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eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in der Gemarkung Potsdam im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hat mit Datum vom 04.04.2007 einen Antrag gestellt auf Erteilung einer Beschei-nigung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung für folgende bereits bestehende Anlage zur Trinkwasserversorgung nebst Ein-richtungen und Zubehör:

Trinkwasserleitung DN 250

zwischen Wohngebiet Waldstadt und Wohnkomplex Schlaatz Betroffen von diesem Antrag sind nachfolgend genannte Grund-stücke:

Gemarkung Potsdam, Flur 10, Flurstücke 239 und 240.

Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen LARB-twl-26a ge-führt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Grundbuchber-einigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.

2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sa-chenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. De-zember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Die An-tragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in der Stadtver-waltung der Landeshauptstadt Potsdam, Dienststelle untere Was-serbehörde, Haus 20, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 in 14469 Pots-dam, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Zusammenhängen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 betriebenen

Leitungen und Anlagen für die Wasserversorgung sowie Abwas-serbeseitigung entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Verän-derungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03.

Oktober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungs-unternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtig-ten oder sonstigen dinglich BerechtigErbbauberechtig-ten an dem Grundstück ge-regelt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung/ Hinweise zum Einlegen von Widersprüchen

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstücksei-gentümer, Erbbauberechtigter usw.) innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur dar-auf gerichtet sein, dass die Anlage/ Leitung am 03. Oktober 1990 nicht genutzt bzw. am 11. Januar 1995 vom Versorgungsunter-nehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung feh-lerhaft ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch zu machen.

Potsdam, den 7. Juni 2008 Jann Jakobs

Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in der Gemarkung Potsdam im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hat mit Datum vom 04.04.2007 einen Antrag gestellt auf Erteilung einer Beschei-nigung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung für folgende bereits bestehende Anlage zur Trinkwasserversorgung nebst Ein-richtungen und Zubehör:

Trinkwasserleitung DN 200 in der Drewitzer Straße Betroffen von diesem Antrag sind nachfolgend genannte Grund-stücke:

Gemarkung Potsdam, Flur 11, Flurstücke 8, 34, 48, 50 Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen LARB-twl-26b geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Grundbuchber-einigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.

2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sa-chenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20.

De-zember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Dienststelle un-tere Wasserbehörde, Haus 20, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 in 14469 Potsdam, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Zusammenhängen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03.

Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 betriebenen Leitungen und Anlagen für die Wasserversorgung sowie Abwas-serbeseitigung entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Verän-derungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Ok-tober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunterneh-men und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer-den.

Rechtsbehelfsbelehrung/ Hinweise zum Einlegen von Wider-sprüchen

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstücksei-gentümer, Erbbauberechtigter usw.) innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur dar-auf gerichtet sein, dass die Anlage/ Leitung am 03. Oktober 1990 nicht genutzt bzw. am 11. Januar 1995 vom Versorgungsunter-nehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung feh-lerhaft ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen

richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch zu machen.

Potsdam, den 7. Juni 2008 Jann Jakobs

Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in der Gemarkung Potsdam im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hat mit Datum vom 04.04.2007 einen Antrag gestellt auf Erteilung einer Beschei-nigung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung für folgende bereits bestehende Anlage zur Trinkwasserversorgung nebst Ein-richtungen und Zubehör:

Trinkwasserleitung DN 400

zwischen Teltower Vorstadt und Wohnkomplex Zentrum-Ost Betroffen von diesem Antrag ist nachfolgend genanntes Grund-stück:

Gemarkung Potsdam, Flur 6, Flurstück 453

Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen LARB-twl-30 ge-führt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Grundbuchber-einigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.

2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sa-chenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. De-zember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Dienststelle un-tere Wasserbehörde, Haus 20, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 in 14469 Potsdam, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Zusammenhängen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am

03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 betriebenen Leitungen und Anlagen für die Wasserversorgung sowie Abwas-serbeseitigung entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Verän-derungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Ok-tober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunterneh-men und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer-den.

Rechtsbehelfsbelehrung/ Hinweise zum Einlegen von Wider-sprüchen

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstücksei-gentümer, Erbbauberechtigter usw.) innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur dar-auf gerichtet sein, dass die Anlage/ Leitung am 03. Oktober 1990 nicht genutzt bzw. am 11. Januar 1995 vom Versorgungsunter-nehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung feh-lerhaft ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch zu machen.

Potsdam, den 7. Juni 2008 Jann Jakobs

Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in der Gemarkung Potsdam im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hat mit Datum vom 04.04.2007 einen Antrag gestellt auf Erteilung einer Beschei-nigung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung für folgende bereits bestehende Anlage zur Trinkwasserversorgung nebst Ein-richtungen und Zubehör:

Trinkwasserleitung DN 300

zwischen Wasserwerk Leipziger Straße und Hochbehälter Brauhausberg

Betroffen von diesem Antrag sind die nachfolgend genannten Grundstücke:

Gemarkung Potsdam,

Flur 14, Flurstücke 325 und 399 sowie Flur 15, Flurstück 54 Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen LARB-twl-31a1 geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Grundbuchber-einigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.

2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sa-chenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20.

De-zember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Dienststelle un-tere Wasserbehörde, Haus 20, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 in 14469 Potsdam, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Zusammenhängen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 betriebenen Leitungen und Anlagen für die Wasserversorgung sowie Abwas-serbeseitigung entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Verän-derungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Ok-tober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch ei-nen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunternehmen und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonsti-gen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt werden.

Rechtsbehelfsbelehrung/Hinweise zum Einlegen von Wider-sprüchen

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstücksei-gentümer, Erbbauberechtigter usw.) innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur dar-auf gerichtet sein, dass die Anlage/Leitung am 03. Oktober 1990 nicht genutzt bzw. am 11. Januar 1995 vom Versorgungsunter-nehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung feh-lerhaft ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch zu machen.

Potsdam, den 7. Juni 2008 Jann Jakobs

Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in der Gemarkung Potsdam im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hat mit Datum vom 04.04.2007 einen Antrag gestellt auf Erteilung einer Beschei-nigung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung für folgende bereits bestehende Anlage zur Trinkwasserversorgung nebst Ein-richtungen und Zubehör:

Trinkwasserleitung DN 300

zwischen Wasserwerk Leipziger Straße und Hochbehälter Brauhausberg

Betroffen von diesem Antrag sind die nachfolgend genannten Grundstücke:

Gemarkung Potsdam,

Flur 14, Flurstücke 325 und 399 sowie Flur 15, Flurstück 54 Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen LARB-twl-31a2 geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Grundbuchber-einigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.

2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sa-chenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. De-zember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Dienststelle un-tere Wasserbehörde, Haus 20, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 in 14469 Potsdam, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Zusammenhängen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf

dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 betriebenen Leitungen und Anlagen für die Wasserversorgung sowie Abwas-serbeseitigung entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Verän-derungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Ok-tober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunterneh-men und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer-den.

Rechtsbehelfsbelehrung/Hinweise zum Einlegen von Wider-sprüchen

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstücksei-gentümer, Erbbauberechtigter usw.) innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur dar-auf gerichtet sein, dass die Anlage/ Leitung am 03. Oktober 1990 nicht genutzt bzw. am 11. Januar 1995 vom Versorgungsunter-nehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung feh-lerhaft ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch zu machen.

Potsdam, den 7. Juni 2008 Jann Jakobs

Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in der Gemarkung Potsdam im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hat mit Datum vom 04.04.2007 einen Antrag gestellt auf Erteilung einer Beschei-nigung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung für folgende bereits bestehende Anlage zur Trinkwasserversorgung nebst Ein-richtungen und Zubehör:

Trinkwasserleitung DN 300 / DN 400

zwischen Versorgungsnetz und Hochbehälter Brauhausberg Betroffen von diesem Antrag sind die nachfolgend genannten Grundstücke:

Gemarkung Potsdam,

Flur 14, Flurstücke 48 und 399 sowie Flur 15, Flurstück 54 Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen LARB-twl-31b1 geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Grundbuchber-einigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.

2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts (Sa-chenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. De-zember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Die An-tragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in der Stadtver-waltung der Landeshauptstadt Potsdam, Dienststelle untere Was-serbehörde, Haus 20, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 in 14469 Pots-dam, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Zusammenhängen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am

03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 betriebenen Leitungen und Anlagen für die Wasserversorgung sowie Abwas-serbeseitigung entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Verän-derungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Ok-tober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunterneh-men und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer-den.

Rechtsbehelfsbelehrung/Hinweise zum Einlegen von Wider-sprüchen

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstücksei-gentümer, Erbbauberechtigter usw.) innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur dar-auf gerichtet sein, dass die Anlage/ Leitung am 03. Oktober 1990 nicht genutzt bzw. am 11. Januar 1995 vom Versorgungsunter-nehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung feh-lerhaft ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in wirklich begründeten Fällen von Ihrem Widerspruchsrecht Ge-brauch zu machen.

Potsdam, den 7. Juni 2008 Jann Jakobs

Oberbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

eines Antrages nach § 9 Absatz 4 Grundbuchbereinigungsgesetz in der Gemarkung Potsdam im Bereich der Landeshauptstadt Potsdam

Die Energie und Wasser Potsdam GmbH (EWP) hat mit Datum vom 04.04.2007 einen Antrag gestellt auf Erteilung einer Beschei-nigung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit zum Besitz und Betrieb sowie zur Unterhaltung und Erneuerung für folgende bereits bestehende Anlage zur Trinkwasserversorgung nebst Ein-richtungen und Zubehör:

Trinkwasserleitung DN 300 / DN 350

zwischen Versorgungsnetz und Hochbehälter Brauhausberg Betroffen von diesem Antrag sind die nachfolgend genannten Grundstücke:

Gemarkung Potsdam,

Flur 14, Flurstück 399 sowie Flur 15, Flurstück 54 Dieser Antrag wird hier unter dem Aktenzeichen LARB-twl-31b2 geführt.

Der Antrag wird hiermit gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 Grundbuchber-einigungsgesetz (GBBerG) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S.

2192), zuletzt geändert durch Artikel 93 der Verordnung vom 31. Ok-tober 2006 (BGBl. I S. 2407), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Ver-ordnung zur Durchführung des Grundbuchbereinigungsgesetzes und anderer Vorschriften auf dem Gebiet des Sachenrechts

(Sa-chenrechts-Durchführungsverordnung - SachenR-DV) vom 20. De-zember 1994 (BGBl. I S. 3900) öffentlich bekannt gemacht. Die Antragsunterlagen können von den Berechtigten innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der Veröffentlichung in der Stadtverwaltung der Landeshauptstadt Potsdam, Dienststelle un-tere Wasserbehörde, Haus 20, Friedrich-Ebert-Straße 79/81 in 14469 Potsdam, während der üblichen Dienstzeiten eingesehen werden.

Erläuterungen zu den rechtlichen Zusammenhängen:

Gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 GBBerG ist von Gesetzes wegen auf dem Gebiet der ehemaligen DDR eine Dienstbarkeit für alle am 03. Oktober 1990 genutzten und am 11. Januar 1995 betriebenen Leitungen und Anlagen für die Wasserversorgung sowie Abwas-serbeseitigung entstanden. Durch diese beschränkte persönliche Dienstbarkeit wird der Stand vom 03. Oktober 1990 dokumentiert.

Deshalb ist ein Einverständnis mit der vorhandenen Belastung des Grundstückes bzw. mit der bestehenden wasserwirtschaftlichen Anlage selbst nicht erforderlich. Alle danach eingetretenen Verän-derungen, die die Nutzung des Grundstückes über das am 03. Ok-tober 1990 gegebene Maß hinaus beeinträchtigen, müssen durch einen zivilrechtlichen Vertrag zwischen dem Versorgungsunterneh-men und dem Grundstückseigentümer, Erbbauberechtigten oder sonstigen dinglich Berechtigten an dem Grundstück geregelt wer-den.

Rechtsbehelfsbelehrung/Hinweise zum Einlegen von Wider-sprüchen

Der Widerspruch kann durch den Berechtigten (Grundstücksei-gentümer, Erbbauberechtigter usw.) innerhalb von vier Wochen nach dem ersten Tag der öffentlichen Bekanntmachung eingelegt werden. Ein in der Sache begründeter Widerspruch kann nur dar-auf gerichtet sein, dass die Anlage/ Leitung am 03. Oktober 1990 nicht genutzt bzw. am 11. Januar 1995 vom Versorgungsunter-nehmen bzw. dessen Rechtsnachfolger nicht betrieben worden ist oder dass die in den Unterlagen dargestellte Leitungsführung feh-lerhaft ist. Dies bedeutet, dass ein Widerspruch sich nur dagegen

richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in

richten kann, dass das Grundstück gar nicht oder in anderer Weise, als von dem Unternehmen dargestellt, von einer Leitung bzw. einer Anlage betroffen ist. Es wird darum gebeten, nur in