Der Regierungsrat beantragt, die vorliegende Teilrevision des Steuergesetzes bezüglich
«STAF», Energiegesetz, Geldspielgesetz undAnpassungen an Bedürfnisse der Praxis rückwir-kend auf den 1. Januar 2020 in Kraft zu setzen. Die weiteren Bestimmungen sollen am 1. Ja-nuar 2021 in Kraft treten.
Auf den gleichen Zeitpunkt hin (Steuerjahr 2021) sollen die separaten Steueranlagen für die na-türlichen Personen von 3.06 auf 3.0376 und für die juristischen Personen von 3.06 auf 2.82 ge-senkt werden. Im Folgejahr (2022) soll die Steueranlage für die natürlichen Personen nochmals auf 3.0 gesenkt werden.
Bern, 28. August 2019 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Ammann Der Staatsschreiber: Auer
RRB Nr. 1133
2017_10_FIN_Steuergesetz_StG
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
Steuergesetz (StG)
Der Grosse Rat des Kantons Bern,
auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
I.
Der Erlass 661.11 Steuergesetz vom 21.05.2000 (StG) (Stand 01.01.2018) wird wie folgt geän-dert:
Art. 2
Einfache Steuer und Steueranlage
Art. 2 Abs. 3 (geändert), Abs. 3a (neu), Abs. 4 (geändert)
3 Die Steueranlage ist für alle betroffe-nen Steuern gleich und findet Anwen-dung für die Berechnung aller Steuern mit Ausnahme
3 Die Steueranlage istwird für alle betroffenen Steuern gleich und findet Anwendung für die Be-rechnung aller Steuern ange-wendet, mit Ausnahme a der Einkommenssteuer auf
Lotte-riegewinnen,
a (geändert) der Einkommens-steuer auf Lotteriegewinnen Geldspielgewinnen, b der Quellensteuern, b (geändert) der
Quellensteu-ern,.
c der Kapitalsteuer für Holding- und Domizilgesellschaften.
c Aufgehoben.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
3a Sie ist für alle betroffenen Steuern gleich. Für die Gewinn- und Kapitalsteuern der juristi-schen Personen kann eine um höchstens 20 Prozent abwei-chende Steueranlage beschlos-sen werden.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
4 Der Beschluss über die Steueranlage unterliegt der fakultativen Volksab-stimmung, sofern sie 3.26 übersteigt.
4 Der Beschluss über die Steuer-anlage unterliegt der fakultativen Volksabstimmung, sofern sie 3.,26 übersteigt.
Art. 2a (neu)
Finanzieller Ausgleich für die Gemeinden und Kirchgemeinden
1 Der Kanton überweist den Ge-meinden (Art. 247 Abs.
1) jeweils 1,4 Prozent der einge-gangenen Steuerbeträge, Bus-sen und ZinBus-sen gemäss Artikel 196 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die di-rekte Bundessteuer (DBG)1).
2 Der Anteil pro Gemeinde richtet sich nach deren Anteil am Total der fakturierten Gewinnsteuern sämtlicher Gemeinden sowie der Höhe des Anteils der Gewinn- und Kapitalsteuern am Gesamt-steuerertrag in der Gemein-de. Zur Bestimmung des
1) SR 642.11
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
meindeanteils im Kalenderjahr n werden die Verhältnisse in den Kalenderjahren n – 6 bis n – 2 berücksichtigt.
3 Der Anteil der Gemeinde am Total der fakturierten Gewinn-steuern sämtlicher Gemeinden wird mit 100 Prozent, die Höhe des Anteils der Gewinn- und Ka-pitalsteuern am Gesamtsteuerer-trag in der Gemeinde mit 25 Pro-zent gewichtet.
4 Der Kanton überweist den Kirchgemeinden (Art. 10 ff. des Gesetzes vom 21. März 2018 über die bernischen Landeskir-chen [LandeskirLandeskir-chengesetz, LKG]1)) jeweils 0,2 Prozent der eingegangenen Steuerbeträge, Bussen und Zinsen gemäss Arti-kel 196 DBG. Absatz 2 gilt sinn-gemäss.
Art. 5
Wirtschaftliche Zugehörigkeit 1 Geschäftsbetriebe, Betriebsstätten und Grundstücke
Art. 5 Abs. 1
1 Natürliche Personen ohne steuer-rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirt-schaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflich-1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton Bern sind auf Grund wirtschaftlicher
1) BSG 410.11
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
tig, wenn sie hörigkeit steuerpflichtig, wenn sie c an Grundstücken und
Wasserkräf-ten im Kanton Bern Eigentum, dingliche oder diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nut-zungsrechte haben.
c (geändert) an Grundstücken und Wasserkräften im Kanton Bern Eigentum, dingliche o-der diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte haben., d (neu) mit im Kanton Bern
ge-legenen Grundstücken han-deln.
Art. 6
2 Übrige Fälle
Art. 6 Abs. 1
1 Natürliche Personen ohne steuer-rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftli-cher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sie
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehö-rigkeit steuerpflichtig, wenn sie d im Kanton Bern gelegene
Grund-stücke vermitteln oder damit han-deln,
d (geändert) im Kanton Bern gelegene Grundstücke ver-mitteln oder damit handeln, Art. 7
Umfang der Steuerpflicht
Art. 7 Abs. 2 (aufgehoben)
2 Eine Betriebsstätte ausserhalb der Schweiz liegt auch vor, wenn mindes-tens 80 Prozent der Erträge aus aus-ländischer Quelle stammen und gleichzeitig mindestens 80 Prozent des eigenen oder durch Dritte geleisteten Beitrages zur Leistungserstellung im
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
Ausland erbracht wird.
Art. 16
Besteuerung nach dem Aufwand
Art. 16 Abs. 3 (geändert)
3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Bemessungspe-riode im In- und Ausland entstandenen Lebenshaltungskosten der steuer-pflichtigen Person und der von ihr un-terhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der folgenden Beträge be-messen:
3 Die Einkommenssteuer wird nach den jährlichen, in der Be-messungsperiode im In- und Ausland entstandenen Lebens-haltungskosten der steuerpflichti-gen Person und der von ihr un-terhaltenen, in der Schweiz le-benden Personen, mindestens aber nach dem höchsten der fol-genden Beträge bemessen:
Aufzählung unverändert.
Art. 20
Einkünfte aus unselbstständiger Er-werbstätigkeit
Art. 20 Abs. 4 (neu)
4 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis ver-bundenen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfin-dungen des Arbeitgebers werden nach Artikel 44 besteuert.
Art. 21b (neu)
Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Ge-schäftsvermögens
1 Dividenden, Gewinnanteile, Li-quidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien,
1 Dividenden, Gewinnantei-le, Liquidationsüberschüs-se und geldwerte Vorteile
Antrag Regierungsrat I
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos-senschaftsanteilen und Partizipa-tionsscheinen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte sind nach Ab-zug des zurechenbaren Auf-wands im Umfang von 50 Pro-zent steuerbar, wenn diese Betei-ligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalge-sellschaft oder Genossenschaft darstellen.
aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be-schränkter Haftung, Ge-nossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen so-wie Gewinne aus der Ver-äusserung solcher Beteili-gungsrechte sind nach Ab-zug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 5070 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungs-rechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapi-talgesellschaft oder Ge-nossenschaft darstellen.
2 Die Teilbesteuerung auf Ver-äusserungsgewinnen wird nur gewährt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr im Eigentum der steuer-pflichtigen Person oder der Per-sonenunternehmung waren.
Art. 21c (neu)
Einkommen aus Patenten und vergleichbaren Rechten bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
1 Für das Einkommen aus Paten-ten und vergleichbaren RechPaten-ten bei selbstständiger Erwerbstätig-keit sind Artikel 85a und 85b sinngemäss anwendbar.
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
Art. 24
Einkünfte aus beweglichem Vermögen
Art. 24 Abs. 1, Abs. 1a (neu), Abs. 3 (geändert), Abs. 4 (neu), Abs. 5 (neu), Abs. 6 (neu), Abs. 7 (neu)
1 Steuerbar sind die Erträge aus be-weglichem Vermögen, insbesondere
1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, insbe-sondere
c Dividenden, Gewinnanteile, Liqui-dationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratisaktien, Gra-tisnennwerterhöhungen u.dgl.). Ein bei der Rückgabe von Beteili-gungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundesgesetzes vom 13.
Oktober 1965 über die Verrech-nungssteuer (VStG 1)) an die Kapi-talgesellschaft oder Genossen-schaft erzielter Liquidationsüber-schuss gilt in dem Jahre als reali-siert, in dem die Verrechnungs-steuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten;
c (geändert) Dividenden, Ge-winnanteile, ein bei der Rückgabe von Be-teiligungsrechten im Sinne von Artikel 4a des Bundes-gesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungs-steuer (VStG
(Verrechnungssteuergesetz, ) VStG)2) an die Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft erzielter Liquidationsüber-schuss gilt in dem Jahre als realisiert gilt, in dem die Ver-rechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis VStG); Artikel 42 Absatz 3 bleibt vorbehalten;
1) SR 642.21
2) SR 642.21
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
1a Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Genos-senschaftsanteilen und Partizipa-tionsscheinen (einschliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerter-höhungen u. dgl.) sind im Um-fang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Antei-len an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Umfang von 5070 Prozent steuerbar, wenn diese Be-teiligungsrechte mindes-tens zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft dar-stellen.
Antrag Regierungsrat I
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Auf-geldern und Zuschüssen, die von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital.
3 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re-serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhaberinnen
und Inhabern der Beteiligungs-rechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich behandelt wie die Rück-zahlung von Grund- oder Stammkapital. Absatz 4 bleibt vorbehalten.
4 Schüttet eine Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft, die an einer schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
von Reserven aus Kapitaleinla-gen nach Absatz 3 nicht mindes-tens im gleichen Umfang übrige Reserven aus, so ist die Rück-zahlung im Umfang der halben Differenz zwischen der Rückzah-lung und der Ausschüttung der übrigen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungs-fähigen übrigen Reserven.
5 Absatz 4 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinla-gen,
a die bei fusionsähnlichen Zu-sammenschlüssen durch Einbringen von Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen Kapi-talgesellschaft oder Genos-senschaft nach Artikel 88 Ab-satz 1 Buchstabe c oder durch eine grenzüberschrei-tende Übertragung auf eine inländische Tochtergesell-schaft nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe d nach dem 24.
Februar 2008 entstanden sind,
b die zum Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusi-on oder einer
Umstrukturie-Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
rung nach Artikel 88 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 3 oder der Verlegung des Sit-zes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24.
Februar 2008 bereits in einer ausländischen Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft vorhanden waren,
c die bei der Liquidation einer Kapitalgesellschaft oder Ge-nossenschaft ausgeschüttet werden.
6 Die Absätze 4 und 5 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitaleinlagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwerterhöhungen verwendet werden.
7 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer Kapitalgesellschaft oder Genos-senschaft, die an einer schweize-rischen Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liqui-dationsüberschusses, so vermin-dert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschusses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah-lung, höchstens aber im Umfang
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
der in der Gesellschaft vorhan-denen Reserven aus Kapitalein-lagen, die auf diese Beteiligungs-rechte entfallen.
Art. 24a
Besondere Fälle
Art. 24a Abs. 1
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermö-gen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch
1 Als Ertrag aus beweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c gilt auch
b der Erlös aus der Übertragung ei-ner Beteiligung von mindestens fünf Prozent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesell-schaft oder GenossenKapitalgesell-schaft aus dem Privatvermögen in das Ge-schäftsvermögen einer Personen-unternehmung oder einer juristi-schen Person, an welcher der Ver-äusserer oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleistung den Nennwert der übertragenen Beteiligung über-steigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die Über-tragung gemeinsam vornehmen.
b (geändert) der Erlös aus der Übertragung einer Beteili-gung von mindestens fünf Prozent am Grund- oder Stammkapital einer juristi-schen Person, an welcher der Veräusserer oder Ein-bringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Ge-genleistung den die Summe aus dem Nennwert der über-tragenen Beteiligung und den Reserven aus Kapitaleinla-gen nach Artikel 24 Absatz 3 übersteigt; dies gilt sinnge-mäss auch, wenn mehrere
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
Beteiligte die Übertragung gemeinsam vornehmen.
Art. 28
Übrige Einkünfte
Art. 28 Abs. 1
1 Steuerbar sind auch 1 Steuerbar sind auch e Einkünfte aus Lotterien und
lotte-rieähnlichen Veranstaltungen,
e Aufgehoben.
g Kostgelder für die im Haushalt ei-ner steuerpflichtigen Person le-benden betagten Angehörigen und Pflegeentschädigungen von sol-chen Angehörigen, soweit sie ei-nen durch den Regierungsrat fest-gesetzten Freibetrag übersteigen.
g (geändert) Kostgelder und Pflegeentschädigungen für die Betreuung von im glei-chen Haushalt einer steuer-pflichtigen Person lebenden betagten Angehörigen und Pflegeentschädigungen von solchen Angehörigen, pflegebedürftigen Personen, soweit sie einen durch den Regierungsrat festgesetzten Freibetrag übersteigen.
Art. 29
Steuerfreie Einkünfte
Art. 29 Abs. 1
1 Steuerfrei sind 1 Steuerfrei sind m die bei Glücksspielen in
Spielban-ken im Sinne des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken1) er-zielten Gewinne.
m (geändert) die bei Glücks-spielenGewinne, die in Spiel-banken im Sinne des Bun-desgesetzes mit Spielban-kenspielen erzielt werden, die
1) SR 935.52
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
nach dem Bundesgesetz vom 18. Dezember 199829. Sep-tember 2017 über Glücks-spiele und Spielbanken Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS)1) erzielten zugelassen sind, sofern diese Gewinne.
nicht aus selbstständiger Er-werbstätigkeit stammen, n (neu) die einzelnen Gewinne
bis zum Betrag von einer Mil-lion Franken aus der Teil-nahme an Grossspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, und aus der Online-Teilnahme an Spielbanken-spielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
o (neu) die Gewinne aus Klein-spielen, die nach dem BGS zugelassen sind,
p (neu) die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschick-lichkeitsspielen zur Verkaufs-förderung, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstaben d und e BGS diesem nicht unterste-hen, sofern die Grenze von 1000 Franken nicht über-schritten wird.
1) SR 935.51
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
Art. 30 Grundsatz
Art. 30 Abs. 2 (geändert), Abs. 3 (neu)
2 Beim Lotteriegewinn können als Ge-winnungskosten fünf Prozent vom Er-lös abgezogen werden. Als ErEr-lös gilt bei Bargewinnen der volle Gewinnbe-trag und bei Naturalgewinnen der bei einer Veräusserung erzielbare Preis.
2 Beim Lotteriegewinn können als Gewinnungskosten Von den ein-zelnen Gewinnen aus der Teil-nahme an Geldspielen, die nicht nach Artikel 29 Absatz 1 Buch-staben m bis p steuerfrei sind, werden fünf Prozent vom Erlös , jedoch höchstens 5000 Franken, als Einsatzkosten abgezogen werden. Als Erlös gilt bei Barge-winnen der volle Gewinnbetrag und bei Naturalgewinnen der bei einer Veräusserung erzielbare Preis.
3 Von den einzelnen Gewinnen aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen nach Artikel 29 Absatz 1 Buchstabe n werden die vom Online-Spielerkonto ab-gebuchten Spieleinsätze im Steuerjahr, jedoch höchstens 25 000 Franken, abgezogen.
Art. 32
Geschäftsmässig begründeter Auf-wand
Art. 32 Abs. 4 (neu)
4 Für den Abzug von For-schungs- und Entwicklungsauf-wand bei selbstständiger Er-werbstätigkeit ist Artikel 90 Ab-sätze 3 bis 6 sinngemäss
an-Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
wendbar.
Art. 33
Abschreibungen
Art. 33 Abs. 1 (geändert)
1 Geschäftsmässig begründete Ab-schreibungen von Aktiven sind zuläs-sig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehlt, in besonderen Abschreibungstabellen ausgewiesen sind. Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsge-mässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.
1 Geschäftsmässig begründete Abschreibungen von Aktiven sind zulässig, soweit sie buchmässig oder, wenn eine kaufmännische Buchhaltung fehltbei vereinfach-ter Buchführung nach Artikel 957 Absatz 2 des Obligationenrechts (OR)1), in besonderen Abschrei-bungstabellen ausgewiesen sind.
Bei Veranlagung nach Ermessen ist der erfahrungsgemässen Wertverminderung Rechnung zu tragen.
Art. 36
Grundstücksunterhalt und -verwaltung
Art. 36 Abs. 1a (neu),
Abs. 1b (neu), Abs. 4 (geändert)
1a Abziehbar sind auch Investiti-onskosten, die dem Energiespa-ren und dem Umweltschutz die-nen. Den Unterhaltskosten gleichgestellt sind auch die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau.
1b Investitionskosten gemäss Ab-satz 1a sind in den zwei nachfol-genden Steuerperioden abzieh-bar, soweit sie in der laufenden
1) SR 220
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
Steuerperiode, in welcher die Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig be-rücksichtigt werden können.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere und bestimmt die Höhe des Pauscha-labzugs. Er kann Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umwelt-schutz dienen, den Unterhaltskosten gleichstellen.
4 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung und bestimmt die Höhe des Pauscha-labzugs. Er kann Investitionen, die dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, den Un-terhaltskosten gleichstellen.
Art. 38
Allgemeine Abzüge
Art. 38 Abs. 1 Art. 38 Abs. 1
1 Von den Einkünften werden abgezo-gen
1 Von den Einkünften werden abgezogen
1 Von den Einkünften wer-den abgezogen
l die nachgewiesenen Kosten bis höchstens 8000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, das das 14. Altersjahr noch nicht voll-endet hat und mit der steuerpflich-tigen Person, die für seinen Unter-halt sorgt, im gleichen HausUnter-halt lebt, soweit diese Kosten in direk-tem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit der steu-erpflichtigen Person stehen,
l (geändert) die nachgewiese-nen Kosten bis höchstens 8000 16 000 Franken für die Drittbetreuung jedes Kindes, daswelches das 14. Alters-jahr noch nicht vollendet hat und mit der steuerpflichtigen Person, die für seinen Unter-halt sorgt, im gleichen Haus-halt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem
l (geändert) die nachge-wiesenen Kosten bis Per-son, die für seinen Un-terhalt sorgt, im glei-chen Haushalt lebt, soweit diese Kosten in direktem kausalem Zu-sammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Aus-bildung oder
Erwerbs-Antrag Regierungsrat I
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen können 1000 Franken ab-ziehen, sofern ihr anrechenbares Ein-kommen 15'000 Franken nicht über-steigt. Für jedes Kind, für das der Ab-zug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 Franken vermin-dert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus
a dem steuerbaren Einkommen ohne den Abzug und
b zehn Prozent des steuerbaren Vermögens.
6 Selbstständig veranlagte natürliche Personen kön-nen 1000 1500 Franken abziehen, sofern ihr anre-chenbares Einkommen 15'000 20'000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehreinkommen wird der Abzug um 150 250 Franken vermindert. Das anrechenbare Einkommen setzt sich zusammen aus a dem steuerbaren
Ein-kommen ohne den Ab-zug und
b zehn Prozent des steu-erbaren Vermögens.
Geltendes Recht
7 Bei rechtlich und tatsächlich unge-trennter Ehe können 2000 Franken abgezogen werden, sofern das anre-chenbare Einkommen 20'000 Franken nicht übersteigt. Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zulässig
7 Bei rechtlich und tatsäch-lich ungetrennter Ehe kön-nen 2000 3000 Franken abgezogen werden, sofern das anrechenbare Ein-kommen 20'000 30’000
Geltendes Recht
Geltendes Recht Antrag Regierungsrat I
Antrag Kommission I Antrag
Regie-rungsrat II
Mehrheit Minderheit
ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken. Pro 2000 Franken Mehrein-kommen wird der Abzug um 300 Fran-ken vermindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.
Franken nicht übersteigt.
Für jedes Kind, für das der Abzug nach Absatz 3 zu-lässig ist, erhöht sich der Abzug um 500 Franken.
Pro 2000 Franken Mehr-einkommen wird der Abzug um 300 250 Franken ver-mindert. Das anrechenbare Einkommen richtet sich nach Absatz 6.
Art. 42
Regelmässig fliessende Einkünfte
Art. 42 Abs. 3 (aufgehoben)
3 Für Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften oder Genossen-schaften wird der für das steuerbare Gesamteinkommen massgebliche Steuersatz um 50 Prozent reduziert, sofern die Beteiligungsquote mindes-tens zehn Prozent beträgt.
Art. 44
Kapitalleistungen aus Vorsorge
Art. 44 Abs. 1
1 Einer separaten Besteuerung unter-liegen ohne Berücksichtigung von So-zialabzügen
1 Einer separaten Besteuerung
1 Einer separaten Besteuerung