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Antrag des Regierungsrates

Im Dokument Steuergesetzrevision 2021 (Seite 103-172)

Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes bezüglich

«STAF», Energiegesetz, Geldspielgesetz undAnpassungen an Bedürfnisse der Praxis rückwir-kend auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Die weiteren Bestimmungen sollen am 1. Ja-nuar 2021 in Kraft treten.

Auf den gleichen Zeitpunkt hin (Steuerjahr 2021) sollen die separaten Steueranlagen für die na-türlichen Personen von 3.06 auf 3.0376 und für die juristischen Personen von 3.06 auf 2.82 ge-senkt werden. Im Folgejahr (2022) soll die Steueranlage für die natürlichen Personen nochmals auf 3.0 gesenkt werden.

Bern, 28. August 2019 Im Namen des Regierungsrates

Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer

RRB Nr. 1133

2017_10_FIN_Steuergesetz_StG

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Steuergesetz (StG)

Der Grosse Rat des Kantons Bern,

auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:

I.

Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.01.2018) wird wie folgt geän-dert:

Art. 2

Einfache Steuer und Steueranlage

Art. 2 Abs. 3 (geändert), Abs. 3a (neu), Abs. 4 (geändert)

3 Die Steueranlage ist für alle betroffe-nen Steuern gleich und findet Anwen-dung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme

3 Die Steueranlage istwird für alle betroffenen Steuern gleich und findet Anwendung für die Be-rechnung aller Steuern ange-wendet, mit Ausnahme a der Einkommenssteuer auf

Lotte-riegewinnen,

a (geändert) der Einkommens-steuer auf Lotteriegewinnen Geldspielgewinnen, b der Quellensteuern, b (geändert) der

Quellensteu-ern,.

c der Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften.

c Aufgehoben.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

3a Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristi-schen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abwei-chende Steueranlage beschlos-sen werden.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksab-stimmung, sofern sie 3.26 übersteigt.

4 Der Beschluss über die Steuer-anlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3.,26 übersteigt.

Art. 2a (neu)

Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden

1 Der Kanton überweist den Ge-meinden (Art. 247 Abs.

1) jeweils 1,4 Prozent der einge-gangenen Steuerbeträge, Bus-sen und ZinBus-sen gemäss Artikel 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di-rekte Bundessteuer (DBG)1).

2 Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamt-steuerertrag in der Gemein-de. Zur Bestimmung des

1) SR 642.11

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

meindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt.

3 Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinn-steuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Ka-pitalsteuern am Gesamtsteuerer-trag in der Gemeinde mit 25 Pro-zent gewichtet.

4 Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskir-chen [LandeskirLandeskir-chengesetz, LKG]1)) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Arti-kel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinn-gemäss.

Art. 5

Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke

Art. 5 Abs. 1

1 Natürliche Personen ohne steuer-rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirt-schaftlicher Zugehörigkeit

steuerpflich-1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher

1) BSG 410.11

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

tig, wenn sie hörigkeit steuerpflichtig, wenn sie c an Grundstücken und

Wasserkräf-ten im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nut-zungsrechte haben.

c (geändert) an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche o-der diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben., d (neu) mit im Kanton Bern

ge-legenen Grundstücken han-deln.

Art. 6

2 Übrige Fälle

Art. 6 Abs. 1

1 Natürliche Personen ohne steuer-rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftli-cher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehö-rigkeit steuerpflichtig, wenn sie d im Kanton Bern gelegene

Grund-stücke vermitteln oder damit han-deln,

d (geändert) im Kanton Bern gelegene Grundstücke ver-mitteln oder damit handeln, Art. 7

Umfang der Steuerpflicht

Art. 7 Abs. 2 (aufgehoben)

2 Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch vor, wenn mindes-tens 80 Prozent der Erträge aus aus-ländischer Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrages zur Leistungserstellung im

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Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Ausland erbracht wird.

Art. 16

Besteuerung nach dem Aufwand

Art. 16 Abs. 3 (geändert)

3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungspe-riode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuer-pflichtigen Person und der von ihr un-terhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge be-messen:

3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Be-messungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebens-haltungskosten der steuerpflichti-gen Person und der von ihr un-terhaltenen, in der Schweiz le-benden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der fol-genden Beträge bemessen:

Aufzählung unverändert.

Art. 20

Einkünfte aus unselbstständiger Er-werbstätigkeit

Art. 20 Abs. 4 (neu)

4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis ver-bundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfin-dungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert.

Art. 21b (neu)

Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge-schäftsvermögens

1 Dividenden, Gewinnanteile, Li-quidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien,

1 Dividenden, Gewinnantei-le, Liquidationsüberschüs-se und geldwerte Vorteile

Antrag Regierungsrat I

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos-senschaftsanteilen und Partizipa-tionsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Ab-zug des zurechenbaren Auf-wands im Umfang von 50 Pro-zent steuerbar, wenn diese Betei-ligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalge-sellschaft oder Genossenschaft darstellen.

aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be-schränkter Haftung, Ge-nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen so-wie Gewinne aus der Ver-äusserung solcher Beteili-gungsrechte sind nach Ab-zug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 5070 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs-rechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapi-talgesellschaft oder Ge-nossenschaft darstellen.

2 Die Teilbesteuerung auf Ver-äusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuer-pflichtigen Person oder der Per-sonenunternehmung waren.

Art. 21c (neu)

Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit

1 Für das Einkommen aus Paten-ten und vergleichbaren RechPaten-ten bei selbstständiger Erwerbstätig-keit sind Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar.

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Art. 24

Einkünfte aus beweglichem Vermögen

Art. 24 Abs. 1, Abs. 1a (neu), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu)

1 Steuerbar sind die Erträge aus be-weglichem Vermögen, insbesondere

1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe-sondere

c Dividenden, Gewinnanteile, Liqui-dationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gra-tisnennwerterhöhungen u.dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteili-gungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13.

Oktober 1965 über die Verrech-nungssteuer (VStG 1)) an die Kapi-talgesellschaft oder Genossen-schaft erzielter Liquidationsüber-schuss gilt in dem Jahre als reali-siert, in dem die Verrechnungs-steuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten;

c (geändert) Dividenden, Ge-winnanteile, ein bei der Rückgabe von Be-teiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundes-gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs-steuer (VStG

(Verrechnungssteuergesetz, ) VStG)2) an die Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft erzielter Liquidationsüber-schuss gilt in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Ver-rechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten;

1) SR 642.21

2) SR 642.21

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos-senschaftsanteilen und Partizipa-tionsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerter-höhungen u. dgl.) sind im Um-fang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Antei-len an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Umfang von 5070 Prozent steuerbar, wenn diese Be-teiligungsrechte mindes-tens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft dar-stellen.

Antrag Regierungsrat I

3 Die Rückzahlung von Einlagen, Auf-geldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.

3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re-serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen

und Inhabern der Beteiligungs-rechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rück-zahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.

4 Schüttet eine Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

von Reserven aus Kapitaleinla-gen nach Absatz 3 nicht mindes-tens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rück-zahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzah-lung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungs-fähigen übrigen Reserven.

5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinla-gen,

a die bei fusionsähnlichen Zu-sammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapi-talgesellschaft oder Genos-senschaft nach Artikel 88 Ab-satz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschrei-tende Übertragung auf eine inländische Tochtergesell-schaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24.

Februar 2008 entstanden sind,

b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusi-on oder einer

Umstrukturie-Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

rung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sit-zes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24.

Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft vorhanden waren,

c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Ge-nossenschaft ausgeschüttet werden.

6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.

7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genos-senschaft, die an einer schweize-rischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liqui-dationsüberschusses, so vermin-dert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah-lung, höchstens aber im Umfang

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

der in der Gesellschaft vorhan-denen Reserven aus Kapitalein-lagen, die auf diese Beteiligungs-rechte entfallen.

Art. 24a

Besondere Fälle

Art. 24a Abs. 1

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermö-gen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch

1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch

b der Erlös aus der Übertragung ei-ner Beteiligung von mindestens fünf Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft aus dem Privatvermögen in das Ge-schäftsvermögen einer Personen-unternehmung oder einer juristi-schen Person, an welcher der Ver-äusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung über-steigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Über-tragung gemeinsam vornehmen.

b (geändert) der Erlös aus der Übertragung einer Beteili-gung von mindestens fünf Prozent am Grund- oder Stammkapital einer juristi-schen Person, an welcher der Veräusserer oder Ein-bringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Ge-genleistung den die Summe aus dem Nennwert der über-tragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinla-gen nach Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinnge-mäss auch, wenn mehrere

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.

Art. 28

Übrige Einkünfte

Art. 28 Abs. 1

1 Steuerbar sind auch 1 Steuerbar sind auch e Einkünfte aus Lotterien und

lotte-rieähnlichen Veranstaltungen,

e Aufgehoben.

g Kostgelder für die im Haushalt ei-ner steuerpflichtigen Person le-benden betagten Angehörigen und Pflegeentschädigungen von sol-chen Angehörigen, soweit sie ei-nen durch den Regierungsrat fest-gesetzten Freibetrag übersteigen.

g (geändert) Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im glei-chen Haushalt einer steuer-pflichtigen Person lebenden betagten Angehörigen und Pflegeentschädigungen von solchen Angehörigen, pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen.

Art. 29

Steuerfreie Einkünfte

Art. 29 Abs. 1

1 Steuerfrei sind 1 Steuerfrei sind m die bei Glücksspielen in

Spielban-ken im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken1) er-zielten Gewinne.

m (geändert) die bei Glücks-spielenGewinne, die in Spiel-banken im Sinne des Bun-desgesetzes mit Spielban-kenspielen erzielt werden, die

1) SR 935.52

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 199829. Sep-tember 2017 über Glücks-spiele und Spielbanken Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)1) erzielten zugelassen sind, sofern diese Gewinne.

nicht aus selbstständiger Er-werbstätigkeit stammen, n (neu) die einzelnen Gewinne

bis zum Betrag von einer Mil-lion Franken aus der Teil-nahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbanken-spielen, die nach dem BGS zugelassen sind,

o (neu) die Gewinne aus Klein-spielen, die nach dem BGS zugelassen sind,

p (neu) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschick-lichkeitsspielen zur Verkaufs-förderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterste-hen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht über-schritten wird.

1) SR 935.51

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Art. 30 Grundsatz

Art. 30 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)

2 Beim Lotteriegewinn können als Ge-winnungskosten fünf Prozent vom Er-lös abgezogen werden. Als ErEr-lös gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbe-trag und bei Naturalgewinnen der bei einer Veräusserung erzielbare Preis.

2 Beim Lotteriegewinn können als Gewinnungskosten Von den ein-zelnen Gewinnen aus der Teil-nahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buch-staben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Prozent vom Erlös , jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen werden. Als Erlös gilt bei Barge-winnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der bei einer Veräusserung erzielbare Preis.

3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto ab-gebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25 000 Franken, abgezogen.

Art. 32

Geschäftsmässig begründeter Auf-wand

Art. 32 Abs. 4 (neu)

4 Für den Abzug von For-schungs- und Entwicklungsauf-wand bei selbstständiger Er-werbstätigkeit ist Artikel 90 Ab-sätze 3 bis 6 sinngemäss

an-Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

wendbar.

Art. 33

Abschreibungen

Art. 33 Abs. 1 (geändert)

1 Geschäftsmässig begründete Ab-schreibungen von Aktiven sind zuläs-sig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsge-mässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehltbei vereinfach-ter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1), in besonderen Abschrei-bungstabellen ausgewiesen sind.

Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.

Art. 36

Grundstücksunterhalt und -verwaltung

Art. 36 Abs. 1a (neu),

Abs. 1b (neu), Abs. 4 (geändert)

1a Abziehbar sind auch Investiti-onskosten, die dem Energiespa-ren und dem Umweltschutz die-nen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.

1b Investitionskosten gemäss Ab-satz 1a sind in den zwei nachfol-genden Steuerperioden abzieh-bar, soweit sie in der laufenden

1) SR 220

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be-rücksichtigt werden können.

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere und bestimmt die Höhe des Pauscha-labzugs. Er kann Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt-schutz dienen, den Unterhaltskosten gleichstellen.

4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauscha-labzugs. Er kann Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Un-terhaltskosten gleichstellen.

Art. 38

Allgemeine Abzüge

Art. 38 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1

1 Von den Einkünften werden abgezo-gen

1 Von den Einkünften werden abgezogen

1 Von den Einkünften wer-den abgezogen

l die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 8000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht voll-endet hat und mit der steuerpflich-tigen Person, die für seinen Unter-halt sorgt, im gleichen HausUnter-halt lebt, soweit diese Kosten in direk-tem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steu-erpflichtigen Person stehen,

l (geändert) die nachgewiese-nen Kosten bis höchstens 8000 16 000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, daswelches das 14. Alters-jahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unter-halt sorgt, im gleichen Haus-halt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem

l (geändert) die nachge-wiesenen Kosten bis Per-son, die für seinen Un-terhalt sorgt, im glei-chen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zu-sammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus-bildung oder

Erwerbs-Antrag Regierungsrat I

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1000 Franken ab-ziehen, sofern ihr anrechenbares Ein-kommen 15'000 Franken nicht über-steigt. Für jedes Kind, für das der Ab-zug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermin-dert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus

a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und

b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.

6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen kön-nen 1000 1500 Franken abziehen, sofern ihr anre-chenbares Einkommen 15'000 20'000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 250 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus a dem steuerbaren

Ein-kommen ohne den Ab-zug und

b zehn Prozent des steu-erbaren Vermögens.

Geltendes Recht

7 Bei rechtlich und tatsächlich unge-trennter Ehe können 2000 Franken abgezogen werden, sofern das anre-chenbare Einkommen 20'000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig

7 Bei rechtlich und tatsäch-lich ungetrennter Ehe kön-nen 2000 3000 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Ein-kommen 20'000 30’000

Geltendes Recht

Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I

Antrag Kommission I Antrag

Regie-rungsrat II

Mehrheit Minderheit

ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehrein-kommen wird der Abzug um 300 Fran-ken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.

Franken nicht übersteigt.

Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zu-lässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken.

Pro 2000 Franken Mehr-einkommen wird der Abzug um 300 250 Franken ver-mindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.

Art. 42

Regelmässig fliessende Einkünfte

Art. 42 Abs. 3 (aufgehoben)

3 Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossen-schaften wird der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 50 Prozent reduziert, sofern die Beteiligungsquote mindes-tens zehn Prozent beträgt.

Art. 44

Kapitalleistungen aus Vorsorge

Art. 44 Abs. 1

1 Einer separaten Besteuerung unter-liegen ohne Berücksichtigung von So-zialabzügen

1 Einer separaten Besteuerung

1 Einer separaten Besteuerung

Im Dokument Steuergesetzrevision 2021 (Seite 103-172)