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Anträge

Im Dokument An den Grossen Rat (Seite 15-25)

Gestützt auf unsere Ausführungen beantragen wir dem Grossen Rat, den beiliegenden Grossrats-beschluss zu einer Änderung des Steuergesetzes vom 12. April 2000 zu genehmigen und den An-zug Helmut Hersberger und Konsorten betreffend EuroAirport nach Schweizer Gesetzgebung ab-zuschreiben.

Im Namen des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt

Elisabeth Ackermann Präsidentin

Barbara Schüpbach-Guggenbühl Staatsschreiberin

Beilagen

 Entwurf Grossratsbeschluss

Formular Regulierungsfolgenabschätzung

1 Änderung vom [Datum]

Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt,

nach Einsichtnahme in den Ratschlag des Regierungsrats Nr. ... vom ... sowie in den Bericht der ...-kommission Nr. ... vom ...,

beschliesst:

I.

Gesetz über die direkten Steuern (Steuergesetz) vom 12. April 20001) (Stand 1. Januar 2017) wird wie folgt geändert:

§ 1 Abs. 1

1 Der Kanton erhebt nach diesem Gesetz folgende Steuern:

f) (geändert) eine Erbschafts- und Schenkungssteuer;

g) (neu) eine Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse.

Titel nach § 134. (neu)

(1. Teil) 8. Abschnitt: Die Kapitaltaxe von Unternehmen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse

§ 134a. (neu)

1 Unternehmen im Sinne von Art. 5 Ziff.1 des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht vom 23. März 2017 entrichten für ihre im Schweizer Sektor des Flughafens befindlichen Betriebsstätten eine Kapitaltaxe.

2 Gegenstand der Kapitaltaxe ist das auf diese Betriebsstätten entfallende Eigenkapital. Dieses wird in sinngemässer Anwen-dung der Grundsätze des Bundessrechts über das Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung ausgeschieden.

3 Als Eigenkapital steuerbar ist das Eigenkapital im Sinne von § 85 für die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften, das Eigenkapital im Sinne von § 86 für die übrigen juristischen Personen und das Reinvermögen gemäss Jahresrechnung für die Personenunternehmen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften).

4 Die Kapitaltaxe beträgt 1 Prozent des steuerbaren Eigenkapitals.

5 Die Kapitaltaxe wird für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben. Die Bestimmungen über Beginn und Ende der Steuer-pflicht und über die zeitlichen Grundlagen bei der Vermögens- bzw. bei der Kapitalsteuer (§§ 8, 53, 54 bzw. §§ 63, 88, 89) gelten sinngemäss.

§ 234 Abs. 31 (neu)

31 Die Änderungen und Ergänzungen gemäss Grossratsbeschluss vom TT.MM.2017 werden erstmals anwendbar für die Steu-erperiode, die auf das Kalenderjahr folgt, in dem das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regie-rung der Französischen Republik über das am Flughafen Basel-Mülhausen anwendbare Steuerrecht vom 23. März 2017 in Kraft tritt.

II. Änderung anderer Erlasse

Keine Änderung anderer Erlasse.

III. Aufhebung anderer Erlasse

Keine Aufhebung anderer Erlasse.

1) SG 640.100

2

IV. Schlussbestimmung

Diese Änderung ist zu publizieren. Sie unterliegt dem Referendum und tritt am fünften Tag nach der Publikation des unbe-nutzten Ablaufs der Referendumsfrist oder im Falle einer Volksabstimmung am fünften Tag nach Publikation der Annahme durch die Stimmberechtigten in Kraft.

[Behörde]

[Funktion 1]

[NAME 1]

[Funktion 2]

[NAME 2]

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

Checkliste zur Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)

Wird im Folgenden von Unternehmen gesprochen, sind damit nicht nur privatrechtliche Un-ternehmen gemeint. Der Begriff umfasst hier ebenfalls öffentlich-rechtliche UnUn-ternehmen, Stiftungen, soziale Einrichtungen und Vereine/ Institutionen.

Vorfrage:

Grundsätzliche Überlegung zur Notwendigkeit des Vorhabens: Ist die staatliche Intervention notwendig oder vorgeschrieben?

Teil A: Klärung der Betroffenheit („Vortest“)

Eine Regulierungsfolgenabschätzung ist nur durchzuführen, wenn eine Betroffenheit vorliegt.

1. Können Unternehmen direkt von dem Vorhaben betroffen sein, bspw. in Form von Kos-ten, BerichtspflichKos-ten, Auflagen, Einschränkung des Handlungsspielraums?

Ja Nein

2. Können Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitenden (kleine und mittlere Unterneh-men – KMU) stärker betroffen sein als grosse UnternehUnterneh-men?

Ja Nein

3. Kann das Vorhaben aus unternehmerischer Sicht zu einer Verschlechterung der Standor-tattraktivität des Kantons Basel-Stadt führen?

Ja Nein

Ist mindestens eine der Fragen 1 bis 3 mit „Ja“ zu beantworten, ist die Regulierungsfolgen-abschätzung (RFA) durchzuführen.

Das Ergebnis des Vortests zur Betroffenheit ist obligatorischer Bestandteil des Be-richtes an den Regierungsrat bzw. des Ratschlags an den Grossen Rat.

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Basel-Stadt

Checkliste zur Regulierungsfolgenabschätzung (RFA)

Wird im Folgenden von Unternehmen gesprochen, sind damit nicht nur privatrechtliche Un-ternehmen gemeint. Der Begriff umfasst hier ebenfalls öffentlich-rechtliche UnUn-ternehmen, Stiftungen, soziale Einrichtungen und Vereine/ Institutionen.

Teil B: Fragenkatalog zur Durchführung der RFA

I. Notwendigkeit staatlichen Handelns

1. Warum ist die staatliche Intervention gerechtfertigt? Liegt beispielsweise ein Markt-versagen vor?

Die Gesetzesänderung ist nötig zur Umsetzung des Staatsvertrags zwischen der Schweiz und Frankreich zur Regelung der Steuerrechtlichen Bedingungen im Schweizer Sektor des Flughafens Basel-Mulhouse (EuroAirport) resp. ist Voraussetzung, dass die-ser wirksam wird.

2. Inwiefern können die Volkswirtschaft oder die Gesellschaft von dem Vorhaben profi-tieren?

Die mit Frankreich gefundene Vereinbarung gibt eine langfristige rechtliche Sicherheit für die Entwicklung der Aktivitäten von Schweizer Firmen am EuroAirport und damit für die Entwicklung des Flughafens als volkswirtschaftlich wichtige Infrastruktur der Region Ba-sel insgesamt.

3. Welche weiteren Gründe sprechen für oder gegen eine Notwendigkeit staatlichen Handelns?

Keine.

II. Auswirkungen auf die einzelnen gesellschaftlichen Gruppen Unternehmen

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Kanton Basel-Stadt Seite 2

4. Löst das Vorhaben bei den Unternehmen (Mehr-)Belastungen aus? Falls ja, welcher Art:

a. Finanzielle?

b. Administrative?

c. Weitere?

Die vorgesehene Gesetzesanpassung betrifft nur Unternehmen mit Sitz in der Schweiz, die eine Betriebsstätte im Schweizer Sektor des EuroAirport haben.

Unabhängig vom Ort des Firmensitzes werden die Betriebsstätten am EuroAirport der Kapitalbesteuerung durch den Kanton Basel-Stadt unterstellt. Die entstehenden Steuerbelastungen bewegen sich - aufgrund des bei der geplanten Kapitaltaxe geringen Steuersatzes sowie des in der Regel geringen Kapitals der Schweizer Betriebsstätten am EAP - auf tiefem Niveau.

Durch die Unterstellung der Schweizer Betriebsstätten am EuroAirport unter die Kapitaltaxe des Kantons Basel-Stadt wird erreicht, dass für die Unternehmen die Pflicht zur Zahlung von französischen Lokalsteuern mit einer machfach höheren fiskalischen Belastung entfällt.

5. Sind KMU besonders betroffen? Wenn ja: weshalb?

Nein.

6. Wie liessen sich diese (Mehr-)Belastungen vermeiden oder verringern?

Siehe Antwort zur Frage 4. - Die neu einzuführende Kapitaltaxe reduziert die Steuerbelastung, da die französischen lokalen Steuern entfallen. Theoretisch kann die Kapitaltaxe durch Reduktion des steuerbaren Kapitals der Betriebsstätten vermindert werden, wenn die Aktivitäten am EAP reduziert werden.

7. Wird der unternehmerische Handlungsspielraum von Unternehmen durch das Vorha-ben eingeschränkt? Wie liesse sich dies verhindern oder abmildern?

Nein. Im Gegenteil wird mit der Gesetzesanpassung im Rahmen der staatsvertraglichen Vereinbarung zwischen der Schweizer und Frankreich die Planungs- und Investitionssicherheit der Unternehmen erhöht.

8. Können den Unternehmen durch das Vorhaben Vor- oder Nachteile gegenüber Kon-kurrenten an anderen Standorten (insbesondere ausserhalb der Region Basel, aber innerhalb der Schweiz) entstehen? Wie liessen sich diese Nachteile verhindern oder verringern?

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Kanton Basel-Stadt Seite 3

Mit dem Staatsvertrag wird der Schweiz und insbesondere dem Kanton Basel-Stadt eine extrateritoriale Besteuerungskompetenz zugewiesen. Der Steuersatz der Kapitaltaxe ist im Vergleich zu Zürich höher. Um im interkantonalen Vergleich wettbewerbsfähig zu bleiben, wird der Steuersatz der Kapitaltaxe nicht höher als die vorgeschlagenen 1%

angesetzt.

9. Sind nur einzelne Unternehmen bzw. Beschäftigte durch das Vorhaben betroffen o-der ergäbe sich eine Betroffenheit für eine Vielzahl von Unternehmen, allenfalls sogar branchenübergreifend?

Die Anpassung betrifft nur Unternehmen, die im Schweizer Sektor des EuroAirport aktiv sind. Dies betrifft aviatische oder aviatiknahe Dienst-, Logistik oder Kommerzleistungen resp. Industrietätigkeiten. Die Zahl der betroffenen Unternehmen liegt aktuell bei rund 50.

Arbeitnehmende

10. Werden Arbeitsplätze gefährdet? Wie liesse sich dies verhindern?

Nein, eine Gefährdung von Arbeitsplätzen ist nicht zu erwarten. Im Gegenteil hilft die mit Frankreich gefundene Gesamtlösung, für die Unternehmen im Schweizer Sektor des EuroAirport günstige Rahmenbedingungen zu erhalten.

11. Wie kann das Vorhaben zum Erhalt von Arbeitsplätzen (ausserhalb der Verwaltung) im Kanton Basel-Stadt beitragen?

Durch die erhöhte Investitionssicherheit entsteht ein Anreiz zum Ausbau bestehender Aktivitäten oder zur Aufnahme von neuen, wodurch auch zusätzliche Arbeitsplätze auf der Plattform EuroAirport entstehen. Mittelbar stärkt das den Arbeitsmarkt in der Region und auch im Kanton Basel-Stadt.

12. Entstehen für Arbeitnehmende Kosten? Wie liessen sich diese verhindern oder sen-ken?

Kein Effekt.

Weitere Anspruchsgruppen (Kunden, Konsumenten, öffentliche Hand)

13. Sind ausser Unternehmen und Arbeitnehmenden andere Gruppen vom Vorhaben be-troffen, wie beispielsweise Kunden/ Kundinnen, Lieferanten/ Lieferantinnen, Konsu-menten/ Konsumentinnen, die öffentliche Hand? Welche Gruppen sind das?

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Kanton Basel-Stadt Seite 4

Das Vorhaben betrifft die Unternehmen, die im Schweizer Sektor des EuroAirport aktiv sind. Soweit deren Entwicklung positiv ist, ist dies natürlich auch günstig für deren Lieferanten oder auch Kunden.

14. Welche Belastungen ergeben sich für die betroffenen Gruppen durch das Vorhaben?

Wie könnten diese verhindert oder abgemildert werden?

Keine.

15. Welchen Nutzen verursacht das Vorhaben bei den betroffenen Gruppen?

Indirekte volkswirtschaftliche Effekte, durch Steigerung der Wertschöpfung.

III. Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft

16. Inwiefern wird durch das Vorhaben der Wettbewerb erschwert (z. B. erschwerter Markteintritt)? Wie liesse sich dies verhindern oder abmildern?

Kein negativer Effekt.

17. Inwiefern kann sich das Vorhaben negativ auf Innovation und Forschungstätigkeit der Unternehmen auswirken? Wie liesse sich dies verhindern oder abmildern?

Kein negativer Effekt. Die Firmen im Schweizer Sektor des EuroAirport sind v.a.

Dienstleister und spezialisierte Industrieunternehmen mit keinem nennenswerten Forschungsanteil.

18. Inwiefern kann das Vorhaben zu einer Benachteiligung von baselstädtischen Unter-nehmen gegenüber UnterUnter-nehmen anderer Kantone und Regionen (In- und Ausland) führen? Welche wären das? Wie liesse sie dies verhindern oder abmildern?

Kein Effekt. Die neue Regelung zur Kapitaltaxe im Schweizer Sektor des EuroAirport betrifft die dort aktiven Unternehmen unabhängig davon, wo sie ihren Sitz in der Schweiz haben. Im interkantonalen Verhältnis ist die Kapitaltaxe in Basel höher im Vergleich zur Kapitalsteuer in Zürich. Dieser Effekt kann nur mit einer angemessenen Festsetzung der Höhe der Kapitaltaxe entschärft werden.

19. Inwiefern können baselstädtische Unternehmen durch das Vorhaben einen Vorteil gegenüber Unternehmen anderer Kantone und Regionen (In- und Ausland) erhalten?

Welche wären das?

Kein Effekt. Siehe Frage 18.

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Kanton Basel-Stadt Seite 5

20. Welche weiteren, bisher nicht genannten Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft sind denkbar?

Vgl. Frage 2. Keine zusätzlichen Effekte.

IV. Zweckmässigkeit und Effizienz im Vollzug

21. Sind die Ausführungen zur Umsetzung des Vorhabens leicht verständlich, auch für den ungeübten Anwender/ die ungeübte Anwenderin?

Hier an sich irrelevant. Grundsätzlich werden die Firmen im Schweizer Sektor EuroAirport mit einer ihnen bereits bekannten Steuer konfrontiert.

22. Welche Anstrengungen wurden hinsichtlich einer benutzerfreundlichen Umsetzung unternommen, beispielsweise durch E-Government Lösungen?

Frage hier irrelevant, es handelt sich um eine Gesetzesänderung.

23. Welche Doppelspurigkeiten entstehen (beispielsweise durch die Erhebung von Da-ten, welche bereits an anderer Stelle erhoben werden)? Wie liessen sich diese ver-meiden oder reduzieren?

Frage hier irrelevant.

24. Mit welchen anderen Verfahren und Dienststellen kann das Verfahren koordiniert werden?

Frage irrelevant.

25. Welche parallelen Verfahren gibt es beim Bund oder im Kanton? Können diese allen-falls zur Entlastung der Betroffenen genutzt werden?

Irrelevant.

26. Könnte die Regulierung vorerst zeitlich limitiert in Kraft gesetzt werden? Ist ein Aus-laufen der Regulierung vorgesehen und wenn ja, wann?

Nein, es geht um Schaffung dauerhafter Rechtssicherheit.

27. Wie wird die Einführung des Vorhabens vorbereitet (Informationsanstrengungen)?

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Kanton Basel-Stadt Seite 6

Normale Kommunikation des Regierungsrats zur Grossratsvorlagen. Die betroffenen Unternehmen sind ausserdem grundsätzlich bereits informiert.

28. Inwiefern genügt der zeitliche Vorlauf bis zur Umsetzung / Inkraftsetzung des Vorha-bens für allfällige nötige Umstellungen / Anpassungen auf Seiten der Betroffenen?

Es sind keine grösseren spezifischen Umstellung und Anpassungen auf Seiten der Be-troffenen nötig, die nicht im Rahmen der normalen Steuerobliegenheiten erfolgen könn-ten.

29. Welche weiteren, bisher nicht genannten Aspekte sind denkbar, die es in Bezug auf Zweckmässigkeit und Effizienz zu beachten gilt?

Keine.

V. Alternative Regelungen

30. Welche alternativen Regelungen (anstatt einer Verordnung oder eines Gesetzes) wä-ren für die Umsetzung des Vorhabens denkbar? Aus welchen Gründen finden sie keine Anwendung?

Es bestehen keine Alternativen, wenn die Erhebung der höheren lokalen Steuern in Frankreich verhindert werden soll.

31. Sind freiwillige Vereinbarungen mit den Betroffenen möglich? Aus welchen Gründen finden sie keine Anwendung?

Nein, freiwillige Vereinbarung sind nicht möglich. Die Gesetzesänderung ist unumgänglich.

32. Falls inhaltlich zutreffend - mit welchem Ergebnis ist ein Einbezug privater Dritter als Kontrollinstanz geprüft worden?

Irrelevant.

33. Welche Vereinfachungen sind in Betracht gezogen worden?

Irrelevant.

34. Welche Alternativen in der Umsetzung, die für die Unternehmen weniger Aufwand (fi-nanziell, administrativ oder anderen) bergen, wären denkbar? Sind diese geprüft worden und warum finden sie keine Anwendung? Beispiele sind Meldepflicht statt

Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt Kanton Basel-Stadt Seite 7

Bewilligung, Ausnahmenregelung für KMU, Beschränkung auf bestimmte Branchen oder Unternehmen, Verringerung der Frequenz bei wiederkehrenden Auflagen, etc.

Es gibt keine Alternativen zur Umsetzung. Ausnahmen sind nicht möglich, sonst könnte das übergeordnete Ziel der Rechtssicherheit im Schweizer Sektor des EuroAirport, der komplett auf französischem Territorium liegt, nicht erreicht werden.

35. Welche weiteren, bisher nicht genannten Aspekte sind denkbar, die es in Bezug auf alternative Regelungen zu beachten gilt?

Keine.

In der Analyse sollen alle fünf Dimensionen der Regulierung geprüft werden. Sofern für die jeweilige Regulierung relevant, sind alle Fragen zu beantworten. Das Ergebnis der RFA ist obligatorischer Bestandteil des Berichtes an den Regierungsrat bzw. des Ratschlags an den Grossen Rat.

Im Dokument An den Grossen Rat (Seite 15-25)