält. Die Meldepflicht gilt unabhängig davon, ob die betref-fende Person in oder ausserhalb der Schweiz ansässig ist.

Die Meldepflicht gilt nicht nur für Dritte, sondern auch für die Gesellschaft selbst, d. h. die Gesellschaft muss auch Veränderungen am eigenen Aktienbesitz melden, sofern dabei die im Gesetz festgehaltenen Grenzwerte überschritten werden.

1. Meldepflicht und Grenzwerte

Gemäss Art. 20 BEHG ist eine Person, deren Aktienbesitz aufgrund des Er-werbs von Aktien und meldepflichtigen Derivaten den Grenzwert von 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 33 1/3%, 50% oder 66 2/3% der Stimmrechte erreicht oder überschreitet, dazu verpflichtet, diese Tatsache der Gesellschaft und der Börse, an der die betreffenden Aktien kotiert sind, zu melden. Das Gleiche gilt auch, wenn der Besitz der Aktien und meldepflichtigen Derivate einer Person über dem Grenzwert liegt, aber durch eine Veräusserung von Aktien bzw. Deri-vaten unter diesen Grenzwert fällt2.Wie in Ziff. II.E.4. im Einzelnen zu zeigen ist, kann es allerdings auch zu einer Grenzwertüber- bzw. –unterschreitung kommen, wenn sich durch eine gesellschaftsrechtliche Transaktion (z.B. Kapi-talerhöhung, Umwandlung von Partizipationsscheinen, Kapitalherabsetzung) die Gesamtzahl der Stimmrechte ändert, da dies auch ohne Veräusserung oder

2 Art. 9 Abs. 4 lit. a und b BEHV-FINMA sehen vor, dass ein Absinken auf den bereits gemeldeten Grenzwert keine neue Meldepflicht auslöst. Diese wird nur ausgelöst, wenn der früher gemeldete Grenzwert unterschritten wird.

Erwerb von Aktien durch die betreffenden Personen zu einer Änderung des An-teils der einzelnen Aktionäre führt.

Massgebend für die Berechnung dieser Grenzwerte ist nach Art. 12 Abs. 2 BEHV-FINMA jeweils die Gesamtzahl der gemäss Handelsregisterein-trag stimmberechtigten Aktien, wobei es sowohl für die Gesamtzahl wie auch für die Zahl der erworbenen Aktien irrelevant ist, ob das Stimmrecht ausgeübt werden kann. Damit zählen einerseits zur meldepflichtigen Beteiligung des be-treffenden Aktionärs auch Aktien, für die er aufgrund von Vinkulierungsbe-stimmungen oder Stimmrechtsbeschränkungen nicht stimmberechtigt ist. Ande-rerseits werden bei der Berechnung der gesamthaft existierenden Stimmrechte aber auch alle Aktien berücksichtigt, welche die Gesellschaft selbst direkt oder indirekt hält und deren Stimmrechte deshalb gemäss Art. 659a OR ruhen.

2. Zweck der Meldepflicht

Die Meldepflicht dient bei kotierten Gesellschaften dazu, in Bezug auf die Be-herrschung transparente Verhältnisse zu schaffen3:

− Einerseits sollen alle Aktionäre über Beteiligungsverhältnisse und allfäl-lige Verschiebungen grösserer Beteiligungen an kotierten Gesellschaften gleiche Informationen haben.

− Andererseits soll verhindert werden, dass ein Aktionär eine Gesellschaft

"heimlich" erwirbt, indem er eine Mehrheitsposition langsam aufbaut4. Diese Ziele setzen natürlich voraus, dass die Meldungen, die gemäss den bör-senrechtlichen Vorschriften über Änderungen an den Beteiligungsverhältnissen gemacht werden müssen, die Anleger auch tatsächlich erreichen. Dies wird dadurch sichergestellt, dass diese Meldungen jeweils auf der elektronischen Veröffentlichungsplattform der Börse bzw. in einem elektronischen Medium, das bei Marktteilnehmern verbreitet ist, sowie im Schweizerischen Handels-amtsblatt veröffentlicht werden müssen5. Überdies hat die SIX aber auch eine öffentlich zugängliche Datenbank6 eingerichtet, die sämtliche gemeldeten Be-teiligungen wiedergibt und die von den Anlegern vor Kaufs- bzw. Verkaufs-entscheiden jederzeit konsultiert werden kann7.

3 Vgl. Art. 1 BEHG; SWX Offenlegung von Beteiligungen, Januar 1998, S. 7; BGE 2A.174/2001 vom 4. Dezember 2001; vgl. Jahresbericht 2002 der Offenlegungsstelle SWX.

4 Dies wäre insbesondere bei Gesellschaften möglich, bei denen aufgrund eines Opting-out die Pflicht zur Unterbreitung eines Übernahmeangebotes ausgeschlossen wird (vgl. dazu Ziff. III.I.5.

unten).

5 Vgl. dazu unten Ziff. II.G.5.

6 Vgl. Homepage der SIX: www.swissexchange.com.

7 Da in dieser Datenbank alle historischen Meldungen aufgeführt werden, hat diese Datenbank al-lerdings heute einen Umfang erreicht, der das Aufführen der relevanten Meldungen mindestens für Laien schwierig macht; die OLS der SIX sucht deshalb nach Vereinfachungen oder

Verknüp-Auch wenn mit diesen Publizitätsvorschriften letztlich nicht sichergestellt wer-den kann, dass jeder Anleger vor seinem Anlageentscheid tatsächlich über die Beteiligungsverhältnisse an der betreffenden Gesellschaft informiert ist, wird das Ziel einer effizienten Preisbildung im Markt erreicht, wenn nur schon die professionellen Marktteilnehmer diese Informationen verwenden und entspre-chend in der Kursbildung verarbeiten8. Wenn sich auf diese Weise am Markt Preise bilden, die den verfügbaren Informationsstand widerspiegeln, sind letzt-lich auch die Anleger geschützt, die die betreffenden Informationen gar nicht zur Kenntnis nehmen, da sie automatisch zum "richtigen" Preis kaufen, d. h. zu einem Preis, der alle verfügbaren Informationen reflektiert. Dieser Mechanis-mus zeigt letztlich auch, dass der Schutz des individuellen Anlegers und der Schutz des funktionierenden Marktes ineinander greifen; funktioniert der Markt in effizienter Weise, so wird der Anleger im Sinne einer Reflexwirkung ebenfalls geschützt.

3. Anwendungsbereich der Regeln über die Meldepflicht 3.1 Die betroffene Gesellschaft

Gemäss Art. 20 Abs. 1 BEHG sind die Regeln über die Meldepflicht auf fol-gende Gesellschaften anwendbar:

Schweizer Gesellschaften, die in der Schweiz kotiert sind

Die Meldepflicht kommt bei Gesellschaften zur Anwendung, deren statuta-rischer Sitz sich in der Schweiz befindet und deren Beteiligungsrechte an einer Schweizer Börse kotiert sind. Nicht der Meldepflicht unterliegen daher Schweizer Unternehmen, die ihre Beteiligungsrechte an einer ausländischen Börse kotiert haben sowie Unternehmen, die nur Obligationen an einer Schweizer Börse kotiert sind. Als Schweizer Börse gelten die SIX Swiss Exchange und die BX Berne eXchange. Der Handel auf einer ausserbörsli-chen Plattform bzw. im ausserbörsliausserbörsli-chen, informellen Telefonhandel führt dagegen nicht zur Unterstellung unter die Meldepflicht.

Ausländische Gesellschaften mit Hauptkotierung in der Schweiz

Gesellschaften, die ihren statutarischen Sitz ausserhalb der Schweiz haben, sind dann den Meldepflichten unterstellt, wenn sie Beteiligungspapiere an einer Schweizer Börse kotiert haben und dies ihre Hauptkotierung ist. Der Begriff der Hauptkotierung wird in Art. 53b BEHV definiert. Als hauptko-tiert gelten dementsprechend Gesellschaften, die aufgrund ihrer Kotierung an einer Börse in der Schweiz die gleichen Verpflichtungen zu erfüllen

fungen, so dass nur noch aktuelle Meldungen angezeigt werden. Vgl. dazu Jahresbericht 2002 der Offenlegungsstelle SWX, Ziff. 1.1.2.

8 Empirische Untersuchungen haben gezeigt, dass es für das effiziente Funktionieren eines Marktes genügt, wenn etwa zehn Prozent der im Markt tätigen Anleger über die entsprechenden Informa-tionen verfügen.

ben wie Gesellschaften in der Schweiz9. Dementsprechend sind ausländi-sche Gesellschaften in der Schweiz hauptkotiert, wenn sie an keiner auslän-dischen Börse kotiert sind oder die Kotierung an der schweizerischen Börse vor der Kotierung im Ausland erfolgte. Die SIX veröffentlicht eine Liste der hauptkotierten Gesellschaften10, so dass Anlegern wie auch Gesellschaften klar ist, welche der an der SIX kotierten ausländischen Gesellschaften in der Schweiz hauptkotiert sind11.

3.2 Die meldepflichtigen Marktteilnehmer

Der Meldepflicht unterliegt jede Person, die an einer der Meldepflicht unter-stellten Gesellschaft beteiligt ist und deren Beteiligung aufgrund einer eigenen Transaktion bzw. einer Veränderung des Gesellschaftskapitals einen der oben erwähnten Grenzwerte erreicht, über- oder unterschreitet. Der Wohnsitz bzw.

Sitz der betreffenden Person ist irrelevant. Die Vorschriften über die Melde-pflicht, einschliesslich der Sanktionen für die Verletzung der Meldepflicht12, kommen auch dann zur Anwendung, wenn die Person, welche die betreffenden Beteiligungspapiere hält, im Ausland ansässig ist13.

3.3 Die Meldepflicht der kotierten Gesellschaft

Die Vorschriften über die Meldepflicht kommen nicht nur bei Drittpersonen, die Beteiligungsrechte an einer Gesellschaft halten, zur Anwendung. Auch die Gesellschaft selbst unterliegt gemäss Art. 16 lit. a Ziff. 2 BEHV-FINMA der Meldepflicht, wenn ihr eigener Bestand an Aktien und meldepflichtigen Deri-vaten einen Grenzwert überschreitet. Dasselbe gilt, wenn eine Gesellschaft ih-ren Bestand an eigenen Aktien so reduziert, dass ein Gih-renzwert neu unter-schritten wird.

3.4 Meldepflicht beim Übernahmeverfahren

Gemäss Art. 19 BEHV-FINMA gelten während des Übernahmeverfahrens für den Anbieter sowie für die mit ihm in gemeinsamer Absprache handelnden Personen die Meldepflichten gemäss Übernahmeverordnung14. Während dem Übernahmeverfahren müssen diese Personen daher keine Meldungen im Sinne

9 Vgl. Verfügung 547/01 der UEK vom 23. September 2013 i.S. International Minerals Corporation (E. 1).

10 http://www.six-exchange-regulation.com/obligations/disclosure/foreign_companies_de.html; vgl.

dazu Jahresbericht 2002 der Offenlegungsstelle SWX, Ziff. 1.2.1.

11 Zurzeit handelt es sich um: AMS, Cosmo Pharmaceuticals, Eastern Property Holdings, Formu-lafirst, Gottex Fund Management Holdings, Liechtensteinische Landesbank, Newron Phar-maceuticals, SHL Telemedicine, Verwaltungs- und Privatbank; vgl. Verfügung 547/01 der UEK vom 23. September 2013 i.S. International Minerals Corporation (E. 1).

12 Vgl. dazu Ziff. II.G.6. unten. Eine Bestrafung ist allerdings gemäss Art. 7 StGB dann nicht mög-lich, wenn die betreffende Person im Zeitpunkt, in dem sich die Meldepflicht in die Tatsache verwirklichte, im Ausland ansässig war, und die gesamte Tathandlung im Ausland stattfand. In diesen Fällen ist gemäss Art. 7 StGB die Strafbarkeit nur gegeben, wenn eine Verletzung der Meldepflicht auch nach den Vorschriften des betreffenden Staates strafbar ist.

13 Vgl. SWX, Offenlegung von Beteiligungen, Januar 1998, S. 15.

14 Dazu im Einzelnen Ziff. III.F.3. hinten.

von Art. 20 BEHG machen. Diese Ausnahme ist gerechtfertigt, da die betref-fenden Personen alle Käufe und Verkäufe täglich melden müssen und diese Meldungen gemäss Art. 43 UEV laufend auf der Website der Übernahme-kommission veröffentlicht werden15.

Für alle anderen Personen, die nicht einer Meldepflicht gemäss Art. 38 ff. UEV unterstehen, gelten aber auch während des Übernahmeverfahrens die normalen Meldepflichten gemäss Art. 20 BEHG.

Ist das Übernahmeverfahren abgeschlossen, so müssen die Personen, welche der Meldepflicht gemäss Art. 38 ff. UEV unterstanden und deshalb während der Dauer des Übernahmeverfahrens keine Meldungen im Sinne von Art. 20 BEHG gemacht haben, ihre Positionen neu melden, die dann wie eine Erstmeldung neu veröffentlicht werden. Von diesem Zeitpunkt an gelten für diese Personen dann auch wieder die normalen Meldepflichten.

4. Verhältnis zur aktienrechtlichen Offenlegungspflicht

Gemäss Art. 663c OR sind schweizerische Gesellschaften, deren Aktien an ei-ner Börse kotiert sind, verpflichtet, ihnen bekannte Beteiligungen, die 5% der Stimmrechte überschreiten16, im Anhang zur Bilanz zu veröffentlichen. Diese Pflicht existiert unabhängig von der börsenrechtlichen Meldepflicht. Dement-sprechend müssen kotierte Gesellschaften die im Verlauf des Jahres aufgrund der börsenrechtlichen Meldepflicht veröffentlichten Beteiligungen noch einmal im Anhang zur Bilanz veröffentlichen. Wenn sich der im Rahmen einer börsen-rechtlichen Meldung bekannt gegebene Aktienbestand eines Anlegers17 nach der Meldung ändert, ohne dass ein Grenzwert überschritten wird, die Gesell-schaft aber aufgrund einer Mitteilung des betreffenden Aktionärs oder auf-grund seiner Eintragungsgesuche aktuelle Information über die tatsächliche Be-teiligung dieses Aktionärs hat, muss im Anhang zur Jahresrechnung der aktuel-le Bestand offengeaktuel-legt werden.

Hält eine Gesellschaft eigene Aktien, muss sie gemäss Art. 663b Ziff. 10 OR zusätzlich zur oben erwähnten börsenrechtlichen Meldung im Anhang zur Bi-lanz detaillierte Angaben über die Anzahl der von ihr gehaltenen eigenen Ak-tien sowie über die während des Jahres durchgeführten Transaktionen machen.

Diese Pflicht gilt unabhängig von der Anzahl der selbst gehaltenen Aktien, d.

h. die betreffenden Informationen müssen auch dann offengelegt werden, wenn sich der Bestand an eigenen Aktien unterhalb des Grenzwertes von 3% bewegt.

15 Zu dieser Meldung und Veröffentlichung Ziff. III.F.3. hinten.

16 Enthalten die Statuten eine tiefere prozentmässige Eintragungsgrenze für Namenaktien, so gilt für die Bekanntgabepflicht diese tiefere Grenze.

17 In den betreffenden Meldungen wird jeweils nur der Bestand offengelegt, der sich unmittelbar nach Überschreitung des betreffenden Grenzwertes ergibt.